Zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes Dübendorf
- ShortId
-
16.3100
- Id
-
20163100
- Updated
-
28.07.2023 05:30
- Language
-
de
- Title
-
Zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes Dübendorf
- AdditionalIndexing
-
48;09
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 38 des Luftfahrtgesetzes (SR 748.0) sind die bundeseigenen Flugplätze, soweit es die militärischen Interessen erlauben, auch für die Benützung durch die Zivilluftfahrt freigegeben. Ein ziviles Betriebsreglement ist dabei nur bei einer häufigen zivilen Mitbenützung erforderlich (Art. 30 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt, VIL; SR 748.131.1). Die aktuelle zivile Mitbenützung in Dübendorf erfolgt im Falle der Rega auf der Grundlage eines durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigten zivilen Betriebsreglementes. Die übrige zivile Mitbenützung erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 30 VIL.</p><p>Gemäss dem Konzeptteil des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL, Teil III B1-B7 - 13) bedarf die zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes unter anderem eines SIL-Objektblatts, wenn der zivile Flugbetrieb entweder mehr als 10 Prozent der militärischen Flugbewegungen oder mehr als 1000 Motorflugbewegungen pro Jahr ausmacht. In Dübendorf finden rund 12 000 militärische und 3000 zivile Flugbewegungen pro Jahr statt (inklusive rund 2000 Flugbewegungen der Rega). Damit sind die Bedingungen für die SIL-Relevanz offensichtlich erfüllt.</p><p>Auch wenn die Bewilligung der Rega-Basis somit ein SIL-Objektblatt Dübendorf für die zivile Mitbenützung des Flugplatzes vorausgesetzt hätte, wurde der Koordinationsprozess zur Erarbeitung eines solchen Objektblatts damals nicht eingeleitet, da die Standortgemeinden einerseits mit dieser Rega-Basis einverstanden waren und andererseits die künftigen An- und Abflugverfahren am Flughafen Zürich noch nicht bekannt waren. Zudem hatte die Armee im Stationierungskonzept vom 1. Juni 2005 die Aufgabe des Militärflugplatzes Dübendorf auf spätestens Ende 2014 ins Auge gefasst, wodurch die Fortführung der zivilen Mitbenützung infrage gestellt war.</p><p>Somit war die Zukunft des Militärflugplatzes Dübendorf spätestens ab 2005 ungewiss. Ab 2011 wurden beim Bund konkrete Überlegungen für eine zivil-militärische Mischnutzung des Flugplatzes Dübendorf angestellt. Zudem war das Stationierungskonzept beim VBS im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Armee in Überarbeitung. Angesichts dieser Unsicherheit, wie es mit dem Militärflugplatz Dübendorf weitergeht, wurde bis anhin auf die Erarbeitung eines SIL-Objektblatts Dübendorf verzichtet. Im Hinblick auf die geplante Übernahme des Pistenbetriebs durch einen zivilen Flugplatzhalter sollen die nötigen planungsrechtlichen Grundlagen nun geschaffen werden. Die laufende Anpassung des SIL-Konzeptteils stellt dazu den ersten Schritt dar.</p><p>Die Luftwaffe kann somit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen Starts und Landungen ziviler Flugzeuge auf Militärflugplätzen grundsätzlich zulassen. Der Bundesrat teilt jedoch die Auffassung, dass dabei aufgrund der an sich gegebenen SIL-Relevanz Zurückhaltung zu üben ist. Die Flugbewegungen während des WEF wie auch die Parabelflüge hat die Luftwaffe als Flüge im öffentlichen Interesse eingeschätzt und aus diesem Grunde bewilligt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In den letzten Jahren fanden auf dem Militärflugplatz Dübendorf um die 3500 zivile Flugbewegungen statt. Rund 2000 dieser Flugbewegungen finden durch die Rega statt. Der Rest teilt sich auf Ju-Air, Kantonspolizei, Motorfluggruppe Zürich, Solar Impuls und weitere auf. An dieser Stelle sei erwähnt, dass diese Nutzer auch von vielen Anwohnern nicht infrage gestellt werden. Diese Nutzung ist auch eine zivile; ob genau diese aber künftig noch Platz haben werden, wenn private Kleinflugzeuge und Businessjets den Flugplatz nutzen sollen, ist fraglich.</p><p>Doch nur schon mit der Helibasis der Rega besteht bereits eine SIL-relevante zivile Mitbenützung. Dies wurde zum Beispiel auch durch den Bundesrat bei der Prüfung des kantonalen Richtplanes (Teilrevision Verkehr) im Jahre 2008 so bestätigt (vgl. Prüfungsbericht 17. April 2008 des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE).</p><p>Neben der Rega haben auch die weiteren zivilen Nutzer zusammen weit mehr als die 1000 Flugbewegungen, welche per Grundsatz im geltenden SIL (vgl. Teil III 3B) ein ordentliches SIL-Verfahren erfordern.</p><p>Die Anliegergemeinden stellen jedoch fest, dass, obwohl kein ordentliches SIL-Verfahren abgeschlossen worden ist und somit kein entsprechendes Objektblatt besteht, die Luftwaffe weiterhin die Erlaubnis für zusätzliche zivile Flugbewegungen erteilt. Zum Beispiel fanden während des WEF 2016 um die 100 Flugbewegungen statt, im Herbst 2015 wurden Parabelflüge durchgeführt. Auch hier gilt zu sagen: Die Nutzung des Flugplatzes während des WEF wird von vielen nicht grundsätzlich infrage gestellt.</p><p>Ist es nicht auch im Sinne des Bundesrates, dass sich die Luftwaffe an die geltenden rechtlichen Randbedingungen hält und dass vor der Erteilung der Bewilligung für weitere Zivilflüge ab dem Militärflugplatz die Grundlage für die zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes im ordentlichen Verfahren geschaffen wird, oder aber das Umnutzungsverfahren vom Militärflugplatz zu einem neuen Zivilflugplatz erfolgt ist?</p>
- Zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes Dübendorf
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 38 des Luftfahrtgesetzes (SR 748.0) sind die bundeseigenen Flugplätze, soweit es die militärischen Interessen erlauben, auch für die Benützung durch die Zivilluftfahrt freigegeben. Ein ziviles Betriebsreglement ist dabei nur bei einer häufigen zivilen Mitbenützung erforderlich (Art. 30 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt, VIL; SR 748.131.1). Die aktuelle zivile Mitbenützung in Dübendorf erfolgt im Falle der Rega auf der Grundlage eines durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigten zivilen Betriebsreglementes. Die übrige zivile Mitbenützung erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 30 VIL.</p><p>Gemäss dem Konzeptteil des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL, Teil III B1-B7 - 13) bedarf die zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes unter anderem eines SIL-Objektblatts, wenn der zivile Flugbetrieb entweder mehr als 10 Prozent der militärischen Flugbewegungen oder mehr als 1000 Motorflugbewegungen pro Jahr ausmacht. In Dübendorf finden rund 12 000 militärische und 3000 zivile Flugbewegungen pro Jahr statt (inklusive rund 2000 Flugbewegungen der Rega). Damit sind die Bedingungen für die SIL-Relevanz offensichtlich erfüllt.</p><p>Auch wenn die Bewilligung der Rega-Basis somit ein SIL-Objektblatt Dübendorf für die zivile Mitbenützung des Flugplatzes vorausgesetzt hätte, wurde der Koordinationsprozess zur Erarbeitung eines solchen Objektblatts damals nicht eingeleitet, da die Standortgemeinden einerseits mit dieser Rega-Basis einverstanden waren und andererseits die künftigen An- und Abflugverfahren am Flughafen Zürich noch nicht bekannt waren. Zudem hatte die Armee im Stationierungskonzept vom 1. Juni 2005 die Aufgabe des Militärflugplatzes Dübendorf auf spätestens Ende 2014 ins Auge gefasst, wodurch die Fortführung der zivilen Mitbenützung infrage gestellt war.</p><p>Somit war die Zukunft des Militärflugplatzes Dübendorf spätestens ab 2005 ungewiss. Ab 2011 wurden beim Bund konkrete Überlegungen für eine zivil-militärische Mischnutzung des Flugplatzes Dübendorf angestellt. Zudem war das Stationierungskonzept beim VBS im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Armee in Überarbeitung. Angesichts dieser Unsicherheit, wie es mit dem Militärflugplatz Dübendorf weitergeht, wurde bis anhin auf die Erarbeitung eines SIL-Objektblatts Dübendorf verzichtet. Im Hinblick auf die geplante Übernahme des Pistenbetriebs durch einen zivilen Flugplatzhalter sollen die nötigen planungsrechtlichen Grundlagen nun geschaffen werden. Die laufende Anpassung des SIL-Konzeptteils stellt dazu den ersten Schritt dar.</p><p>Die Luftwaffe kann somit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen Starts und Landungen ziviler Flugzeuge auf Militärflugplätzen grundsätzlich zulassen. Der Bundesrat teilt jedoch die Auffassung, dass dabei aufgrund der an sich gegebenen SIL-Relevanz Zurückhaltung zu üben ist. Die Flugbewegungen während des WEF wie auch die Parabelflüge hat die Luftwaffe als Flüge im öffentlichen Interesse eingeschätzt und aus diesem Grunde bewilligt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In den letzten Jahren fanden auf dem Militärflugplatz Dübendorf um die 3500 zivile Flugbewegungen statt. Rund 2000 dieser Flugbewegungen finden durch die Rega statt. Der Rest teilt sich auf Ju-Air, Kantonspolizei, Motorfluggruppe Zürich, Solar Impuls und weitere auf. An dieser Stelle sei erwähnt, dass diese Nutzer auch von vielen Anwohnern nicht infrage gestellt werden. Diese Nutzung ist auch eine zivile; ob genau diese aber künftig noch Platz haben werden, wenn private Kleinflugzeuge und Businessjets den Flugplatz nutzen sollen, ist fraglich.</p><p>Doch nur schon mit der Helibasis der Rega besteht bereits eine SIL-relevante zivile Mitbenützung. Dies wurde zum Beispiel auch durch den Bundesrat bei der Prüfung des kantonalen Richtplanes (Teilrevision Verkehr) im Jahre 2008 so bestätigt (vgl. Prüfungsbericht 17. April 2008 des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE).</p><p>Neben der Rega haben auch die weiteren zivilen Nutzer zusammen weit mehr als die 1000 Flugbewegungen, welche per Grundsatz im geltenden SIL (vgl. Teil III 3B) ein ordentliches SIL-Verfahren erfordern.</p><p>Die Anliegergemeinden stellen jedoch fest, dass, obwohl kein ordentliches SIL-Verfahren abgeschlossen worden ist und somit kein entsprechendes Objektblatt besteht, die Luftwaffe weiterhin die Erlaubnis für zusätzliche zivile Flugbewegungen erteilt. Zum Beispiel fanden während des WEF 2016 um die 100 Flugbewegungen statt, im Herbst 2015 wurden Parabelflüge durchgeführt. Auch hier gilt zu sagen: Die Nutzung des Flugplatzes während des WEF wird von vielen nicht grundsätzlich infrage gestellt.</p><p>Ist es nicht auch im Sinne des Bundesrates, dass sich die Luftwaffe an die geltenden rechtlichen Randbedingungen hält und dass vor der Erteilung der Bewilligung für weitere Zivilflüge ab dem Militärflugplatz die Grundlage für die zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes im ordentlichen Verfahren geschaffen wird, oder aber das Umnutzungsverfahren vom Militärflugplatz zu einem neuen Zivilflugplatz erfolgt ist?</p>
- Zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes Dübendorf
Back to List