Voraussetzungen für flächendeckendes E-Voting schaffen
- ShortId
-
16.3246
- Id
-
20163246
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Voraussetzungen für flächendeckendes E-Voting schaffen
- AdditionalIndexing
-
04;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der Auflösung des Konsortiums von neun Schweizer Kantonen hat E-Voting einen Rückschlag erlitten. Zahlreiche Kantone klären zurzeit ab, ob und wie der Zugang zum elektronischen Stimmen und Wählen für die Zukunft möglich ist. Anbieter auf dem Markt sind gegenwärtig der Kanton Genf und die Post zusammen mit dem Kanton Neuenburg. Zuständig für die Beschaffung von Systemen und für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf allen Staatsebenen sind die Kantone. Ihnen muss die Möglichkeit offenstehen, Lösungen nach dem neuesten Stand der Technik zu realisieren, die sicher sind und die flächendeckend für alle Stimmberechtigten und alle staatlichen Ebenen zur Anwendung gelangen. Entscheidend für die Kantone ist, dass solche Lösungen auch finanzierbar sind. Die Finanzierbarkeit wird massgebend von der Zahl der Anwenderkantone und der Nutzer sowie den regulatorischen Anforderungen des Bundes bestimmt. Letztere beeinflussen die technische Ausstattung und damit die Kosten von Soft- und Hardware. Die regulatorischen Anforderungen des Bundes müssen eindeutig sein. Sie dürfen sich nur auf das System für die elektronische Stimmabgabe beziehen. Ihnen kommt sodann Verbindlichkeit für die Verifizierungs- und Bewilligungspraxis zu.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt das Ziel des Motionärs, die elektronische Stimmabgabe flächendeckend einzuführen. Er ist der Auffassung, dass die aktuellen Rahmenbedingungen für die Kantone günstig sind, um den elektronischen Stimmkanal zeitnah einzuführen. Heute erfüllen zwei Systeme die definierten Anforderungen des Bundes. Beide Systeme ermöglichen die elektronische Stimmabgabe für Stimmberechtigte im Ausland sowie für bis zu 30 Prozent der auf Kantonsgebiet wohnhaften Stimmberechtigten. Die Weiterentwicklung hin zu zertifizierten Systemen mit universeller Verifizierbarkeit läuft und soll gemäss Planung der Systemanbieter bis Ende 2018 abgeschlossen sein. Die Erreichung dieser Etappe wird es den Kantonen ermöglichen, beim Bundesrat ein Gesuch für alle im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten einzureichen.</p><p>Kostenschätzungen aus dem Jahr 2015 bezifferten die Investitionskosten für die Weiterentwicklung (universelle Verifizierbarkeit) und Zertifizierung der damals noch drei Systeme insgesamt auf rund 10 Millionen Franken, die sich auf die Kantone verteilen. Aufgrund der Entwicklungen der letzten Monate ist heute sogar von deutlich geringeren Kosten auszugehen. Wie der Motionär zu Recht feststellt: Je mehr Kantone die elektronische Stimmabgabe einführen, desto geringer werden die Kosten für einzelne Kantone ausfallen.</p><p>Am 15. Januar 2014 sind die aktuellen, in Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeiteten Rechtsgrundlagen des Bundes für die elektronische Stimmabgabe in Kraft getreten: Die Verordnung über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11) wurde revidiert, und die Verordnung der Bundeskanzlei über die elektronische Stimmabgabe (Veles; SR 161.116) wurde geschaffen. Die Anforderungen an die Systeme sind in der Veles und ihrem Anhang geregelt. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) betreffend die elektronische Stimmabgabe wurden im Zuge der letzten Teilrevision 2014 nicht angepasst. Im Rahmen der laufenden Versuchsphase bewilligt der Bundesrat den Einsatz des dritten Stimmkanals gestützt auf das BPR, die VPR und die Veles.</p><p>Das Bestehen der zwei Systeme sowie die laufenden Weiterentwicklungen belegen insbesondere, dass die Anforderungen klar genug formuliert und erfüllbar sind. Diese beziehen sich nicht ausschliesslich auf die Ausgestaltung der Systeme, sondern betreffen auch die Betriebsmodalitäten und organisatorischen Abläufe (vgl. auch Art. 2 Bst. a und c Veles). Sie sind für die Sicherheit und die Zuverlässigkeit der Systeme mitbestimmend.</p><p>Aufgrund der geschilderten Ausgangslage erhofft sich der Bundesrat von den Kantonen, dass sie nun rasch einen Zeitplan zur Einführung des elektronischen Stimmkanals festlegen. Bis 2019 könnten jene zwanzig Kantone, die bereits heute über die erforderlichen Rechtsgrundlagen verfügen, die elektronische Stimmabgabe einführen.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Voraussetzungen und Verfahren für die flächendeckende Einführung von E-Voting so zu gestalten, dass interessierte Kantone rasch und unkompliziert handeln können.</p>
- Voraussetzungen für flächendeckendes E-Voting schaffen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der Auflösung des Konsortiums von neun Schweizer Kantonen hat E-Voting einen Rückschlag erlitten. Zahlreiche Kantone klären zurzeit ab, ob und wie der Zugang zum elektronischen Stimmen und Wählen für die Zukunft möglich ist. Anbieter auf dem Markt sind gegenwärtig der Kanton Genf und die Post zusammen mit dem Kanton Neuenburg. Zuständig für die Beschaffung von Systemen und für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf allen Staatsebenen sind die Kantone. Ihnen muss die Möglichkeit offenstehen, Lösungen nach dem neuesten Stand der Technik zu realisieren, die sicher sind und die flächendeckend für alle Stimmberechtigten und alle staatlichen Ebenen zur Anwendung gelangen. Entscheidend für die Kantone ist, dass solche Lösungen auch finanzierbar sind. Die Finanzierbarkeit wird massgebend von der Zahl der Anwenderkantone und der Nutzer sowie den regulatorischen Anforderungen des Bundes bestimmt. Letztere beeinflussen die technische Ausstattung und damit die Kosten von Soft- und Hardware. Die regulatorischen Anforderungen des Bundes müssen eindeutig sein. Sie dürfen sich nur auf das System für die elektronische Stimmabgabe beziehen. Ihnen kommt sodann Verbindlichkeit für die Verifizierungs- und Bewilligungspraxis zu.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt das Ziel des Motionärs, die elektronische Stimmabgabe flächendeckend einzuführen. Er ist der Auffassung, dass die aktuellen Rahmenbedingungen für die Kantone günstig sind, um den elektronischen Stimmkanal zeitnah einzuführen. Heute erfüllen zwei Systeme die definierten Anforderungen des Bundes. Beide Systeme ermöglichen die elektronische Stimmabgabe für Stimmberechtigte im Ausland sowie für bis zu 30 Prozent der auf Kantonsgebiet wohnhaften Stimmberechtigten. Die Weiterentwicklung hin zu zertifizierten Systemen mit universeller Verifizierbarkeit läuft und soll gemäss Planung der Systemanbieter bis Ende 2018 abgeschlossen sein. Die Erreichung dieser Etappe wird es den Kantonen ermöglichen, beim Bundesrat ein Gesuch für alle im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten einzureichen.</p><p>Kostenschätzungen aus dem Jahr 2015 bezifferten die Investitionskosten für die Weiterentwicklung (universelle Verifizierbarkeit) und Zertifizierung der damals noch drei Systeme insgesamt auf rund 10 Millionen Franken, die sich auf die Kantone verteilen. Aufgrund der Entwicklungen der letzten Monate ist heute sogar von deutlich geringeren Kosten auszugehen. Wie der Motionär zu Recht feststellt: Je mehr Kantone die elektronische Stimmabgabe einführen, desto geringer werden die Kosten für einzelne Kantone ausfallen.</p><p>Am 15. Januar 2014 sind die aktuellen, in Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeiteten Rechtsgrundlagen des Bundes für die elektronische Stimmabgabe in Kraft getreten: Die Verordnung über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11) wurde revidiert, und die Verordnung der Bundeskanzlei über die elektronische Stimmabgabe (Veles; SR 161.116) wurde geschaffen. Die Anforderungen an die Systeme sind in der Veles und ihrem Anhang geregelt. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) betreffend die elektronische Stimmabgabe wurden im Zuge der letzten Teilrevision 2014 nicht angepasst. Im Rahmen der laufenden Versuchsphase bewilligt der Bundesrat den Einsatz des dritten Stimmkanals gestützt auf das BPR, die VPR und die Veles.</p><p>Das Bestehen der zwei Systeme sowie die laufenden Weiterentwicklungen belegen insbesondere, dass die Anforderungen klar genug formuliert und erfüllbar sind. Diese beziehen sich nicht ausschliesslich auf die Ausgestaltung der Systeme, sondern betreffen auch die Betriebsmodalitäten und organisatorischen Abläufe (vgl. auch Art. 2 Bst. a und c Veles). Sie sind für die Sicherheit und die Zuverlässigkeit der Systeme mitbestimmend.</p><p>Aufgrund der geschilderten Ausgangslage erhofft sich der Bundesrat von den Kantonen, dass sie nun rasch einen Zeitplan zur Einführung des elektronischen Stimmkanals festlegen. Bis 2019 könnten jene zwanzig Kantone, die bereits heute über die erforderlichen Rechtsgrundlagen verfügen, die elektronische Stimmabgabe einführen.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Voraussetzungen und Verfahren für die flächendeckende Einführung von E-Voting so zu gestalten, dass interessierte Kantone rasch und unkompliziert handeln können.</p>
- Voraussetzungen für flächendeckendes E-Voting schaffen
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