Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf zur Regelung von Uber-Fahrdiensten?

ShortId
16.3209
Id
20163209
Updated
28.07.2023 05:32
Language
de
Title
Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf zur Regelung von Uber-Fahrdiensten?
AdditionalIndexing
44;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Ja, wenn die entsprechenden Angebote nach Artikel 3 Absatz 1bis der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) als berufsmässig gelten.</p><p>2. Für die Unterstellung unter die Vorschriften betreffend den berufsmässigen Personentransport spielt es mit Ausnahme der Höchstarbeitszeit keine Rolle, ob die Fahrer selbstständig erwerbend sind oder angestellt. Für Selbstständigerwerbende gelten keine Höchstarbeitszeiten (wohl aber Höchstlenkzeiten). Die Einhaltung der Vorschriften wird durch die Polizei kontrolliert. Selbstständigerwerbende unterstehen zudem kantonalen Gewerbevorschriften, die durch die kantonalen Wirtschaftsämter kontrolliert werden.</p><p>3. Ja, sofern es sich um vergleichbare Angebote handelt.</p><p>4. Der Bundesrat kann keinen Einfluss nehmen auf die Arbeitsbedingungen in der Taxibranche, denn dafür sind die Kantone und Gemeinden zuständig. Sie können dadurch den unterschiedlichen lokalen Bedingungen angemessen Rechnung tragen.</p><p>Zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in der Taxibranche können Gesamtarbeitsverträge ausgehandelt werden.</p><p>5. Der Bundesrat hat sich im Rahmen der Motionen Nantermod 16.3066, "Taxis, Uber und andere Fahrdienste. Für einen faireren Wettbewerb", und Derder 16.3068, "Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes an die neuen Angebote", bereiterklärt, die Vorschriften betreffend das Mitführen von fremden Personen in Fahrzeugen aufgrund von neuen (teilweise berufsmässigen und teilweise nichtberufsmässigen) Angeboten anzupassen. Darüber hinaus erarbeitet der Bundesrat momentan in Erfüllung des Postulates Derder 14.4296, "Partizipative Ökonomie. Fördern, Rahmenbedingungen umreissen, für künftige Herausforderungen gewappnet sein", einen Bericht zu den zentralen Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft. Dabei wird er auch auf Fragen rund um die sogenannte Sharing Economy, also auch auf neue Angebote wie Uber, eingehen und allfälligen Handlungsbedarf für den Bund identifizieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Uber wurde in den USA als Online-Vermittlungszentrale für professionelle und private Fahrdienste gegründet. Es existieren verschiedene Geschäftsmodelle. Die Fahrerinnen und Fahrer für das "Uber Pop"-Angebot z. B. sind mit eigenen Autos unterwegs und müssen Treibstoff, Service und Sozialversicherungen selber berappen. Trotzdem kassiert Uber eine Vermittlungsgebühr von 20 Prozent der Einnahmen (oder mehr). Das Einkommen der Fahrer ist deshalb noch schlechter als das der "normalen" Taxifahrer und setzt diese unter Druck. Äusserst einträglich ist die Firma dagegen für die Besitzer: Der Börsenwert von Uber beträgt gegen 50 Milliarden Dollar.</p><p>Das Geschäftsmodell von Uber kollidiert in Schweizer Städten mit den lokalen Taxi-Reglementen. Der Kanton Genf hat Uber deshalb die Zulassung verweigert, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Auf Kollisionskurs sind die Uber-Dienste auch mit der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen (ARV 2).</p><p>Gemäss Artikel 3 ARV 2 sind Fahrten dann als "berufsmässig" einzustufen, "wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt. Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur."</p><p>Es stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Fallen Uber-Angebote unter die ARV 2 und müssen deshalb über einen Fahrtenschreiber verfügen sowie die gesetzlichen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten einhalten?</p><p>2. Wie werden diese bei (schein-)selbstständigen Uber-Fahrerinnen und -Fahrern definiert und kontrolliert?</p><p>3. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass für alle kommerziellen Fahrdienste gleiche Spiesse und verbindliche Qualitätsnormen für die Sicherheit der Fahrgäste gelten sollen?</p><p>4. Wie will er verhindern, dass prekäre Arbeitsbedingungen in der Taxibranche zunehmen?</p><p>5. Braucht es dazu eine "Lex Uber"?</p>
  • Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf zur Regelung von Uber-Fahrdiensten?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Ja, wenn die entsprechenden Angebote nach Artikel 3 Absatz 1bis der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) als berufsmässig gelten.</p><p>2. Für die Unterstellung unter die Vorschriften betreffend den berufsmässigen Personentransport spielt es mit Ausnahme der Höchstarbeitszeit keine Rolle, ob die Fahrer selbstständig erwerbend sind oder angestellt. Für Selbstständigerwerbende gelten keine Höchstarbeitszeiten (wohl aber Höchstlenkzeiten). Die Einhaltung der Vorschriften wird durch die Polizei kontrolliert. Selbstständigerwerbende unterstehen zudem kantonalen Gewerbevorschriften, die durch die kantonalen Wirtschaftsämter kontrolliert werden.</p><p>3. Ja, sofern es sich um vergleichbare Angebote handelt.</p><p>4. Der Bundesrat kann keinen Einfluss nehmen auf die Arbeitsbedingungen in der Taxibranche, denn dafür sind die Kantone und Gemeinden zuständig. Sie können dadurch den unterschiedlichen lokalen Bedingungen angemessen Rechnung tragen.</p><p>Zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in der Taxibranche können Gesamtarbeitsverträge ausgehandelt werden.</p><p>5. Der Bundesrat hat sich im Rahmen der Motionen Nantermod 16.3066, "Taxis, Uber und andere Fahrdienste. Für einen faireren Wettbewerb", und Derder 16.3068, "Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes an die neuen Angebote", bereiterklärt, die Vorschriften betreffend das Mitführen von fremden Personen in Fahrzeugen aufgrund von neuen (teilweise berufsmässigen und teilweise nichtberufsmässigen) Angeboten anzupassen. Darüber hinaus erarbeitet der Bundesrat momentan in Erfüllung des Postulates Derder 14.4296, "Partizipative Ökonomie. Fördern, Rahmenbedingungen umreissen, für künftige Herausforderungen gewappnet sein", einen Bericht zu den zentralen Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft. Dabei wird er auch auf Fragen rund um die sogenannte Sharing Economy, also auch auf neue Angebote wie Uber, eingehen und allfälligen Handlungsbedarf für den Bund identifizieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Uber wurde in den USA als Online-Vermittlungszentrale für professionelle und private Fahrdienste gegründet. Es existieren verschiedene Geschäftsmodelle. Die Fahrerinnen und Fahrer für das "Uber Pop"-Angebot z. B. sind mit eigenen Autos unterwegs und müssen Treibstoff, Service und Sozialversicherungen selber berappen. Trotzdem kassiert Uber eine Vermittlungsgebühr von 20 Prozent der Einnahmen (oder mehr). Das Einkommen der Fahrer ist deshalb noch schlechter als das der "normalen" Taxifahrer und setzt diese unter Druck. Äusserst einträglich ist die Firma dagegen für die Besitzer: Der Börsenwert von Uber beträgt gegen 50 Milliarden Dollar.</p><p>Das Geschäftsmodell von Uber kollidiert in Schweizer Städten mit den lokalen Taxi-Reglementen. Der Kanton Genf hat Uber deshalb die Zulassung verweigert, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Auf Kollisionskurs sind die Uber-Dienste auch mit der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen (ARV 2).</p><p>Gemäss Artikel 3 ARV 2 sind Fahrten dann als "berufsmässig" einzustufen, "wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt. Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur."</p><p>Es stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Fallen Uber-Angebote unter die ARV 2 und müssen deshalb über einen Fahrtenschreiber verfügen sowie die gesetzlichen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten einhalten?</p><p>2. Wie werden diese bei (schein-)selbstständigen Uber-Fahrerinnen und -Fahrern definiert und kontrolliert?</p><p>3. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass für alle kommerziellen Fahrdienste gleiche Spiesse und verbindliche Qualitätsnormen für die Sicherheit der Fahrgäste gelten sollen?</p><p>4. Wie will er verhindern, dass prekäre Arbeitsbedingungen in der Taxibranche zunehmen?</p><p>5. Braucht es dazu eine "Lex Uber"?</p>
    • Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf zur Regelung von Uber-Fahrdiensten?

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