Kein Ausverkauf der Schweizer Wasserkraftwerke!

ShortId
16.3257
Id
20163257
Updated
28.07.2023 05:37
Language
de
Title
Kein Ausverkauf der Schweizer Wasserkraftwerke!
AdditionalIndexing
66;15;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die grossen Kraftwerkbetreiber Alpiq und Axpo Gruppe schreiben Verluste. Nun ist bekannt geworden, dass Alpiq die Hälfte ihrer Schweizer Grosswasserkraftwerke und Staumauern abstossen will. Für die Schweiz ist die Wasserkraft systemrelevant und für die Wirtschaft und Haushalte essenziell, deshalb muss die Versorgungssicherheit garantiert werden. Bei der Grosswasserkraft handelt es sich um von der Bevölkerung über Jahrzehnte aufgebautes Volksvermögen, weshalb dieses auch in der öffentlichen Hand zu bleiben hat. Die Grosswasserkraft ist für die künftige Energieversorgung ein Schlüsselfaktor, dient sie doch als Speicher und Regulator im künftigen Strommix.</p>
  • <p>Die Grundzüge der Schweizer Energieversorgung sind im Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) geregelt. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen dabei für geeignete staatliche Rahmenbedingungen. Das EnG und auch das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) enthalten heute - ausser bezüglich der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid - keine Aussagen zum Eigentum von Energieinfrastrukturen. Insbesondere enthalten die beiden Gesetze auch keine Aussage darüber, ob Energieinfrastrukturen grundsätzlich im Besitz der öffentlichen Hand oder der Privatwirtschaft sein sollen.</p><p>Im Fall eines Verkaufs einer Wasserkraftanlage hat das konzedierende Gemeinwesen gemäss Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80) einen Einfluss auf den Verkauf. Gemäss Artikel 42 WRG muss es der Übertragung einer Konzession während laufendem Konzessionsverhältnis zustimmen. Demgegenüber sagt das WRG nichts darüber, ob die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Kraftwerksgesellschaft zustimmungsbedürftig ist, hierzu existiert noch keine Rechtspraxis. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Investor aus dem In- oder Ausland stammt. Beim Auslaufen einer Konzession entscheidet das konzedierende Gemeinwesen, ob es zum Heimfall des Kraftwerks kommt und wer die Konzession erhält. Liegt eine kritische Lage vor, kann zudem das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Export von Wasserstrom wieder einer Bewilligungspflicht unterstellen (Art. 8 WRG). Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr beeinträchtigt wird oder der Strom im Inland angemessene Verwendung findet.</p><p>Die Frage der Stromversorgungssicherheit stellt sich nicht aufgrund der Besitzverhältnisse von Wasserkraftwerken. Ob diese in den Händen von privaten, auch ausländischen, oder öffentlichen Körperschaften sind, ist für die Versorgungssicherheit nicht relevant. Die Grosswasserkraft ist heute direkt oder indirekt mehrheitlich im Besitz von Kantonen und Gemeinden.</p><p>Der "Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen" vom 30. September 2010 (abrufbar unter www.sif.admin.ch &gt; Themen &gt; Finanzmarktregulierung und -aufsicht &gt; Stärkung der Stabilität im Finanzsektor, too big to fail) setzt sich unter anderem auch mit der Systemrelevanz von grossen Infrastrukturunternehmen auseinander. Auch bei einem Konkurs einzelner Infrastrukturunternehmen, zu denen auch Stromkonzerne zählen, soll es dem Bericht der Expertenkommission zufolge nicht zu Produktionsausfällen und damit auch nicht zu namhaften volkswirtschaftlichen Schäden kommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit die Grosswasserkraftwerke und Staumauern, die heute in Besitz der grossen Kraftwerkbetreiber wie Alpiq und Axpo Holding AG sind, in der Hand von Schweizer Unternehmen bleiben, an denen ausschliesslich die öffentliche Hand beteiligt ist.</p>
  • Kein Ausverkauf der Schweizer Wasserkraftwerke!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die grossen Kraftwerkbetreiber Alpiq und Axpo Gruppe schreiben Verluste. Nun ist bekannt geworden, dass Alpiq die Hälfte ihrer Schweizer Grosswasserkraftwerke und Staumauern abstossen will. Für die Schweiz ist die Wasserkraft systemrelevant und für die Wirtschaft und Haushalte essenziell, deshalb muss die Versorgungssicherheit garantiert werden. Bei der Grosswasserkraft handelt es sich um von der Bevölkerung über Jahrzehnte aufgebautes Volksvermögen, weshalb dieses auch in der öffentlichen Hand zu bleiben hat. Die Grosswasserkraft ist für die künftige Energieversorgung ein Schlüsselfaktor, dient sie doch als Speicher und Regulator im künftigen Strommix.</p>
    • <p>Die Grundzüge der Schweizer Energieversorgung sind im Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) geregelt. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen dabei für geeignete staatliche Rahmenbedingungen. Das EnG und auch das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) enthalten heute - ausser bezüglich der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid - keine Aussagen zum Eigentum von Energieinfrastrukturen. Insbesondere enthalten die beiden Gesetze auch keine Aussage darüber, ob Energieinfrastrukturen grundsätzlich im Besitz der öffentlichen Hand oder der Privatwirtschaft sein sollen.</p><p>Im Fall eines Verkaufs einer Wasserkraftanlage hat das konzedierende Gemeinwesen gemäss Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80) einen Einfluss auf den Verkauf. Gemäss Artikel 42 WRG muss es der Übertragung einer Konzession während laufendem Konzessionsverhältnis zustimmen. Demgegenüber sagt das WRG nichts darüber, ob die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Kraftwerksgesellschaft zustimmungsbedürftig ist, hierzu existiert noch keine Rechtspraxis. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Investor aus dem In- oder Ausland stammt. Beim Auslaufen einer Konzession entscheidet das konzedierende Gemeinwesen, ob es zum Heimfall des Kraftwerks kommt und wer die Konzession erhält. Liegt eine kritische Lage vor, kann zudem das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Export von Wasserstrom wieder einer Bewilligungspflicht unterstellen (Art. 8 WRG). Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr beeinträchtigt wird oder der Strom im Inland angemessene Verwendung findet.</p><p>Die Frage der Stromversorgungssicherheit stellt sich nicht aufgrund der Besitzverhältnisse von Wasserkraftwerken. Ob diese in den Händen von privaten, auch ausländischen, oder öffentlichen Körperschaften sind, ist für die Versorgungssicherheit nicht relevant. Die Grosswasserkraft ist heute direkt oder indirekt mehrheitlich im Besitz von Kantonen und Gemeinden.</p><p>Der "Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen" vom 30. September 2010 (abrufbar unter www.sif.admin.ch &gt; Themen &gt; Finanzmarktregulierung und -aufsicht &gt; Stärkung der Stabilität im Finanzsektor, too big to fail) setzt sich unter anderem auch mit der Systemrelevanz von grossen Infrastrukturunternehmen auseinander. Auch bei einem Konkurs einzelner Infrastrukturunternehmen, zu denen auch Stromkonzerne zählen, soll es dem Bericht der Expertenkommission zufolge nicht zu Produktionsausfällen und damit auch nicht zu namhaften volkswirtschaftlichen Schäden kommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit die Grosswasserkraftwerke und Staumauern, die heute in Besitz der grossen Kraftwerkbetreiber wie Alpiq und Axpo Holding AG sind, in der Hand von Schweizer Unternehmen bleiben, an denen ausschliesslich die öffentliche Hand beteiligt ist.</p>
    • Kein Ausverkauf der Schweizer Wasserkraftwerke!

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