Doping. Verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen
- ShortId
-
16.3138
- Id
-
20163138
- Updated
-
28.07.2023 05:35
- Language
-
de
- Title
-
Doping. Verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen
- AdditionalIndexing
-
28;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Nach Artikel 24 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (SR 415.0) haben die Kantone die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle (Antidoping Schweiz) über eingeleitete Strafverfahren zu informieren. Dieser Informationspflicht kommen die Strafverfolgungsbehörden nur bedingt nach. Antidoping Schweiz wird in Einzelfällen über bereits abgeschlossene Strafverfahren orientiert und verfügt demnach über keine aussagekräftigen Angaben. Gemäss der polizeilichen Kriminalstatistik des Bundesamtes für Statistik haben 2015 verschiedene Polizeikorps der Kantone insgesamt 26 Delikte gegen das Sportförderungsgesetz erfasst. Nicht in der Statistik erscheinen Delikte, die - z. B. vom Zoll - direkt an die zuständigen Staatsanwaltschaften gemeldet wurden.</p><p>2. Da Antidoping Schweiz nur von wenigen bereits abgeschlossenen Strafverfahren Kenntnis hat, können zu den betroffenen Sportarten keine relevanten Aussagen gemacht werden. Nach den vereinzelt mitgeteilten Urteilen wird der überwiegende Teil von Dopingmitteln in der Fitness- und Bodybuilding-Szene konsumiert.</p><p>3. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, dopende Sportlerinnen und Sportler strafrechtlich zu sanktionieren. Die von den Verbänden verhängten Disziplinarsanktionen sind in der Regel wirksamer. Überführte Sportlerinnen und Sportler werden durch ihre Verbände nicht nur mit einem Wettkampfverbot belegt, sondern ihnen ist es auch untersagt, an organisierten Trainings teilzunehmen. Diese Verbandssanktionen können im Vergleich zu staatlichen Strafen auch rascher ausgesprochen und umgesetzt werden.</p><p>4. Sofern man dopingnutzende Personen strafrechtlich zur Verantwortung ziehen möchte, müssten sich entsprechende strafrechtliche Sanktionen in das Umfeld des gesamten staatlichen Strafsystems (StGB und Nebenstrafrecht) einordnen lassen. Gegenüber Ersttätern wären eher bescheidene Strafen zu erwarten. Der Vorteil einer staatlichen Strafuntersuchung reduziert sich daher primär auf den Umstand, dass dem Staat eine Reihe von Untersuchungs-Zwangsmassnahmen zur Verfügung stehen, über die ein Verband nicht verfügt. Weil im Rahmen eines verbandsinternen Dopingverfahrens jedoch nicht die Schuld des dopenden Sportlers bzw. der dopenden Sportlerin nachgewiesen werden muss, sondern lediglich die Tatsache, dass sich im Körper Dopingsubstanzen befunden haben, erweist sich der Nachteil fehlender Zwangsmassnahmen als wenig gravierend.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Laut Artikel 23 Absatz 1 des Sportförderungsgesetzes ist die Strafverfolgung bei Doping Sache der Kantone. Wie viele Strafverfolgungen haben die Kantone in den letzten fünf Jahren eingeleitet?</p><p>2. Welche Sportarten waren betroffen?</p><p>3. Unterscheidet man bei Doping zwischen verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen? Warum wird eine solche Differenzierung gemacht beziehungsweise warum wird sie nicht gemacht?</p><p>4. Würde die Dopingbekämpfung effizienter werden, wenn lizenzierte Sportlerinnen und Sportler doppelt sanktioniert würden, nämlich verwaltungsrechtlich und strafrechtlich?</p>
- Doping. Verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Nach Artikel 24 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (SR 415.0) haben die Kantone die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle (Antidoping Schweiz) über eingeleitete Strafverfahren zu informieren. Dieser Informationspflicht kommen die Strafverfolgungsbehörden nur bedingt nach. Antidoping Schweiz wird in Einzelfällen über bereits abgeschlossene Strafverfahren orientiert und verfügt demnach über keine aussagekräftigen Angaben. Gemäss der polizeilichen Kriminalstatistik des Bundesamtes für Statistik haben 2015 verschiedene Polizeikorps der Kantone insgesamt 26 Delikte gegen das Sportförderungsgesetz erfasst. Nicht in der Statistik erscheinen Delikte, die - z. B. vom Zoll - direkt an die zuständigen Staatsanwaltschaften gemeldet wurden.</p><p>2. Da Antidoping Schweiz nur von wenigen bereits abgeschlossenen Strafverfahren Kenntnis hat, können zu den betroffenen Sportarten keine relevanten Aussagen gemacht werden. Nach den vereinzelt mitgeteilten Urteilen wird der überwiegende Teil von Dopingmitteln in der Fitness- und Bodybuilding-Szene konsumiert.</p><p>3. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, dopende Sportlerinnen und Sportler strafrechtlich zu sanktionieren. Die von den Verbänden verhängten Disziplinarsanktionen sind in der Regel wirksamer. Überführte Sportlerinnen und Sportler werden durch ihre Verbände nicht nur mit einem Wettkampfverbot belegt, sondern ihnen ist es auch untersagt, an organisierten Trainings teilzunehmen. Diese Verbandssanktionen können im Vergleich zu staatlichen Strafen auch rascher ausgesprochen und umgesetzt werden.</p><p>4. Sofern man dopingnutzende Personen strafrechtlich zur Verantwortung ziehen möchte, müssten sich entsprechende strafrechtliche Sanktionen in das Umfeld des gesamten staatlichen Strafsystems (StGB und Nebenstrafrecht) einordnen lassen. Gegenüber Ersttätern wären eher bescheidene Strafen zu erwarten. Der Vorteil einer staatlichen Strafuntersuchung reduziert sich daher primär auf den Umstand, dass dem Staat eine Reihe von Untersuchungs-Zwangsmassnahmen zur Verfügung stehen, über die ein Verband nicht verfügt. Weil im Rahmen eines verbandsinternen Dopingverfahrens jedoch nicht die Schuld des dopenden Sportlers bzw. der dopenden Sportlerin nachgewiesen werden muss, sondern lediglich die Tatsache, dass sich im Körper Dopingsubstanzen befunden haben, erweist sich der Nachteil fehlender Zwangsmassnahmen als wenig gravierend.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Laut Artikel 23 Absatz 1 des Sportförderungsgesetzes ist die Strafverfolgung bei Doping Sache der Kantone. Wie viele Strafverfolgungen haben die Kantone in den letzten fünf Jahren eingeleitet?</p><p>2. Welche Sportarten waren betroffen?</p><p>3. Unterscheidet man bei Doping zwischen verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen? Warum wird eine solche Differenzierung gemacht beziehungsweise warum wird sie nicht gemacht?</p><p>4. Würde die Dopingbekämpfung effizienter werden, wenn lizenzierte Sportlerinnen und Sportler doppelt sanktioniert würden, nämlich verwaltungsrechtlich und strafrechtlich?</p>
- Doping. Verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen
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