Schweizer Stromversorgung. Sicherheit und Verantwortung

ShortId
16.3167
Id
20163167
Updated
28.07.2023 05:26
Language
de
Title
Schweizer Stromversorgung. Sicherheit und Verantwortung
AdditionalIndexing
66;15;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Wasserkraft als erneuerbare Energiequelle ist mit einem Anteil von 56 Prozent ein bedeutender Pfeiler der schweizerischen Stromversorgung und spielt innerhalb der Energiestrategie 2050 eine wichtige Rolle. Im Zusammenspiel mit Wind- und Sonnenenergie werden vor allem die grossen Pumpspeicherwerke als Stromspeicher zum Ausgleich von Ungleichgewichten zwischen Produktion und Verbrauch benötigt.</p><p>2. Die Grosswasserkraft ist heute mehrheitlich im Besitz der Kantone und Gemeinden. Daran dürfte sich auch mittelfristig nicht viel ändern. Die Frage möglicher Abstriche bei der Stromversorgungssicherheit stellt sich aus heutiger Sicht nicht primär aufgrund der Besitzverhältnisse von Wasserkraftwerken. Ob diese in Händen von privaten, auch ausländischen, oder öffentlichen Körperschaften sind, ist für die Versorgungssicherheit nicht relevant. Es ist davon auszugehen, dass ein Investor ein Werk kaufen wird, um danach weiter Strom zu produzieren.</p><p>Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elcom) ist gemäss Artikel 22 Absätze 3 und 4 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) für die Überwachung der Versorgungssicherheit zuständig. Die Beurteilung der Versorgungssicherheit stützt die Elcom auf ein umfassendes Monitoring mit zahlreichen Beobachtungsgrössen in verschiedenen Bereichen ab. Aufgrund der Auswertung der relevanten Beobachtungsgrössen kommt die Elcom in ihrem letzten Bericht vom Juni 2014 zum Schluss, dass die Stromversorgungssicherheit gut und auch mittelfristig gewährleistet ist. Der nächste Bericht zur "Stromversorgungssicherheit der Schweiz" erscheint im Sommer 2016. Zeichnet sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet die Elcom dem Bundesrat Massnahmen nach Artikel 9 StromVG (Effizienz der Elektrizitätsverwendung, Beschaffung von Elektrizität, Verstärkung und Ausbau von Elektrizitätsnetzen).</p><p>Im Fall eines Verkaufs einer Wasserkraftanlage an ein ausländisches Unternehmen hat das konzedierende Gemeinwesen gemäss Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80) einen Einfluss auf den Verkauf. Gemäss Artikel 42 WRG muss es der Übertragung einer Konzession während laufendem Konzessionsverhältnis zustimmen. Demgegenüber sagt das WRG nichts darüber, ob die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Kraftwerksgesellschaft zustimmungsbedürftig ist, hierzu existiert noch keine Rechtspraxis. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Investor aus dem In- oder dem Ausland stammt. Beim Auslaufen einer Konzession entscheidet das konzedierende Gemeinwesen, ob es zum Heimfall des Kraftwerks kommt und wer die Konzession erhält.</p><p>3. Es gehört zum Wesen einer Marktwirtschaft, dass Firmen in Schwierigkeiten geraten können und die wirtschaftlichen Konsequenzen tragen müssen, wenn sich beispielsweise ihre Strategien als unpassend erweisen, Fehler auf der operativen Ebene gemacht worden sind oder sich die Strukturen im internationalen Umfeld dahingehend verändern, dass auch Schweizer Unternehmen negativ belastet werden. Im Falle von Wasserkraftwerken ist eine Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland nicht plausibel. Auch muss ein Konzessionär dem Gemeinwesen unabhängig von seinem Firmensitz die in der Konzession vereinbarten Abgaben und Leistungen abliefern.</p><p>4. Die Branche leidet heute unter dem Preiszerfall auf dem europäischen Strommarkt, in den sie eingebettet ist (vgl. Interpellation Fetz 16.3230, "Atomkraftwerke in Schieflage. KEV oder Strategieentscheide als Ursache?"). Unter diesen Marktbedingungen können viele Wasserkraftwerke ihre Gestehungskosten für den Anteil Energie, den sie im freien Markt verkaufen, nicht mehr decken. Mögliche Unterstützungsmassnahmen, die vom Parlament im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 diskutiert werden, bringen eine vorübergehende Entlastung der Wasserkraftwerke. Hier sind die Unternehmen bzw. die Eigentümer der Werke gefordert, indem sie ihre Strategien der Marktsituation anpassen und ihre Kosten senken.</p><p>5./6. Das Bundesamt für Energie hat im Bericht "Bestehende Wasserkraft: Unterstützungsvarianten und ihre Wirkung" vom 18. Mai 2015 zuhanden der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (Bericht abrufbar unter <a href="http://www.energiestrategie2050.ch">www.energiestrategie2050.ch</a> &gt; Grosswasserkraft) auch die Einführung einer sogenannten Dreckstromabgabe geprüft. Der Bericht kommt zum Schluss, dass eine einseitige, künstliche Verteuerung von importiertem Strom (Kohle- und Gasstrom, Strom aus Kernenergie und erneuerbaren Energien) eine Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Stromproduzenten wäre und den internationalen vertraglichen Verpflichtungen der Schweiz widerspräche (World Trade Organization, WTO; Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie der Schweiz und Drittstaaten). Zudem wäre der Vollzug nur schwierig umsetzbar. Die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien wird mittels Herkunftsnachweisen (HKN) nachgewiesen. Inwieweit die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wasserkraft durch eine Dreckstromabgabe verbessert werden kann, ist sehr ungewiss, weil genügend Herkunftsnachweise aus erneuerbarem Strom aus Europa zu sehr tiefem Preis zu haben sind. Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bzw. das Bundesamt für Energie wird allerdings bis Ende 2016 einen Bericht über eine differenzierte Stromabgabe erarbeiten. In diesem Bericht werden die Ausgestaltungsmöglichkeiten, die Förderwirkung der inländischen erneuerbaren Energien und die Vereinbarkeit mit EU-Recht, bilateralem Recht (Schweiz-EU) und WTO-Recht von unterschiedlichen Abgabenhöhen für verschiedene Energieträger sowie die volkswirtschaftliche Effizienz der Massnahme evaluiert. Es wird jedoch nicht nur eine differenzierte Stromabgabe untersucht, vielmehr geht es darin generell um die Frage, wie geeignete Rahmenbedingungen für erneuerbare Stromquellen in der Schweiz langfristig geschaffen werden können.</p><p>Die Voraussetzungen für die Schaffung eines Fonds für unrentable Wasserkraftwerke sind aus Sicht des Bundesrates grundsätzlich nicht erfüllt. Der "Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen" vom 30. September 2010 (abrufbar unter <a href="http://www.sif.admin.ch">www.sif.admin.ch</a> &gt; Themen &gt; Finanzmarktregulierung und -aufsicht &gt; Stärkung der Stabilität im Finanzsektor [too big to fail]) setzt sich u. a. auch mit der Systemrelevanz von grossen Infrastrukturunternehmen auseinander. Auch bei einem Konkurs einzelner Infrastrukturunternehmen, zu denen auch Stromkonzerne zählen, soll es dem Bericht der Expertenkommission zufolge nicht zu Produktionsausfällen und damit auch nicht zu namhaften volkswirtschaftlichen Schäden kommen. Aufgrund des grossen Anteils an Anlagevermögen und der in der Regel sehr tiefen variablen Kosten kann ein neuer Investor oder das Konkursamt im Normalfall aus betriebswirtschaftlicher Sicht mit vergleichsweise geringen Problemen das Unternehmen weiterführen und die Versorgung sicherstellen.</p><p>7. Es ist an den Eigentümern der Wasserkraftwerke und an der Branche generell, die heutigen Strukturen und ihre Strategien zu überprüfen und allenfalls entsprechend den langfristigen Marktentwicklungen neu auszurichten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Schweizer Energiewirtschaft weht ein harter Wind entgegen, Alpiq und NOK könnte gar ein Grounding drohen. Statt die Energiewende nachhaltig zu planen, investierten Stromkonzerne wie Alpiq in Kohle- und Gaskraftwerke im Ausland. Damit beschleunigten sie den Zerfall der Strompreise, der ihnen jetzt zum Verhängnis wird.</p><p>Alpiq will ihre Liquidität durch den Verkauf von fast der Hälfte ihres Wasserkraft-Portfolios aufbessern. Ein Angebot, das mittel- bis langfristig respektable Gewinnchancen verspricht und auch für ausländische Investoren interessant ist. Damit stellt sich die Frage, ob dadurch die Verfügungsgewalt über den nahezu einzigen materiellen Rohstoff des Landes, eventuell durch eine "Filetierung" des Wasserkraft-Portfolios, zum Schaden der Landesversorgung und der Volkswirtschaft der Schweiz in fremde Hände geraten könnte. Erfahrungen, die das Oberwallis nach dem Verkauf der Enalpin 2001 machte, wie der Abfluss von Millionen an Gewinnsteuern, sollen sich nicht wiederholen. Der Bundesrat wird aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Teilt er die Meinung, dass unsere Wasserkraftwerke das Rückgrat unserer Stromversorgung sind und mit dem Ausbau von Wind- und Solarenergie an Bedeutung zulegen werden?</p><p>2. Wie schätzt er die Gefahr ein, dass durch den Verkauf wesentlicher Anteile an Schweizer Wasserkraftwerken an ausländische Investoren die Landesversorgung infrage gestellt werden könnte? Falls er die Gefahr als unerheblich einstuft: Kann er im Detail aufzeigen, inwiefern solche Befürchtungen z. B. aufgrund von Artikel 42 WRG kaum begründet sind?</p><p>3. Wie lässt sich verhindern, dass durch einen Verkauf Arbeitsplätze und Steuererträge von Bund, Kantonen und Gemeinden verlorengehen?</p><p>4. Welche politischen Massnahmen können die erneute Rentabilität der Wasserkraftwerke beschleunigen?</p><p>5. Ist er bereit, die Idee der Verteuerung des importierten Kohle- und Gasstroms durch eine mehrheitsfähige CO2-Abgabe erneut aufzugreifen, um Schweizer Wasserkraftwerke wieder wettbewerbsfähig zu machen?</p><p>6. Wie stellt er sich zur Idee eines Wasserkraftfonds, um die Alpenbatterie in Schweizer Hand zu behalten? Ist er bereit, einen Vorschlag auszuarbeiten?</p><p>7. Teilt er die Meinung, dass die langfristige Strategie der genannten Stromkonzerne kritisch hinterfragt und bezüglich der Verantwortlichkeiten abgeklärt werden sollte?</p>
  • Schweizer Stromversorgung. Sicherheit und Verantwortung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Wasserkraft als erneuerbare Energiequelle ist mit einem Anteil von 56 Prozent ein bedeutender Pfeiler der schweizerischen Stromversorgung und spielt innerhalb der Energiestrategie 2050 eine wichtige Rolle. Im Zusammenspiel mit Wind- und Sonnenenergie werden vor allem die grossen Pumpspeicherwerke als Stromspeicher zum Ausgleich von Ungleichgewichten zwischen Produktion und Verbrauch benötigt.</p><p>2. Die Grosswasserkraft ist heute mehrheitlich im Besitz der Kantone und Gemeinden. Daran dürfte sich auch mittelfristig nicht viel ändern. Die Frage möglicher Abstriche bei der Stromversorgungssicherheit stellt sich aus heutiger Sicht nicht primär aufgrund der Besitzverhältnisse von Wasserkraftwerken. Ob diese in Händen von privaten, auch ausländischen, oder öffentlichen Körperschaften sind, ist für die Versorgungssicherheit nicht relevant. Es ist davon auszugehen, dass ein Investor ein Werk kaufen wird, um danach weiter Strom zu produzieren.</p><p>Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elcom) ist gemäss Artikel 22 Absätze 3 und 4 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) für die Überwachung der Versorgungssicherheit zuständig. Die Beurteilung der Versorgungssicherheit stützt die Elcom auf ein umfassendes Monitoring mit zahlreichen Beobachtungsgrössen in verschiedenen Bereichen ab. Aufgrund der Auswertung der relevanten Beobachtungsgrössen kommt die Elcom in ihrem letzten Bericht vom Juni 2014 zum Schluss, dass die Stromversorgungssicherheit gut und auch mittelfristig gewährleistet ist. Der nächste Bericht zur "Stromversorgungssicherheit der Schweiz" erscheint im Sommer 2016. Zeichnet sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet die Elcom dem Bundesrat Massnahmen nach Artikel 9 StromVG (Effizienz der Elektrizitätsverwendung, Beschaffung von Elektrizität, Verstärkung und Ausbau von Elektrizitätsnetzen).</p><p>Im Fall eines Verkaufs einer Wasserkraftanlage an ein ausländisches Unternehmen hat das konzedierende Gemeinwesen gemäss Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80) einen Einfluss auf den Verkauf. Gemäss Artikel 42 WRG muss es der Übertragung einer Konzession während laufendem Konzessionsverhältnis zustimmen. Demgegenüber sagt das WRG nichts darüber, ob die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Kraftwerksgesellschaft zustimmungsbedürftig ist, hierzu existiert noch keine Rechtspraxis. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Investor aus dem In- oder dem Ausland stammt. Beim Auslaufen einer Konzession entscheidet das konzedierende Gemeinwesen, ob es zum Heimfall des Kraftwerks kommt und wer die Konzession erhält.</p><p>3. Es gehört zum Wesen einer Marktwirtschaft, dass Firmen in Schwierigkeiten geraten können und die wirtschaftlichen Konsequenzen tragen müssen, wenn sich beispielsweise ihre Strategien als unpassend erweisen, Fehler auf der operativen Ebene gemacht worden sind oder sich die Strukturen im internationalen Umfeld dahingehend verändern, dass auch Schweizer Unternehmen negativ belastet werden. Im Falle von Wasserkraftwerken ist eine Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland nicht plausibel. Auch muss ein Konzessionär dem Gemeinwesen unabhängig von seinem Firmensitz die in der Konzession vereinbarten Abgaben und Leistungen abliefern.</p><p>4. Die Branche leidet heute unter dem Preiszerfall auf dem europäischen Strommarkt, in den sie eingebettet ist (vgl. Interpellation Fetz 16.3230, "Atomkraftwerke in Schieflage. KEV oder Strategieentscheide als Ursache?"). Unter diesen Marktbedingungen können viele Wasserkraftwerke ihre Gestehungskosten für den Anteil Energie, den sie im freien Markt verkaufen, nicht mehr decken. Mögliche Unterstützungsmassnahmen, die vom Parlament im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 diskutiert werden, bringen eine vorübergehende Entlastung der Wasserkraftwerke. Hier sind die Unternehmen bzw. die Eigentümer der Werke gefordert, indem sie ihre Strategien der Marktsituation anpassen und ihre Kosten senken.</p><p>5./6. Das Bundesamt für Energie hat im Bericht "Bestehende Wasserkraft: Unterstützungsvarianten und ihre Wirkung" vom 18. Mai 2015 zuhanden der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (Bericht abrufbar unter <a href="http://www.energiestrategie2050.ch">www.energiestrategie2050.ch</a> &gt; Grosswasserkraft) auch die Einführung einer sogenannten Dreckstromabgabe geprüft. Der Bericht kommt zum Schluss, dass eine einseitige, künstliche Verteuerung von importiertem Strom (Kohle- und Gasstrom, Strom aus Kernenergie und erneuerbaren Energien) eine Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Stromproduzenten wäre und den internationalen vertraglichen Verpflichtungen der Schweiz widerspräche (World Trade Organization, WTO; Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie der Schweiz und Drittstaaten). Zudem wäre der Vollzug nur schwierig umsetzbar. Die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien wird mittels Herkunftsnachweisen (HKN) nachgewiesen. Inwieweit die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wasserkraft durch eine Dreckstromabgabe verbessert werden kann, ist sehr ungewiss, weil genügend Herkunftsnachweise aus erneuerbarem Strom aus Europa zu sehr tiefem Preis zu haben sind. Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bzw. das Bundesamt für Energie wird allerdings bis Ende 2016 einen Bericht über eine differenzierte Stromabgabe erarbeiten. In diesem Bericht werden die Ausgestaltungsmöglichkeiten, die Förderwirkung der inländischen erneuerbaren Energien und die Vereinbarkeit mit EU-Recht, bilateralem Recht (Schweiz-EU) und WTO-Recht von unterschiedlichen Abgabenhöhen für verschiedene Energieträger sowie die volkswirtschaftliche Effizienz der Massnahme evaluiert. Es wird jedoch nicht nur eine differenzierte Stromabgabe untersucht, vielmehr geht es darin generell um die Frage, wie geeignete Rahmenbedingungen für erneuerbare Stromquellen in der Schweiz langfristig geschaffen werden können.</p><p>Die Voraussetzungen für die Schaffung eines Fonds für unrentable Wasserkraftwerke sind aus Sicht des Bundesrates grundsätzlich nicht erfüllt. Der "Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen" vom 30. September 2010 (abrufbar unter <a href="http://www.sif.admin.ch">www.sif.admin.ch</a> &gt; Themen &gt; Finanzmarktregulierung und -aufsicht &gt; Stärkung der Stabilität im Finanzsektor [too big to fail]) setzt sich u. a. auch mit der Systemrelevanz von grossen Infrastrukturunternehmen auseinander. Auch bei einem Konkurs einzelner Infrastrukturunternehmen, zu denen auch Stromkonzerne zählen, soll es dem Bericht der Expertenkommission zufolge nicht zu Produktionsausfällen und damit auch nicht zu namhaften volkswirtschaftlichen Schäden kommen. Aufgrund des grossen Anteils an Anlagevermögen und der in der Regel sehr tiefen variablen Kosten kann ein neuer Investor oder das Konkursamt im Normalfall aus betriebswirtschaftlicher Sicht mit vergleichsweise geringen Problemen das Unternehmen weiterführen und die Versorgung sicherstellen.</p><p>7. Es ist an den Eigentümern der Wasserkraftwerke und an der Branche generell, die heutigen Strukturen und ihre Strategien zu überprüfen und allenfalls entsprechend den langfristigen Marktentwicklungen neu auszurichten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Schweizer Energiewirtschaft weht ein harter Wind entgegen, Alpiq und NOK könnte gar ein Grounding drohen. Statt die Energiewende nachhaltig zu planen, investierten Stromkonzerne wie Alpiq in Kohle- und Gaskraftwerke im Ausland. Damit beschleunigten sie den Zerfall der Strompreise, der ihnen jetzt zum Verhängnis wird.</p><p>Alpiq will ihre Liquidität durch den Verkauf von fast der Hälfte ihres Wasserkraft-Portfolios aufbessern. Ein Angebot, das mittel- bis langfristig respektable Gewinnchancen verspricht und auch für ausländische Investoren interessant ist. Damit stellt sich die Frage, ob dadurch die Verfügungsgewalt über den nahezu einzigen materiellen Rohstoff des Landes, eventuell durch eine "Filetierung" des Wasserkraft-Portfolios, zum Schaden der Landesversorgung und der Volkswirtschaft der Schweiz in fremde Hände geraten könnte. Erfahrungen, die das Oberwallis nach dem Verkauf der Enalpin 2001 machte, wie der Abfluss von Millionen an Gewinnsteuern, sollen sich nicht wiederholen. Der Bundesrat wird aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Teilt er die Meinung, dass unsere Wasserkraftwerke das Rückgrat unserer Stromversorgung sind und mit dem Ausbau von Wind- und Solarenergie an Bedeutung zulegen werden?</p><p>2. Wie schätzt er die Gefahr ein, dass durch den Verkauf wesentlicher Anteile an Schweizer Wasserkraftwerken an ausländische Investoren die Landesversorgung infrage gestellt werden könnte? Falls er die Gefahr als unerheblich einstuft: Kann er im Detail aufzeigen, inwiefern solche Befürchtungen z. B. aufgrund von Artikel 42 WRG kaum begründet sind?</p><p>3. Wie lässt sich verhindern, dass durch einen Verkauf Arbeitsplätze und Steuererträge von Bund, Kantonen und Gemeinden verlorengehen?</p><p>4. Welche politischen Massnahmen können die erneute Rentabilität der Wasserkraftwerke beschleunigen?</p><p>5. Ist er bereit, die Idee der Verteuerung des importierten Kohle- und Gasstroms durch eine mehrheitsfähige CO2-Abgabe erneut aufzugreifen, um Schweizer Wasserkraftwerke wieder wettbewerbsfähig zu machen?</p><p>6. Wie stellt er sich zur Idee eines Wasserkraftfonds, um die Alpenbatterie in Schweizer Hand zu behalten? Ist er bereit, einen Vorschlag auszuarbeiten?</p><p>7. Teilt er die Meinung, dass die langfristige Strategie der genannten Stromkonzerne kritisch hinterfragt und bezüglich der Verantwortlichkeiten abgeklärt werden sollte?</p>
    • Schweizer Stromversorgung. Sicherheit und Verantwortung

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