Gruppenanfragen um Amtshilfe in Steuersachen

ShortId
16.3113
Id
20163113
Updated
28.07.2023 05:24
Language
de
Title
Gruppenanfragen um Amtshilfe in Steuersachen
AdditionalIndexing
2446;1231
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Formulierung des Gruppenersuchens schliesst steuerehrliche Personen aus, indem es Personen nicht erfasst, welche einen der folgenden Nachweise erbracht haben:</p><p>- Offenlegung des Kontos aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (SR 0.641.926.81); oder</p><p>- Teilnahme am niederländischen Programm zur freiwilligen Offenlegung (Voluntary Disclosure Program; VDP); oder</p><p>- Offenlegung durch eine Selbstanzeige (ausserhalb des VDP) des/der Kontos/Konten; oder</p><p>- steuerliche Deklaration des Kontos in den Niederlanden.</p><p>Der Bundesrat bzw. die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) als zuständige Behörde für den Vollzug der Amtshilfe gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1) erachtete das von der niederländischen ersuchenden Behörde gestellte Gruppenersuchen als zulässig, weshalb die ESTV darauf eingetreten ist und ihre Entscheide im Bundesblatt gemäss Artikel 14a Absatz 4 StAhiG veröffentlicht hat.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. März 2016 (noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass nach dem klaren Wortlaut des Protokolls zum neuen DBA-NL Gruppenersuchen ohne Namensnennung ausgeschlossen sind und in der Folge die Beschwerde eines holländischen Kunden der UBS gutgeheissen. Die entsprechenden Bankdaten dürfen daher nicht an die Niederlande übermittelt werden.</p><p>Dieses Urteil prüft die Zulässigkeit des Ersuchens nicht in Bezug auf die Frage der erwähnten Fishing Expedition.</p><p>2. Der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens umschreibt Fishing Expeditions als "speculative requests for information that have no apparent nexus to an open inquiry or investigation", also spekulative Anfragen, welche keinen ersichtlichen Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung oder Ermittlung haben (Ziff. 5 des OECD-Kommentars in der Fassung vom 17. Juli 2012). Demnach sind Fishing Expeditions Anfragen aufs Geratewohl ohne konkrete Verdachtsmomente (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4.1). Nennt das Ersuchen keine Namen, sind die übrigen Sachverhaltselemente umso detaillierter zu beschreiben, um ein zulässiges Gruppenersuchen von der verpönten Fishing Expedition abzugrenzen. Es genügt aber, wenn die ersuchende Behörde in der Darstellung des Sachverhalts diesen Anforderungen gerecht wird.</p><p>3. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für die Schweiz, Gruppenersuchen aufgrund ihrer DBA zu stellen. Zu möglichen zukünftigen Ersuchen oder einzelnen spezifischen Ersuchen kann nicht Stellung genommen werden, da diese dem Vertraulichkeitsprinzip unterliegen.</p><p>4. Das Anbieten einer steuerlichen Regularisierungsmöglichkeit bleibt ein Entscheid jedes souveränen Staates. Die Niederlande ermöglichten ihren Steuerpflichtigen bis Mitte 2014, eine straflose Selbstanzeige zu machen. Nach Ablauf dieses Programms und wie in den meisten EU-Ländern im Vorfeld der Einführung des automatischen Informationsaustauschs kann ein niederländischer Steuerpflichtiger nach wie vor jederzeit seine ausländischen Vermögenswerte in der Steuererklärung deklarieren oder gegenüber den Behörden offenlegen, jedoch nicht mehr straffrei.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss dem im Bundesblatt 2015 Seiten 7588ff. publizierten Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ersuchten die Niederlande mit Gruppenanfrage vom 23. Juli 2015 die Schweiz um Informationen betreffend namentlich nicht bekannte Kunden der UBS, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 ein Konto bei der UBS hatten und insbesondere folgende weitere Kriterien erfüllen:</p><p>- Die UBS hat dem Kunden ein Schreiben gesandt, mit welchem diesem mitgeteilt wurde, dass die Kontobeziehung gekündigt würde, wenn der Kunde seine Steuerkonformität nicht nachweist.</p><p>- Der Kunde hat gegenüber der UBS seine Steuerkonformität nicht nachgewiesen.</p><p>Von dieser Gruppenanfrage werden somit insbesondere auch steuerehrliche Kunden erfasst, und zwar z. B. diejenigen, welche die Kontobeziehung zur UBS ohne Vorlegen eines Steuerehrlichkeitsnachweises saldiert haben. Wenn dies gemäss dem Entscheid der ESTV eine zulässige Gruppenanfrage ist, stellen sich folgende Fragen, die zu beantworten der Bundesrat gebeten wird:</p><p>1. Erachtet er Gruppenanfragen wie diejenige der Niederlande vom 23. Juli 2015 als zulässig, obwohl diese auch viele steuerehrliche Kunden erfasst?</p><p>2. Wenn ja: Worin erkennt er den relevanten Unterschied zwischen solchen Gruppenanfragen und sogenannten Fishing Expeditions, dDies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei der Beratung des angepassten Amtshilfegesetzes betont wurde, dass Fishing Expeditions nach wie vor nicht zulässig sein werden?</p><p>3. Bestehen Bestrebungen, dass die Schweiz eine ähnliche Gruppenanfrage z. B. an Deutschland oder Österreich richtet?</p><p>4. Welche Möglichkeiten haben holländische Staatsangehörige, sich in den Niederlanden zu regularisieren?</p>
  • Gruppenanfragen um Amtshilfe in Steuersachen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20163121
  • 20163122
  • 20163132
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Formulierung des Gruppenersuchens schliesst steuerehrliche Personen aus, indem es Personen nicht erfasst, welche einen der folgenden Nachweise erbracht haben:</p><p>- Offenlegung des Kontos aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (SR 0.641.926.81); oder</p><p>- Teilnahme am niederländischen Programm zur freiwilligen Offenlegung (Voluntary Disclosure Program; VDP); oder</p><p>- Offenlegung durch eine Selbstanzeige (ausserhalb des VDP) des/der Kontos/Konten; oder</p><p>- steuerliche Deklaration des Kontos in den Niederlanden.</p><p>Der Bundesrat bzw. die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) als zuständige Behörde für den Vollzug der Amtshilfe gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1) erachtete das von der niederländischen ersuchenden Behörde gestellte Gruppenersuchen als zulässig, weshalb die ESTV darauf eingetreten ist und ihre Entscheide im Bundesblatt gemäss Artikel 14a Absatz 4 StAhiG veröffentlicht hat.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. März 2016 (noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass nach dem klaren Wortlaut des Protokolls zum neuen DBA-NL Gruppenersuchen ohne Namensnennung ausgeschlossen sind und in der Folge die Beschwerde eines holländischen Kunden der UBS gutgeheissen. Die entsprechenden Bankdaten dürfen daher nicht an die Niederlande übermittelt werden.</p><p>Dieses Urteil prüft die Zulässigkeit des Ersuchens nicht in Bezug auf die Frage der erwähnten Fishing Expedition.</p><p>2. Der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens umschreibt Fishing Expeditions als "speculative requests for information that have no apparent nexus to an open inquiry or investigation", also spekulative Anfragen, welche keinen ersichtlichen Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung oder Ermittlung haben (Ziff. 5 des OECD-Kommentars in der Fassung vom 17. Juli 2012). Demnach sind Fishing Expeditions Anfragen aufs Geratewohl ohne konkrete Verdachtsmomente (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4.1). Nennt das Ersuchen keine Namen, sind die übrigen Sachverhaltselemente umso detaillierter zu beschreiben, um ein zulässiges Gruppenersuchen von der verpönten Fishing Expedition abzugrenzen. Es genügt aber, wenn die ersuchende Behörde in der Darstellung des Sachverhalts diesen Anforderungen gerecht wird.</p><p>3. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für die Schweiz, Gruppenersuchen aufgrund ihrer DBA zu stellen. Zu möglichen zukünftigen Ersuchen oder einzelnen spezifischen Ersuchen kann nicht Stellung genommen werden, da diese dem Vertraulichkeitsprinzip unterliegen.</p><p>4. Das Anbieten einer steuerlichen Regularisierungsmöglichkeit bleibt ein Entscheid jedes souveränen Staates. Die Niederlande ermöglichten ihren Steuerpflichtigen bis Mitte 2014, eine straflose Selbstanzeige zu machen. Nach Ablauf dieses Programms und wie in den meisten EU-Ländern im Vorfeld der Einführung des automatischen Informationsaustauschs kann ein niederländischer Steuerpflichtiger nach wie vor jederzeit seine ausländischen Vermögenswerte in der Steuererklärung deklarieren oder gegenüber den Behörden offenlegen, jedoch nicht mehr straffrei.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss dem im Bundesblatt 2015 Seiten 7588ff. publizierten Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ersuchten die Niederlande mit Gruppenanfrage vom 23. Juli 2015 die Schweiz um Informationen betreffend namentlich nicht bekannte Kunden der UBS, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 ein Konto bei der UBS hatten und insbesondere folgende weitere Kriterien erfüllen:</p><p>- Die UBS hat dem Kunden ein Schreiben gesandt, mit welchem diesem mitgeteilt wurde, dass die Kontobeziehung gekündigt würde, wenn der Kunde seine Steuerkonformität nicht nachweist.</p><p>- Der Kunde hat gegenüber der UBS seine Steuerkonformität nicht nachgewiesen.</p><p>Von dieser Gruppenanfrage werden somit insbesondere auch steuerehrliche Kunden erfasst, und zwar z. B. diejenigen, welche die Kontobeziehung zur UBS ohne Vorlegen eines Steuerehrlichkeitsnachweises saldiert haben. Wenn dies gemäss dem Entscheid der ESTV eine zulässige Gruppenanfrage ist, stellen sich folgende Fragen, die zu beantworten der Bundesrat gebeten wird:</p><p>1. Erachtet er Gruppenanfragen wie diejenige der Niederlande vom 23. Juli 2015 als zulässig, obwohl diese auch viele steuerehrliche Kunden erfasst?</p><p>2. Wenn ja: Worin erkennt er den relevanten Unterschied zwischen solchen Gruppenanfragen und sogenannten Fishing Expeditions, dDies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei der Beratung des angepassten Amtshilfegesetzes betont wurde, dass Fishing Expeditions nach wie vor nicht zulässig sein werden?</p><p>3. Bestehen Bestrebungen, dass die Schweiz eine ähnliche Gruppenanfrage z. B. an Deutschland oder Österreich richtet?</p><p>4. Welche Möglichkeiten haben holländische Staatsangehörige, sich in den Niederlanden zu regularisieren?</p>
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