Finanzielle Risiken des Bundes bei der Stilllegung der Atomkraftwerke

ShortId
16.3198
Id
20163198
Updated
28.07.2023 05:35
Language
de
Title
Finanzielle Risiken des Bundes bei der Stilllegung der Atomkraftwerke
AdditionalIndexing
66;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die massgebenden Rechte und Pflichten betreffend Sicherstellung der Kosten für die Stilllegung und Entsorgung von Kernanlagen gehen aus dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) sowie aus der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) hervor. Nach Artikel 31 Absatz 1 KEG sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken (KKW) anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Hingegen werden die Kosten für die Stilllegung der KKW sowie die nach ihrer Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet.</p><p>1. Wie eingangs festgehalten, gilt das Verursacherprinzip. Für die ungedeckten Kosten für die Stilllegung und Entsorgung ist im KEG eine spezielle Regelung verankert. Die in den Artikeln 79 und 80 KEG geregelte Haftungskaskade sieht vor, dass die Betreiber ihre Kosten selber tragen müssen und zudem eine solidarhaftungsähnliche Nachschusspflicht betreffend die Kosten der anderen Betreiber besteht. Ist diese Kostenübernahme wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nichtgedeckten Kosten beteiligt.</p><p>2. Im Sinne der von der Bundesverfassung garantierten Wirtschaftsfreiheit steht es den Energiekonzernen offen, ihre Wasserkraftwerke zu verkaufen. Zur Sicherung der Finanzierung von Stilllegung und Entsorgung der Kernkraftwerke bestehen im KEG und in der SEFV bereits verschiedene zweckdienliche Regelungen. Zudem wurden mit der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Revision der SEFV, namentlich durch eine Anpassung der Beitragsberechnung, die Voraussetzungen für eine raschere Äufnung der Fonds geschaffen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Atomkraftwerke wurden ursprünglich auf vierzig Jahre Betriebsdauer ausgerichtet. Das heisst, dass die Investitionen heute eigentlich vollständig (Beznau I 2009 und II 2011) oder weitgehend (Gösgen 2019, Leibstadt 2025) abgeschrieben sein müssten (abgesehen von den Investitionen in Nachrüstungen für die Verlängerung der Betriebsdauer über vierzig Jahre hinaus, insbesondere bei Beznau). Es stellt sich also die Frage, ob die Betreiber der Atomkraftwerke in den "fetten Jahren" seriös gewirtschaftet haben.</p><p>Für den Bund sind der Stilllegungs- und der Entsorgungsfonds ein finanzielles Risiko. Für diese Fonds wird heute - auch wegen Fehler der bundesrätlichen Politik - eine Äufnungsdauer von fünfzig Jahren angenommen. 2011 schrieb der Bundesrat in der Stellungnahme zur Motion 11.3479 dazu: "Muss ein KKW aus sicherheitstechnischen oder politischen Gründen ausser Betrieb genommen werden, so sind die Stilllegungs- und Entsorgungskosten neu zu berechnen. Fehlende Beiträge müssen sodann innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist in die beiden Fonds einbezahlt werden." Heute ist offensichtlicher denn je, dass damit ein grosses Risiko für den Bund besteht: Der Bund trägt letztlich das ganze finanzielle Risiko, falls die AKW-Betreiber zahlungsunfähig werden.</p><p>Der Bundesrat ist gebeten, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist es richtig, dass bei einem Konkurs der AKW-Betreiber letztlich der Bund vollumfänglich für Stilllegungs-und Entsorgungskosten haftet, da eine Solidarhaftung der zahlungsunfähigen Betreiber nicht mehr möglich ist?</p><p>2. Derzeit planen grosse Energiekonzerne, ihre Wasserkraftwerke zu verkaufen, damit sie die hohen Defizite kompensieren können. Dieser Verkauf des Tafelsilbers führt dazu, dass die Konzerne in einigen Jahren, wenn es um die Stilllegung und Entsorgung ihrer Kernkraftwerke geht, keine Finanzmittel mehr haben. Trägt der Bund als letztinstanzlicher Hafter damit nicht ein umso grösseres Risiko? Wie gedenkt er sich gegen dieses Risiko abzusichern?</p>
  • Finanzielle Risiken des Bundes bei der Stilllegung der Atomkraftwerke
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die massgebenden Rechte und Pflichten betreffend Sicherstellung der Kosten für die Stilllegung und Entsorgung von Kernanlagen gehen aus dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) sowie aus der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) hervor. Nach Artikel 31 Absatz 1 KEG sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken (KKW) anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Hingegen werden die Kosten für die Stilllegung der KKW sowie die nach ihrer Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet.</p><p>1. Wie eingangs festgehalten, gilt das Verursacherprinzip. Für die ungedeckten Kosten für die Stilllegung und Entsorgung ist im KEG eine spezielle Regelung verankert. Die in den Artikeln 79 und 80 KEG geregelte Haftungskaskade sieht vor, dass die Betreiber ihre Kosten selber tragen müssen und zudem eine solidarhaftungsähnliche Nachschusspflicht betreffend die Kosten der anderen Betreiber besteht. Ist diese Kostenübernahme wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nichtgedeckten Kosten beteiligt.</p><p>2. Im Sinne der von der Bundesverfassung garantierten Wirtschaftsfreiheit steht es den Energiekonzernen offen, ihre Wasserkraftwerke zu verkaufen. Zur Sicherung der Finanzierung von Stilllegung und Entsorgung der Kernkraftwerke bestehen im KEG und in der SEFV bereits verschiedene zweckdienliche Regelungen. Zudem wurden mit der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Revision der SEFV, namentlich durch eine Anpassung der Beitragsberechnung, die Voraussetzungen für eine raschere Äufnung der Fonds geschaffen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Atomkraftwerke wurden ursprünglich auf vierzig Jahre Betriebsdauer ausgerichtet. Das heisst, dass die Investitionen heute eigentlich vollständig (Beznau I 2009 und II 2011) oder weitgehend (Gösgen 2019, Leibstadt 2025) abgeschrieben sein müssten (abgesehen von den Investitionen in Nachrüstungen für die Verlängerung der Betriebsdauer über vierzig Jahre hinaus, insbesondere bei Beznau). Es stellt sich also die Frage, ob die Betreiber der Atomkraftwerke in den "fetten Jahren" seriös gewirtschaftet haben.</p><p>Für den Bund sind der Stilllegungs- und der Entsorgungsfonds ein finanzielles Risiko. Für diese Fonds wird heute - auch wegen Fehler der bundesrätlichen Politik - eine Äufnungsdauer von fünfzig Jahren angenommen. 2011 schrieb der Bundesrat in der Stellungnahme zur Motion 11.3479 dazu: "Muss ein KKW aus sicherheitstechnischen oder politischen Gründen ausser Betrieb genommen werden, so sind die Stilllegungs- und Entsorgungskosten neu zu berechnen. Fehlende Beiträge müssen sodann innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist in die beiden Fonds einbezahlt werden." Heute ist offensichtlicher denn je, dass damit ein grosses Risiko für den Bund besteht: Der Bund trägt letztlich das ganze finanzielle Risiko, falls die AKW-Betreiber zahlungsunfähig werden.</p><p>Der Bundesrat ist gebeten, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist es richtig, dass bei einem Konkurs der AKW-Betreiber letztlich der Bund vollumfänglich für Stilllegungs-und Entsorgungskosten haftet, da eine Solidarhaftung der zahlungsunfähigen Betreiber nicht mehr möglich ist?</p><p>2. Derzeit planen grosse Energiekonzerne, ihre Wasserkraftwerke zu verkaufen, damit sie die hohen Defizite kompensieren können. Dieser Verkauf des Tafelsilbers führt dazu, dass die Konzerne in einigen Jahren, wenn es um die Stilllegung und Entsorgung ihrer Kernkraftwerke geht, keine Finanzmittel mehr haben. Trägt der Bund als letztinstanzlicher Hafter damit nicht ein umso grösseres Risiko? Wie gedenkt er sich gegen dieses Risiko abzusichern?</p>
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