Für eine wirksame und effektive Bekämpfung des Terrorismus. Präzisierung und Ausweitung des Verbots des fremden Militärdienstes und der Anwerbung dazu

ShortId
16.3234
Id
20163234
Updated
28.07.2023 14:51
Language
de
Title
Für eine wirksame und effektive Bekämpfung des Terrorismus. Präzisierung und Ausweitung des Verbots des fremden Militärdienstes und der Anwerbung dazu
AdditionalIndexing
09;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Diese Motion wird erneut eingereicht, da die Motion 14.3223, "Präzisierung und Ausweitung des Verbots des fremden Militärdienstes und der Anwerbung dazu", zwei Jahre nicht behandelt wurde. In diesen zwei Jahren hat sich die Brisanz der Thematik durch Terroranschläge in Europa und eine weitere Zunahme von Schweizer Dschihadisten dramatisch verschärft. Im totalen Gegensatz zur Bundesratsantwort auf die nun ohne Abstimmung oder Debatte abgeschriebene Motion 14.3223 machen die beiden Berichte der Task-Force Tetra über die Bekämpfung des dschihadistisch motivierten Terrorismus in der Schweiz klar, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht genügen, um effektiv gegen Terroristen vorzugehen. So steht z. B. auf Seite 18 vom Bericht 1:</p><p>"Gemäss aktueller Rechtsprechung genügt die alleinige Absichtsbekundung, im Ausland für eine dschihadistische Gruppe kämpfen zu wollen, nicht, um nach Artikel 260ter StGB ein Strafverfahren wegen Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation einzuleiten. Entsprechend hängen die aktuell in der Schweiz angewandten Massnahmen von der freiwilligen Mitwirkung der einzubeziehenden Person ab ... Mit der präventiven Ansprache verfügen die Schweizer Behörden nur über ein einziges, punktuelles Mittel, um der Radikalisierung entgegenzuwirken, die zur Abreise in ein Konfliktgebiet führen kann."</p><p>Die strafrechtliche Schweizer Antwort auf den Terror basiert also mangels strafrechtlicher Möglichkeiten auf freiwilligen, unverbindlichen Gesprächen mit Terroristen. Das ist eine prekäre Verkennung der realen Gefährdung, welche der Terror ausmacht. Auch der aktuelle IS-Prozess am Bundesstrafgericht, wo heute ein Urteil erwartet wird, zeigt: Das Strafrecht muss im Kampf gegen den Terror verschärft und ausgeweitet werden. Zahlreiche Rechtslücken, welche nur Terroristen helfen, sind heute bekannt. Eine Verurteilung nach dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Artikel 260ter StGB fällt gerade bei den Dschihadismus-Reisenden wegen Absatz 3 regelmässig weg: Strafbar ist eine Tat nur, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt.</p><p>Deshalb gilt nach wie vor die Begründung der Motion 14.3223:</p><p>"Bei einer Rückkehr in die Schweiz gelten diese Terrorkämpfer als besonders gefährlich, da sie kampferfahren und noch radikalisierter zurückkehren und auch vor Gewalt und Terror im Inland nicht zurückschrecken. Dies muss unterbunden werden. Wer zurückkehren will, soll hart bestraft werden. Nur so lassen sich noch mehr in der Schweiz wohnhafte Terrorkämpfer - unabhängig von ihrer Nationalität - verhindern." Auch wer ohne militärische Befehlsgewalt einen Terrorakt verübt, versucht, finanziert, mithilft oder dazu aufruft muss die volle Härte des Gesetzes spüren.</p><p>"Die Behörden brauchen dringend eine klare und abgesicherte Handhabung gegen entsprechende Terrorkämpfer. Ohne Ausweitung der Anwendbarkeit des bestehenden Söldnerverbots wird es nie zu einer Verurteilung kommen. Nicht nur der Versuch soll neu unter Strafe gestellt werden. Ob jemand einer militärischen Befehlsgewalt unterliegt, ist im konkreten Einzelfall alles andere als klar. Jeder Angeklagte wird sagen, er sei niemandem unterstanden und habe aus eigenem Willen und aus eigener Überzeugung gekämpft. Unter welchen Umständen Terror- und Oppositionsgruppen darunterfallen, ist nicht eindeutig. Es braucht daher eine Präzisierung und Ergänzung [der bestehenden Gesetzgebung]."</p>
  • <p>Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt es bereits heute, mit den erforderlichen Mitteln gegen terroristische Bedrohung wirksam vorzugehen, entsprechende strafbare Handlungen zu verhindern sowie Straftaten in einem frühen Stadium, auch vor Begehung eines konkreten Terroraktes, zu bestrafen. Vielbeachtete gerichtliche Verurteilungen in den vergangenen Monaten, so etwa durch das Bundesstrafgericht am 18. März 2016 wegen Unterstützung einer und Beteiligung an einer terroristischen Organisation, zeugen von den vorhandenen gesetzlichen Grundlagen und den entsprechenden Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörde, auch Tätigkeiten im Vorfeld von terroristischen Akten zu verfolgen und zu bestrafen. Aus dem gesetzlichen Instrumentarium zu erwähnen sind insbesondere der Verbrechens-Tatbestand des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (Art. 2; SR 122), welcher neben der Beteiligung auch die Unterstützung, Förderung, Anwerbung und Propaganda für solche Organisationen unter Strafe stellt, der Straftatbestand gegen kriminelle und terroristische Organisationen (Art. 260ter des Strafgesetzbuches, StGB; SR 311.0) sowie die Strafnorm gegen die Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB). Daneben verfügt der geltende Artikel 94 des Militärstrafgesetzes (SR 321.0), welcher den fremden Militärdienst unter Strafe stellt, über einen weiten Anwendungsbereich. Nicht nur der Eintritt eines schweizerischen Staatsangehörigen in eine reguläre Truppe oder andere bewaffnete Gruppierung, sondern auch die Anwerbung, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Anwerbenden, werden bestraft. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind ebenfalls strafbar.</p><p>Angesichts der Entwicklung der vergangenen Jahre im Bereich der Reisen mit terroristischem Hintergrund wird zurzeit, gemäss den bundesrätlichen Zielen für das Jahr 2016 (Ziel 14), eine Vorlage ausgearbeitet zur Umsetzung von zwei Übereinkommen des Europarates aus den Jahren 2005 sowie 2015 über die Terrorismusprävention. In diesem Rahmen werden unter anderem auch neue spezifische Strafnormen gegen die Ausbildung und Rekrutierung für terroristische Zwecke geprüft.</p><p>Terrorismus kann allerdings nicht allein mittels gesetzgeberischer Massnahmen bekämpft werden. Ein effizienter Kampf setzt den Einsatz von genügend Ressourcen voraus. Entsprechend hat der Bundesrat am 18. Dezember 2015 beschlossen, 86 neue Stellen im Bereich Terrorismusbekämpfung zu schaffen.</p><p>Der in der Motion vorgeschlagene Gesetzeswortlaut würde im Übrigen die gewünschte Wirkung verfehlen: Ein generelles Unter-Strafe-Stellen der Anwerbung für eine militärische ausländische Einrichtung, unabhängig vom Begehungsort, beträfe auch die legale Rekrutierung für reguläre Streitkräfte. Aufgrund des in der vorgeschlagenen Bestimmung statuierten Universalitätsprinzips wäre der Schweizer Strafrichter damit auch zuständig für die aufwendige Verfolgung von an sich rechtmässigen Auslandtaten ohne Bezug zu unserem Land. Bundesrat und Parlament haben von einer solchen Ausweitung der Zuständigkeit aus guten Gründen stets abgesehen.</p><p>Der Bundesrat erachtet damit den in der Motion vorgeschlagenen neuen Gesetzesartikel weder als notwendig noch als sachgerecht für einen gezielten Kampf gegen den Terrorismus und seine Vorbereitungshandlungen. Das geltende Recht stellt bereits heute eine wirksame und verhältnismässige Grundlage für die Prävention und Bekämpfung solcher Straftaten dar. Laufende Gesetzgebungsprojekte berücksichtigen die aktuelle Entwicklung in der Terrorismusbekämpfung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das StGB wie folgt zu ergänzen:</p><p>1. Wer jemanden zugunsten einer ausländischen Macht in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt, einer solchen Einrichtung zuführt oder selber teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.</p><p>2. Der Versuch ist strafbar.</p><p>3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht.</p>
  • Für eine wirksame und effektive Bekämpfung des Terrorismus. Präzisierung und Ausweitung des Verbots des fremden Militärdienstes und der Anwerbung dazu
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Diese Motion wird erneut eingereicht, da die Motion 14.3223, "Präzisierung und Ausweitung des Verbots des fremden Militärdienstes und der Anwerbung dazu", zwei Jahre nicht behandelt wurde. In diesen zwei Jahren hat sich die Brisanz der Thematik durch Terroranschläge in Europa und eine weitere Zunahme von Schweizer Dschihadisten dramatisch verschärft. Im totalen Gegensatz zur Bundesratsantwort auf die nun ohne Abstimmung oder Debatte abgeschriebene Motion 14.3223 machen die beiden Berichte der Task-Force Tetra über die Bekämpfung des dschihadistisch motivierten Terrorismus in der Schweiz klar, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht genügen, um effektiv gegen Terroristen vorzugehen. So steht z. B. auf Seite 18 vom Bericht 1:</p><p>"Gemäss aktueller Rechtsprechung genügt die alleinige Absichtsbekundung, im Ausland für eine dschihadistische Gruppe kämpfen zu wollen, nicht, um nach Artikel 260ter StGB ein Strafverfahren wegen Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation einzuleiten. Entsprechend hängen die aktuell in der Schweiz angewandten Massnahmen von der freiwilligen Mitwirkung der einzubeziehenden Person ab ... Mit der präventiven Ansprache verfügen die Schweizer Behörden nur über ein einziges, punktuelles Mittel, um der Radikalisierung entgegenzuwirken, die zur Abreise in ein Konfliktgebiet führen kann."</p><p>Die strafrechtliche Schweizer Antwort auf den Terror basiert also mangels strafrechtlicher Möglichkeiten auf freiwilligen, unverbindlichen Gesprächen mit Terroristen. Das ist eine prekäre Verkennung der realen Gefährdung, welche der Terror ausmacht. Auch der aktuelle IS-Prozess am Bundesstrafgericht, wo heute ein Urteil erwartet wird, zeigt: Das Strafrecht muss im Kampf gegen den Terror verschärft und ausgeweitet werden. Zahlreiche Rechtslücken, welche nur Terroristen helfen, sind heute bekannt. Eine Verurteilung nach dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Artikel 260ter StGB fällt gerade bei den Dschihadismus-Reisenden wegen Absatz 3 regelmässig weg: Strafbar ist eine Tat nur, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt.</p><p>Deshalb gilt nach wie vor die Begründung der Motion 14.3223:</p><p>"Bei einer Rückkehr in die Schweiz gelten diese Terrorkämpfer als besonders gefährlich, da sie kampferfahren und noch radikalisierter zurückkehren und auch vor Gewalt und Terror im Inland nicht zurückschrecken. Dies muss unterbunden werden. Wer zurückkehren will, soll hart bestraft werden. Nur so lassen sich noch mehr in der Schweiz wohnhafte Terrorkämpfer - unabhängig von ihrer Nationalität - verhindern." Auch wer ohne militärische Befehlsgewalt einen Terrorakt verübt, versucht, finanziert, mithilft oder dazu aufruft muss die volle Härte des Gesetzes spüren.</p><p>"Die Behörden brauchen dringend eine klare und abgesicherte Handhabung gegen entsprechende Terrorkämpfer. Ohne Ausweitung der Anwendbarkeit des bestehenden Söldnerverbots wird es nie zu einer Verurteilung kommen. Nicht nur der Versuch soll neu unter Strafe gestellt werden. Ob jemand einer militärischen Befehlsgewalt unterliegt, ist im konkreten Einzelfall alles andere als klar. Jeder Angeklagte wird sagen, er sei niemandem unterstanden und habe aus eigenem Willen und aus eigener Überzeugung gekämpft. Unter welchen Umständen Terror- und Oppositionsgruppen darunterfallen, ist nicht eindeutig. Es braucht daher eine Präzisierung und Ergänzung [der bestehenden Gesetzgebung]."</p>
    • <p>Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt es bereits heute, mit den erforderlichen Mitteln gegen terroristische Bedrohung wirksam vorzugehen, entsprechende strafbare Handlungen zu verhindern sowie Straftaten in einem frühen Stadium, auch vor Begehung eines konkreten Terroraktes, zu bestrafen. Vielbeachtete gerichtliche Verurteilungen in den vergangenen Monaten, so etwa durch das Bundesstrafgericht am 18. März 2016 wegen Unterstützung einer und Beteiligung an einer terroristischen Organisation, zeugen von den vorhandenen gesetzlichen Grundlagen und den entsprechenden Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörde, auch Tätigkeiten im Vorfeld von terroristischen Akten zu verfolgen und zu bestrafen. Aus dem gesetzlichen Instrumentarium zu erwähnen sind insbesondere der Verbrechens-Tatbestand des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (Art. 2; SR 122), welcher neben der Beteiligung auch die Unterstützung, Förderung, Anwerbung und Propaganda für solche Organisationen unter Strafe stellt, der Straftatbestand gegen kriminelle und terroristische Organisationen (Art. 260ter des Strafgesetzbuches, StGB; SR 311.0) sowie die Strafnorm gegen die Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB). Daneben verfügt der geltende Artikel 94 des Militärstrafgesetzes (SR 321.0), welcher den fremden Militärdienst unter Strafe stellt, über einen weiten Anwendungsbereich. Nicht nur der Eintritt eines schweizerischen Staatsangehörigen in eine reguläre Truppe oder andere bewaffnete Gruppierung, sondern auch die Anwerbung, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Anwerbenden, werden bestraft. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind ebenfalls strafbar.</p><p>Angesichts der Entwicklung der vergangenen Jahre im Bereich der Reisen mit terroristischem Hintergrund wird zurzeit, gemäss den bundesrätlichen Zielen für das Jahr 2016 (Ziel 14), eine Vorlage ausgearbeitet zur Umsetzung von zwei Übereinkommen des Europarates aus den Jahren 2005 sowie 2015 über die Terrorismusprävention. In diesem Rahmen werden unter anderem auch neue spezifische Strafnormen gegen die Ausbildung und Rekrutierung für terroristische Zwecke geprüft.</p><p>Terrorismus kann allerdings nicht allein mittels gesetzgeberischer Massnahmen bekämpft werden. Ein effizienter Kampf setzt den Einsatz von genügend Ressourcen voraus. Entsprechend hat der Bundesrat am 18. Dezember 2015 beschlossen, 86 neue Stellen im Bereich Terrorismusbekämpfung zu schaffen.</p><p>Der in der Motion vorgeschlagene Gesetzeswortlaut würde im Übrigen die gewünschte Wirkung verfehlen: Ein generelles Unter-Strafe-Stellen der Anwerbung für eine militärische ausländische Einrichtung, unabhängig vom Begehungsort, beträfe auch die legale Rekrutierung für reguläre Streitkräfte. Aufgrund des in der vorgeschlagenen Bestimmung statuierten Universalitätsprinzips wäre der Schweizer Strafrichter damit auch zuständig für die aufwendige Verfolgung von an sich rechtmässigen Auslandtaten ohne Bezug zu unserem Land. Bundesrat und Parlament haben von einer solchen Ausweitung der Zuständigkeit aus guten Gründen stets abgesehen.</p><p>Der Bundesrat erachtet damit den in der Motion vorgeschlagenen neuen Gesetzesartikel weder als notwendig noch als sachgerecht für einen gezielten Kampf gegen den Terrorismus und seine Vorbereitungshandlungen. Das geltende Recht stellt bereits heute eine wirksame und verhältnismässige Grundlage für die Prävention und Bekämpfung solcher Straftaten dar. Laufende Gesetzgebungsprojekte berücksichtigen die aktuelle Entwicklung in der Terrorismusbekämpfung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das StGB wie folgt zu ergänzen:</p><p>1. Wer jemanden zugunsten einer ausländischen Macht in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt, einer solchen Einrichtung zuführt oder selber teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.</p><p>2. Der Versuch ist strafbar.</p><p>3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht.</p>
    • Für eine wirksame und effektive Bekämpfung des Terrorismus. Präzisierung und Ausweitung des Verbots des fremden Militärdienstes und der Anwerbung dazu

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