Kindesunterhalt. Änderung von Artikel 277 ZGB, um die Ungleichbehandlung von Eltern mit Kindern in Ausbildung und Eltern mit Kindern, die nicht in Ausbildung sind, zu beseitigen

ShortId
16.3212
Id
20163212
Updated
28.07.2023 14:52
Language
de
Title
Kindesunterhalt. Änderung von Artikel 277 ZGB, um die Ungleichbehandlung von Eltern mit Kindern in Ausbildung und Eltern mit Kindern, die nicht in Ausbildung sind, zu beseitigen
AdditionalIndexing
28;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren 18- bis 25-jährigen Kindern hängt heute vom sozioprofessionellen und wirtschaftlichen Status des Kindes ab: Ist das Kind in Ausbildung, so kommt Artikel 277 ZGB zur Anwendung; ist das Kind nicht in Ausbildung und mittellos, so wird die Unterhaltspflicht der Eltern durch die Artikel 328 und 329 ZGB geregelt. Diese Bestimmungen sehen vor, dass Eltern ihre mittellosen Kinder nur finanziell unterstützen müssen, wenn sie über ein Einkommen oder Vermögen verfügen, das über dem Durchschnitt liegt. Das Bundesgericht hat festgelegt, dass Alleinstehende ab 120 000 Franken und Ehepaare ab 180 000 Franken Einkommen, mit einem Zuschlag von 20 000 Franken pro minderjähriges oder in Ausbildung befindliches Kind, unterstützungspflichtig sind.</p><p>Heute müssen die Sozialdienste das Existenzminimum von jungen Menschen sichern, für deren Unterhalt die Eltern aufkommen müssten, wenn sie eine Ausbildung beginnen würden. Die aktuellen Bestimmungen können also gewisse Familien davon abhalten, ihr Kind zu motivieren, eine Ausbildung anzufangen, insbesondere, wenn es in der Beziehung zwischen Eltern und Kind schwerwiegende Probleme gibt. Die Beseitigung dieser Ungleichbehandlung soll also die Sozialhilfe für junge Menschen, die sich weigern, eine Ausbildung zu machen, weniger attraktiv machen!</p>
  • <p>Gemäss Artikel 277 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) dauert die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Gemäss Artikel 302 Absatz 2 ZGB haben die Eltern dem Kind ausserdem eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Soweit es den Eltern nach den gesamten wirtschaftlichen und persönlichen Umständen zuzumuten ist, haben diese deshalb auch über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).</p><p>Die von der Motion verlangte Ausdehnung der Unterhaltspflicht der Eltern über die Volljährigkeit hinaus und bis zum 25. Altersjahr des Kindes knüpft dagegen nicht an Artikel 302 Absatz 2 ZGB an und ist auch sonst nicht von Bedingungen abhängig. In der Sache liegt damit eine Erweiterung der Unterstützungspflicht im Sinne der Artikel 328ff. ZGB vor, wobei auf die Voraussetzung, dass die Eltern in "günstigen Verhältnissen" leben müssen, verzichtet wird. Die Einführung einer solchen erweiterten Unterstützungspflicht wäre ein fundamentaler Systemwechsel; ein solcher sollte nur nach eingehender Prüfung und unter Berücksichtigung möglicher Alternativen eingeführt werden.</p><p>Die Ausdehnung der Unterhaltspflicht der Eltern als mögliche Massnahme zur Entlastung der Sozialhilfe wurde bereits von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) diskutiert. Es ist eine Tatsache, dass der Anteil der 18- bis 25-Jährigen, die sozialhilfeabhängig sind, verhältnismässig gross ist: Die Sozialhilfequote der jungen Erwachsenen lag im Jahr 2013 mit 3,9 Prozent deutlich über der gesamtschweizerischen Sozialhilfequote (3,1 Prozent). Es besteht Handlungsbedarf: Je länger junge Erwachsene Sozialhilfe beziehen, desto schwieriger wird es, sie wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dieses Problem lässt sich allerdings nicht mit einer Übertragung der Kostenlast vom Gemeinwesen auf die Eltern lösen. Vielmehr ist es notwendig, die betroffenen jungen Erwachsenen dabei zu unterstützen, unabhängig zu werden, damit sie selber für den eigenen Unterhalt aufkommen können. Das Parlament hat aus diesem Grund am 12. Dezember 2014 bzw. am 9. Juni 2015 die Motion 14.3890, "Strategie zur Reduktion der Abhängigkeit von Jugendlichen und jungen Erwachsenen von der Sozialhilfe", angenommen. Eine Studie des Bundesamtes für Sozialversicherungen im Rahmen des Nationalen Programms zur Prävention und Bekämpfung von Armut (2014-2018) wird untersuchen, mit welchen Massnahmen das Problem am besten angegangen werden kann. Bis zum Vorliegen dieses Berichtes erachtet es der Bundesrat nicht als opportun, das bestehende System in grundsätzlicher Weise infrage zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Änderung von Artikel 277 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorzuschlagen, sodass Eltern auch dann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs ihres Kindes für seinen Unterhalt aufkommen müssen, wenn es mittellos ist.</p>
  • Kindesunterhalt. Änderung von Artikel 277 ZGB, um die Ungleichbehandlung von Eltern mit Kindern in Ausbildung und Eltern mit Kindern, die nicht in Ausbildung sind, zu beseitigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren 18- bis 25-jährigen Kindern hängt heute vom sozioprofessionellen und wirtschaftlichen Status des Kindes ab: Ist das Kind in Ausbildung, so kommt Artikel 277 ZGB zur Anwendung; ist das Kind nicht in Ausbildung und mittellos, so wird die Unterhaltspflicht der Eltern durch die Artikel 328 und 329 ZGB geregelt. Diese Bestimmungen sehen vor, dass Eltern ihre mittellosen Kinder nur finanziell unterstützen müssen, wenn sie über ein Einkommen oder Vermögen verfügen, das über dem Durchschnitt liegt. Das Bundesgericht hat festgelegt, dass Alleinstehende ab 120 000 Franken und Ehepaare ab 180 000 Franken Einkommen, mit einem Zuschlag von 20 000 Franken pro minderjähriges oder in Ausbildung befindliches Kind, unterstützungspflichtig sind.</p><p>Heute müssen die Sozialdienste das Existenzminimum von jungen Menschen sichern, für deren Unterhalt die Eltern aufkommen müssten, wenn sie eine Ausbildung beginnen würden. Die aktuellen Bestimmungen können also gewisse Familien davon abhalten, ihr Kind zu motivieren, eine Ausbildung anzufangen, insbesondere, wenn es in der Beziehung zwischen Eltern und Kind schwerwiegende Probleme gibt. Die Beseitigung dieser Ungleichbehandlung soll also die Sozialhilfe für junge Menschen, die sich weigern, eine Ausbildung zu machen, weniger attraktiv machen!</p>
    • <p>Gemäss Artikel 277 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) dauert die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Gemäss Artikel 302 Absatz 2 ZGB haben die Eltern dem Kind ausserdem eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Soweit es den Eltern nach den gesamten wirtschaftlichen und persönlichen Umständen zuzumuten ist, haben diese deshalb auch über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).</p><p>Die von der Motion verlangte Ausdehnung der Unterhaltspflicht der Eltern über die Volljährigkeit hinaus und bis zum 25. Altersjahr des Kindes knüpft dagegen nicht an Artikel 302 Absatz 2 ZGB an und ist auch sonst nicht von Bedingungen abhängig. In der Sache liegt damit eine Erweiterung der Unterstützungspflicht im Sinne der Artikel 328ff. ZGB vor, wobei auf die Voraussetzung, dass die Eltern in "günstigen Verhältnissen" leben müssen, verzichtet wird. Die Einführung einer solchen erweiterten Unterstützungspflicht wäre ein fundamentaler Systemwechsel; ein solcher sollte nur nach eingehender Prüfung und unter Berücksichtigung möglicher Alternativen eingeführt werden.</p><p>Die Ausdehnung der Unterhaltspflicht der Eltern als mögliche Massnahme zur Entlastung der Sozialhilfe wurde bereits von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) diskutiert. Es ist eine Tatsache, dass der Anteil der 18- bis 25-Jährigen, die sozialhilfeabhängig sind, verhältnismässig gross ist: Die Sozialhilfequote der jungen Erwachsenen lag im Jahr 2013 mit 3,9 Prozent deutlich über der gesamtschweizerischen Sozialhilfequote (3,1 Prozent). Es besteht Handlungsbedarf: Je länger junge Erwachsene Sozialhilfe beziehen, desto schwieriger wird es, sie wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dieses Problem lässt sich allerdings nicht mit einer Übertragung der Kostenlast vom Gemeinwesen auf die Eltern lösen. Vielmehr ist es notwendig, die betroffenen jungen Erwachsenen dabei zu unterstützen, unabhängig zu werden, damit sie selber für den eigenen Unterhalt aufkommen können. Das Parlament hat aus diesem Grund am 12. Dezember 2014 bzw. am 9. Juni 2015 die Motion 14.3890, "Strategie zur Reduktion der Abhängigkeit von Jugendlichen und jungen Erwachsenen von der Sozialhilfe", angenommen. Eine Studie des Bundesamtes für Sozialversicherungen im Rahmen des Nationalen Programms zur Prävention und Bekämpfung von Armut (2014-2018) wird untersuchen, mit welchen Massnahmen das Problem am besten angegangen werden kann. Bis zum Vorliegen dieses Berichtes erachtet es der Bundesrat nicht als opportun, das bestehende System in grundsätzlicher Weise infrage zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Änderung von Artikel 277 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorzuschlagen, sodass Eltern auch dann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs ihres Kindes für seinen Unterhalt aufkommen müssen, wenn es mittellos ist.</p>
    • Kindesunterhalt. Änderung von Artikel 277 ZGB, um die Ungleichbehandlung von Eltern mit Kindern in Ausbildung und Eltern mit Kindern, die nicht in Ausbildung sind, zu beseitigen

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