Bürokratieabbau bei der Zulassung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln

ShortId
16.3131
Id
20163131
Updated
28.07.2023 14:52
Language
de
Title
Bürokratieabbau bei der Zulassung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln
AdditionalIndexing
15;2446;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Zulassungsverfahren für die Verkaufsbewilligung von Bioziden wurde von den Behörden in der Schweiz während den vergangenen Jahren laufend dem Zulassungsverfahren der EU angepasst. In der Schweiz müssen für eine Verkaufsbewilligung für ein Biozid, zum Beispiel für ein Fernhaltemittel gegen Stechmücken oder Zecken, die gleichen Unterlagen eingereicht werden wie zum Beispiel in Deutschland. Wenn nun ein solches Produkt von den Behörden in Deutschland bereits nach den EU-Richtlinien geprüft und bewilligt ist, macht es keinen Sinn, wenn die gleichen Dokumente von den Zulassungsbehörden in der Schweiz erneut nach den gleichen Richtlinien geprüft werden.</p><p>Mit einer automatischen Anerkennung der EU-Zulassungen für Biozide lassen sich in der Schweiz jedes Jahr Gebühren von mehreren Millionen Franken einsparen. Dies wirkt sich sehr positiv auf das Preisniveau in der Schweiz aus, ohne dass Einbussen bei der Qualität der Produkte in Kauf genommen werden müssen.</p><p>Gegenwärtig muss in der Schweiz jedes Biozid alle zehn Jahre neu bewilligt werden. Dieses der EU angepasste Verfahren kostet in der Schweiz alle zehn Jahre 25 bis 50 Millionen Franken. Zurzeit sind in der Schweiz etwa 5000 Biozide zugelassen, für jede Zulassungserneuerung verlangen unsere Behörden 5000 bis 10 000 Franken.</p><p>Für eine Zulassung von einem neuen Produkt, das bereits in der EU, aber noch nicht in der Schweiz bewilligt ist, werden gemäss der Gebührenverordnung des Bundes bis 60 000 Franken verlangt. Solche Gebühren sind besonders fragwürdig, wenn man bedenkt, dass die Zulassungsbehörden in der Schweiz die gleichen Dokumente für eine Zulassung prüfen, wie dies die Behörden in einem EU-Land bereits getan haben. Derart horrende Gebühren haben auch zur Folge, dass die vielen KMU in der Schweiz vollständig aus dem Markt verdrängt werden. Für die meisten KMU sind solche Gebühren schlicht nicht bezahlbar.</p>
  • <p>Biozidprodukte sind Produkte zur Schädlingsbekämpfung im Nichtagrarbereich (Insektizide, Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel, Rattengifte u. a.). Wegen ihrer potenziellen Risiken für Mensch und Umwelt unterstehen Biozidprodukte in der Schweiz nach Artikel 10 des Chemikaliengesetzes (SR 813.1) einem Zulassungsverfahren. Das Inverkehrbringen von Biozidprodukten in der Schweiz erfordert nach der Biozidprodukteverordnung (SR 813.12) die Evaluation durch die schweizerischen Behörden oder die Anerkennung einer in der EU erteilten Zulassung. Dies erfolgt gestützt auf das Abkommen mit der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA; SR 0.946.526.81), wonach die Schweiz vollständig in den harmonisierten Zulassungsprozess der EU für Biozidprodukte integriert ist. Voraussetzung hierfür ist die technische Äquivalenz der rechtlichen Bestimmungen. Das MRA gewährleistet ein hohes Schutzniveau, sichert den gegenseitigen Marktzutritt für Biozidprodukte und verringert die administrative Belastung von Schweizer Inverkehrbringern. Die verlangte Verordnungsänderung ist angesichts dieser Voraussetzungen nicht nötig, da das Kernanliegen der Motion bereits erfüllt ist.</p><p>Das harmonisierte Zulassungsverfahren ist nämlich so ausgelegt, dass ein Biozidprodukt bezüglich möglicher Gesundheits- und Umweltrisiken wie auch der Wirksamkeit nur von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz beurteilt wird. Die Beurteilung und Zulassung wird grundsätzlich in allen anderen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz in einem vereinfachten Verfahren (ohne erneute Risikobeurteilung) anerkannt. Bei der Anerkennung wird in der Schweiz wie in jedem betroffenen EU-Mitgliedstaat nur noch geprüft, ob die in der Erstzulassung getroffenen Massnahmen zur Risikoreduktion an nationale Gegebenheiten (Risikoakzeptanz, fachliche Anforderungen an die professionellen Verwender von Biozidprodukten, regionale Verbreitung der Schädlinge, nationale Anforderungen für Rückstände in Lebensmitteln oder für den Arbeitsschutz usw.) angepasst werden müssen. Die Gebühr für die Anerkennung einer Erstzulassung eines EU-Mitgliedstaates - die künftig weitaus häufigste Zulassungsart - beläuft sich in der Praxis auf 5000 Franken oder weniger (z. B. für vergleichbare Biozidprodukte). Für ihre Erneuerung nach zehn Jahren ist ein Gebührenrahmen von 500 bis 1300 Franken vorgesehen. Neben diesem System der nationalen Zulassungen kennt das EU-Biozidprodukterecht auch die Unionszulassung, welche die Vermarktung eines Produktes in der gesamten EU erlaubt. Die betroffenen Staaten (einschliesslich der Schweiz) und die Europäische Chemikalienagentur evaluieren den Antrag, und die EU-Kommission entscheidet über die Zulassungsvoraussetzungen. Im Falle einer Unionszulassung trifft die Schweiz binnen dreissig Tagen eine Entscheidung über deren (gebührenfreie) Übernahme.</p><p>Nicht in den harmonisierten Zulassungsprozess der EU und somit nicht in den Geltungsbereich des MRA fallen Biozidprodukte, deren Wirkstoffe zwar notifiziert, aber noch nicht durch die EU evaluiert und für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt sind. Mit der sukzessiven Evaluation dieser Wirkstoffe (gemäss EU-Zeitplan bis etwa 2024) werden aber auch diese Produkte nach und nach durch die harmonisierten Prozesse erfasst. Bis dahin gelten in der EU je nach Mitgliedstaat unterschiedliche nationale Anforderungen für ihre Vermarktung. In der Schweiz unterstehen auch diese Biozidprodukte einem summarischen Zulassungsverfahren, in dessen Rahmen eine grobe Überprüfung der Umwelt- und Gesundheitsrisiken sowie der Wirksamkeiten (z. B. bei Desinfektionsmitteln) vorgenommen wird (in der Praxis liegen die Zulassungsgebühren zwischen 500 und 1500 Franken). Im Moment sind noch etwa 4500 Biozidprodukte mit Übergangszulassung auf dem Schweizer Markt. Der Bundesrat prüft gegenwärtig, wie das Inverkehrbringen solcher Produkte durch Parallelimporte vereinfacht werden kann. Die Bedeutung von Biozidprodukten mit nationalen Übergangszulassungen schwindet kontinuierlich.</p><p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion de Courten 13.4242 (Baader Caspar), "KMU-verträgliche Zulassungsgebühren bei Bioziden", Missverständnisse über die unterschiedlichen Zulassungsarten und die Gebühren klargestellt. Er wird auf der Basis einer soliden Bemessungsgrundlage und nach Vorliegen erster Erfahrungswerte prüfen, ob die Gebühren hinsichtlich ihrer KMU-Verträglichkeit einer Anpassung bedürfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Biozidprodukteverordnung so zu ergänzen, dass Biozide, die in einem EU-Land mit in der Schweiz vergleichbaren Voraussetzungen bereits geprüft und bewilligt sind, in unserem Land nicht erneut ein Prüf- und Bewilligungsverfahren durchlaufen müssen. Biozide, die in einem EU-Land für den Verkauf zugelassen sind, sind automatisch auch für den Import und Verkauf in der Schweiz bewilligt.</p>
  • Bürokratieabbau bei der Zulassung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Zulassungsverfahren für die Verkaufsbewilligung von Bioziden wurde von den Behörden in der Schweiz während den vergangenen Jahren laufend dem Zulassungsverfahren der EU angepasst. In der Schweiz müssen für eine Verkaufsbewilligung für ein Biozid, zum Beispiel für ein Fernhaltemittel gegen Stechmücken oder Zecken, die gleichen Unterlagen eingereicht werden wie zum Beispiel in Deutschland. Wenn nun ein solches Produkt von den Behörden in Deutschland bereits nach den EU-Richtlinien geprüft und bewilligt ist, macht es keinen Sinn, wenn die gleichen Dokumente von den Zulassungsbehörden in der Schweiz erneut nach den gleichen Richtlinien geprüft werden.</p><p>Mit einer automatischen Anerkennung der EU-Zulassungen für Biozide lassen sich in der Schweiz jedes Jahr Gebühren von mehreren Millionen Franken einsparen. Dies wirkt sich sehr positiv auf das Preisniveau in der Schweiz aus, ohne dass Einbussen bei der Qualität der Produkte in Kauf genommen werden müssen.</p><p>Gegenwärtig muss in der Schweiz jedes Biozid alle zehn Jahre neu bewilligt werden. Dieses der EU angepasste Verfahren kostet in der Schweiz alle zehn Jahre 25 bis 50 Millionen Franken. Zurzeit sind in der Schweiz etwa 5000 Biozide zugelassen, für jede Zulassungserneuerung verlangen unsere Behörden 5000 bis 10 000 Franken.</p><p>Für eine Zulassung von einem neuen Produkt, das bereits in der EU, aber noch nicht in der Schweiz bewilligt ist, werden gemäss der Gebührenverordnung des Bundes bis 60 000 Franken verlangt. Solche Gebühren sind besonders fragwürdig, wenn man bedenkt, dass die Zulassungsbehörden in der Schweiz die gleichen Dokumente für eine Zulassung prüfen, wie dies die Behörden in einem EU-Land bereits getan haben. Derart horrende Gebühren haben auch zur Folge, dass die vielen KMU in der Schweiz vollständig aus dem Markt verdrängt werden. Für die meisten KMU sind solche Gebühren schlicht nicht bezahlbar.</p>
    • <p>Biozidprodukte sind Produkte zur Schädlingsbekämpfung im Nichtagrarbereich (Insektizide, Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel, Rattengifte u. a.). Wegen ihrer potenziellen Risiken für Mensch und Umwelt unterstehen Biozidprodukte in der Schweiz nach Artikel 10 des Chemikaliengesetzes (SR 813.1) einem Zulassungsverfahren. Das Inverkehrbringen von Biozidprodukten in der Schweiz erfordert nach der Biozidprodukteverordnung (SR 813.12) die Evaluation durch die schweizerischen Behörden oder die Anerkennung einer in der EU erteilten Zulassung. Dies erfolgt gestützt auf das Abkommen mit der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA; SR 0.946.526.81), wonach die Schweiz vollständig in den harmonisierten Zulassungsprozess der EU für Biozidprodukte integriert ist. Voraussetzung hierfür ist die technische Äquivalenz der rechtlichen Bestimmungen. Das MRA gewährleistet ein hohes Schutzniveau, sichert den gegenseitigen Marktzutritt für Biozidprodukte und verringert die administrative Belastung von Schweizer Inverkehrbringern. Die verlangte Verordnungsänderung ist angesichts dieser Voraussetzungen nicht nötig, da das Kernanliegen der Motion bereits erfüllt ist.</p><p>Das harmonisierte Zulassungsverfahren ist nämlich so ausgelegt, dass ein Biozidprodukt bezüglich möglicher Gesundheits- und Umweltrisiken wie auch der Wirksamkeit nur von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz beurteilt wird. Die Beurteilung und Zulassung wird grundsätzlich in allen anderen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz in einem vereinfachten Verfahren (ohne erneute Risikobeurteilung) anerkannt. Bei der Anerkennung wird in der Schweiz wie in jedem betroffenen EU-Mitgliedstaat nur noch geprüft, ob die in der Erstzulassung getroffenen Massnahmen zur Risikoreduktion an nationale Gegebenheiten (Risikoakzeptanz, fachliche Anforderungen an die professionellen Verwender von Biozidprodukten, regionale Verbreitung der Schädlinge, nationale Anforderungen für Rückstände in Lebensmitteln oder für den Arbeitsschutz usw.) angepasst werden müssen. Die Gebühr für die Anerkennung einer Erstzulassung eines EU-Mitgliedstaates - die künftig weitaus häufigste Zulassungsart - beläuft sich in der Praxis auf 5000 Franken oder weniger (z. B. für vergleichbare Biozidprodukte). Für ihre Erneuerung nach zehn Jahren ist ein Gebührenrahmen von 500 bis 1300 Franken vorgesehen. Neben diesem System der nationalen Zulassungen kennt das EU-Biozidprodukterecht auch die Unionszulassung, welche die Vermarktung eines Produktes in der gesamten EU erlaubt. Die betroffenen Staaten (einschliesslich der Schweiz) und die Europäische Chemikalienagentur evaluieren den Antrag, und die EU-Kommission entscheidet über die Zulassungsvoraussetzungen. Im Falle einer Unionszulassung trifft die Schweiz binnen dreissig Tagen eine Entscheidung über deren (gebührenfreie) Übernahme.</p><p>Nicht in den harmonisierten Zulassungsprozess der EU und somit nicht in den Geltungsbereich des MRA fallen Biozidprodukte, deren Wirkstoffe zwar notifiziert, aber noch nicht durch die EU evaluiert und für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt sind. Mit der sukzessiven Evaluation dieser Wirkstoffe (gemäss EU-Zeitplan bis etwa 2024) werden aber auch diese Produkte nach und nach durch die harmonisierten Prozesse erfasst. Bis dahin gelten in der EU je nach Mitgliedstaat unterschiedliche nationale Anforderungen für ihre Vermarktung. In der Schweiz unterstehen auch diese Biozidprodukte einem summarischen Zulassungsverfahren, in dessen Rahmen eine grobe Überprüfung der Umwelt- und Gesundheitsrisiken sowie der Wirksamkeiten (z. B. bei Desinfektionsmitteln) vorgenommen wird (in der Praxis liegen die Zulassungsgebühren zwischen 500 und 1500 Franken). Im Moment sind noch etwa 4500 Biozidprodukte mit Übergangszulassung auf dem Schweizer Markt. Der Bundesrat prüft gegenwärtig, wie das Inverkehrbringen solcher Produkte durch Parallelimporte vereinfacht werden kann. Die Bedeutung von Biozidprodukten mit nationalen Übergangszulassungen schwindet kontinuierlich.</p><p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion de Courten 13.4242 (Baader Caspar), "KMU-verträgliche Zulassungsgebühren bei Bioziden", Missverständnisse über die unterschiedlichen Zulassungsarten und die Gebühren klargestellt. Er wird auf der Basis einer soliden Bemessungsgrundlage und nach Vorliegen erster Erfahrungswerte prüfen, ob die Gebühren hinsichtlich ihrer KMU-Verträglichkeit einer Anpassung bedürfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Biozidprodukteverordnung so zu ergänzen, dass Biozide, die in einem EU-Land mit in der Schweiz vergleichbaren Voraussetzungen bereits geprüft und bewilligt sind, in unserem Land nicht erneut ein Prüf- und Bewilligungsverfahren durchlaufen müssen. Biozide, die in einem EU-Land für den Verkauf zugelassen sind, sind automatisch auch für den Import und Verkauf in der Schweiz bewilligt.</p>
    • Bürokratieabbau bei der Zulassung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln

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