Beseitigung der Heiratsstrafe auch in der AHV
- ShortId
-
16.3103
- Id
-
20163103
- Updated
-
28.07.2023 14:51
- Language
-
de
- Title
-
Beseitigung der Heiratsstrafe auch in der AHV
- AdditionalIndexing
-
28;2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Initiative zur Abschaffung der Heiratsstrafe ist am Volksmehr knapp gescheitert. Wie erste Analysen zeigen, scheiterte die Initiative nicht am eigentlichen Inhalt der Initiative, der Beseitigung von Benachteiligungen bei Steuern und Sozialversicherungen aufgrund des Zivilstandes, sondern an der Ehe-Definition. Die Diskriminierung von Ehepaaren und Paaren in eingetragener Partnerschaft wird als stossend und ungerecht empfunden. Das gilt insbesondere für Rentnerpaare bei der AHV. Zwei Personen, die seit zwanzig Jahren zusammenleben, aber nicht verheiratet sind, bekommen bei der Pensionierung 4700 Schweizerfranken AHV-Rente monatlich. Sind die beiden Personen verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft, bekommen sie höchstens 150 Prozent der Maximalrente, also 3525 Schweizerfranken monatlich. Diese Differenz von 1175 Schweizerfranken monatlich ist einfach nicht erklärbar. Gemäss Medienberichten gibt es Paare, welche sich im Alter scheiden lassen, um eine höhere AHV-Rente zu erhalten. Der Zivilstand darf aber den Wohlstand von Paaren nicht bestimmen.</p><p>Im Abstimmungskampf wurde verschiedentlich auf Privilegien von Ehepaaren hingewiesen, welche die Benachteiligungen aufwiegen sollen. Insbesondere der Hinweis auf Witwenrenten ist geradezu zynisch, weil der Vorteil erst nach dem Tod eines Partners eintritt. Ungleichbehandlungen sind daher gesamtheitlich aufzuzeigen sowie deren Behebung mit den gesellschaftspolitischen und finanziellen Folgen.</p>
- <p>Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" vom 23. Oktober 2013 in einer Gesamtanalyse dargelegt, dass Ehepaare nicht nur in der AHV und in der IV, sondern auch in anderen Sozialversicherungen - namentlich der beruflichen Vorsorge oder der Unfallversicherung - insgesamt besser geschützt und gegenüber nicht verheirateten Personen privilegiert behandelt werden.</p><p>Sollte die Plafonierung der Renten aufgehoben werden, müssten als Ausgleichsmassnahme deshalb auch Anpassungen bei den heutigen Begünstigungen für Ehepaare vorgenommen werden. Eine Aufhebung sämtlicher zivilstandsabhängiger Regelungen in der AHV und IV würde somit einen umfassenden Umbau der ersten Säule bedingen, der insgesamt Mehrausgaben zur Folge hätte.</p><p>Zu beachten ist auch, dass sich eine Aufhebung der Rentenplafonierung je nach Einkommenshöhe unterschiedlich auswirken würde. Nur Personen mit tiefen Einkommen erreichen heute mit ihren Renten die Plafonierungsgrenze nicht. Eine Aufhebung der Rentenplafonierung würde daher Ehepaaren mit mittleren und hohen Einkommen Verbesserungen bringen und vorwiegend Ehepaare begünstigen, die zusammen mit den Renten aus der zweiten Säule bereits heute vorsorgemässig gutgestellt sind. Ehepaare mit Einkommen unterhalb des Maximalrentenbereichs für Ehepaare würden hingegen keine Leistungsverbesserungen erhalten. Es müsste daher im Rahmen dieses umfassenden Umbaus auch verhindert werden, dass diese Ehepaare und andere AHV-Versicherte mit geringen Einkommen mittels höheren AHV-Beiträgen oder Steuererhöhungen solche Leistungsverbesserungen für die bessergestellten Ehepaare finanzieren müssen.</p><p>Die Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 (BBl 2015 1) vom 19. November 2014 befindet sich gegenwärtig im Zweitrat. Im Rahmen der Behandlung wurden und werden Aspekte erläutert, welche von der Motion thematisiert werden. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht als zielführend, parallel dazu eine neue Vorlage auszuarbeiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, welche Benachteiligungen von Ehepaaren und Paaren in eingetragener Partnerschaft gegenüber Nichtverheirateten in der AHV eliminiert.</p>
- Beseitigung der Heiratsstrafe auch in der AHV
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Initiative zur Abschaffung der Heiratsstrafe ist am Volksmehr knapp gescheitert. Wie erste Analysen zeigen, scheiterte die Initiative nicht am eigentlichen Inhalt der Initiative, der Beseitigung von Benachteiligungen bei Steuern und Sozialversicherungen aufgrund des Zivilstandes, sondern an der Ehe-Definition. Die Diskriminierung von Ehepaaren und Paaren in eingetragener Partnerschaft wird als stossend und ungerecht empfunden. Das gilt insbesondere für Rentnerpaare bei der AHV. Zwei Personen, die seit zwanzig Jahren zusammenleben, aber nicht verheiratet sind, bekommen bei der Pensionierung 4700 Schweizerfranken AHV-Rente monatlich. Sind die beiden Personen verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft, bekommen sie höchstens 150 Prozent der Maximalrente, also 3525 Schweizerfranken monatlich. Diese Differenz von 1175 Schweizerfranken monatlich ist einfach nicht erklärbar. Gemäss Medienberichten gibt es Paare, welche sich im Alter scheiden lassen, um eine höhere AHV-Rente zu erhalten. Der Zivilstand darf aber den Wohlstand von Paaren nicht bestimmen.</p><p>Im Abstimmungskampf wurde verschiedentlich auf Privilegien von Ehepaaren hingewiesen, welche die Benachteiligungen aufwiegen sollen. Insbesondere der Hinweis auf Witwenrenten ist geradezu zynisch, weil der Vorteil erst nach dem Tod eines Partners eintritt. Ungleichbehandlungen sind daher gesamtheitlich aufzuzeigen sowie deren Behebung mit den gesellschaftspolitischen und finanziellen Folgen.</p>
- <p>Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" vom 23. Oktober 2013 in einer Gesamtanalyse dargelegt, dass Ehepaare nicht nur in der AHV und in der IV, sondern auch in anderen Sozialversicherungen - namentlich der beruflichen Vorsorge oder der Unfallversicherung - insgesamt besser geschützt und gegenüber nicht verheirateten Personen privilegiert behandelt werden.</p><p>Sollte die Plafonierung der Renten aufgehoben werden, müssten als Ausgleichsmassnahme deshalb auch Anpassungen bei den heutigen Begünstigungen für Ehepaare vorgenommen werden. Eine Aufhebung sämtlicher zivilstandsabhängiger Regelungen in der AHV und IV würde somit einen umfassenden Umbau der ersten Säule bedingen, der insgesamt Mehrausgaben zur Folge hätte.</p><p>Zu beachten ist auch, dass sich eine Aufhebung der Rentenplafonierung je nach Einkommenshöhe unterschiedlich auswirken würde. Nur Personen mit tiefen Einkommen erreichen heute mit ihren Renten die Plafonierungsgrenze nicht. Eine Aufhebung der Rentenplafonierung würde daher Ehepaaren mit mittleren und hohen Einkommen Verbesserungen bringen und vorwiegend Ehepaare begünstigen, die zusammen mit den Renten aus der zweiten Säule bereits heute vorsorgemässig gutgestellt sind. Ehepaare mit Einkommen unterhalb des Maximalrentenbereichs für Ehepaare würden hingegen keine Leistungsverbesserungen erhalten. Es müsste daher im Rahmen dieses umfassenden Umbaus auch verhindert werden, dass diese Ehepaare und andere AHV-Versicherte mit geringen Einkommen mittels höheren AHV-Beiträgen oder Steuererhöhungen solche Leistungsverbesserungen für die bessergestellten Ehepaare finanzieren müssen.</p><p>Die Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 (BBl 2015 1) vom 19. November 2014 befindet sich gegenwärtig im Zweitrat. Im Rahmen der Behandlung wurden und werden Aspekte erläutert, welche von der Motion thematisiert werden. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht als zielführend, parallel dazu eine neue Vorlage auszuarbeiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, welche Benachteiligungen von Ehepaaren und Paaren in eingetragener Partnerschaft gegenüber Nichtverheirateten in der AHV eliminiert.</p>
- Beseitigung der Heiratsstrafe auch in der AHV
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