Die Gelder für die Stilllegung und Entsorgung des AKW Beznau müssen durch die Besitzer umgehend gesichert werden

ShortId
16.3200
Id
20163200
Updated
28.07.2023 05:35
Language
de
Title
Die Gelder für die Stilllegung und Entsorgung des AKW Beznau müssen durch die Besitzer umgehend gesichert werden
AdditionalIndexing
66;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Angesichts der sich weiter verzögernden Wiederanfahrung von Beznau I aufgrund von Sicherheitsbedenken ist unklar, ob der weltweit dienstälteste in Betrieb stehende Reaktor je wieder an das Netz geht. Der vorgeschriebene Äufnungszeitraum für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds beträgt 50 Jahre. Beznau I ging 1969 ans Netz. Es ist damit nicht gesichert, ob dieser Reaktor tatsächlich so lange in Betrieb bleibt, bis der Fonds vollständig geäufnet ist. Aus liberaler Sicht ist es zwingend, dass alle Kosten der Atomenergie verursachergerecht getragen werden. Ein finanzielles Risiko für die öffentliche Hand gilt es zu vermeiden. Der Fonds muss deshalb umgehend komplett geäufnet werden.</p>
  • <p>Die massgebenden Rechte und Pflichten betreffend Sicherstellung der Kosten für die Stilllegung und die Entsorgung von Kernanlagen gehen aus dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) sowie aus der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) hervor. Nach Artikel 31 Absatz 1 KEG sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken (KKW) anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Hingegen werden die Kosten für die Stilllegung der KKW sowie die nach ihrer Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet. Gemäss Artikel 8 Absatz 4 SEFV wird für die Berechnung der Beiträge in den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen.</p><p>Zur Förderung der freiwilligen, vorzeitigen Ausserbetriebnahme der KKW wurde per 1. Januar 2015 Artikel 9c SEFV eingeführt. Dieser sieht vor, dass auch in diesem Fall der Zeitpunkt, in dem eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht worden wäre, als endgültige Ausserbetriebnahme gilt, sofern der Eigentümer über ausreichende Aktiven zur Deckung der ausstehenden Beträge verfügt. Somit ist heute abschliessend geregelt, wie die Beiträge im Falle einer vorzeitigen endgültigen Ausserbetriebnahme festzusetzen sind. Der Bundesrat erachtet es daher zurzeit nicht als nötig, die SEFV im Sinne des Postulates zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die Verordnung über den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds so anzupassen ist, dass die notwendigen Mittel für Beznau I bis Ende 2017 einbezahlt sind.</p>
  • Die Gelder für die Stilllegung und Entsorgung des AKW Beznau müssen durch die Besitzer umgehend gesichert werden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Angesichts der sich weiter verzögernden Wiederanfahrung von Beznau I aufgrund von Sicherheitsbedenken ist unklar, ob der weltweit dienstälteste in Betrieb stehende Reaktor je wieder an das Netz geht. Der vorgeschriebene Äufnungszeitraum für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds beträgt 50 Jahre. Beznau I ging 1969 ans Netz. Es ist damit nicht gesichert, ob dieser Reaktor tatsächlich so lange in Betrieb bleibt, bis der Fonds vollständig geäufnet ist. Aus liberaler Sicht ist es zwingend, dass alle Kosten der Atomenergie verursachergerecht getragen werden. Ein finanzielles Risiko für die öffentliche Hand gilt es zu vermeiden. Der Fonds muss deshalb umgehend komplett geäufnet werden.</p>
    • <p>Die massgebenden Rechte und Pflichten betreffend Sicherstellung der Kosten für die Stilllegung und die Entsorgung von Kernanlagen gehen aus dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) sowie aus der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) hervor. Nach Artikel 31 Absatz 1 KEG sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken (KKW) anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Hingegen werden die Kosten für die Stilllegung der KKW sowie die nach ihrer Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet. Gemäss Artikel 8 Absatz 4 SEFV wird für die Berechnung der Beiträge in den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen.</p><p>Zur Förderung der freiwilligen, vorzeitigen Ausserbetriebnahme der KKW wurde per 1. Januar 2015 Artikel 9c SEFV eingeführt. Dieser sieht vor, dass auch in diesem Fall der Zeitpunkt, in dem eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht worden wäre, als endgültige Ausserbetriebnahme gilt, sofern der Eigentümer über ausreichende Aktiven zur Deckung der ausstehenden Beträge verfügt. Somit ist heute abschliessend geregelt, wie die Beiträge im Falle einer vorzeitigen endgültigen Ausserbetriebnahme festzusetzen sind. Der Bundesrat erachtet es daher zurzeit nicht als nötig, die SEFV im Sinne des Postulates zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die Verordnung über den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds so anzupassen ist, dass die notwendigen Mittel für Beznau I bis Ende 2017 einbezahlt sind.</p>
    • Die Gelder für die Stilllegung und Entsorgung des AKW Beznau müssen durch die Besitzer umgehend gesichert werden

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