Verpflichtender Unterhaltsvertrag bei nichtverheirateten Eltern
- ShortId
-
16.3250
- Id
-
20163250
- Updated
-
28.07.2023 05:39
- Language
-
de
- Title
-
Verpflichtender Unterhaltsvertrag bei nichtverheirateten Eltern
- AdditionalIndexing
-
28;1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 21. Juni 2013 wurden verschiedene rechtliche Elemente aufgrund des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes geregelt.</p><p>Die Revision hat einen grösseren Kollateralschaden, welcher im Rahmen der Beratung der ZGB-Gesetzesrevision wohl erkannt und auch mit einem Vorschlag abgewendet werden wollte. Der Antrag wurde vom Parlament verworfen. Es zeigt sich aber bereits kurze Zeit nach der Gesetzesänderung, dass in der Praxis etwas fehlt. Der Verzicht auf die Verpflichtung der nicht miteinander verheirateten Eltern, den Unterhalt zu regeln, vernachlässigt die Interessen des Kindeswohls und ist eine schlechte Grundlage für die Sicherstellung des Unterhalts.</p><p>Mit dieser Regelung könnte in den meisten Fällen der Unterhalt des Kindes gesichert werden. Anders als bei der Herstellung des Kindesverhältnisses besteht nach neuem Recht keine Möglichkeit, die Eltern zur vertraglichen oder gerichtlichen Regelung des Unterhalts zu zwingen. Auch wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpft, führt der Verzicht auf die Unterhaltsregelung zu vermehrten Umtrieben und höheren Kosten bei der Sozialhilfe.</p>
- <p>Seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die elterliche Sorge am 1. Juli 2014 können nicht miteinander verheiratete Eltern - anders als unter früherem Recht - die gemeinsame elterliche Sorge über ihr Kind erklären, ohne dafür eine schriftliche, von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) zu genehmigende Vereinbarung über den Kindesunterhaltsbeitrag vorlegen zu müssen. Verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge hingegen von Gesetzes wegen gemeinsam zu.</p><p>Besteht zwischen den nicht miteinander verheirateten Eltern Uneinigkeit über den Unterhaltsbeitrag, ist dieser durch eine Unterhaltsklage gerichtlich durchzusetzen (Art. 279 ZGB; SR 210). Entsprechendes gilt für verheiratete Eltern: Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist hier im Rahmen des Eheschutzverfahrens geltend zu machen (Art. 179 ZGB). Solange der Unterhalt nicht geregelt ist, muss unter Umständen das Gemeinwesen - unabhängig vom Zivilstand der Eltern - über die Sozialhilfe für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Werden solche Leistungen erbracht, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten und Pflichten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Dieses kann damit nachträglich die Rückerstattung der geleisteten Beiträge vom Unterhaltsschuldner verlangen.</p><p>Wie der Motionär selbst feststellt, hat sich das Parlament im Rahmen der Sorgerechtsrevision einlässlich mit diesen Fragen auseinandergesetzt. Die getroffene Lösung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der eine Benachteiligung nicht miteinander verheirateter Eltern vermeiden wollte. Die Pflicht, eine Unterhaltsvereinbarung abzuschliessen und sie von der Kesb überprüfen zu lassen, würde ein Misstrauensvotum gegenüber nicht miteinander verheirateten Eltern und eine heute nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die angesprochene Situation in der Praxis zu Schwierigkeiten führen kann. Die Probleme, die sich bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen aus dem Fehlen von Unterhaltstiteln ergeben, lassen sich aber kaum durch eine flächendeckende Pflicht zum prospektiven Abschluss von Vereinbarungen für den Fall einer allfälligen Trennung der Eltern befriedigend lösen. Sinnvoller wäre hier eine Pflicht, die betroffenen Unterhaltsgläubiger bei der Errichtung eines Unterhaltstitels zu unterstützen, sei es bei der Einreichung einer Unterhaltsklage, sei es beim Abschluss eines Unterhaltsvertrags, wie dies heute bereits in den massgeblichen Staatsverträgen zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im internationalen Verhältnis vorgesehen ist.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der laufenden Evaluation des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zurzeit schweizweit untersucht wird, wie die Kesb in solchen Fällen fehlender Unterhaltsvereinbarungen vorgehen und wie die Situation allenfalls verbessert werden könnte. Die betreffenden Ergebnisse sollen im ersten Quartal 2017 publiziert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Vorschlag zur rechtlichen Regelung des Unterhaltsbeitrages für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern auszuarbeiten.</p>
- Verpflichtender Unterhaltsvertrag bei nichtverheirateten Eltern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 21. Juni 2013 wurden verschiedene rechtliche Elemente aufgrund des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes geregelt.</p><p>Die Revision hat einen grösseren Kollateralschaden, welcher im Rahmen der Beratung der ZGB-Gesetzesrevision wohl erkannt und auch mit einem Vorschlag abgewendet werden wollte. Der Antrag wurde vom Parlament verworfen. Es zeigt sich aber bereits kurze Zeit nach der Gesetzesänderung, dass in der Praxis etwas fehlt. Der Verzicht auf die Verpflichtung der nicht miteinander verheirateten Eltern, den Unterhalt zu regeln, vernachlässigt die Interessen des Kindeswohls und ist eine schlechte Grundlage für die Sicherstellung des Unterhalts.</p><p>Mit dieser Regelung könnte in den meisten Fällen der Unterhalt des Kindes gesichert werden. Anders als bei der Herstellung des Kindesverhältnisses besteht nach neuem Recht keine Möglichkeit, die Eltern zur vertraglichen oder gerichtlichen Regelung des Unterhalts zu zwingen. Auch wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpft, führt der Verzicht auf die Unterhaltsregelung zu vermehrten Umtrieben und höheren Kosten bei der Sozialhilfe.</p>
- <p>Seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die elterliche Sorge am 1. Juli 2014 können nicht miteinander verheiratete Eltern - anders als unter früherem Recht - die gemeinsame elterliche Sorge über ihr Kind erklären, ohne dafür eine schriftliche, von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) zu genehmigende Vereinbarung über den Kindesunterhaltsbeitrag vorlegen zu müssen. Verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge hingegen von Gesetzes wegen gemeinsam zu.</p><p>Besteht zwischen den nicht miteinander verheirateten Eltern Uneinigkeit über den Unterhaltsbeitrag, ist dieser durch eine Unterhaltsklage gerichtlich durchzusetzen (Art. 279 ZGB; SR 210). Entsprechendes gilt für verheiratete Eltern: Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist hier im Rahmen des Eheschutzverfahrens geltend zu machen (Art. 179 ZGB). Solange der Unterhalt nicht geregelt ist, muss unter Umständen das Gemeinwesen - unabhängig vom Zivilstand der Eltern - über die Sozialhilfe für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Werden solche Leistungen erbracht, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten und Pflichten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Dieses kann damit nachträglich die Rückerstattung der geleisteten Beiträge vom Unterhaltsschuldner verlangen.</p><p>Wie der Motionär selbst feststellt, hat sich das Parlament im Rahmen der Sorgerechtsrevision einlässlich mit diesen Fragen auseinandergesetzt. Die getroffene Lösung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der eine Benachteiligung nicht miteinander verheirateter Eltern vermeiden wollte. Die Pflicht, eine Unterhaltsvereinbarung abzuschliessen und sie von der Kesb überprüfen zu lassen, würde ein Misstrauensvotum gegenüber nicht miteinander verheirateten Eltern und eine heute nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die angesprochene Situation in der Praxis zu Schwierigkeiten führen kann. Die Probleme, die sich bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen aus dem Fehlen von Unterhaltstiteln ergeben, lassen sich aber kaum durch eine flächendeckende Pflicht zum prospektiven Abschluss von Vereinbarungen für den Fall einer allfälligen Trennung der Eltern befriedigend lösen. Sinnvoller wäre hier eine Pflicht, die betroffenen Unterhaltsgläubiger bei der Errichtung eines Unterhaltstitels zu unterstützen, sei es bei der Einreichung einer Unterhaltsklage, sei es beim Abschluss eines Unterhaltsvertrags, wie dies heute bereits in den massgeblichen Staatsverträgen zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im internationalen Verhältnis vorgesehen ist.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der laufenden Evaluation des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zurzeit schweizweit untersucht wird, wie die Kesb in solchen Fällen fehlender Unterhaltsvereinbarungen vorgehen und wie die Situation allenfalls verbessert werden könnte. Die betreffenden Ergebnisse sollen im ersten Quartal 2017 publiziert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Vorschlag zur rechtlichen Regelung des Unterhaltsbeitrages für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern auszuarbeiten.</p>
- Verpflichtender Unterhaltsvertrag bei nichtverheirateten Eltern
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