Keine Rüstungsgüter in die in den Jemen-Krieg verwickelten Länder exportieren
- ShortId
-
16.3203
- Id
-
20163203
- Updated
-
28.07.2023 05:36
- Language
-
de
- Title
-
Keine Rüstungsgüter in die in den Jemen-Krieg verwickelten Länder exportieren
- AdditionalIndexing
-
15;09;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit dem 27. März 2015 hält das Seco Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach den in den Jemen-Krieg verwickelten Staaten zurück (dies sind gegenwärtig: Jemen, Saudi-Arabien, Ägypten, Bahrain, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Marokko, Sudan, Senegal und Iran). Allerdings wurde für den Jemen-Krieg noch immer keine gesetzliche Grundlage geschaffen, welche auch besondere militärische Güter und Dual-Use-Güter betrifft. So war es im vergangenen Jahr 2015 möglich, besondere militärische Güter in der Höhe von 553 Millionen Franken nach Saudi-Arabien zu exportieren. Bei den Gütern handelt es sich um militärische Trainingsflugzeuge, Flugsimulatoren und Technologie zur Verschlüsselung von Kommunikation. Solche Güter werden zur militärischen Aufrüstung verwendet.</p><p>Gerade auch mit der seit Anfang 2016 eskalierten Situation zwischen Saudi-Arabien und Iran ist es</p><p>unverzichtbar, den Konflikt nicht weiter anzuheizen und auf den Export von Rüstungsgütern zu verzichten. Eine militärische Eskalation zwischen den beiden regionalen Grossmächten hätte auch für die Schweiz nichtvoraussehbare Folgen bezüglich wirtschaftlicher Beziehungen, der Situation von Menschen auf der Flucht und der globalen Sicherheitslage.</p>
- <p>Pauschale Ausfuhrverbote nach einzelnen Ländern oder gar ganzen Regionen sind auf Grundlage des Embargogesetzes (EmbG; SR 946.231) nur möglich, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und welche der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen.</p><p>Da diese Organisationen respektive Länder derzeit keine derartigen Sanktionen gegenüber den in Jemen militärisch intervenierenden Ländern erlassen haben, kann auch kein pauschales Ausfuhrverbot für Rüstungsgüter auf Grundlage des EmbG gegenüber diesen Ländern erlassen werden. Ebenso wären die Voraussetzungen für eine verfassungsunmittelbare Verordnung nicht erfüllt.</p><p>Die vom Motionär erwähnten, nach Saudi-Arabien ausgeführten, unbewaffneten militärischen Trainingsflugzeuge betreffen ein Geschäft, für das erstmals im Jahre 2012 eine Ausfuhrbewilligung erteilt wurde. Diese Bewilligung wurde zwischenzeitlich mehrfach verlängert resp. erneuert. Die Trainingsflugzeuge gelten als besondere militärische Güter und fallen demnach nicht unter das Kriegsmaterialgesetz, sondern sind dem Güterkontrollgesetz und dessen Bewilligungskriterien unterstellt. Inzwischen sind alle bewilligten Trainingsflugzeuge nach Saudi-Arabien ausgeführt.</p><p>Sowohl das Kriegsmaterial- (KMG; SR 514.51) als auch das Güterkontrollgesetz (GKG; SR 946.202) sehen für die Beurteilung von Ausfuhrgesuchen für Kriegsmaterial, besondere militärische Güter und Dual-Use-Güter grundsätzlich eine Einzelfallprüfung vor. Beide Gesetze enthalten einen umfangreichen Katalog mit Bewilligungskriterien, anhand derer Ausfuhrgesuche zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen sind. Dieser Mechanismus ermöglicht dem Bundesrat und der Bewilligungsbehörde im Falle von Gesuchen um Ausfuhr nach Staaten, die militärisch in Jemen intervenieren, dem konkreten Einzelfall angemessene Entscheidungen zu treffen. Was das Verfahren anbelangt, entscheidet das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Gesuche von erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite werden dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.</p><p>Der Bundesrat ist besorgt über die humanitäre Lage in Jemen. Gemäss Angaben des Uno-Büros für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten sind seit der Eskalation des Konflikts Anfang 2015 in Jemen 21,2 der 26 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. 14,4 Millionen Menschen benötigen medizinische Hilfe, und auch Wassermangel ist weit verbreitet. Über 10 Prozent der Bevölkerung (2,76 Millionen) wurden aus ihren Häusern vertrieben. Bisher forderte der Konflikt über 30 500 Verletzte und 6400 Tote. Die militärische Lage in Jemen ist seit Beginn der militärischen Intervention der von Saudi-Arabien angeführten Koalition (der neben Saudi-Arabien auch Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate, Katar, Kuwait, Jordanien, Ägypten, Marokko, Senegal und Sudan angehören) von andauernden bewaffneten Konflikten unterschiedlicher Intensität gekennzeichnet. Deshalb hat der Bundesrat am 27. März 2015 entschieden, Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach den in den Konflikt verwickelten Staaten zurückzuhalten, um die Entwicklungen genau analysieren zu können. Am 20. April 2016 hat der Bundesrat schliesslich entschieden, die Ausfuhr von Kriegsmaterial zu bewilligen, bei welchem er das Risiko einer Verwendung im Jemen-Konflikt als gering erachtet (z. B. Ersatzteile für Fliegerabwehrsysteme). Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial hingegen, für welches Grund zur Annahme bestand, dass es im Jemen-Konflikt hätte zum Einsatz kommen können, wurden abgelehnt. Der Bundesrat verfolgt die Lage in Jemen weiterhin aufmerksam, namentlich unter den Aspekten der regionalen Stabilität, der humanitären Lage, der Respektierung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte, der Gefahren des Terrorismus und der Proliferation von Waffen. Der Bundesrat verfolgt auch den am 10. April 2016 begonnenen Waffenstillstand und den Fortgang der unter Leitung der Uno am 19. April begonnenen Jemen-Gespräche.</p><p>Der Bundesrat beurteilt Ausfuhrgesuche folglich weiterhin im Einzelfall und im Lichte der Entwicklungen auf Grundlage der Bestimmungen der Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung.</p><p>Er sieht keinen Handlungsbedarf in Bezug auf die Schaffung neuer rechtlicher Grundlagen in diesem Bereich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Verordnung auszuarbeiten, welche den Export von Kriegsmaterial in Länder, welche in den Jemen-Krieg verwickelt sind, verbietet und den Export von besonderen militärischen Gütern und Dual-Use-Gütern erschwert.</p>
- Keine Rüstungsgüter in die in den Jemen-Krieg verwickelten Länder exportieren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit dem 27. März 2015 hält das Seco Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach den in den Jemen-Krieg verwickelten Staaten zurück (dies sind gegenwärtig: Jemen, Saudi-Arabien, Ägypten, Bahrain, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Marokko, Sudan, Senegal und Iran). Allerdings wurde für den Jemen-Krieg noch immer keine gesetzliche Grundlage geschaffen, welche auch besondere militärische Güter und Dual-Use-Güter betrifft. So war es im vergangenen Jahr 2015 möglich, besondere militärische Güter in der Höhe von 553 Millionen Franken nach Saudi-Arabien zu exportieren. Bei den Gütern handelt es sich um militärische Trainingsflugzeuge, Flugsimulatoren und Technologie zur Verschlüsselung von Kommunikation. Solche Güter werden zur militärischen Aufrüstung verwendet.</p><p>Gerade auch mit der seit Anfang 2016 eskalierten Situation zwischen Saudi-Arabien und Iran ist es</p><p>unverzichtbar, den Konflikt nicht weiter anzuheizen und auf den Export von Rüstungsgütern zu verzichten. Eine militärische Eskalation zwischen den beiden regionalen Grossmächten hätte auch für die Schweiz nichtvoraussehbare Folgen bezüglich wirtschaftlicher Beziehungen, der Situation von Menschen auf der Flucht und der globalen Sicherheitslage.</p>
- <p>Pauschale Ausfuhrverbote nach einzelnen Ländern oder gar ganzen Regionen sind auf Grundlage des Embargogesetzes (EmbG; SR 946.231) nur möglich, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und welche der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen.</p><p>Da diese Organisationen respektive Länder derzeit keine derartigen Sanktionen gegenüber den in Jemen militärisch intervenierenden Ländern erlassen haben, kann auch kein pauschales Ausfuhrverbot für Rüstungsgüter auf Grundlage des EmbG gegenüber diesen Ländern erlassen werden. Ebenso wären die Voraussetzungen für eine verfassungsunmittelbare Verordnung nicht erfüllt.</p><p>Die vom Motionär erwähnten, nach Saudi-Arabien ausgeführten, unbewaffneten militärischen Trainingsflugzeuge betreffen ein Geschäft, für das erstmals im Jahre 2012 eine Ausfuhrbewilligung erteilt wurde. Diese Bewilligung wurde zwischenzeitlich mehrfach verlängert resp. erneuert. Die Trainingsflugzeuge gelten als besondere militärische Güter und fallen demnach nicht unter das Kriegsmaterialgesetz, sondern sind dem Güterkontrollgesetz und dessen Bewilligungskriterien unterstellt. Inzwischen sind alle bewilligten Trainingsflugzeuge nach Saudi-Arabien ausgeführt.</p><p>Sowohl das Kriegsmaterial- (KMG; SR 514.51) als auch das Güterkontrollgesetz (GKG; SR 946.202) sehen für die Beurteilung von Ausfuhrgesuchen für Kriegsmaterial, besondere militärische Güter und Dual-Use-Güter grundsätzlich eine Einzelfallprüfung vor. Beide Gesetze enthalten einen umfangreichen Katalog mit Bewilligungskriterien, anhand derer Ausfuhrgesuche zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen sind. Dieser Mechanismus ermöglicht dem Bundesrat und der Bewilligungsbehörde im Falle von Gesuchen um Ausfuhr nach Staaten, die militärisch in Jemen intervenieren, dem konkreten Einzelfall angemessene Entscheidungen zu treffen. Was das Verfahren anbelangt, entscheidet das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Gesuche von erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite werden dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.</p><p>Der Bundesrat ist besorgt über die humanitäre Lage in Jemen. Gemäss Angaben des Uno-Büros für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten sind seit der Eskalation des Konflikts Anfang 2015 in Jemen 21,2 der 26 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. 14,4 Millionen Menschen benötigen medizinische Hilfe, und auch Wassermangel ist weit verbreitet. Über 10 Prozent der Bevölkerung (2,76 Millionen) wurden aus ihren Häusern vertrieben. Bisher forderte der Konflikt über 30 500 Verletzte und 6400 Tote. Die militärische Lage in Jemen ist seit Beginn der militärischen Intervention der von Saudi-Arabien angeführten Koalition (der neben Saudi-Arabien auch Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate, Katar, Kuwait, Jordanien, Ägypten, Marokko, Senegal und Sudan angehören) von andauernden bewaffneten Konflikten unterschiedlicher Intensität gekennzeichnet. Deshalb hat der Bundesrat am 27. März 2015 entschieden, Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach den in den Konflikt verwickelten Staaten zurückzuhalten, um die Entwicklungen genau analysieren zu können. Am 20. April 2016 hat der Bundesrat schliesslich entschieden, die Ausfuhr von Kriegsmaterial zu bewilligen, bei welchem er das Risiko einer Verwendung im Jemen-Konflikt als gering erachtet (z. B. Ersatzteile für Fliegerabwehrsysteme). Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial hingegen, für welches Grund zur Annahme bestand, dass es im Jemen-Konflikt hätte zum Einsatz kommen können, wurden abgelehnt. Der Bundesrat verfolgt die Lage in Jemen weiterhin aufmerksam, namentlich unter den Aspekten der regionalen Stabilität, der humanitären Lage, der Respektierung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte, der Gefahren des Terrorismus und der Proliferation von Waffen. Der Bundesrat verfolgt auch den am 10. April 2016 begonnenen Waffenstillstand und den Fortgang der unter Leitung der Uno am 19. April begonnenen Jemen-Gespräche.</p><p>Der Bundesrat beurteilt Ausfuhrgesuche folglich weiterhin im Einzelfall und im Lichte der Entwicklungen auf Grundlage der Bestimmungen der Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung.</p><p>Er sieht keinen Handlungsbedarf in Bezug auf die Schaffung neuer rechtlicher Grundlagen in diesem Bereich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Verordnung auszuarbeiten, welche den Export von Kriegsmaterial in Länder, welche in den Jemen-Krieg verwickelt sind, verbietet und den Export von besonderen militärischen Gütern und Dual-Use-Gütern erschwert.</p>
- Keine Rüstungsgüter in die in den Jemen-Krieg verwickelten Länder exportieren
Back to List