Sportbetrug. Technische und andere Formen

ShortId
16.3137
Id
20163137
Updated
28.07.2023 05:35
Language
de
Title
Sportbetrug. Technische und andere Formen
AdditionalIndexing
28;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Technische Form von Sportbetrug</p><p>Vor Kurzem hat die Presse darüber berichtet, dass die amtierende Europameisterin bei der letzten Radquer-Weltmeisterschaft in Zolder mit einem motorisierten Velo erwischt wurde. Dieser Fall von technologischem Betrug ist eine Premiere im Radsport. Die Welt des Radsports steht unter Schock; bis heute war es unvorstellbar, dass auf diese Art und Weise getrickst werden könnte. Angesichts dieser neuen Methode darf man die Betrügerinnen und Betrüger nicht ungestraft davonkommen lassen. Die Sportgremien haben in den Reglementen ihrer Vereine im Prinzip vorgesehen, dass gegen ihre lizenzierten Sportlerinnen und Sportler, die technologischen Betrug begehen, Sanktionen verhängt werden, so zum Beispiel auch das Reglement der Union Cycliste Internationale (UCI) in seinem Artikel 12.1.013bis. Am Betrug beteiligte Personen, die ausserhalb der Reichweite der Gerichte des Verbands sind (Familie und Freunde usw.), können jedoch nicht durch den Verband bestraft werden. Damit die an einem solchen Betrug beteiligten Personen strafrechtlich geahndet werden können, muss also unsere Gesetzgebung geändert werden. In unserem Land finden renommierte internationale Rennen wie die Tour de Romandie und die Tour de Suisse statt, die im Rennkalender der UCI eingetragen sind. Deshalb können wir uns in diesem Bereich keine lückenhafte Gesetzgebung leisten. Alle Länder stehen in der Pflicht, ihre Gesetzgebung zu ändern, damit solche Betrügerinnen und Betrüger bestraft werden können.</p><p>Andere Formen von Sportbetrug</p><p>Der technologische Betrug betrifft vor allem den Radsport; Wettkampfmanipulationen, die mit illegalen Wetten in Verbindung stehen, sind dagegen eine immer grössere Bedrohung für die ganze Sportwelt geworden. Die Sportgremien stehen in diesem Kontext solchen Bedrohungen häufig machtlos gegenüber, weil die Beteiligten häufig ausserhalb der Reichweite der Sportgerichte sind und über eine grenzüberschreitende Komponente verfügen. Also müssen wir unser Strafrechtsinstrumentarium verstärken, damit der Sportbetrug in allen Sportarten geahndet werden kann.</p>
  • <p>Seit der Wettkampfsport durch Sportverbände reglementiert ist, existieren Verbandsvorschriften, wie und in welcher Qualität Sportgeräte beschaffen sein müssen, damit sie im Wettkampf zugelassen sind. Wird gegen entsprechende Reglemente verstossen, führt dieses Verhalten zur Disqualifikation und allenfalls weiteren Sanktionen. Letztlich ist es eine Aufgabe der Sportverbände, ein wirksames Sanktionensystem einzurichten. Die Fahrerin, deren Manipulation am Fahrrad Anlass der vorliegenden Motion ist, wurde denn auch drakonisch von der UCI bestraft. Sie wurde für sechs Jahre gesperrt und muss zudem eine hohe Busse entrichten.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Staat grundsätzlich nur dann in die Autonomie der Sportverbände eingreifen soll, wenn klar übergeordnete Rechtsgüter zur Disposition stehen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Strafrechts, die blosse Verletzung von Wettkampfregeln zu sanktionieren. Im Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz; SR 415.0) hat der Staat zum Beispiel Massnahmen gegen Doping festgelegt (Art. 19ff.). Während die Sanktionierung von Athletinnen und Athleten den Sportverbänden obliegt, können Drittpersonen bestraft werden, wenn ihnen ein rechtlich verpöntes Verhalten im Zusammenhang mit Doping nachgewiesen werden kann. Der Beweggrund dieser Norm liegt unter anderem darin, dass mit der Abgabe von Dopingmitteln die Gesundheit von Dritten (Sporttreibenden) geschädigt werden kann.</p><p>Die Einführung eines allgemeinen Sportbetrugtatbestandes mit Fokus auf unzulässigen Abänderungen von Sportgeräten wäre mit erheblichen Eingriffen in die Autonomie der Sportverbände verbunden. Es würden sich zudem rechtlich und sachlich kaum zu bewältigende Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben. Das vom Motionär angeführte Beispiel zeigt dies exemplarisch: Die Herstellung und der Einbau von elektrischen Hilfsmotoren für Fahrräder stellt so lange kein Problem dar, als das Fahrrad nicht im Wettkampf verwendet wird; dies im Gegensatz zu Dopingsubstanzen, die eben auch im Training nicht benutzt werden dürfen.</p><p>Es ist eben nicht Aufgabe des Staates, in all jenen Fällen ermitteln zu müssen, in denen ein Sportgerät verwendet wurde, das nicht den Reglementen eines Sportverbandes entspricht.</p><p>Was Wettkampfmanipulationen im Zusammenhang mit Sportwetten angeht, so ist auf die Änderung des Sportförderungsgesetzes hinzuweisen, die der Bundesrat mit der Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz (BBl 2015 8387) verabschiedet hat. Die Gesetzesänderung (Art. 25a-25c Sportförderungsgesetz) sieht Massnahmen vor gegen die Manipulation von Sportwettkämpfen, auf die Sportwetten angeboten werden. Bei den betreffenden Straftatbeständen handelt es sich um Bestechungsdelikte, wobei sowohl direkte als auch indirekte Wettkampfmanipulationen strafrechtlich sanktioniert werden.</p><p>Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Auffassung, dass sich eine Änderung der rechtlichen Situation nicht aufdrängt, beziehungsweise die nötigen Schritte schon eingeleitet worden sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Ich beauftrage den Bundesrat, eine Änderung der Gesetzgebung vorzulegen, mit der technische und andere Formen von Sportbetrug durch Personen, die nicht unter die Gerichtsbarkeit der zuständigen Sportgremien fallen, strafrechtlich geahndet werden können.</p>
  • Sportbetrug. Technische und andere Formen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Technische Form von Sportbetrug</p><p>Vor Kurzem hat die Presse darüber berichtet, dass die amtierende Europameisterin bei der letzten Radquer-Weltmeisterschaft in Zolder mit einem motorisierten Velo erwischt wurde. Dieser Fall von technologischem Betrug ist eine Premiere im Radsport. Die Welt des Radsports steht unter Schock; bis heute war es unvorstellbar, dass auf diese Art und Weise getrickst werden könnte. Angesichts dieser neuen Methode darf man die Betrügerinnen und Betrüger nicht ungestraft davonkommen lassen. Die Sportgremien haben in den Reglementen ihrer Vereine im Prinzip vorgesehen, dass gegen ihre lizenzierten Sportlerinnen und Sportler, die technologischen Betrug begehen, Sanktionen verhängt werden, so zum Beispiel auch das Reglement der Union Cycliste Internationale (UCI) in seinem Artikel 12.1.013bis. Am Betrug beteiligte Personen, die ausserhalb der Reichweite der Gerichte des Verbands sind (Familie und Freunde usw.), können jedoch nicht durch den Verband bestraft werden. Damit die an einem solchen Betrug beteiligten Personen strafrechtlich geahndet werden können, muss also unsere Gesetzgebung geändert werden. In unserem Land finden renommierte internationale Rennen wie die Tour de Romandie und die Tour de Suisse statt, die im Rennkalender der UCI eingetragen sind. Deshalb können wir uns in diesem Bereich keine lückenhafte Gesetzgebung leisten. Alle Länder stehen in der Pflicht, ihre Gesetzgebung zu ändern, damit solche Betrügerinnen und Betrüger bestraft werden können.</p><p>Andere Formen von Sportbetrug</p><p>Der technologische Betrug betrifft vor allem den Radsport; Wettkampfmanipulationen, die mit illegalen Wetten in Verbindung stehen, sind dagegen eine immer grössere Bedrohung für die ganze Sportwelt geworden. Die Sportgremien stehen in diesem Kontext solchen Bedrohungen häufig machtlos gegenüber, weil die Beteiligten häufig ausserhalb der Reichweite der Sportgerichte sind und über eine grenzüberschreitende Komponente verfügen. Also müssen wir unser Strafrechtsinstrumentarium verstärken, damit der Sportbetrug in allen Sportarten geahndet werden kann.</p>
    • <p>Seit der Wettkampfsport durch Sportverbände reglementiert ist, existieren Verbandsvorschriften, wie und in welcher Qualität Sportgeräte beschaffen sein müssen, damit sie im Wettkampf zugelassen sind. Wird gegen entsprechende Reglemente verstossen, führt dieses Verhalten zur Disqualifikation und allenfalls weiteren Sanktionen. Letztlich ist es eine Aufgabe der Sportverbände, ein wirksames Sanktionensystem einzurichten. Die Fahrerin, deren Manipulation am Fahrrad Anlass der vorliegenden Motion ist, wurde denn auch drakonisch von der UCI bestraft. Sie wurde für sechs Jahre gesperrt und muss zudem eine hohe Busse entrichten.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Staat grundsätzlich nur dann in die Autonomie der Sportverbände eingreifen soll, wenn klar übergeordnete Rechtsgüter zur Disposition stehen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Strafrechts, die blosse Verletzung von Wettkampfregeln zu sanktionieren. Im Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz; SR 415.0) hat der Staat zum Beispiel Massnahmen gegen Doping festgelegt (Art. 19ff.). Während die Sanktionierung von Athletinnen und Athleten den Sportverbänden obliegt, können Drittpersonen bestraft werden, wenn ihnen ein rechtlich verpöntes Verhalten im Zusammenhang mit Doping nachgewiesen werden kann. Der Beweggrund dieser Norm liegt unter anderem darin, dass mit der Abgabe von Dopingmitteln die Gesundheit von Dritten (Sporttreibenden) geschädigt werden kann.</p><p>Die Einführung eines allgemeinen Sportbetrugtatbestandes mit Fokus auf unzulässigen Abänderungen von Sportgeräten wäre mit erheblichen Eingriffen in die Autonomie der Sportverbände verbunden. Es würden sich zudem rechtlich und sachlich kaum zu bewältigende Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben. Das vom Motionär angeführte Beispiel zeigt dies exemplarisch: Die Herstellung und der Einbau von elektrischen Hilfsmotoren für Fahrräder stellt so lange kein Problem dar, als das Fahrrad nicht im Wettkampf verwendet wird; dies im Gegensatz zu Dopingsubstanzen, die eben auch im Training nicht benutzt werden dürfen.</p><p>Es ist eben nicht Aufgabe des Staates, in all jenen Fällen ermitteln zu müssen, in denen ein Sportgerät verwendet wurde, das nicht den Reglementen eines Sportverbandes entspricht.</p><p>Was Wettkampfmanipulationen im Zusammenhang mit Sportwetten angeht, so ist auf die Änderung des Sportförderungsgesetzes hinzuweisen, die der Bundesrat mit der Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz (BBl 2015 8387) verabschiedet hat. Die Gesetzesänderung (Art. 25a-25c Sportförderungsgesetz) sieht Massnahmen vor gegen die Manipulation von Sportwettkämpfen, auf die Sportwetten angeboten werden. Bei den betreffenden Straftatbeständen handelt es sich um Bestechungsdelikte, wobei sowohl direkte als auch indirekte Wettkampfmanipulationen strafrechtlich sanktioniert werden.</p><p>Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Auffassung, dass sich eine Änderung der rechtlichen Situation nicht aufdrängt, beziehungsweise die nötigen Schritte schon eingeleitet worden sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Ich beauftrage den Bundesrat, eine Änderung der Gesetzgebung vorzulegen, mit der technische und andere Formen von Sportbetrug durch Personen, die nicht unter die Gerichtsbarkeit der zuständigen Sportgremien fallen, strafrechtlich geahndet werden können.</p>
    • Sportbetrug. Technische und andere Formen

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