Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen

ShortId
16.3263
Id
20163263
Updated
12.06.2024 13:34
Language
de
Title
Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen
AdditionalIndexing
1211;1216;44
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen ist schon seit gut zehn Jahren Gegenstand von zahlreichen Überlegungen und Studien. Der Bundesrat erinnert daran, dass er im Zusammenhang mit der Motion 07.3281, "Pflichten und Rechte von rechtsberatend oder forensisch tätigen Angestellten. Gleichstellung mit freiberuflichen Anwältinnen und Anwälten", im April 2009 einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen in die Vernehmlassung geschickt hatte. Die Motion wies bereits auf die Probleme hin, denen sich Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gegenübersehen, wenn sie an einem Zivilverfahren im Ausland beteiligt sind. Angesichts der vorwiegend negativen Vernehmlassungsantworten beantragte der Bundesrat dem Parlament im Juni 2010, auf dieses Projekt zu verzichten. Die Frage der Beziehungen mit ausländischen Behörden sollte im breiteren Rahmen des schweizerischen Souveränitätsschutzes angegangen werden.</p><p>Die Überlegungen wurden in der Folge bei der Ausarbeitung des Vorentwurfes für ein Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität (ZSSG) fortgeführt. Das EJPD stellte jedoch fest, dass sich die internationale Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden seit Beginn der Arbeiten am ZSSG im Jahr 2011 deutlich intensiviert hatte. Es informierte im Februar 2015 den Bundesrat, dass das EJPD darauf verzichtet, ihm den Entwurf zu einem ZSSG vorzulegen (vgl. Pressemitteilung des EJPD vom 11. Februar 2015). Bei der Ausarbeitung des ZSSG konnten zudem offene Fragen geklärt werden, die sich regelmässig bei Gesuchen um Bewilligungen von Amtshandlungen zugunsten ausländischer Behörden stellen. Ausserdem hatte sich das bundesverwaltungsinterne Amtshilfetreffen, das seit 2011 jährlich vom Bundesamt für Justiz durchgeführt wird, als geeignetes Forum für die Diskussion praktischer Probleme erwiesen. Der Verzicht auf das Projekt rechtfertigte sich auch, weil der Konsens bezüglich des ZSSG bereits in der Vernehmlassung fragil war.</p><p>Im Mai 2014 schliesslich organisierte das Bundesamt für Justiz eine Anhörung zur Frage des Berufsgeheimnisses der Unternehmensjuristinnen und -juristen, an der namentlich Vertreter der Weko, der Finma, von Swiss Holdings, der Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristen und des Schweizerischen Anwaltsverbands teilnahmen. Nach dieser Anhörung wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die zum Schluss kam, dass die Zivilprozessordnung mit einem neuen Artikel 160a "Ausnahme für unternehmensinterne Rechtsdienste" ergänzt werden könnte. Dieser Änderungsvorschlag war Gegenstand der parlamentarischen Initiative Markwalder 15.409. Er wurde von der RK-S an ihrer Sitzung vom 21. März 2016 verworfen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Ausarbeitung eines neuen Berichtes zu dieser Frage keine neuen Elemente zutage bringen und zu keinem anderen Vorschlag führen würde als zu demjenigen der parlamentarischen Initiative Markwalder 15.409 oder der anderen obenerwähnten und abgelehnten Vorschläge. Sollten sich jedoch neue Entwicklungen ergeben, wäre der Bundesrat bereit, von sich aus die Situation erneut zu untersuchen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird mit Folgendem beauftragt:</p><p>1. Vorlage eines Berichtes zur Frage des Berufsgeheimnisschutzes für Unternehmensjuristen insbesondere in den USA im Vergleich zur aktuellen Situation in der Schweiz;</p><p>2. Aufzeigen der sich daraus für schweizerische internationale Firmen insbesondere in den USA ergebenden Problematik a. in der Vergangenheit, b. aktuell und c. in Zukunft;</p><p>3. Vorlage von möglichen Lösungsvarianten, z. B. im Rahmen der in nächster Zeit vorgesehenen Revisionen der ZPO und StPO oder im Hinblick auch auf staatsvertragliche Lösungen.</p>
  • Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen ist schon seit gut zehn Jahren Gegenstand von zahlreichen Überlegungen und Studien. Der Bundesrat erinnert daran, dass er im Zusammenhang mit der Motion 07.3281, "Pflichten und Rechte von rechtsberatend oder forensisch tätigen Angestellten. Gleichstellung mit freiberuflichen Anwältinnen und Anwälten", im April 2009 einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen in die Vernehmlassung geschickt hatte. Die Motion wies bereits auf die Probleme hin, denen sich Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gegenübersehen, wenn sie an einem Zivilverfahren im Ausland beteiligt sind. Angesichts der vorwiegend negativen Vernehmlassungsantworten beantragte der Bundesrat dem Parlament im Juni 2010, auf dieses Projekt zu verzichten. Die Frage der Beziehungen mit ausländischen Behörden sollte im breiteren Rahmen des schweizerischen Souveränitätsschutzes angegangen werden.</p><p>Die Überlegungen wurden in der Folge bei der Ausarbeitung des Vorentwurfes für ein Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität (ZSSG) fortgeführt. Das EJPD stellte jedoch fest, dass sich die internationale Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden seit Beginn der Arbeiten am ZSSG im Jahr 2011 deutlich intensiviert hatte. Es informierte im Februar 2015 den Bundesrat, dass das EJPD darauf verzichtet, ihm den Entwurf zu einem ZSSG vorzulegen (vgl. Pressemitteilung des EJPD vom 11. Februar 2015). Bei der Ausarbeitung des ZSSG konnten zudem offene Fragen geklärt werden, die sich regelmässig bei Gesuchen um Bewilligungen von Amtshandlungen zugunsten ausländischer Behörden stellen. Ausserdem hatte sich das bundesverwaltungsinterne Amtshilfetreffen, das seit 2011 jährlich vom Bundesamt für Justiz durchgeführt wird, als geeignetes Forum für die Diskussion praktischer Probleme erwiesen. Der Verzicht auf das Projekt rechtfertigte sich auch, weil der Konsens bezüglich des ZSSG bereits in der Vernehmlassung fragil war.</p><p>Im Mai 2014 schliesslich organisierte das Bundesamt für Justiz eine Anhörung zur Frage des Berufsgeheimnisses der Unternehmensjuristinnen und -juristen, an der namentlich Vertreter der Weko, der Finma, von Swiss Holdings, der Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristen und des Schweizerischen Anwaltsverbands teilnahmen. Nach dieser Anhörung wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die zum Schluss kam, dass die Zivilprozessordnung mit einem neuen Artikel 160a "Ausnahme für unternehmensinterne Rechtsdienste" ergänzt werden könnte. Dieser Änderungsvorschlag war Gegenstand der parlamentarischen Initiative Markwalder 15.409. Er wurde von der RK-S an ihrer Sitzung vom 21. März 2016 verworfen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Ausarbeitung eines neuen Berichtes zu dieser Frage keine neuen Elemente zutage bringen und zu keinem anderen Vorschlag führen würde als zu demjenigen der parlamentarischen Initiative Markwalder 15.409 oder der anderen obenerwähnten und abgelehnten Vorschläge. Sollten sich jedoch neue Entwicklungen ergeben, wäre der Bundesrat bereit, von sich aus die Situation erneut zu untersuchen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird mit Folgendem beauftragt:</p><p>1. Vorlage eines Berichtes zur Frage des Berufsgeheimnisschutzes für Unternehmensjuristen insbesondere in den USA im Vergleich zur aktuellen Situation in der Schweiz;</p><p>2. Aufzeigen der sich daraus für schweizerische internationale Firmen insbesondere in den USA ergebenden Problematik a. in der Vergangenheit, b. aktuell und c. in Zukunft;</p><p>3. Vorlage von möglichen Lösungsvarianten, z. B. im Rahmen der in nächster Zeit vorgesehenen Revisionen der ZPO und StPO oder im Hinblick auch auf staatsvertragliche Lösungen.</p>
    • Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen

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