Staatenlose Kinder. Wo steht die Schweiz?

ShortId
16.3126
Id
20163126
Updated
28.07.2023 05:40
Language
de
Title
Staatenlose Kinder. Wo steht die Schweiz?
AdditionalIndexing
1211;2811;1236;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz hat ein generelles Interesse an der wirkungsvollen Bekämpfung der Staatenlosigkeit namentlich bei Kindern und Jugendlichen. Das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (SR 0.142.40) bildet die wichtigste völkerrechtliche Grundlage für Personen, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seine Angehörigen betrachtet. Die Schweiz hat das Staatenlosenübereinkommen von 1954 mit Bundesbeschluss vom 27. April 1972 gutgeheissen. In diesem Staatenlosenübereinkommen bleiben jedoch einige Bereiche im Zusammenhang mit der Umsetzung von Staatenlosigkeit auf nationaler Ebene ungeregelt.</p><p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. In der vorläufigen Fassung (Stand 18. März 2016) der Resolution 2099 (2016) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates wird beanstandet, dass die geltende nationale Gesetzgebung der Schweiz, von Zypern, Norwegen und Rumänien keine oder nur minimale Schutzmassnahmen für staatenlose Kinder vorsehe. Auf die konkreten Probleme, welche in der Schweiz festgestellt worden sind, wird indessen nicht eingegangen.</p><p>Anerkannte Staatenlose haben in der Schweiz Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B (Art. 31 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer; SR 142.20). Zudem erhalten sie die gleiche finanzielle Unterstützung wie anerkannte Flüchtlinge (Art. 24 der Asylverordnung 2; SR 142.312). Weiter haben sie Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses gemäss der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (SR 143.5). Von 2010 bis 2015 wurden in der Schweiz insgesamt 402 Personen als Staatenlose anerkannt. Hiervon waren 136 Kinder unter 16 Jahren.</p><p>Zudem kann ein als staatenlos anerkanntes minderjähriges Kind, mit der am 1. Januar 2006 erfolgten Änderung von Artikel 30 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) bzw. Artikel 23 des totalrevidierten BüG erleichtert eingebürgert werden. Bis heute wurden zehn staatenlose Kinder eingebürgert.</p><p>2. Die Schweiz hat bislang davon abgesehen, dem Uno-Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 beizutreten. Mit der erleichterten Einbürgerung von staatenlosen Kindern ist allerdings ein entscheidendes Hindernis zum Beitritt des Übereinkommens weggefallen. Zudem ist die Schweiz weder der europäischen Staatsangehörigkeitskonvention vom 6. November 1997 noch der Konvention des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit im Zusammenhang mit Staatennachfolge vom 19. Mai 2006 beigetreten. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Totalrevision des BüG wurde der Beitritt der Schweiz zu den beiden Konventionen mehrheitlich begrüsst. Eine Verknüpfung des Beitritts mit der Gesetzesrevision wurde jedoch deutlich abgelehnt. In der Folge hat der Bundesrat entschieden, dass ein Beitritt der Schweiz zu diesen beiden Konventionen erst nach Abschluss der Totalrevision des BüG zu prüfen ist (vgl. BBl 2011 2841).</p><p>3. Mit dem Beitritt zu diesen drei internationalen Übereinkommen würde die Schweiz ihre Haltung im Kampf gegen die Staatenlosigkeit auf internationaler Ebene unterstreichen. Nach der Verabschiedung der Ausführungsverordnung und der Festlegung des Inkrafttretens des totalrevidierten BüG wird der Bundesrat deshalb die Möglichkeit eines Beitritts prüfen. Dies hat der Bundesrat bezüglich des Uno-Übereinkommens von 1961 bereits in der Beantwortung des Postulates Masshardt 15.3269, "Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit", vom 19. März 2015 in Aussicht gestellt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Thema staatenlose Kinder bleibt sensibel, trotz verschiedener internationaler Übereinkommen, die bei den Vereinten Nationen und im Europarat getroffen wurden. Angesichts der menschlichen Tragödien, die zahlreiche Regionen der Welt erschüttern und die Hunderttausende Menschen, Familien, Kinder ins Exil treiben, bleibt dieses Thema in grausamer Weise aktuell.</p><p>Beim Thema staatenlose Kinder muss unbedingt an das Wohl des Kindes gedacht werden, denn bleibt es staatenlos, wird es in seinem Leben laufend Schwierigkeiten und Diskriminierung begegnen.</p><p>Durch die laufenden Arbeiten, die zu diesem Thema im Europarat stattfinden, haben wir erfahren, dass die Schweiz in diesem Bereich nicht mustergültig ist. Die Schweiz steht mit drei weiteren europäischen Ländern auf einer Liste der Länder, deren Gesetzgebung nicht ausreichend Sicherheit bietet, um zu verhindern, dass es staatenlose Kinder gibt. Ausserdem hat die Schweiz mehrere internationale Übereinkommen zu diesem Thema nicht ratifiziert.</p><p>Wir bitten den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Erschwert das geltende Recht in unserem Land, eine zufriedenstellende Lösung für die Situation der staatenlosen Kinder zu finden?</p><p>2. Welche internationalen Übereinkommen zu diesem Thema sind bis heute von der Schweiz nicht ratifiziert worden? Was sind gegebenenfalls die Gründe dafür?</p><p>3. Wird der Bundesrat gegebenenfalls Massnahmen zur Verbesserung dieser Situation ergreifen, falls sich herausstellt, dass diese Problematik existiert?</p>
  • Staatenlose Kinder. Wo steht die Schweiz?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz hat ein generelles Interesse an der wirkungsvollen Bekämpfung der Staatenlosigkeit namentlich bei Kindern und Jugendlichen. Das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (SR 0.142.40) bildet die wichtigste völkerrechtliche Grundlage für Personen, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seine Angehörigen betrachtet. Die Schweiz hat das Staatenlosenübereinkommen von 1954 mit Bundesbeschluss vom 27. April 1972 gutgeheissen. In diesem Staatenlosenübereinkommen bleiben jedoch einige Bereiche im Zusammenhang mit der Umsetzung von Staatenlosigkeit auf nationaler Ebene ungeregelt.</p><p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. In der vorläufigen Fassung (Stand 18. März 2016) der Resolution 2099 (2016) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates wird beanstandet, dass die geltende nationale Gesetzgebung der Schweiz, von Zypern, Norwegen und Rumänien keine oder nur minimale Schutzmassnahmen für staatenlose Kinder vorsehe. Auf die konkreten Probleme, welche in der Schweiz festgestellt worden sind, wird indessen nicht eingegangen.</p><p>Anerkannte Staatenlose haben in der Schweiz Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B (Art. 31 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer; SR 142.20). Zudem erhalten sie die gleiche finanzielle Unterstützung wie anerkannte Flüchtlinge (Art. 24 der Asylverordnung 2; SR 142.312). Weiter haben sie Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses gemäss der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (SR 143.5). Von 2010 bis 2015 wurden in der Schweiz insgesamt 402 Personen als Staatenlose anerkannt. Hiervon waren 136 Kinder unter 16 Jahren.</p><p>Zudem kann ein als staatenlos anerkanntes minderjähriges Kind, mit der am 1. Januar 2006 erfolgten Änderung von Artikel 30 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) bzw. Artikel 23 des totalrevidierten BüG erleichtert eingebürgert werden. Bis heute wurden zehn staatenlose Kinder eingebürgert.</p><p>2. Die Schweiz hat bislang davon abgesehen, dem Uno-Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 beizutreten. Mit der erleichterten Einbürgerung von staatenlosen Kindern ist allerdings ein entscheidendes Hindernis zum Beitritt des Übereinkommens weggefallen. Zudem ist die Schweiz weder der europäischen Staatsangehörigkeitskonvention vom 6. November 1997 noch der Konvention des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit im Zusammenhang mit Staatennachfolge vom 19. Mai 2006 beigetreten. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Totalrevision des BüG wurde der Beitritt der Schweiz zu den beiden Konventionen mehrheitlich begrüsst. Eine Verknüpfung des Beitritts mit der Gesetzesrevision wurde jedoch deutlich abgelehnt. In der Folge hat der Bundesrat entschieden, dass ein Beitritt der Schweiz zu diesen beiden Konventionen erst nach Abschluss der Totalrevision des BüG zu prüfen ist (vgl. BBl 2011 2841).</p><p>3. Mit dem Beitritt zu diesen drei internationalen Übereinkommen würde die Schweiz ihre Haltung im Kampf gegen die Staatenlosigkeit auf internationaler Ebene unterstreichen. Nach der Verabschiedung der Ausführungsverordnung und der Festlegung des Inkrafttretens des totalrevidierten BüG wird der Bundesrat deshalb die Möglichkeit eines Beitritts prüfen. Dies hat der Bundesrat bezüglich des Uno-Übereinkommens von 1961 bereits in der Beantwortung des Postulates Masshardt 15.3269, "Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit", vom 19. März 2015 in Aussicht gestellt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Thema staatenlose Kinder bleibt sensibel, trotz verschiedener internationaler Übereinkommen, die bei den Vereinten Nationen und im Europarat getroffen wurden. Angesichts der menschlichen Tragödien, die zahlreiche Regionen der Welt erschüttern und die Hunderttausende Menschen, Familien, Kinder ins Exil treiben, bleibt dieses Thema in grausamer Weise aktuell.</p><p>Beim Thema staatenlose Kinder muss unbedingt an das Wohl des Kindes gedacht werden, denn bleibt es staatenlos, wird es in seinem Leben laufend Schwierigkeiten und Diskriminierung begegnen.</p><p>Durch die laufenden Arbeiten, die zu diesem Thema im Europarat stattfinden, haben wir erfahren, dass die Schweiz in diesem Bereich nicht mustergültig ist. Die Schweiz steht mit drei weiteren europäischen Ländern auf einer Liste der Länder, deren Gesetzgebung nicht ausreichend Sicherheit bietet, um zu verhindern, dass es staatenlose Kinder gibt. Ausserdem hat die Schweiz mehrere internationale Übereinkommen zu diesem Thema nicht ratifiziert.</p><p>Wir bitten den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Erschwert das geltende Recht in unserem Land, eine zufriedenstellende Lösung für die Situation der staatenlosen Kinder zu finden?</p><p>2. Welche internationalen Übereinkommen zu diesem Thema sind bis heute von der Schweiz nicht ratifiziert worden? Was sind gegebenenfalls die Gründe dafür?</p><p>3. Wird der Bundesrat gegebenenfalls Massnahmen zur Verbesserung dieser Situation ergreifen, falls sich herausstellt, dass diese Problematik existiert?</p>
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