Praxis der Rüstungsmaterialexporte nach Saudi-Arabien

ShortId
16.3102
Id
20163102
Updated
28.07.2023 05:29
Language
de
Title
Praxis der Rüstungsmaterialexporte nach Saudi-Arabien
AdditionalIndexing
15;09;08;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Spannungen im arabischen Raum nehmen zu. Saudi-Arabien richtete den schiitischen Oppositionellen Nimr-Al-Nimr hin und brach die diplomatischen Beziehungen zu Iran ab. In Jemen führt Saudi-Arabien mit einer Allianz Krieg gegen die Huthi-Rebellen mit katastrophalen humanitären Folgen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Schweizer Kriegsmaterial im arabischen Raum kriegerisch und repressiv eingesetzt wird oder in die Hände von Terroristen gelangen könnte.</p><p>Nach der Ausweitung der kriegerischen Auseinandersetzungen auf der Arabischen Halbinsel beschloss der Bundesrat am 12. Juni 2015 Sanktionen gegen Jemen. Bis heute fehlt aber ein unmissverständlicher Stopp jeglicher Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien.</p><p>Der Bundesrat erteilt derzeit zwar keine neuen Exportbewilligungen für Saudi-Arabien. Das Seco bewilligt aber gestützt auf alte Bewilligungen weiterhin Exporte von Kriegsmaterial, 2015 für 5,5 Millionen Franken, sowie von "besonderen militärischen Gütern" - namentlich Trainingsflugzeugen - für 550 Millionen.</p><p>Das Seco argumentiert für das Erteilen der Bewilligung mit "Rechtssicherheit". Der Exporteur müsse gestützt auf einmal erteilte Bewilligungen das Geschäft bis zum Ende abwickeln können.</p>
  • <p>1. Insgesamt erhielt Saudi-Arabien im Jahre 2015 Kriegsmaterial im Wert von 5 779 147 Schweizerfranken aus der Schweiz. Es handelt sich dabei überwiegend um Ersatzteile zu Fliegerabwehrsystemen, deren Ausfuhr bereits vor dem 27. März 2015 bewilligt wurden, sowie einige wenige Kleinwaffen für Privatpersonen im Wert von 9036 Franken. Saudi-Arabien hat sich gegenüber der Schweiz mittels Nichtwiederausfuhr-Erklärung (End User Certificate) verpflichtet, Schweizer Kriegsmaterial nicht ohne Einverständnis der Schweiz nach Drittstaaten zu reexportieren. Es wurden keine solchen Wiederausfuhren beantragt.</p><p>Eine Aussage, wie viel Kriegsmaterial "zolltarifarisch" aus der Schweiz nach Saudi-Arabien exportiert wurde, ist kaum möglich, da sich die international genormten Zolltarifnummern für Waffen und ähnliche Güter sowie Ersatzteile dafür nicht mit den in der Schweiz als Kriegsmaterial klassifizierten Gütern decken. Die einzige verlässliche Statistik für Kriegsmaterialausfuhren sind die vom Zoll erhobenen und vom Seco quartalsweise veröffentlichten Kriegsmaterialausfuhren.</p><p>2. Vom 27. März 2015 bis zum 20. April 2016 hat die Bundesverwaltung die Bewilligung von Gesuchen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien sowie den anderen an der militärischen Offensive gegenüber Jemen beteiligten Staaten sistiert. Eine Ausnahme bildeten einige wenige Kleinwaffen für Privatpersonen zu Sport- oder Sammelzwecken, die auf Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) vom Seco im Einvernehmen mit dem EDA bewilligt wurden. Vor dem 27. März 2015 wurden Kriegsmaterialausfuhren nach Saudi-Arabien durch das Seco im Einvernehmen mit dem EDA auf Basis von Artikel 23 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51) sowie der Bewilligungskriterien in Artikel 5 KMV und gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 25. März 2009 bewilligt.</p><p>Am 20. April 2016 beschloss der Bundesrat, dass die Ausfuhr von Munition, Komponenten und Ersatzteilen für bereits gelieferte Fliegerabwehrsysteme nach Saudi-Arabien in Anwendung von Artikel 23 KMG und Artikel 5 KMV bewilligungsfähig sind, vorausgesetzt, es besteht kein Grund zur Annahme, dass diese im Jemen-Konflikt eingesetzt werden könnten (Art. 5 Abs. 1 Bst. a KMV).</p><p>3. Gemäss Artikel 15 Absatz 2 KMV ist eine Ausfuhrbewilligung 12 Monate gültig und kann einmal um sechs Monate verlängert werden. Während diesem Zeitraum können die in der Bewilligung abschliessend aufgeführten Güter exportiert werden. Die Verlängerung bedarf einer erneuten Einzelprüfung des Gesuchs.</p><p>4. Die Frage des Widerrufs ist wie jene der Bewilligung im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Der Bundesrat kann gemäss Artikel 19 KMG eine Ausfuhrlizenz widerrufen oder suspendieren, sollten ausserordentliche Umstände dies erfordern. Im Falle von Ersatzteillieferungen gemäss Artikel 23 KMG führt das Vorliegen ausserordentlicher Umstände zur Unterbrechung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Bewilligungsautomatismus. Zur Beurteilung der Frage, ob ausserordentliche Umstände nach dem Kriegsmaterialgesetz vorliegen, ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei ist zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechtes und dem Vertrauensschutz abzuwägen. Im konkreten Einzelfall ist zu beurteilen, ob das Vertrauen des schweizerischen Herstellers von Kriegsmaterial gestützt auf die ursprünglich erteilte Bewilligung geschützt werden muss. Dies ist nicht der Fall, wenn den Interessen von Privaten gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. Mit Bezug auf die in Jemen militärisch intervenierenden Länder sieht der Bundesrat im Lichte seines Entscheides vom 20. April 2016 derzeit keinen Grund, Ersatzteillieferungen zu suspendieren oder gar zu widerrufen. Ein genereller Widerruf aller Bewilligungen in den gesamten arabischen Raum widerspräche im Übrigen dem Grundsatz der Einzelfallbeurteilung.</p><p>5. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 4 verwiesen. Im Übrigen sei im Zusammenhang mit den in der Begründung angesprochenen nach Saudi-Arabien ausgeführten unbewaffneten militärischen Trainingsflugzeugen erwähnt, dass es sich dabei um eine erstmals im Jahr 2012 erteilte Ausfuhrbewilligung handelt. Diese Bewilligung wurde zwischenzeitlich mehrfach verlängert resp. erneuert. Die Trainingsflugzeuge gelten als besondere militärische Güter und fallen demnach nicht unter das Kriegsmaterialgesetz, sondern sind dem Güterkontrollgesetz und dessen Bewilligungskriterien unterstellt. Inzwischen sind alle bewilligten Trainingsflugzeuge ausgeführt.</p><p>6. Die Menschenrechtslage in Saudi-Arabien ist nach wie vor unbefriedigend. Menschenrechte werden systematisch und schwerwiegend verletzt. Die Anzahl Todesurteile ist deutlich angestiegen, die Pressefreiheit sowie das Recht auf Versammlung sind stark eingeschränkt, und die Religionsfreiheit ist nicht gewährleistet. Minime Verbesserungen sind hinsichtlich der Stellung der Frau zu verzeichnen, was sich im erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt, in neuen Reisefreiheiten sowie ihrem aktiven und passiven Wahlrecht an Gemeindewahlen widerspiegelt.</p><p>7. Saudi-Arabien nimmt eine führende Rolle in der in Jemen intervenierenden sunnitisch-arabischen Militärallianz ein und stellt einen Grossteil der militärischen Ressourcen zur Verfügung.</p><p>8. Grundsätzlich sind Angaben über die Aufnahme schutzbedürftiger Personen durch Saudi-Arabien oder über die Höhe von Beiträgen an humanitäre Projekte schwer nachprüfbar. Saudi-Arabien ist nicht der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten, hat im Jahr 2012 aber ein königliches Dekret mit zahlreichen Erleichterungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Syrern im Königreich erlassen. Konkret geht es dabei um Einreiseerleichterungen zwecks Familienzusammenführung, Zugang zur öffentlichen Gesundheitsvorsorge unabhängig vom Aufenthaltsstatus, Zugang zur Schulbildung unabhängig vom Aufenthaltsstatus sowie Zugang zum Arbeitsmarkt. Der UNHCR geht von über 900 000 Syrern aus, die im Königreich wohnhaft sind. Die Mehrheit reiste wahrscheinlich bereits vor dem Ausbruch des Bürgerkrieges ein. Es kann davon ausgegangen werden, dass mehrere Hunderttausend Syrer von den genannten Erleichterungen profitiert haben. Was die Beiträge Saudi-Arabiens an humanitäre Programme im Zusammenhang mit dem Syrien-Konflikt anbelangt, sind offizielle Beiträge von insgesamt über 700 Millionen US-Dollar bekannt (gemäss Unocha 88 Millionen Dollar im Jahre 2015).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie viel Kriegsmaterial bezog Saudi-Arabien 2015 aus der Schweiz als "Endverbraucher"? Wie viel zolltarifarisch? Wohin lieferte Saudi-Arabien Schweizer Kriegsmaterial weiter?</p><p>2. Was war die rechtliche Basis für diese Geschäfte, die trotz aktiver Kriegsführung in Jemen erfolgten?</p><p>3. Wie lange können sich Exporteure auf früher erteilte Bewilligungen berufen und einfach weiter exportieren?</p><p>4. Ist er bereit, gemäss Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 23 KMG früher erteilte Bewilligungen von Kriegsmaterial, Ersatzteilen und Munition in den arabischen Raum zu widerrufen?</p><p>5. Ist die heutige Praxis, sich auf alte Bewilligungen zu beziehen, noch vertretbar im Fall Saudi-Arabien? Müsste sie angepasst werden?</p><p>6. Der Bundesrat hat wiederholt gegen schwere Menschenrechtsverletzungen in Saudi-Arabien protestiert. Hat sich die Lage zwischenzeitlich verbessert?</p><p>7. Wie schätzt er die Rolle Saudi-Arabiens im Konflikt mit Jemen ein?</p><p>8. Warum nimmt Saudi-Arabien kaum Flüchtlinge aus Syrien auf und leistet für die Flüchtlinge kaum finanzielle Beiträge?</p>
  • Praxis der Rüstungsmaterialexporte nach Saudi-Arabien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Spannungen im arabischen Raum nehmen zu. Saudi-Arabien richtete den schiitischen Oppositionellen Nimr-Al-Nimr hin und brach die diplomatischen Beziehungen zu Iran ab. In Jemen führt Saudi-Arabien mit einer Allianz Krieg gegen die Huthi-Rebellen mit katastrophalen humanitären Folgen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Schweizer Kriegsmaterial im arabischen Raum kriegerisch und repressiv eingesetzt wird oder in die Hände von Terroristen gelangen könnte.</p><p>Nach der Ausweitung der kriegerischen Auseinandersetzungen auf der Arabischen Halbinsel beschloss der Bundesrat am 12. Juni 2015 Sanktionen gegen Jemen. Bis heute fehlt aber ein unmissverständlicher Stopp jeglicher Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien.</p><p>Der Bundesrat erteilt derzeit zwar keine neuen Exportbewilligungen für Saudi-Arabien. Das Seco bewilligt aber gestützt auf alte Bewilligungen weiterhin Exporte von Kriegsmaterial, 2015 für 5,5 Millionen Franken, sowie von "besonderen militärischen Gütern" - namentlich Trainingsflugzeugen - für 550 Millionen.</p><p>Das Seco argumentiert für das Erteilen der Bewilligung mit "Rechtssicherheit". Der Exporteur müsse gestützt auf einmal erteilte Bewilligungen das Geschäft bis zum Ende abwickeln können.</p>
    • <p>1. Insgesamt erhielt Saudi-Arabien im Jahre 2015 Kriegsmaterial im Wert von 5 779 147 Schweizerfranken aus der Schweiz. Es handelt sich dabei überwiegend um Ersatzteile zu Fliegerabwehrsystemen, deren Ausfuhr bereits vor dem 27. März 2015 bewilligt wurden, sowie einige wenige Kleinwaffen für Privatpersonen im Wert von 9036 Franken. Saudi-Arabien hat sich gegenüber der Schweiz mittels Nichtwiederausfuhr-Erklärung (End User Certificate) verpflichtet, Schweizer Kriegsmaterial nicht ohne Einverständnis der Schweiz nach Drittstaaten zu reexportieren. Es wurden keine solchen Wiederausfuhren beantragt.</p><p>Eine Aussage, wie viel Kriegsmaterial "zolltarifarisch" aus der Schweiz nach Saudi-Arabien exportiert wurde, ist kaum möglich, da sich die international genormten Zolltarifnummern für Waffen und ähnliche Güter sowie Ersatzteile dafür nicht mit den in der Schweiz als Kriegsmaterial klassifizierten Gütern decken. Die einzige verlässliche Statistik für Kriegsmaterialausfuhren sind die vom Zoll erhobenen und vom Seco quartalsweise veröffentlichten Kriegsmaterialausfuhren.</p><p>2. Vom 27. März 2015 bis zum 20. April 2016 hat die Bundesverwaltung die Bewilligung von Gesuchen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien sowie den anderen an der militärischen Offensive gegenüber Jemen beteiligten Staaten sistiert. Eine Ausnahme bildeten einige wenige Kleinwaffen für Privatpersonen zu Sport- oder Sammelzwecken, die auf Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) vom Seco im Einvernehmen mit dem EDA bewilligt wurden. Vor dem 27. März 2015 wurden Kriegsmaterialausfuhren nach Saudi-Arabien durch das Seco im Einvernehmen mit dem EDA auf Basis von Artikel 23 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51) sowie der Bewilligungskriterien in Artikel 5 KMV und gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 25. März 2009 bewilligt.</p><p>Am 20. April 2016 beschloss der Bundesrat, dass die Ausfuhr von Munition, Komponenten und Ersatzteilen für bereits gelieferte Fliegerabwehrsysteme nach Saudi-Arabien in Anwendung von Artikel 23 KMG und Artikel 5 KMV bewilligungsfähig sind, vorausgesetzt, es besteht kein Grund zur Annahme, dass diese im Jemen-Konflikt eingesetzt werden könnten (Art. 5 Abs. 1 Bst. a KMV).</p><p>3. Gemäss Artikel 15 Absatz 2 KMV ist eine Ausfuhrbewilligung 12 Monate gültig und kann einmal um sechs Monate verlängert werden. Während diesem Zeitraum können die in der Bewilligung abschliessend aufgeführten Güter exportiert werden. Die Verlängerung bedarf einer erneuten Einzelprüfung des Gesuchs.</p><p>4. Die Frage des Widerrufs ist wie jene der Bewilligung im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Der Bundesrat kann gemäss Artikel 19 KMG eine Ausfuhrlizenz widerrufen oder suspendieren, sollten ausserordentliche Umstände dies erfordern. Im Falle von Ersatzteillieferungen gemäss Artikel 23 KMG führt das Vorliegen ausserordentlicher Umstände zur Unterbrechung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Bewilligungsautomatismus. Zur Beurteilung der Frage, ob ausserordentliche Umstände nach dem Kriegsmaterialgesetz vorliegen, ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei ist zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechtes und dem Vertrauensschutz abzuwägen. Im konkreten Einzelfall ist zu beurteilen, ob das Vertrauen des schweizerischen Herstellers von Kriegsmaterial gestützt auf die ursprünglich erteilte Bewilligung geschützt werden muss. Dies ist nicht der Fall, wenn den Interessen von Privaten gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. Mit Bezug auf die in Jemen militärisch intervenierenden Länder sieht der Bundesrat im Lichte seines Entscheides vom 20. April 2016 derzeit keinen Grund, Ersatzteillieferungen zu suspendieren oder gar zu widerrufen. Ein genereller Widerruf aller Bewilligungen in den gesamten arabischen Raum widerspräche im Übrigen dem Grundsatz der Einzelfallbeurteilung.</p><p>5. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 4 verwiesen. Im Übrigen sei im Zusammenhang mit den in der Begründung angesprochenen nach Saudi-Arabien ausgeführten unbewaffneten militärischen Trainingsflugzeugen erwähnt, dass es sich dabei um eine erstmals im Jahr 2012 erteilte Ausfuhrbewilligung handelt. Diese Bewilligung wurde zwischenzeitlich mehrfach verlängert resp. erneuert. Die Trainingsflugzeuge gelten als besondere militärische Güter und fallen demnach nicht unter das Kriegsmaterialgesetz, sondern sind dem Güterkontrollgesetz und dessen Bewilligungskriterien unterstellt. Inzwischen sind alle bewilligten Trainingsflugzeuge ausgeführt.</p><p>6. Die Menschenrechtslage in Saudi-Arabien ist nach wie vor unbefriedigend. Menschenrechte werden systematisch und schwerwiegend verletzt. Die Anzahl Todesurteile ist deutlich angestiegen, die Pressefreiheit sowie das Recht auf Versammlung sind stark eingeschränkt, und die Religionsfreiheit ist nicht gewährleistet. Minime Verbesserungen sind hinsichtlich der Stellung der Frau zu verzeichnen, was sich im erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt, in neuen Reisefreiheiten sowie ihrem aktiven und passiven Wahlrecht an Gemeindewahlen widerspiegelt.</p><p>7. Saudi-Arabien nimmt eine führende Rolle in der in Jemen intervenierenden sunnitisch-arabischen Militärallianz ein und stellt einen Grossteil der militärischen Ressourcen zur Verfügung.</p><p>8. Grundsätzlich sind Angaben über die Aufnahme schutzbedürftiger Personen durch Saudi-Arabien oder über die Höhe von Beiträgen an humanitäre Projekte schwer nachprüfbar. Saudi-Arabien ist nicht der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten, hat im Jahr 2012 aber ein königliches Dekret mit zahlreichen Erleichterungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Syrern im Königreich erlassen. Konkret geht es dabei um Einreiseerleichterungen zwecks Familienzusammenführung, Zugang zur öffentlichen Gesundheitsvorsorge unabhängig vom Aufenthaltsstatus, Zugang zur Schulbildung unabhängig vom Aufenthaltsstatus sowie Zugang zum Arbeitsmarkt. Der UNHCR geht von über 900 000 Syrern aus, die im Königreich wohnhaft sind. Die Mehrheit reiste wahrscheinlich bereits vor dem Ausbruch des Bürgerkrieges ein. Es kann davon ausgegangen werden, dass mehrere Hunderttausend Syrer von den genannten Erleichterungen profitiert haben. Was die Beiträge Saudi-Arabiens an humanitäre Programme im Zusammenhang mit dem Syrien-Konflikt anbelangt, sind offizielle Beiträge von insgesamt über 700 Millionen US-Dollar bekannt (gemäss Unocha 88 Millionen Dollar im Jahre 2015).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie viel Kriegsmaterial bezog Saudi-Arabien 2015 aus der Schweiz als "Endverbraucher"? Wie viel zolltarifarisch? Wohin lieferte Saudi-Arabien Schweizer Kriegsmaterial weiter?</p><p>2. Was war die rechtliche Basis für diese Geschäfte, die trotz aktiver Kriegsführung in Jemen erfolgten?</p><p>3. Wie lange können sich Exporteure auf früher erteilte Bewilligungen berufen und einfach weiter exportieren?</p><p>4. Ist er bereit, gemäss Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 23 KMG früher erteilte Bewilligungen von Kriegsmaterial, Ersatzteilen und Munition in den arabischen Raum zu widerrufen?</p><p>5. Ist die heutige Praxis, sich auf alte Bewilligungen zu beziehen, noch vertretbar im Fall Saudi-Arabien? Müsste sie angepasst werden?</p><p>6. Der Bundesrat hat wiederholt gegen schwere Menschenrechtsverletzungen in Saudi-Arabien protestiert. Hat sich die Lage zwischenzeitlich verbessert?</p><p>7. Wie schätzt er die Rolle Saudi-Arabiens im Konflikt mit Jemen ein?</p><p>8. Warum nimmt Saudi-Arabien kaum Flüchtlinge aus Syrien auf und leistet für die Flüchtlinge kaum finanzielle Beiträge?</p>
    • Praxis der Rüstungsmaterialexporte nach Saudi-Arabien

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