Lebenslange Verwahrung. Bisherige Wirkung der Umsetzung und Anpassungsbedarf
- ShortId
-
16.3188
- Id
-
20163188
- Updated
-
28.07.2023 05:41
- Language
-
de
- Title
-
Lebenslange Verwahrung. Bisherige Wirkung der Umsetzung und Anpassungsbedarf
- AdditionalIndexing
-
1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat verfügt über keine Angaben hierzu. Die jeweiligen Anträge der Staatsanwaltschaften werden nicht schweizweit statistisch erfasst.</p><p>2. Bisher ist ein einziges Urteil mit Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung rechtskräftig. Die betroffene Person hat das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten.</p><p>3. Die Hauptschwierigkeit besteht darin, eine dauerhafte Prognose zur Untherapierbarkeit abzugeben. Auf diese Schwierigkeit wurde bereits im Vorfeld der Verwahrungs-Initiative eingehend hingewiesen.</p><p>4. Der Interpellant spricht den Fall Markus W. an. Wegen des Rückwirkungsverbots durfte das Gericht nur Taten berücksichtigen, die nach dem Inkrafttreten der lebenslänglichen Verwahrung im Jahr 2006 begangen wurden. Diese Taten erfüllten gemäss dem Entscheid des Bundesgerichtes die hohen Anforderungen des Gesetzes für die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nicht. Für medizinische Gutachten wie zur Frage der Therapierbarkeit können demgegenüber auch weiter zurückliegende Straftaten einbezogen werden.</p><p>5. Das Abstellen auf die Therapiebereitschaft ist aus Sicht des Bundesrates zunächst mit der Schwierigkeit behaftet, dass sie im Zeitpunkt des Urteils nicht zuverlässig festgestellt werden kann, sondern sich erst im Laufe des Vollzugs manifestiert. Der Wille, sich einer Therapie zu unterziehen, kann sich ferner in relativ kurzer Zeit verändern. Mit dem Erfordernis der dauerhaften Untherapierbarkeit ist es deshalb nicht vereinbar, an der Therapiebereitschaft anzuknüpfen.</p><p>6. Die meisten Fachleute gehen davon aus, dass eine zuverlässige psychiatrische Prognose grundsätzlich lediglich über zwei bis fünf Jahre möglich ist. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zum Umstand, dass die Gutachter eine dauerhafte Untherapierbarkeit feststellen müssen, damit die lebenslängliche Verwahrung angeordnet werden kann.</p><p>7. Täter, deren Gefährlichkeit sich durch eine Therapie nach Artikel 59 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nicht verringert hat, können nach Artikel 62c Absatz 4 StGB verwahrt werden. Da Massnahmen periodisch überprüft werden müssen, ist künftig mit einer steigenden Zahl von verwahrten Straftätern zu rechnen. Zu beachten ist dabei, dass jede Verwahrung unbefristet ausgesprochen wird und lebenslang dauern kann, wenn sich die Gefährlichkeit des Täters nicht verringert. Der Bericht des Bundesrates vom 1. Juli 2015 über die Verwahrungspraxis in der Schweiz (Bericht in Erfüllung des Postulates Rickli Natalie 13.3978) zeigt auf, dass auch ohne Verschärfung der Bestimmungen zur lebenslänglichen Verwahrung in Zukunft vermehrt mit Verwahrungen zur rechnen ist, die lebenslang dauern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Volk hat der Verwahrungs-Initiative am 8. Februar 2004 deutlich zugestimmt. Aktuelle Urteile zeigen auf, dass die Initiative nicht die gewünschte Wirkung hat. Mehrfach wurde auch nach brutalen Straftaten von unverbesserlichen Tätern keine lebenslange Verwahrung ausgesprochen. Daher bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie oft wurde eine lebenslange Verwahrung beantragt?</p><p>2. Wie oft wurde eine lebenslange Verwahrung ausgesprochen?</p><p>3. Welches waren summarisch die Begründungen für die Ablehnungen?</p><p>4. Wie müsste man Artikel 64 Absatz 1bis Buchstabe a StGB ändern, dass künftig das Gesamtbild aller Taten bei der Entscheidung über eine lebenslängliche Verwahrung mehr Gewicht erhält? In BGE 6B_217/2015 vom 5. November 2015 verneinte das Bundesgericht die lebenslange Verwahrung eines notorischen, 23-fachen Serien-Sexualstraftäters. Dies obwohl der konkrete Täter seit 1978 immer wieder Frauen vergewaltigte oder sexuell nötigte und sogar während eines Hafturlaubs erneut delinquierte. Nach der Meinung des Interpellanten läuft ein solches Urteil Sinn und Zweck des vom Volk angenommenen Verfassungsartikels zuwider.</p><p>5. Wie müsste Artikel 64 Absatz 1bis Buchstabe c StGB geändert werden, dass der "Unwille zur Therapie" zur Beurteilung der Therapierbarkeit herangezogen wird? Wenn der Täter nicht willens ist, sich einer Therapie zu unterziehen, so soll er daher künftig das Kriterium der Untherapierbarkeit erfüllen.</p><p>6. Wie könnte der Begriff der "dauerhaften" Untherapierbarkeit nach Artikel 64 Absatz 1bis Buchstabe c StGB so geändert werden, dass Gutachter künftig eher brutale Täter für "lebenslänglich untherapierbar" erklären?</p><p>7. Ist ohne Verschärfung der Umsetzungsbestimmungen zur Verwahrungs-Initiative künftig vermehrt mit lebenslangen Verwahrungen zur rechnen?</p>
- Lebenslange Verwahrung. Bisherige Wirkung der Umsetzung und Anpassungsbedarf
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat verfügt über keine Angaben hierzu. Die jeweiligen Anträge der Staatsanwaltschaften werden nicht schweizweit statistisch erfasst.</p><p>2. Bisher ist ein einziges Urteil mit Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung rechtskräftig. Die betroffene Person hat das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten.</p><p>3. Die Hauptschwierigkeit besteht darin, eine dauerhafte Prognose zur Untherapierbarkeit abzugeben. Auf diese Schwierigkeit wurde bereits im Vorfeld der Verwahrungs-Initiative eingehend hingewiesen.</p><p>4. Der Interpellant spricht den Fall Markus W. an. Wegen des Rückwirkungsverbots durfte das Gericht nur Taten berücksichtigen, die nach dem Inkrafttreten der lebenslänglichen Verwahrung im Jahr 2006 begangen wurden. Diese Taten erfüllten gemäss dem Entscheid des Bundesgerichtes die hohen Anforderungen des Gesetzes für die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nicht. Für medizinische Gutachten wie zur Frage der Therapierbarkeit können demgegenüber auch weiter zurückliegende Straftaten einbezogen werden.</p><p>5. Das Abstellen auf die Therapiebereitschaft ist aus Sicht des Bundesrates zunächst mit der Schwierigkeit behaftet, dass sie im Zeitpunkt des Urteils nicht zuverlässig festgestellt werden kann, sondern sich erst im Laufe des Vollzugs manifestiert. Der Wille, sich einer Therapie zu unterziehen, kann sich ferner in relativ kurzer Zeit verändern. Mit dem Erfordernis der dauerhaften Untherapierbarkeit ist es deshalb nicht vereinbar, an der Therapiebereitschaft anzuknüpfen.</p><p>6. Die meisten Fachleute gehen davon aus, dass eine zuverlässige psychiatrische Prognose grundsätzlich lediglich über zwei bis fünf Jahre möglich ist. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zum Umstand, dass die Gutachter eine dauerhafte Untherapierbarkeit feststellen müssen, damit die lebenslängliche Verwahrung angeordnet werden kann.</p><p>7. Täter, deren Gefährlichkeit sich durch eine Therapie nach Artikel 59 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nicht verringert hat, können nach Artikel 62c Absatz 4 StGB verwahrt werden. Da Massnahmen periodisch überprüft werden müssen, ist künftig mit einer steigenden Zahl von verwahrten Straftätern zu rechnen. Zu beachten ist dabei, dass jede Verwahrung unbefristet ausgesprochen wird und lebenslang dauern kann, wenn sich die Gefährlichkeit des Täters nicht verringert. Der Bericht des Bundesrates vom 1. Juli 2015 über die Verwahrungspraxis in der Schweiz (Bericht in Erfüllung des Postulates Rickli Natalie 13.3978) zeigt auf, dass auch ohne Verschärfung der Bestimmungen zur lebenslänglichen Verwahrung in Zukunft vermehrt mit Verwahrungen zur rechnen ist, die lebenslang dauern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Volk hat der Verwahrungs-Initiative am 8. Februar 2004 deutlich zugestimmt. Aktuelle Urteile zeigen auf, dass die Initiative nicht die gewünschte Wirkung hat. Mehrfach wurde auch nach brutalen Straftaten von unverbesserlichen Tätern keine lebenslange Verwahrung ausgesprochen. Daher bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie oft wurde eine lebenslange Verwahrung beantragt?</p><p>2. Wie oft wurde eine lebenslange Verwahrung ausgesprochen?</p><p>3. Welches waren summarisch die Begründungen für die Ablehnungen?</p><p>4. Wie müsste man Artikel 64 Absatz 1bis Buchstabe a StGB ändern, dass künftig das Gesamtbild aller Taten bei der Entscheidung über eine lebenslängliche Verwahrung mehr Gewicht erhält? In BGE 6B_217/2015 vom 5. November 2015 verneinte das Bundesgericht die lebenslange Verwahrung eines notorischen, 23-fachen Serien-Sexualstraftäters. Dies obwohl der konkrete Täter seit 1978 immer wieder Frauen vergewaltigte oder sexuell nötigte und sogar während eines Hafturlaubs erneut delinquierte. Nach der Meinung des Interpellanten läuft ein solches Urteil Sinn und Zweck des vom Volk angenommenen Verfassungsartikels zuwider.</p><p>5. Wie müsste Artikel 64 Absatz 1bis Buchstabe c StGB geändert werden, dass der "Unwille zur Therapie" zur Beurteilung der Therapierbarkeit herangezogen wird? Wenn der Täter nicht willens ist, sich einer Therapie zu unterziehen, so soll er daher künftig das Kriterium der Untherapierbarkeit erfüllen.</p><p>6. Wie könnte der Begriff der "dauerhaften" Untherapierbarkeit nach Artikel 64 Absatz 1bis Buchstabe c StGB so geändert werden, dass Gutachter künftig eher brutale Täter für "lebenslänglich untherapierbar" erklären?</p><p>7. Ist ohne Verschärfung der Umsetzungsbestimmungen zur Verwahrungs-Initiative künftig vermehrt mit lebenslangen Verwahrungen zur rechnen?</p>
- Lebenslange Verwahrung. Bisherige Wirkung der Umsetzung und Anpassungsbedarf
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