Kein Ausverkauf der Schweizer Wasserkraft, sondern zu 100 Prozent eigene Wasserkraft und neue erneuerbare Energien für den öffentlichen Verkehr
- ShortId
-
16.3170
- Id
-
20163170
- Updated
-
28.07.2023 05:25
- Language
-
de
- Title
-
Kein Ausverkauf der Schweizer Wasserkraft, sondern zu 100 Prozent eigene Wasserkraft und neue erneuerbare Energien für den öffentlichen Verkehr
- AdditionalIndexing
-
66;15;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Wasserkraft ist einer der wenigen "Rohstoffe" unseres Landes und gehört zur zentralen Infrastruktur der Schweiz. Sie ist als "Alpen-Batterie" heute und für die Zukunft unverzichtbar. Infrastrukturen gehören grundsätzlich in den Besitz der Allgemeinheit. Darum muss jetzt die historische Chance gepackt werden und die Wasserkraft-Infrastruktur zurück in Gemeinbesitz geführt werden. Ein Weg, wie das organisiert und finanziert werden kann, ist das Verfolgen des Ziels, den öV Schweiz zu 100 Prozent mit eigener Wasserkraft und neuen erneuerbaren Energien zu betreiben, durch klugen Zukauf der SBB und anderer Unternehmen von Schweizer Wasserkraftwerken zum aktuell günstigen Preis. Eine interessante Möglichkeit auch für Pensionskassen, in eine langfristig ertragssichere Anlage zu investieren.</p>
- <p>Mit Blick auf die funktionierende Schweizer Energieversorgung der letzten Jahrzehnte teilt der Bundesrat die Aussage der Motionärin nicht, dass Infrastrukturen wie beispielsweise Wasserkraftwerke grundsätzlich in den Besitz der Allgemeinheit gehören.</p><p>Das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (SR 730.0) und auch das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (SR 734.7) enthalten heute - ausser bezüglich der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid - keine Aussagen zum Eigentum von Energieinfrastrukturen. Insbesondere enthalten die beiden Gesetze auch keine Aussage darüber, ob Energieinfrastrukturen grundsätzlich im Besitz der öffentlichen Hand oder der Privatwirtschaft sein sollen.</p><p>Bei Wasserkraftwerken hat das konzedierende Gemeinwesen gemäss Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80) einen Einfluss auf den Verkauf. Gemäss Artikel 42 WRG muss es der Übertragung einer Konzession während laufendem Konzessionsverhältnis zustimmen. Demgegenüber sagt das WRG nichts darüber, ob die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Kraftwerksgesellschaft zustimmungsbedürftig ist; hierzu existiert noch keine Rechtspraxis. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Investor aus dem In- oder Ausland stammt. Beim Auslaufen einer Konzession entscheidet das konzedierende Gemeinwesen, ob es zum Heimfall des Kraftwerks kommt und wer die Konzession erhält. Liegt eine kritische Lage vor, kann zudem das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den Export von Wasserstrom wieder einer Bewilligungspflicht unterstellen (Art. 8 WRG). Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr beeinträchtigt wird oder der Strom im Inland angemessene Verwendung findet.</p><p>Nach Artikel 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG; SR 745.1) hat der Bund mit dem Personenbeförderungsregal das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern. Nach Artikel 6 PBG kann der Bund Unternehmen das Recht zur gewerbsmässigen Beförderung von Reisenden mittels Konzession vergeben. In den heutigen Konzessionen für Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sind keine Pflichten zur Verwendung erneuerbarer Energien enthalten. Der Konzessionär entscheidet über die Wahl der Energieträger. Es bedürfte zudem vertiefter Abklärungen, ob die im öffentlichen Verkehr tätigen Unternehmen gestützt auf die geltende Bundesverfassung verpflichtet werden könnten, Schweizer Wasserkraftwerke zuzukaufen, ihren Strom also nur noch aus eigenen in der Schweiz liegenden Wasserkraftwerken zu beziehen. Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Grund, hier in die wirtschaftliche Freiheit der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs einzugreifen.</p><p>Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) als Spezialfall sind eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft im Besitz des Bundes. Die Organisation der SBB ist im Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 geregelt (SR 742.31). Der Bundesrat erwartet im Rahmen der strategischen Ziele 2015-2018 für die SBB, dass diese ihren Bahnstromverbrauch mittels Effizienzsteigerungen langfristig so weit senken, dass der bisherige Anteil der Kernenergie am Strommix der SBB sowie der Stromverbrauch der Angebotserweiterungen vollständig durch erneuerbare Energie gedeckt werden können. Dieser Entscheid soll aus Sicht des Bundesrates in Zukunft weiterhin aufgrund betriebswirtschaftlicher Kriterien durch die Führung der SBB getroffen werden. Mit ihrer Energiestrategie haben die SBB den Umstieg auf Bahnstrom aus 100 Prozent erneuerbarer Energie per 2025 bereits unabhängig vom Gesetzgeber beschlossen. Die SBB gehen davon aus, dass sie dieses Ziel mit ihren bestehenden Kraftwerkskapazitäten erreichen können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt aufzuzeigen, ob und wie erreicht werden kann, dass der öffentliche Verkehr der Schweiz mit (klugem) Zukauf von Schweizer Wasserkraftwerken zu fairen Preisen durch die SBB und durch andere Schweizer Unternehmen in Zukunft zu 100 Prozent mit eigener Wasserkraft und neuen erneuerbaren Energien betrieben werden kann.</p>
- Kein Ausverkauf der Schweizer Wasserkraft, sondern zu 100 Prozent eigene Wasserkraft und neue erneuerbare Energien für den öffentlichen Verkehr
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Wasserkraft ist einer der wenigen "Rohstoffe" unseres Landes und gehört zur zentralen Infrastruktur der Schweiz. Sie ist als "Alpen-Batterie" heute und für die Zukunft unverzichtbar. Infrastrukturen gehören grundsätzlich in den Besitz der Allgemeinheit. Darum muss jetzt die historische Chance gepackt werden und die Wasserkraft-Infrastruktur zurück in Gemeinbesitz geführt werden. Ein Weg, wie das organisiert und finanziert werden kann, ist das Verfolgen des Ziels, den öV Schweiz zu 100 Prozent mit eigener Wasserkraft und neuen erneuerbaren Energien zu betreiben, durch klugen Zukauf der SBB und anderer Unternehmen von Schweizer Wasserkraftwerken zum aktuell günstigen Preis. Eine interessante Möglichkeit auch für Pensionskassen, in eine langfristig ertragssichere Anlage zu investieren.</p>
- <p>Mit Blick auf die funktionierende Schweizer Energieversorgung der letzten Jahrzehnte teilt der Bundesrat die Aussage der Motionärin nicht, dass Infrastrukturen wie beispielsweise Wasserkraftwerke grundsätzlich in den Besitz der Allgemeinheit gehören.</p><p>Das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (SR 730.0) und auch das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (SR 734.7) enthalten heute - ausser bezüglich der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid - keine Aussagen zum Eigentum von Energieinfrastrukturen. Insbesondere enthalten die beiden Gesetze auch keine Aussage darüber, ob Energieinfrastrukturen grundsätzlich im Besitz der öffentlichen Hand oder der Privatwirtschaft sein sollen.</p><p>Bei Wasserkraftwerken hat das konzedierende Gemeinwesen gemäss Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80) einen Einfluss auf den Verkauf. Gemäss Artikel 42 WRG muss es der Übertragung einer Konzession während laufendem Konzessionsverhältnis zustimmen. Demgegenüber sagt das WRG nichts darüber, ob die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Kraftwerksgesellschaft zustimmungsbedürftig ist; hierzu existiert noch keine Rechtspraxis. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Investor aus dem In- oder Ausland stammt. Beim Auslaufen einer Konzession entscheidet das konzedierende Gemeinwesen, ob es zum Heimfall des Kraftwerks kommt und wer die Konzession erhält. Liegt eine kritische Lage vor, kann zudem das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den Export von Wasserstrom wieder einer Bewilligungspflicht unterstellen (Art. 8 WRG). Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr beeinträchtigt wird oder der Strom im Inland angemessene Verwendung findet.</p><p>Nach Artikel 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG; SR 745.1) hat der Bund mit dem Personenbeförderungsregal das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern. Nach Artikel 6 PBG kann der Bund Unternehmen das Recht zur gewerbsmässigen Beförderung von Reisenden mittels Konzession vergeben. In den heutigen Konzessionen für Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sind keine Pflichten zur Verwendung erneuerbarer Energien enthalten. Der Konzessionär entscheidet über die Wahl der Energieträger. Es bedürfte zudem vertiefter Abklärungen, ob die im öffentlichen Verkehr tätigen Unternehmen gestützt auf die geltende Bundesverfassung verpflichtet werden könnten, Schweizer Wasserkraftwerke zuzukaufen, ihren Strom also nur noch aus eigenen in der Schweiz liegenden Wasserkraftwerken zu beziehen. Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Grund, hier in die wirtschaftliche Freiheit der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs einzugreifen.</p><p>Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) als Spezialfall sind eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft im Besitz des Bundes. Die Organisation der SBB ist im Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 geregelt (SR 742.31). Der Bundesrat erwartet im Rahmen der strategischen Ziele 2015-2018 für die SBB, dass diese ihren Bahnstromverbrauch mittels Effizienzsteigerungen langfristig so weit senken, dass der bisherige Anteil der Kernenergie am Strommix der SBB sowie der Stromverbrauch der Angebotserweiterungen vollständig durch erneuerbare Energie gedeckt werden können. Dieser Entscheid soll aus Sicht des Bundesrates in Zukunft weiterhin aufgrund betriebswirtschaftlicher Kriterien durch die Führung der SBB getroffen werden. Mit ihrer Energiestrategie haben die SBB den Umstieg auf Bahnstrom aus 100 Prozent erneuerbarer Energie per 2025 bereits unabhängig vom Gesetzgeber beschlossen. Die SBB gehen davon aus, dass sie dieses Ziel mit ihren bestehenden Kraftwerkskapazitäten erreichen können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt aufzuzeigen, ob und wie erreicht werden kann, dass der öffentliche Verkehr der Schweiz mit (klugem) Zukauf von Schweizer Wasserkraftwerken zu fairen Preisen durch die SBB und durch andere Schweizer Unternehmen in Zukunft zu 100 Prozent mit eigener Wasserkraft und neuen erneuerbaren Energien betrieben werden kann.</p>
- Kein Ausverkauf der Schweizer Wasserkraft, sondern zu 100 Prozent eigene Wasserkraft und neue erneuerbare Energien für den öffentlichen Verkehr
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