Vergütungspflicht der Krankenkassen für im Ausland eingekaufte medizinische Mittel und Gegenstände

ShortId
16.3169
Id
20163169
Updated
28.07.2023 14:51
Language
de
Title
Vergütungspflicht der Krankenkassen für im Ausland eingekaufte medizinische Mittel und Gegenstände
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die vergleichsweise hohen Preisunterschiede bei medizinischen Produkten, die in der Schweiz verkauft werden, aber auch im Ausland erhältlich sind, führen seit Langem immer wieder zu Kritik. Um zu erreichen, dass die zum Teil erheblich überhöhten Preise gesenkt werden, werden Produkte aus den umliegenden Ländern importiert. Dieser Parallelimport ist legal und möglich. Aber offenbar werden diese Kosten rezeptierter medizinischer Mittel und Gegenstände, wenn sie von Versicherten im Ausland bezogen wurden, nicht unbedingt von den Krankenkassen vergütet. Der Bundesrat wird darum gebeten, sich dieses Themas anzunehmen und die nötigen Gesetzesanpassungen dem Parlament zu unterbreiten, die es braucht, damit von Versicherten im Ausland bezogene Hilfsmittel und medizinische Produkte, die günstiger als in der Schweiz erworben wurden und für die ein Rezept vorliegt, von den Krankenkassen übernommen werden. Damit die Marktkräfte im Bereich der Migel eine für die Patientinnen und Patienten positive Preisdynamik entfalten können, ist es zudem unabdingbar, dass die OKP auch Migel-Produkte entschädigt, welche direkt im europäischen Ausland (z. B. online) erworben werden - allenfalls in Analogie zu den Hörgeräten im Bereich der Invalidenversicherung.</p>
  • <p>Für Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), worunter auch die Mittel und Gegenstände fallen, gilt das Territorialitätsprinzip. Das bedeutet: Es werden grundsätzlich nur jene Leistungen übernommen, die in der Schweiz erbracht werden. Der Bundesrat kann bestimmen, dass die OKP die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 oder 29 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden (Art. 34 Abs. 2 KVG). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip bilden demnach nur Leistungen, die in der Schweiz nicht erbracht werden können, Notfallbehandlungen und spezielle Entbindungen (Art. 36 Abs. 1-3 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Eine weitere Ausnahme ist in Artikel 36a KVV für die befristeten Pilotprojekte zur Kostenübernahme von Leistungen im Ausland vorgesehen. Solche Verträge dürfen nur mit Leistungserbringern aus den ausländischen Grenzgebieten abgeschlossen und müssen vom Eidgenössischen Departement des Innern bewilligt werden. Aktuell gibt es drei kantonale Pilotprojekte mit Kliniken in Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein. Die Pilotprojekte sind befristet bis Ende 2018 respektive 2019.</p><p>Diesbezüglich ist auf die Botschaft vom 18. November 2015 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug (15.078; BBl 2016 1ff.) hinzuweisen. Unter anderem soll eine formell-gesetzliche Grundlage für grenzüberschreitende Kooperation in grenznahen Gebieten im KVG verankert werden (im Nachgang zu den vorerwähnten Pilotprojekten gemäss Art. 36a KVV). Nichtsdestotrotz wird aber das Territorialitätsprinzip weiterhin als wichtiger Grundsatz in der schweizerischen Krankenversicherung bestätigt und auch weiterhin lediglich im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gelockert.</p><p>In der Liste der Mittel und Gegenstände (Migel) werden ferner nur Produkte geführt, die von den Patienten selbst oder mithilfe von nicht beruflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Personen angewendet werden können. Die Migel führt generische Produktebeschreibungen, und in den diesbezüglich aufgeführten Höchstvergütungsbeträgen (HVB) sind auch Serviceleistungen wie z. B. Instruktion, Beratung, Anpassung und Notfallleistungen enthalten. Die Abgabestellen haben eine Verantwortung hinsichtlich Abgabe geeigneter Produkte, Gewährleistung der Qualität sowie Instruktion der Patienten. Bei einem Erwerb der Mittel und Gegenstände im Ausland können weder persönliche Anpassungen noch Anwendungsinstruktionen durch den Leistungserbringer sichergestellt werden. Auch deshalb gelten die Voraussetzungen, dass die Abgabestellen nach Artikel 55 KVV nach kantonalem Recht zugelassen sind und einen Vertrag mit den Versicherern haben. Dennoch gibt es in diesem Bereich auch Produkte, die ohne grössere Risiken betreffend Qualität und richtigen Einsatz im Ausland beziehbar sind. Jedoch muss bei neuaufgetretenen Krankheitssituationen auch bei diesen eine Beratung und rasche Versorgung innerhalb der Schweiz möglich sein.</p><p>Wie der Bundesrat in seinen Stellungnahmen zu den Motionen 16.3069 und 16.3166 ausgeführt<b></b>hat<b>, </b>liegen<b></b>die Höchstvergütungsbeiträge (HVB) der auf der Migel aufgeführten Produkte nach einer vom Bundesamt für Gesundheit in Auftrag gegebenen Analyse bei seit Längerem nicht angepassten Positionen nicht systematisch höher als die Auslandspreise (einbezogen die Preise von Dänemark, Grossbritannien, Deutschland, Holland, Österreich und Frankreich). Nur bei wenigen Produktegruppen überschreiten die HVB die Auslandpreise. Im Rahmen der Revision der Migel können auch die unterschiedlichen Situationen von international frei handelbaren Produkten mit wenig Instruktionsbedarf und solchen mit höherem Anteil an Beratung, Anpassung und Serviceleistungen berücksichtigt und dementsprechend die Auslandpreise in der Festlegung der HVB entsprechend gewichtet werden.</p><p>Der Bundesrat lehnt daher die Einführung einer generellen Vergütungspflicht für von den Versicherten selbst im Ausland erworbene Mittel und Gegenstände ab. Der Bundesrat ist jedoch bereit, im Rahmen der Revision der Migel eine Differenzierung nach Produkten, die im Ausland bezogen werden können, und solchen, bei denen dies nicht möglich ist, zu prüfen, dem Parlament Bericht zu erstatten und allenfalls eine entsprechende Anpassung des KVG vorzuschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Einführung einer Vergütungspflicht für von den Versicherten selber im Ausland bezogene Hilfsmittel vorzusehen, sofern ein entsprechendes Arztrezept für das benötigte Hilfsmittel vorliegt, und die dafür nötigen Gesetzesanpassungen dem Parlament zu unterbreiten.</p>
  • Vergütungspflicht der Krankenkassen für im Ausland eingekaufte medizinische Mittel und Gegenstände
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die vergleichsweise hohen Preisunterschiede bei medizinischen Produkten, die in der Schweiz verkauft werden, aber auch im Ausland erhältlich sind, führen seit Langem immer wieder zu Kritik. Um zu erreichen, dass die zum Teil erheblich überhöhten Preise gesenkt werden, werden Produkte aus den umliegenden Ländern importiert. Dieser Parallelimport ist legal und möglich. Aber offenbar werden diese Kosten rezeptierter medizinischer Mittel und Gegenstände, wenn sie von Versicherten im Ausland bezogen wurden, nicht unbedingt von den Krankenkassen vergütet. Der Bundesrat wird darum gebeten, sich dieses Themas anzunehmen und die nötigen Gesetzesanpassungen dem Parlament zu unterbreiten, die es braucht, damit von Versicherten im Ausland bezogene Hilfsmittel und medizinische Produkte, die günstiger als in der Schweiz erworben wurden und für die ein Rezept vorliegt, von den Krankenkassen übernommen werden. Damit die Marktkräfte im Bereich der Migel eine für die Patientinnen und Patienten positive Preisdynamik entfalten können, ist es zudem unabdingbar, dass die OKP auch Migel-Produkte entschädigt, welche direkt im europäischen Ausland (z. B. online) erworben werden - allenfalls in Analogie zu den Hörgeräten im Bereich der Invalidenversicherung.</p>
    • <p>Für Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), worunter auch die Mittel und Gegenstände fallen, gilt das Territorialitätsprinzip. Das bedeutet: Es werden grundsätzlich nur jene Leistungen übernommen, die in der Schweiz erbracht werden. Der Bundesrat kann bestimmen, dass die OKP die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 oder 29 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden (Art. 34 Abs. 2 KVG). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip bilden demnach nur Leistungen, die in der Schweiz nicht erbracht werden können, Notfallbehandlungen und spezielle Entbindungen (Art. 36 Abs. 1-3 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Eine weitere Ausnahme ist in Artikel 36a KVV für die befristeten Pilotprojekte zur Kostenübernahme von Leistungen im Ausland vorgesehen. Solche Verträge dürfen nur mit Leistungserbringern aus den ausländischen Grenzgebieten abgeschlossen und müssen vom Eidgenössischen Departement des Innern bewilligt werden. Aktuell gibt es drei kantonale Pilotprojekte mit Kliniken in Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein. Die Pilotprojekte sind befristet bis Ende 2018 respektive 2019.</p><p>Diesbezüglich ist auf die Botschaft vom 18. November 2015 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug (15.078; BBl 2016 1ff.) hinzuweisen. Unter anderem soll eine formell-gesetzliche Grundlage für grenzüberschreitende Kooperation in grenznahen Gebieten im KVG verankert werden (im Nachgang zu den vorerwähnten Pilotprojekten gemäss Art. 36a KVV). Nichtsdestotrotz wird aber das Territorialitätsprinzip weiterhin als wichtiger Grundsatz in der schweizerischen Krankenversicherung bestätigt und auch weiterhin lediglich im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gelockert.</p><p>In der Liste der Mittel und Gegenstände (Migel) werden ferner nur Produkte geführt, die von den Patienten selbst oder mithilfe von nicht beruflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Personen angewendet werden können. Die Migel führt generische Produktebeschreibungen, und in den diesbezüglich aufgeführten Höchstvergütungsbeträgen (HVB) sind auch Serviceleistungen wie z. B. Instruktion, Beratung, Anpassung und Notfallleistungen enthalten. Die Abgabestellen haben eine Verantwortung hinsichtlich Abgabe geeigneter Produkte, Gewährleistung der Qualität sowie Instruktion der Patienten. Bei einem Erwerb der Mittel und Gegenstände im Ausland können weder persönliche Anpassungen noch Anwendungsinstruktionen durch den Leistungserbringer sichergestellt werden. Auch deshalb gelten die Voraussetzungen, dass die Abgabestellen nach Artikel 55 KVV nach kantonalem Recht zugelassen sind und einen Vertrag mit den Versicherern haben. Dennoch gibt es in diesem Bereich auch Produkte, die ohne grössere Risiken betreffend Qualität und richtigen Einsatz im Ausland beziehbar sind. Jedoch muss bei neuaufgetretenen Krankheitssituationen auch bei diesen eine Beratung und rasche Versorgung innerhalb der Schweiz möglich sein.</p><p>Wie der Bundesrat in seinen Stellungnahmen zu den Motionen 16.3069 und 16.3166 ausgeführt<b></b>hat<b>, </b>liegen<b></b>die Höchstvergütungsbeiträge (HVB) der auf der Migel aufgeführten Produkte nach einer vom Bundesamt für Gesundheit in Auftrag gegebenen Analyse bei seit Längerem nicht angepassten Positionen nicht systematisch höher als die Auslandspreise (einbezogen die Preise von Dänemark, Grossbritannien, Deutschland, Holland, Österreich und Frankreich). Nur bei wenigen Produktegruppen überschreiten die HVB die Auslandpreise. Im Rahmen der Revision der Migel können auch die unterschiedlichen Situationen von international frei handelbaren Produkten mit wenig Instruktionsbedarf und solchen mit höherem Anteil an Beratung, Anpassung und Serviceleistungen berücksichtigt und dementsprechend die Auslandpreise in der Festlegung der HVB entsprechend gewichtet werden.</p><p>Der Bundesrat lehnt daher die Einführung einer generellen Vergütungspflicht für von den Versicherten selbst im Ausland erworbene Mittel und Gegenstände ab. Der Bundesrat ist jedoch bereit, im Rahmen der Revision der Migel eine Differenzierung nach Produkten, die im Ausland bezogen werden können, und solchen, bei denen dies nicht möglich ist, zu prüfen, dem Parlament Bericht zu erstatten und allenfalls eine entsprechende Anpassung des KVG vorzuschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Einführung einer Vergütungspflicht für von den Versicherten selber im Ausland bezogene Hilfsmittel vorzusehen, sofern ein entsprechendes Arztrezept für das benötigte Hilfsmittel vorliegt, und die dafür nötigen Gesetzesanpassungen dem Parlament zu unterbreiten.</p>
    • Vergütungspflicht der Krankenkassen für im Ausland eingekaufte medizinische Mittel und Gegenstände

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