Kampf der Radikalisierung. Terrorgefahr und Finanzierung von Moscheen
- ShortId
-
16.3269
- Id
-
20163269
- Updated
-
28.07.2023 05:03
- Language
-
de
- Title
-
Kampf der Radikalisierung. Terrorgefahr und Finanzierung von Moscheen
- AdditionalIndexing
-
09;2831
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass das türkische Präsidium für religiöse Angelegenheiten, Diyanet Isleri Baskanligi (DIB), auch in der Schweiz Imame beschäftigt. Bund und Kantone erteilen Bewilligungen nur nach den strengen Zulassungsvoraussetzungen des Ausländergesetzes (Beschränkungsmassnahmen, Integrationsvoraussetzungen). Den Sicherheitsbehörden des Bundes liegen aktuell keine Indizien vor, wonach zwischen DIB und terroristischen oder gewaltextremistischen Aktivitäten Bezüge bestehen. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) beurteilt die DIB aktuell nicht als staatsschutzrelevant und verfolgt entsprechend deren Aktivitäten nicht.</p><p>2. Der Bund hat, abgesehen von sicherheitsrelevanten Einzelfällen, keine Befugnis, Daten über die Finanzierung muslimischer Vereine und Moscheen zu erfassen. Bekannt ist, dass es sowohl staatliche wie auch private Geldgeber aus dem Ausland gibt. Der NDB hat aktuell keine Hinweise auf staatsschutzrelevante externe Finanzierungen von Moscheen.</p><p>Bisher gibt es weder im Bund noch in den Kantonen allgemeine Vorschriften, die muslimische Vereine oder Moscheen zur finanziellen Transparenz verpflichten. Eine Ausnahme besteht bei Stiftungen. Diese können unter anderem auch eine Moschee führen. Diese Stiftungen müssen der Aufsichtsbehörde (Bund oder Kanton), vor allem im Rahmen der jährlichen Berichterstattung, Aufschluss über die finanzielle Situation geben. Eine allfällige neue Regelung betreffend Vereine würde da die Vereinsfreiheit eingeschränkt würde, eine formelle gesetzliche Grundlage erfordern. Sie müsste im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Auch müsste sie dem Gleichbehandlungsgebot entsprechen und dürfte sich nicht allein auf muslimische Vereine beschränken. Kantone, die eine öffentlich-rechtliche oder eine öffentliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften kennen und deren Voraussetzungen gesetzlich regeln, verlangen regelmässig auch finanzielle Transparenz. Allerdings sind bis heute noch keine muslimischen Gemeinschaften anerkannt worden.</p><p>3. Aus den bekannten Fällen von mutmasslichen dschihadistischen Radikalisierungen oder Dschihad-Reisenden aus dem Umfeld von Moscheen in der Schweiz konnten bislang keine Erkenntnisse gewonnen werden, dass über die Finanzierung von Moscheen gewaltextremistische oder terroristische Aktivitäten unterstützt oder Moscheen aus gewaltextremistischen oder terroristischen Quellen finanziert würden.</p><p>4. Im Bereich des präventiven Staatsschutzes dürfen die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone Informationen über Imame nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schranken bearbeiten. Erlaubt ist dies beispielsweise, wenn konkrete Hinweise darauf bestehen, dass terroristische oder gewaltextremistische Tätigkeiten durch Predigen religiösen Hasses gutgeheissen, vorbereitet oder beauftragt werden. Die präventiven Massnahmen werden in Antwort 9 dargelegt.</p><p>5. Die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten erfolgt im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen. Der NDB ist demnach zur Entgegennahme und Auswertung von Meldungen ausländischer Sicherheitsorgane befugt, kann diesen unter gewissen Voraussetzungen Informationen weitergeben und sie um Informationen ersuchen. Das Nachrichtendienstgesetz (NDG, Referendumsvorlage, BBl 2015 7211) sieht ausdrücklich vor, dass der NDB mit ausländischen Nachrichtendiensten zusammenarbeitet. Der NDB soll sich neu auch an internationalen Informationssystemen beteiligen können (Art. 12 NDG).</p><p>6. Aus dem Ausland geförderte fundamentalistische Imame können bei sinnsuchenden Jugendlichen eine radikalisierende Wirkung erzielen. Der NDB hat keine Erkenntnisse, dass Moscheen in der Schweiz systematisch Personen dschihadistisch radikalisieren oder bei Radikalisierungsaktivitäten eine aktive Rolle spielen. Nachrichtendienstliche Hinweise lassen aber darauf schliessen, dass sich Personen, welche sich gegenseitig radikalisieren oder von einschlägigen Personen radikalisiert werden, auch vereinzelt in Moscheen treffen.</p><p>7. Eine nachrichtendienstliche Beobachtung von Moscheen ist nicht vorgesehen. Auch das NDG knüpft eine nachrichtendienstliche Aufklärung an das Erfordernis der konkreten Bezüge zu terroristischen oder gewaltextremistischen Aktivitäten (Art. 5 Abs. 6 NDG). Moscheen werden deshalb auch unter dem NDG nur beobachtet werden dürfen, wenn sie als Institution konkrete Bezüge zu terroristischen oder gewaltextremistischen Aktivitäten aufweisen.</p><p>8. Die vorhandenen (personellen) Ressourcen werden dem NDB auch in Zukunft Grenzen setzen. Insbesondere zur Verstärkung der Terrorismusbekämpfung hat der Bundesrat seit Januar 2015 aber insgesamt 29 zusätzliche Stellen beschlossen. Ein weiterer Ressourcenausbau ist mit der Inkraftsetzung des NDG vorgesehen.</p><p>9. Gegenüber Personen, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz unmittelbar gefährden, kann Fedpol Einreiseverbote und Ausweisungen erlassen, gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 68 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Solche Massnahmen sind bis heute wiederholt ergriffen worden. Geht von diesen Personen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, fällt der Erlass eines Einreiseverbots in die Zuständigkeit des Staatssekretariats für Migration, das diese Massnahme gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 AuG verfügt. Darüber hinaus können die kantonalen Behörden gestützt auf Artikel 62 Buchstabe c und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b AuG prüfen, ob die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu entziehen ist. Den Behörden des Bundes stehen weiter folgende Massnahmen zur Verfügung: Tätigkeitsverbote, nationale und internationale Ausschreibungen, präventive Ansprachen, Überprüfung von Visa-, Einbürgerungs- und Asylgesuchen oder bei Doppelbürgern Entzug des Schweizer Bürgerrechts.</p><p>10. Der Bundesrat beabsichtigt derzeit nicht, die Finanzierung von Moscheen durch ausländische Staaten zum allgemeinen Thema in den bilateralen oder multilateralen Beziehungen zu machen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In jüngster Vergangenheit informierten Medien über die türkische Organisation Diyanet, die in der Schweiz Moscheen finanzieren soll und deren Comics Aussagen enthalten, welche Märtyrer glorifizieren. Im Zusammenhang mit möglicher Radikalisierung bzw. der Prävention derselben und im Bemühen um aktives Risikomanagement im Zusammenhang mit Terroranschlägen bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung nachstehender Fragen:</p><p>1. Hat er Kenntnis rund um die Organisation Diyanet und falls ja, welche, bzw. wie (gefährlich) schätzt er die Aktionen von Diyanet ein?</p><p>2. Was weiss er über die Finanzierung von Moscheen in der Schweiz durch fremde Staaten, z. B. durch die Türkei, Katar oder Saudi-Arabien?</p><p>3. Was weiss er über den Zusammenhang der Finanzierung von Moscheen und Terrorgefahr?</p><p>4. Was weiss er exakt über mögliche Hassprediger in Moscheen, wie werden diese überwacht, und wie begegnen wir solchen Hasspredigern?</p><p>5. Wie gut schätzt er in diesem Zusammenhang die Kooperation zwischen Nachrichtendiensten im Sinne der Prävention ein, gerade auch jetzt (bis Inkrafttreten des Nachrichtendienstgesetzes), da Online-Datenbanken durch den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) noch nicht aktiver genutzt werden dürfen?</p><p>6. Wie gross schätzt er die Beeinflussungsgefahr von Muslimen und durch Muslime ein in den erwähnten Punkten und im Kontext möglicher Radikalisierung?</p><p>7. Reichen die gesetzlichen Grundlagen nach der Inkraftsetzung des neuen Nachrichtendienstgesetzes, um allfällig problematische Moscheen zu überwachen?</p><p>8. Reichen die Ressourcen des NDB für diese Aufgaben?</p><p>9. Welche präventiven Massnahmen und in welchem Umfang werden seitens der Schweiz getroffen im Kampf gegen Radikalisierung und zur Prävention derselben bzw. im Sinne von Terrorabwehr, z. B. Einreisesperren, Tätigkeitsverbote oder andere Massnahmen?</p><p>10. Was unternimmt der Bundesrat in direkten Gesprächen, auf diplomatischem Wege und in den aussenpolitischen Beziehungen zu Staaten, welche in der Schweiz eventuell problematische Moscheen finanzieren?</p>
- Kampf der Radikalisierung. Terrorgefahr und Finanzierung von Moscheen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass das türkische Präsidium für religiöse Angelegenheiten, Diyanet Isleri Baskanligi (DIB), auch in der Schweiz Imame beschäftigt. Bund und Kantone erteilen Bewilligungen nur nach den strengen Zulassungsvoraussetzungen des Ausländergesetzes (Beschränkungsmassnahmen, Integrationsvoraussetzungen). Den Sicherheitsbehörden des Bundes liegen aktuell keine Indizien vor, wonach zwischen DIB und terroristischen oder gewaltextremistischen Aktivitäten Bezüge bestehen. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) beurteilt die DIB aktuell nicht als staatsschutzrelevant und verfolgt entsprechend deren Aktivitäten nicht.</p><p>2. Der Bund hat, abgesehen von sicherheitsrelevanten Einzelfällen, keine Befugnis, Daten über die Finanzierung muslimischer Vereine und Moscheen zu erfassen. Bekannt ist, dass es sowohl staatliche wie auch private Geldgeber aus dem Ausland gibt. Der NDB hat aktuell keine Hinweise auf staatsschutzrelevante externe Finanzierungen von Moscheen.</p><p>Bisher gibt es weder im Bund noch in den Kantonen allgemeine Vorschriften, die muslimische Vereine oder Moscheen zur finanziellen Transparenz verpflichten. Eine Ausnahme besteht bei Stiftungen. Diese können unter anderem auch eine Moschee führen. Diese Stiftungen müssen der Aufsichtsbehörde (Bund oder Kanton), vor allem im Rahmen der jährlichen Berichterstattung, Aufschluss über die finanzielle Situation geben. Eine allfällige neue Regelung betreffend Vereine würde da die Vereinsfreiheit eingeschränkt würde, eine formelle gesetzliche Grundlage erfordern. Sie müsste im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Auch müsste sie dem Gleichbehandlungsgebot entsprechen und dürfte sich nicht allein auf muslimische Vereine beschränken. Kantone, die eine öffentlich-rechtliche oder eine öffentliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften kennen und deren Voraussetzungen gesetzlich regeln, verlangen regelmässig auch finanzielle Transparenz. Allerdings sind bis heute noch keine muslimischen Gemeinschaften anerkannt worden.</p><p>3. Aus den bekannten Fällen von mutmasslichen dschihadistischen Radikalisierungen oder Dschihad-Reisenden aus dem Umfeld von Moscheen in der Schweiz konnten bislang keine Erkenntnisse gewonnen werden, dass über die Finanzierung von Moscheen gewaltextremistische oder terroristische Aktivitäten unterstützt oder Moscheen aus gewaltextremistischen oder terroristischen Quellen finanziert würden.</p><p>4. Im Bereich des präventiven Staatsschutzes dürfen die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone Informationen über Imame nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schranken bearbeiten. Erlaubt ist dies beispielsweise, wenn konkrete Hinweise darauf bestehen, dass terroristische oder gewaltextremistische Tätigkeiten durch Predigen religiösen Hasses gutgeheissen, vorbereitet oder beauftragt werden. Die präventiven Massnahmen werden in Antwort 9 dargelegt.</p><p>5. Die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten erfolgt im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen. Der NDB ist demnach zur Entgegennahme und Auswertung von Meldungen ausländischer Sicherheitsorgane befugt, kann diesen unter gewissen Voraussetzungen Informationen weitergeben und sie um Informationen ersuchen. Das Nachrichtendienstgesetz (NDG, Referendumsvorlage, BBl 2015 7211) sieht ausdrücklich vor, dass der NDB mit ausländischen Nachrichtendiensten zusammenarbeitet. Der NDB soll sich neu auch an internationalen Informationssystemen beteiligen können (Art. 12 NDG).</p><p>6. Aus dem Ausland geförderte fundamentalistische Imame können bei sinnsuchenden Jugendlichen eine radikalisierende Wirkung erzielen. Der NDB hat keine Erkenntnisse, dass Moscheen in der Schweiz systematisch Personen dschihadistisch radikalisieren oder bei Radikalisierungsaktivitäten eine aktive Rolle spielen. Nachrichtendienstliche Hinweise lassen aber darauf schliessen, dass sich Personen, welche sich gegenseitig radikalisieren oder von einschlägigen Personen radikalisiert werden, auch vereinzelt in Moscheen treffen.</p><p>7. Eine nachrichtendienstliche Beobachtung von Moscheen ist nicht vorgesehen. Auch das NDG knüpft eine nachrichtendienstliche Aufklärung an das Erfordernis der konkreten Bezüge zu terroristischen oder gewaltextremistischen Aktivitäten (Art. 5 Abs. 6 NDG). Moscheen werden deshalb auch unter dem NDG nur beobachtet werden dürfen, wenn sie als Institution konkrete Bezüge zu terroristischen oder gewaltextremistischen Aktivitäten aufweisen.</p><p>8. Die vorhandenen (personellen) Ressourcen werden dem NDB auch in Zukunft Grenzen setzen. Insbesondere zur Verstärkung der Terrorismusbekämpfung hat der Bundesrat seit Januar 2015 aber insgesamt 29 zusätzliche Stellen beschlossen. Ein weiterer Ressourcenausbau ist mit der Inkraftsetzung des NDG vorgesehen.</p><p>9. Gegenüber Personen, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz unmittelbar gefährden, kann Fedpol Einreiseverbote und Ausweisungen erlassen, gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 68 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Solche Massnahmen sind bis heute wiederholt ergriffen worden. Geht von diesen Personen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, fällt der Erlass eines Einreiseverbots in die Zuständigkeit des Staatssekretariats für Migration, das diese Massnahme gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 AuG verfügt. Darüber hinaus können die kantonalen Behörden gestützt auf Artikel 62 Buchstabe c und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b AuG prüfen, ob die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu entziehen ist. Den Behörden des Bundes stehen weiter folgende Massnahmen zur Verfügung: Tätigkeitsverbote, nationale und internationale Ausschreibungen, präventive Ansprachen, Überprüfung von Visa-, Einbürgerungs- und Asylgesuchen oder bei Doppelbürgern Entzug des Schweizer Bürgerrechts.</p><p>10. Der Bundesrat beabsichtigt derzeit nicht, die Finanzierung von Moscheen durch ausländische Staaten zum allgemeinen Thema in den bilateralen oder multilateralen Beziehungen zu machen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In jüngster Vergangenheit informierten Medien über die türkische Organisation Diyanet, die in der Schweiz Moscheen finanzieren soll und deren Comics Aussagen enthalten, welche Märtyrer glorifizieren. Im Zusammenhang mit möglicher Radikalisierung bzw. der Prävention derselben und im Bemühen um aktives Risikomanagement im Zusammenhang mit Terroranschlägen bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung nachstehender Fragen:</p><p>1. Hat er Kenntnis rund um die Organisation Diyanet und falls ja, welche, bzw. wie (gefährlich) schätzt er die Aktionen von Diyanet ein?</p><p>2. Was weiss er über die Finanzierung von Moscheen in der Schweiz durch fremde Staaten, z. B. durch die Türkei, Katar oder Saudi-Arabien?</p><p>3. Was weiss er über den Zusammenhang der Finanzierung von Moscheen und Terrorgefahr?</p><p>4. Was weiss er exakt über mögliche Hassprediger in Moscheen, wie werden diese überwacht, und wie begegnen wir solchen Hasspredigern?</p><p>5. Wie gut schätzt er in diesem Zusammenhang die Kooperation zwischen Nachrichtendiensten im Sinne der Prävention ein, gerade auch jetzt (bis Inkrafttreten des Nachrichtendienstgesetzes), da Online-Datenbanken durch den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) noch nicht aktiver genutzt werden dürfen?</p><p>6. Wie gross schätzt er die Beeinflussungsgefahr von Muslimen und durch Muslime ein in den erwähnten Punkten und im Kontext möglicher Radikalisierung?</p><p>7. Reichen die gesetzlichen Grundlagen nach der Inkraftsetzung des neuen Nachrichtendienstgesetzes, um allfällig problematische Moscheen zu überwachen?</p><p>8. Reichen die Ressourcen des NDB für diese Aufgaben?</p><p>9. Welche präventiven Massnahmen und in welchem Umfang werden seitens der Schweiz getroffen im Kampf gegen Radikalisierung und zur Prävention derselben bzw. im Sinne von Terrorabwehr, z. B. Einreisesperren, Tätigkeitsverbote oder andere Massnahmen?</p><p>10. Was unternimmt der Bundesrat in direkten Gesprächen, auf diplomatischem Wege und in den aussenpolitischen Beziehungen zu Staaten, welche in der Schweiz eventuell problematische Moscheen finanzieren?</p>
- Kampf der Radikalisierung. Terrorgefahr und Finanzierung von Moscheen
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