Praxistaugliche Umsetzung des Arbeitsrechts bei Tierarztpraxen
- ShortId
-
16.3160
- Id
-
20163160
- Updated
-
28.07.2023 05:28
- Language
-
de
- Title
-
Praxistaugliche Umsetzung des Arbeitsrechts bei Tierarztpraxen
- AdditionalIndexing
-
44;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Für die Einsatzplanung des Pikettdienstes ist ein Zeitraum von vier Wochen massgebend (Art. 14 Abs. 2 ArGV 1). In dieser Zeit darf ein Arbeitnehmender an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes (mit oder ohne effektiven Piketteinsatz) müssen zwei Wochen ohne Pikettdienst folgen. Der Arbeitnehmende darf während dieser Zeit nicht mehr für den Pikettdienst aufgeboten werden, auch wenn es während des letzten Pikettdienstes zu keinem Einsatz gekommen ist (vgl. Merkblatt des Seco zum Pikettdienst vom März 2013).</p><p>Beim Vollzug dieser arbeitsrechtlichen Bestimmungen stellt man fest, dass Tierarztpraxen mit bis zu vier Mitarbeitenden regelmässig mit dem Arbeitsrecht in Konflikt kommen. Der Grund dafür sind die praxisuntauglichen Regeln zum Pikettdienst. Diese verunmöglichen es, dass Arbeitnehmende bei der tierärztlichen Betreuung von Nutztieren sowohl dem Tierwohl als auch dem Arbeitsrecht Rechnung tragen können. Dies stellt vor allem die Tierarztpraxen im ländlichen Raum vor unüberwindbare Probleme, da sie sich aufgrund der Distanzen für den Pikettdienst schlecht oder gar nicht mit anderen Tierarztpraxen zusammenschliessen können. Berücksichtigt man noch krankheits- oder ferienbedingte Abwesenheiten, wird die Aufgabe ohne Gesetzesverstoss nahezu unlösbar. Möchten sich die Inhaber der Tierarztpraxen rechtskonform verhalten, sind sie gezwungen, die Pikettleistungen weitgehend selber zu erbringen.</p><p>Diese für alle Beteiligten (Tierärzte, Tierhalter, Veterinärämter und Arbeitsinspektorate) unbefriedigende Situation lässt sich beheben, wenn die Tierarztpraxen vom betrieblichen Geltungsbereich und die Tierärzte vom persönlichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen werden. Eine Alternative wäre eine Erhöhung der pro Monat zulässigen Piketteinsätze in Artikel 14 Absatz 3 ArGV 1.</p>
- <p>Gemäss den Regeln in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) kann im Zeitraum von vier Wochen an maximal 7 Tagen Pikettdienst geleistet werden. Der Bundesrat war sich beim Erlass dieser Grenze bewusst, dass diese insbesondere bei kleinen Betrieben mit wenigen Personalressourcen zu Schwierigkeiten führen könnte. Er hat deshalb mit Artikel 14 Absatz 3 ArGV 1 eine Ausnahmeregelung geschaffen, welche es kleinen Betrieben bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten ermöglicht, die maximale Anzahl Pikettdienste im Zeitraum von vier Wochen auf 14 Tage zu erhöhen. Diese Ausnahme ist auf Situationen beschränkt, in denen der Mitarbeitende im Durchschnitt nicht mehr als 5 effektive Pikettdiensteinsätze pro Monat leistet.</p><p>Trotz dieser Ausnahmeregel ist die Praxis gemäss Motionär bei Tierarztpraxen nicht vereinbar mit der aktuellen Regelung. Kleine Tierarztpraxen mit bis vier Mitarbeitenden stehen regelmässig mit dem Arbeitsrecht in Konflikt. Dies ist vor allem problematisch bei Tierarztpraxen im ländlichen Raum, gerade dort, wo am meisten Bedarf für diese Tätigkeiten besteht. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sollen deshalb angepasst werden.</p><p>Der Bundesrat wünscht, dass eine gangbare Lösung gefunden wird. Allerdings muss der richtige Weg für die Erreichung der Zielsetzung der vorliegenden Motion noch bestimmt werden. Es ist noch offen, ob dies wie vorgeschlagen mittels Gesetzesrevision unter Ausnahme der Tierarztpraxen vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes, mit einer Revision der ArGV 1 im Rahmen von Flexibilisierungen u. a. zum Thema Arbeitszeiterfassung oder mit einer Revision der Verordnung 2 mit Einführung von Sonderbestimmungen für die betroffene Branche erreicht werden soll.</p><p>Das Seco wird zusammen mit den betroffenen Sozialpartnern nach einer Lösung suchen, welche Tierarztpraxen (und anderen potenziell betroffenen Betrieben) hilft, und sie dem Bundesrat vorlegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11) sowie die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) so zu ändern, dass Tierarztpraxen ihren Pikettdienst leisten können, ohne mit dem Arbeitsrecht in Konflikt zu kommen. Zu diesem Zweck ist es nötig, im Arbeitsgesetz die Tierarztpraxen vom betrieblichen Geltungsbereich und die Tierärzte vom persönlichen Geltungsbereich auszunehmen. In der Konsequenz wird auch die ArGV 1 anzupassen sein.</p>
- Praxistaugliche Umsetzung des Arbeitsrechts bei Tierarztpraxen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Für die Einsatzplanung des Pikettdienstes ist ein Zeitraum von vier Wochen massgebend (Art. 14 Abs. 2 ArGV 1). In dieser Zeit darf ein Arbeitnehmender an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes (mit oder ohne effektiven Piketteinsatz) müssen zwei Wochen ohne Pikettdienst folgen. Der Arbeitnehmende darf während dieser Zeit nicht mehr für den Pikettdienst aufgeboten werden, auch wenn es während des letzten Pikettdienstes zu keinem Einsatz gekommen ist (vgl. Merkblatt des Seco zum Pikettdienst vom März 2013).</p><p>Beim Vollzug dieser arbeitsrechtlichen Bestimmungen stellt man fest, dass Tierarztpraxen mit bis zu vier Mitarbeitenden regelmässig mit dem Arbeitsrecht in Konflikt kommen. Der Grund dafür sind die praxisuntauglichen Regeln zum Pikettdienst. Diese verunmöglichen es, dass Arbeitnehmende bei der tierärztlichen Betreuung von Nutztieren sowohl dem Tierwohl als auch dem Arbeitsrecht Rechnung tragen können. Dies stellt vor allem die Tierarztpraxen im ländlichen Raum vor unüberwindbare Probleme, da sie sich aufgrund der Distanzen für den Pikettdienst schlecht oder gar nicht mit anderen Tierarztpraxen zusammenschliessen können. Berücksichtigt man noch krankheits- oder ferienbedingte Abwesenheiten, wird die Aufgabe ohne Gesetzesverstoss nahezu unlösbar. Möchten sich die Inhaber der Tierarztpraxen rechtskonform verhalten, sind sie gezwungen, die Pikettleistungen weitgehend selber zu erbringen.</p><p>Diese für alle Beteiligten (Tierärzte, Tierhalter, Veterinärämter und Arbeitsinspektorate) unbefriedigende Situation lässt sich beheben, wenn die Tierarztpraxen vom betrieblichen Geltungsbereich und die Tierärzte vom persönlichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen werden. Eine Alternative wäre eine Erhöhung der pro Monat zulässigen Piketteinsätze in Artikel 14 Absatz 3 ArGV 1.</p>
- <p>Gemäss den Regeln in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) kann im Zeitraum von vier Wochen an maximal 7 Tagen Pikettdienst geleistet werden. Der Bundesrat war sich beim Erlass dieser Grenze bewusst, dass diese insbesondere bei kleinen Betrieben mit wenigen Personalressourcen zu Schwierigkeiten führen könnte. Er hat deshalb mit Artikel 14 Absatz 3 ArGV 1 eine Ausnahmeregelung geschaffen, welche es kleinen Betrieben bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten ermöglicht, die maximale Anzahl Pikettdienste im Zeitraum von vier Wochen auf 14 Tage zu erhöhen. Diese Ausnahme ist auf Situationen beschränkt, in denen der Mitarbeitende im Durchschnitt nicht mehr als 5 effektive Pikettdiensteinsätze pro Monat leistet.</p><p>Trotz dieser Ausnahmeregel ist die Praxis gemäss Motionär bei Tierarztpraxen nicht vereinbar mit der aktuellen Regelung. Kleine Tierarztpraxen mit bis vier Mitarbeitenden stehen regelmässig mit dem Arbeitsrecht in Konflikt. Dies ist vor allem problematisch bei Tierarztpraxen im ländlichen Raum, gerade dort, wo am meisten Bedarf für diese Tätigkeiten besteht. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sollen deshalb angepasst werden.</p><p>Der Bundesrat wünscht, dass eine gangbare Lösung gefunden wird. Allerdings muss der richtige Weg für die Erreichung der Zielsetzung der vorliegenden Motion noch bestimmt werden. Es ist noch offen, ob dies wie vorgeschlagen mittels Gesetzesrevision unter Ausnahme der Tierarztpraxen vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes, mit einer Revision der ArGV 1 im Rahmen von Flexibilisierungen u. a. zum Thema Arbeitszeiterfassung oder mit einer Revision der Verordnung 2 mit Einführung von Sonderbestimmungen für die betroffene Branche erreicht werden soll.</p><p>Das Seco wird zusammen mit den betroffenen Sozialpartnern nach einer Lösung suchen, welche Tierarztpraxen (und anderen potenziell betroffenen Betrieben) hilft, und sie dem Bundesrat vorlegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11) sowie die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) so zu ändern, dass Tierarztpraxen ihren Pikettdienst leisten können, ohne mit dem Arbeitsrecht in Konflikt zu kommen. Zu diesem Zweck ist es nötig, im Arbeitsgesetz die Tierarztpraxen vom betrieblichen Geltungsbereich und die Tierärzte vom persönlichen Geltungsbereich auszunehmen. In der Konsequenz wird auch die ArGV 1 anzupassen sein.</p>
- Praxistaugliche Umsetzung des Arbeitsrechts bei Tierarztpraxen
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