Tisa und die Sozialversicherungen. Sind Ausnahmen vorgesehen?
- ShortId
-
16.3107
- Id
-
20163107
- Updated
-
28.07.2023 05:25
- Language
-
de
- Title
-
Tisa und die Sozialversicherungen. Sind Ausnahmen vorgesehen?
- AdditionalIndexing
-
2836;08;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit Februar 2012 wird ausserhalb der WTO zwischen "Willigen" über die Dienstleistungen verhandelt (Tisa - Trade in Services Agreement). Das Gesamtgewicht der Länder, die an den Verhandlungen teilnehmen - darunter auch die Schweiz -, ist keinesfalls vernachlässigbar, vertreten sie doch zusammen mehr als zwei Drittel des globalen Handels mit Dienstleistungen. Das Abkommen ist a priori für alle Bereiche offen, aber das Staatssekretariat für Wirtschaft hat bis jetzt immer versichert, es führe die Verhandlungen über das Tisa gestützt auf das Doha-Mandat, das seinerzeit vom Bundesrat genehmigt worden ist, und innerhalb der darin gesteckten Grenzen.</p><p>Im Allgemeinen Abkommen über den Dienstleistungshandel (Gats) und im Anhang über die Finanzdienstleistungen gab es eine Ausnahmebestimmung für die Sozialversicherungen. Dadurch wären beispielsweise die AHV, die IV oder auch nach der Suva obligatorische Unfallversicherungen nicht von den Vereinbarungen des Tisa-Abkommens betroffen. Im TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership), über das im Moment verhandelt wird, haben die USA und die EU den Begriff "öffentliche Einheit" ("public entity") so definiert, dass sie teilweise oder vollständig vom Staat finanziert wird. Eine Institution wie die Suva erfüllt ein solches Kriterium nicht - sie wird nicht vom Staat finanziert - und würde somit nicht unter den Begriff "public entity" fallen.</p>
- <p>1. Wie im Gats der WTO (Absatz 1 (b) (ii) des Finanzanhanges des Gats) und in den Freihandelsabkommen (FHA) der Schweiz, die ein Dienstleistungskapitel enthalten, werden nach heutigem Stand der Tisa-Verhandlungen auch im Anhang über Finanzdienstleistungen des Tisa "Tätigkeiten im Rahmen gesetzlicher Systeme der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung" vom Anwendungsbereich ausgenommen sein.</p><p>Die erwähnten Tätigkeiten sind im Finanzanhang des Tisa - unabhängig vom allfälligen Inhalt der TTIP, an deren Aushandlung die Schweiz nicht beteiligt ist - wie im Gats und in den FHA der Schweiz als Dienstleistungen ausgenommen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden.</p><p>2. Die Tätigkeiten von Institutionen wie der Suva fallen in die Kategorie "gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit", womit sie durch den Ausschluss gemäss Ziffer 1 abgedeckt sind. Die erwähnte Ausnahme ist in den Tisa-Verhandlungen unbestritten und ist identisch mit Absatz 1 (b) (ii) des Finanzanhanges des Gats, was der Haltung der Schweiz entspricht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gibt es im Tisa-Abkommen, über das gegenwärtig verhandelt wird, eine Ausnahmebestimmung für die Sozialversicherungen? Fallen die Sozialversicherungen immer unter "Finanzdienstleistungen"? Falls ja, könnten sie aufgrund ihrer Funktion als "öffentliche Einheit" davon ausgeschlossen werden? Und wäre dies gemäss der Definition möglich, die von den USA im TTIP festgehalten wurde?</p><p>2. Kann der Bundesrat uns garantieren, dass im Tisa-Abkommen für die Sozialversicherungen Ausnahmen vorgesehen sind, darin eingeschlossen Institutionen wie die Suva?</p>
- Tisa und die Sozialversicherungen. Sind Ausnahmen vorgesehen?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit Februar 2012 wird ausserhalb der WTO zwischen "Willigen" über die Dienstleistungen verhandelt (Tisa - Trade in Services Agreement). Das Gesamtgewicht der Länder, die an den Verhandlungen teilnehmen - darunter auch die Schweiz -, ist keinesfalls vernachlässigbar, vertreten sie doch zusammen mehr als zwei Drittel des globalen Handels mit Dienstleistungen. Das Abkommen ist a priori für alle Bereiche offen, aber das Staatssekretariat für Wirtschaft hat bis jetzt immer versichert, es führe die Verhandlungen über das Tisa gestützt auf das Doha-Mandat, das seinerzeit vom Bundesrat genehmigt worden ist, und innerhalb der darin gesteckten Grenzen.</p><p>Im Allgemeinen Abkommen über den Dienstleistungshandel (Gats) und im Anhang über die Finanzdienstleistungen gab es eine Ausnahmebestimmung für die Sozialversicherungen. Dadurch wären beispielsweise die AHV, die IV oder auch nach der Suva obligatorische Unfallversicherungen nicht von den Vereinbarungen des Tisa-Abkommens betroffen. Im TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership), über das im Moment verhandelt wird, haben die USA und die EU den Begriff "öffentliche Einheit" ("public entity") so definiert, dass sie teilweise oder vollständig vom Staat finanziert wird. Eine Institution wie die Suva erfüllt ein solches Kriterium nicht - sie wird nicht vom Staat finanziert - und würde somit nicht unter den Begriff "public entity" fallen.</p>
- <p>1. Wie im Gats der WTO (Absatz 1 (b) (ii) des Finanzanhanges des Gats) und in den Freihandelsabkommen (FHA) der Schweiz, die ein Dienstleistungskapitel enthalten, werden nach heutigem Stand der Tisa-Verhandlungen auch im Anhang über Finanzdienstleistungen des Tisa "Tätigkeiten im Rahmen gesetzlicher Systeme der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung" vom Anwendungsbereich ausgenommen sein.</p><p>Die erwähnten Tätigkeiten sind im Finanzanhang des Tisa - unabhängig vom allfälligen Inhalt der TTIP, an deren Aushandlung die Schweiz nicht beteiligt ist - wie im Gats und in den FHA der Schweiz als Dienstleistungen ausgenommen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden.</p><p>2. Die Tätigkeiten von Institutionen wie der Suva fallen in die Kategorie "gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit", womit sie durch den Ausschluss gemäss Ziffer 1 abgedeckt sind. Die erwähnte Ausnahme ist in den Tisa-Verhandlungen unbestritten und ist identisch mit Absatz 1 (b) (ii) des Finanzanhanges des Gats, was der Haltung der Schweiz entspricht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gibt es im Tisa-Abkommen, über das gegenwärtig verhandelt wird, eine Ausnahmebestimmung für die Sozialversicherungen? Fallen die Sozialversicherungen immer unter "Finanzdienstleistungen"? Falls ja, könnten sie aufgrund ihrer Funktion als "öffentliche Einheit" davon ausgeschlossen werden? Und wäre dies gemäss der Definition möglich, die von den USA im TTIP festgehalten wurde?</p><p>2. Kann der Bundesrat uns garantieren, dass im Tisa-Abkommen für die Sozialversicherungen Ausnahmen vorgesehen sind, darin eingeschlossen Institutionen wie die Suva?</p>
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