Transparenz bei der Finanzierung von muslimischen Vereinen und Moscheen

ShortId
16.3274
Id
20163274
Updated
28.07.2023 05:39
Language
de
Title
Transparenz bei der Finanzierung von muslimischen Vereinen und Moscheen
AdditionalIndexing
2831;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bund erfasst, von sicherheitsrelevanten Einzelfällen abgesehen, keine Daten zur Finanzierung muslimischer Vereine und Moscheen. Er hat keine solche Befugnis. Die Regelung des Verhältnisses zwischen Religionsgemeinschaften und Staat fällt in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 72 Abs. 1 der Bundesverfassung). Muslimische Gemeinschaften sind häufig als privatrechtliche Vereine organisiert. Vereine sind nicht verpflichtet, ihre Finanzierung gegenüber den Behörden offenzulegen. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG; SR 121) und im Rahmen der vom Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120) definierten Voraussetzungen (z. B. Terrorismusgefährdung oder gewalttätiger Extremismus) ist eine punktuelle Informationsbeschaffung und Datenbearbeitung ohne Wissen der Betroffenen möglich (Art. 5 ZNDG). Dem Bund stehen auch allgemein zugängliche Informationsquellen zur Verfügung.</p><p>2. Bisher gibt es weder beim Bund noch in den Kantonen allgemeine Vorschriften, die muslimische Vereine oder Moscheen zur finanziellen Transparenz verpflichten. Eine Ausnahme besteht bei Stiftungen. Diese können u. a. auch eine Moschee führen. Diese Stiftungen müssen der Aufsichtsbehörde (Bund oder Kanton), vor allem im Rahmen der jährlichen Berichterstattung, Aufschluss über die finanzielle Situation geben. Eine allfällige neue Regelung betreffend Vereine würde, da die Vereinsfreiheit eingeschränkt würde, eine formelle gesetzliche Grundlage erfordern. Sie müsste im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Auch müsste sie dem Gleichbehandlungsgebot entsprechen und dürfte sich nicht allein auf muslimische Vereine beschränken. Kantone, die eine öffentlich-rechtliche oder eine öffentliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften kennen und deren Voraussetzungen regeln, verlangen regelmässig finanzielle Transparenz. Allerdings sind bis heute noch keine muslimischen Gemeinschaften anerkannt worden.</p><p>3. Die Verhinderung der Umgehung einer allfälligen Regelung über die Finanzierung religiöser Gemeinschaften aus dem Ausland dürfte schwierig sein und einen grossen Kontrollaufwand zur Folge haben. Der einfache Fall, dass Zuwendungen über ausländische Privatpersonen an hier niedergelassene Privatpersonen erfolgen, die dann eine Religionsgemeinschaft unterstützen, zeigt auf, wie anspruchsvoll dieses Vorhaben wäre. Immerhin sei an dieser Stelle noch einmal auf die in Ziffer 1 erwähnten Informationsbeschaffungsmöglichkeiten von Artikel 5 ZNDG hingewiesen.</p><p>4. Die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit für Drittstaatenangehörige erfolgt im Zustimmungsverfahren Kanton-Bund. Vor einer Bewilligungserteilung werden die Voraussetzungen für den Aufenthalt und diejenigen für die Einreise geprüft. Nebst der religiösen Betreuungsperson wird auch die Arbeitgeberseite einer Prüfung unterzogen. Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Ausländergesetzes, AuG; SR 142.20). Wenn Hinweise bestehen, dass eine Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen könnte, wird das Gesuch unter Beizug weiterer Behörden einer intensiven Sicherheitsprüfung unterzogen.</p><p>Schliesslich werden bei religiösen Betreuungspersonen aus Drittstaaten die Integrationsvoraussetzungen nach Artikel 7 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) von den Kantonen und vom Bund geprüft. Sind diese bei Gesuchseinreichung nicht erfüllt, wird die Bewilligungserteilung mit der Bedingung verbunden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird (Art. 54 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. c VIntA). Eine Verlängerung der Bewilligung ist in diesem Fall nur möglich, wenn die Bedingung eingehalten wird. Der Abschluss und die Begleitung von Integrationsvereinbarungen liegen in der Zuständigkeit der Kantone.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die undurchsichtige Finanzierung von muslimischen Vereinen und Moscheen war in letzter Zeit wieder vermehrt Thema in den Medien. Gemäss verschiedenen Medienberichten sind zum Teil ausländische Staaten unter den Geldgebern.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat er Kenntnis von ausländischen Beiträgen an muslimische Vereine oder Moscheen?</p><p>2. Wie kann in die Finanzierung von muslimischen Vereinen und Moscheen mehr Transparenz hineingebracht werden?</p><p>3. Wie kann sichergestellt werden, dass die schweizerische Rechtsordnung im Falle einer ausländischen Finanzierung von muslimischen Vereinen oder Moscheen nicht umgangen werden kann?</p><p>4. Wie stellt er bei Bewilligungen für Imame aus Drittstaaten sicher, dass diese unsere rechtsstaatlichen Prinzipien und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vorbehaltlos respektieren und einhalten?</p>
  • Transparenz bei der Finanzierung von muslimischen Vereinen und Moscheen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bund erfasst, von sicherheitsrelevanten Einzelfällen abgesehen, keine Daten zur Finanzierung muslimischer Vereine und Moscheen. Er hat keine solche Befugnis. Die Regelung des Verhältnisses zwischen Religionsgemeinschaften und Staat fällt in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 72 Abs. 1 der Bundesverfassung). Muslimische Gemeinschaften sind häufig als privatrechtliche Vereine organisiert. Vereine sind nicht verpflichtet, ihre Finanzierung gegenüber den Behörden offenzulegen. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG; SR 121) und im Rahmen der vom Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120) definierten Voraussetzungen (z. B. Terrorismusgefährdung oder gewalttätiger Extremismus) ist eine punktuelle Informationsbeschaffung und Datenbearbeitung ohne Wissen der Betroffenen möglich (Art. 5 ZNDG). Dem Bund stehen auch allgemein zugängliche Informationsquellen zur Verfügung.</p><p>2. Bisher gibt es weder beim Bund noch in den Kantonen allgemeine Vorschriften, die muslimische Vereine oder Moscheen zur finanziellen Transparenz verpflichten. Eine Ausnahme besteht bei Stiftungen. Diese können u. a. auch eine Moschee führen. Diese Stiftungen müssen der Aufsichtsbehörde (Bund oder Kanton), vor allem im Rahmen der jährlichen Berichterstattung, Aufschluss über die finanzielle Situation geben. Eine allfällige neue Regelung betreffend Vereine würde, da die Vereinsfreiheit eingeschränkt würde, eine formelle gesetzliche Grundlage erfordern. Sie müsste im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Auch müsste sie dem Gleichbehandlungsgebot entsprechen und dürfte sich nicht allein auf muslimische Vereine beschränken. Kantone, die eine öffentlich-rechtliche oder eine öffentliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften kennen und deren Voraussetzungen regeln, verlangen regelmässig finanzielle Transparenz. Allerdings sind bis heute noch keine muslimischen Gemeinschaften anerkannt worden.</p><p>3. Die Verhinderung der Umgehung einer allfälligen Regelung über die Finanzierung religiöser Gemeinschaften aus dem Ausland dürfte schwierig sein und einen grossen Kontrollaufwand zur Folge haben. Der einfache Fall, dass Zuwendungen über ausländische Privatpersonen an hier niedergelassene Privatpersonen erfolgen, die dann eine Religionsgemeinschaft unterstützen, zeigt auf, wie anspruchsvoll dieses Vorhaben wäre. Immerhin sei an dieser Stelle noch einmal auf die in Ziffer 1 erwähnten Informationsbeschaffungsmöglichkeiten von Artikel 5 ZNDG hingewiesen.</p><p>4. Die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit für Drittstaatenangehörige erfolgt im Zustimmungsverfahren Kanton-Bund. Vor einer Bewilligungserteilung werden die Voraussetzungen für den Aufenthalt und diejenigen für die Einreise geprüft. Nebst der religiösen Betreuungsperson wird auch die Arbeitgeberseite einer Prüfung unterzogen. Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Ausländergesetzes, AuG; SR 142.20). Wenn Hinweise bestehen, dass eine Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen könnte, wird das Gesuch unter Beizug weiterer Behörden einer intensiven Sicherheitsprüfung unterzogen.</p><p>Schliesslich werden bei religiösen Betreuungspersonen aus Drittstaaten die Integrationsvoraussetzungen nach Artikel 7 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) von den Kantonen und vom Bund geprüft. Sind diese bei Gesuchseinreichung nicht erfüllt, wird die Bewilligungserteilung mit der Bedingung verbunden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird (Art. 54 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. c VIntA). Eine Verlängerung der Bewilligung ist in diesem Fall nur möglich, wenn die Bedingung eingehalten wird. Der Abschluss und die Begleitung von Integrationsvereinbarungen liegen in der Zuständigkeit der Kantone.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die undurchsichtige Finanzierung von muslimischen Vereinen und Moscheen war in letzter Zeit wieder vermehrt Thema in den Medien. Gemäss verschiedenen Medienberichten sind zum Teil ausländische Staaten unter den Geldgebern.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat er Kenntnis von ausländischen Beiträgen an muslimische Vereine oder Moscheen?</p><p>2. Wie kann in die Finanzierung von muslimischen Vereinen und Moscheen mehr Transparenz hineingebracht werden?</p><p>3. Wie kann sichergestellt werden, dass die schweizerische Rechtsordnung im Falle einer ausländischen Finanzierung von muslimischen Vereinen oder Moscheen nicht umgangen werden kann?</p><p>4. Wie stellt er bei Bewilligungen für Imame aus Drittstaaten sicher, dass diese unsere rechtsstaatlichen Prinzipien und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vorbehaltlos respektieren und einhalten?</p>
    • Transparenz bei der Finanzierung von muslimischen Vereinen und Moscheen

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