Die Zulässigkeit von Briefkastenfirmen überprüfen

ShortId
16.3277
Id
20163277
Updated
14.11.2025 08:49
Language
de
Title
Die Zulässigkeit von Briefkastenfirmen überprüfen
AdditionalIndexing
24;2446;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit den Panama-Papieren sind die sogenannten Briefkastenfirmen wieder in das Interesse einer breiteren Öffentlichkeit gerückt. Briefkastenfirmen sind Gesellschaften, die an ihrem Sitz nur einen Briefkasten unterhalten, deren Geschäftsführung aber andernorts angesiedelt ist. Zumeist gilt es, etwas zu verbergen, den eigentlichen Firmenstandort oder die Eigentümer zum Beispiel. Oft geht es auch darum, Steuern nicht oder nur in einem geringen Mass zahlen zu müssen.</p><p>So dienen Briefkastenfirmen auch der Verschleierung von Geldflüssen. Mit den Panama-Papieren wurden der "Süddeutschen Zeitung", dem "Tages-Anzeiger" und anderen Medien Daten von 215 000 solcher Einrichtungen allein über eine in Panama domizilierte Kanzlei übermittelt. Auf diesem Weg wurden und werden dem Fiskus riesige Summen verschwiegen - und vorenthalten. Auch Konzerne zahlen oft die Steuern nicht dort, wo sie die Gewinne erzielen. Sie machen sich Verrechnungspreise und Briefkästen zunutze. Damit wird den betroffenen Ländern grosser finanzieller Schaden zugefügt. Die Grünen halten es deshalb für angebracht, die weitere Zulässigkeit aller Arten von Briefkastenfirmen zu überprüfen. Zu prüfen ist, wie insbesondere mehr Transparenz hergestellt und das unlautere Geschäft mit und von Briefkastenfirmen bekämpft werden kann. Auch ist ein Verbot von Briefkastenfirmen zu prüfen, mit denen keine Geschäftstätigkeit verbunden ist. Ähnliche Fragestellungen ergeben sich durch das Beps-Projekt der OECD, ebenso aus der "Konzernverantwortungs-Initiative", die demnächst eingereicht wird.</p>
  • <p>Domizilgesellschaften mit Sitz in der Schweiz unterliegen denselben Transparenzbestimmungen wie operative Gesellschaften. Sie haben sich im Handelsregister eintragen zu lassen, müssen durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können und haben hier ein Domizil (eigene Adresse oder beim Domizilhalter).</p><p>Im Steuerbereich hat die Schweiz erhöhte Transparenzbestimmungen eingeführt. Sie hat die OECD-Standards zum Informationsaustausch auf Ersuchen und auf automatischer Basis übernommen. Zudem hat sie aktiv an den Arbeiten gegen die Gewinnverkürzung und Gewinnverschiebung (Base Erosion and Profit Shifting, kurz Beps) mitgewirkt. Sie ist auch aktiv daran beteiligt, dass alle Staaten und Jurisdiktionen internationale Standards zur Gewährleistung einer effektiven und transparenten Besteuerung umsetzen. Ziel der Beps-Massnahmen ist es, die Besteuerung am Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit sicherzustellen und Transparenz zu schaffen. Damit werden Briefkastenfirmen an Attraktivität einbüssen.</p><p>Im geltenden schweizerischen Recht kann die Steuerpflicht einer juristischen Person aufgrund des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung begründet werden. Mit dem zweiten Anknüpfungspunkt wird sichergestellt, dass Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden, auch der hiesigen Gewinnsteuer unterstellt werden können. Mit der Unternehmenssteuerreform III soll zudem das kantonale Steuerprivileg der Domizilgesellschaften abgeschafft und sollen die Einnahmen dieser Gesellschaften der ordentlichen Besteuerung unterstellt werden. Der Bundesrat hat auch Massnahmen eingeleitet, um die aus dem Projekt Beps hervorgegangenen neuen Mindeststandards zeitnah umzusetzen.</p><p>Per Anfang 2017 soll das Übereinkommen von OECD und Europarat über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen für die Schweiz in Kraft treten. Am Übereinkommen sind gegenwärtig 94 Staaten beteiligt, darunter auch zahlreiche Offshore-Standorte. Mit Artikel 7 des Übereinkommens besteht für die teilnehmenden Staaten auch die gesetzliche Grundlage, andere Staaten ohne vorgängiges Ersuchen spontan zu informieren, wenn eine der Steuerbehörde vorliegende Information auf eine Steuerverkürzung im anderen Staat schliessen lässt. Darunter fällt potenziell auch das Feststellen einer Briefkastenfirma.</p><p>Auch sollen die von der OECD an den Verrechnungspreisleitlinien vorgenommenen Änderungen dazu führen, dass einer Konzerngesellschaft, welche über keine wirtschaftliche Substanz verfügt, kaum mehr Gewinne zugewiesen werden dürfen. Dies dürfte die steuerliche Attraktivität von Briefkastenfirmen oder "cash boxes" deutlich reduzieren.</p><p>Weiter wird mit dem automatischen Austausch von länderbezogenen Berichten offengelegt, mit welchen Mitarbeitenden welche Einkommen erzielt werden. Die Schweiz hat die für den Austausch erforderliche Vereinbarung am 27. Januar 2016 unterzeichnet und am 6. April 2016 die Vernehmlassung über die Vereinbarung und eine Gesetzesvorlage zu deren Umsetzung eröffnet.</p><p>Im Anschluss an die Revision des Standards der Groupe d'action financière (Gafi) von 2012 wurden auch die Transparenzbestimmungen durch Einführung der Pflicht zur Führung einer Liste der Inhaber und wirtschaftlich Berechtigten von Inhaberaktien im Geldwäschereigesetz (GwG) gestärkt. Gemäss der Geldwäschereiverordnung (GwV; Art. 6 Abs. 1 Lit. d) werden die Organe der Domizilgesellschaft als Finanzintermediäre angesehen und sind dem GwG unterstellt.</p><p>Aus diesen Gründen erachtet es der Bundesrat gegenwärtig weder als notwendig noch als zielführend, zusätzliche Massnahmen zu ergreifen, die nicht international koordiniert sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die weitere Zulässigkeit von Briefkastenfirmen zu überprüfen und Bericht zu erstatten.</p>
  • Die Zulässigkeit von Briefkastenfirmen überprüfen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit den Panama-Papieren sind die sogenannten Briefkastenfirmen wieder in das Interesse einer breiteren Öffentlichkeit gerückt. Briefkastenfirmen sind Gesellschaften, die an ihrem Sitz nur einen Briefkasten unterhalten, deren Geschäftsführung aber andernorts angesiedelt ist. Zumeist gilt es, etwas zu verbergen, den eigentlichen Firmenstandort oder die Eigentümer zum Beispiel. Oft geht es auch darum, Steuern nicht oder nur in einem geringen Mass zahlen zu müssen.</p><p>So dienen Briefkastenfirmen auch der Verschleierung von Geldflüssen. Mit den Panama-Papieren wurden der "Süddeutschen Zeitung", dem "Tages-Anzeiger" und anderen Medien Daten von 215 000 solcher Einrichtungen allein über eine in Panama domizilierte Kanzlei übermittelt. Auf diesem Weg wurden und werden dem Fiskus riesige Summen verschwiegen - und vorenthalten. Auch Konzerne zahlen oft die Steuern nicht dort, wo sie die Gewinne erzielen. Sie machen sich Verrechnungspreise und Briefkästen zunutze. Damit wird den betroffenen Ländern grosser finanzieller Schaden zugefügt. Die Grünen halten es deshalb für angebracht, die weitere Zulässigkeit aller Arten von Briefkastenfirmen zu überprüfen. Zu prüfen ist, wie insbesondere mehr Transparenz hergestellt und das unlautere Geschäft mit und von Briefkastenfirmen bekämpft werden kann. Auch ist ein Verbot von Briefkastenfirmen zu prüfen, mit denen keine Geschäftstätigkeit verbunden ist. Ähnliche Fragestellungen ergeben sich durch das Beps-Projekt der OECD, ebenso aus der "Konzernverantwortungs-Initiative", die demnächst eingereicht wird.</p>
    • <p>Domizilgesellschaften mit Sitz in der Schweiz unterliegen denselben Transparenzbestimmungen wie operative Gesellschaften. Sie haben sich im Handelsregister eintragen zu lassen, müssen durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können und haben hier ein Domizil (eigene Adresse oder beim Domizilhalter).</p><p>Im Steuerbereich hat die Schweiz erhöhte Transparenzbestimmungen eingeführt. Sie hat die OECD-Standards zum Informationsaustausch auf Ersuchen und auf automatischer Basis übernommen. Zudem hat sie aktiv an den Arbeiten gegen die Gewinnverkürzung und Gewinnverschiebung (Base Erosion and Profit Shifting, kurz Beps) mitgewirkt. Sie ist auch aktiv daran beteiligt, dass alle Staaten und Jurisdiktionen internationale Standards zur Gewährleistung einer effektiven und transparenten Besteuerung umsetzen. Ziel der Beps-Massnahmen ist es, die Besteuerung am Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit sicherzustellen und Transparenz zu schaffen. Damit werden Briefkastenfirmen an Attraktivität einbüssen.</p><p>Im geltenden schweizerischen Recht kann die Steuerpflicht einer juristischen Person aufgrund des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung begründet werden. Mit dem zweiten Anknüpfungspunkt wird sichergestellt, dass Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden, auch der hiesigen Gewinnsteuer unterstellt werden können. Mit der Unternehmenssteuerreform III soll zudem das kantonale Steuerprivileg der Domizilgesellschaften abgeschafft und sollen die Einnahmen dieser Gesellschaften der ordentlichen Besteuerung unterstellt werden. Der Bundesrat hat auch Massnahmen eingeleitet, um die aus dem Projekt Beps hervorgegangenen neuen Mindeststandards zeitnah umzusetzen.</p><p>Per Anfang 2017 soll das Übereinkommen von OECD und Europarat über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen für die Schweiz in Kraft treten. Am Übereinkommen sind gegenwärtig 94 Staaten beteiligt, darunter auch zahlreiche Offshore-Standorte. Mit Artikel 7 des Übereinkommens besteht für die teilnehmenden Staaten auch die gesetzliche Grundlage, andere Staaten ohne vorgängiges Ersuchen spontan zu informieren, wenn eine der Steuerbehörde vorliegende Information auf eine Steuerverkürzung im anderen Staat schliessen lässt. Darunter fällt potenziell auch das Feststellen einer Briefkastenfirma.</p><p>Auch sollen die von der OECD an den Verrechnungspreisleitlinien vorgenommenen Änderungen dazu führen, dass einer Konzerngesellschaft, welche über keine wirtschaftliche Substanz verfügt, kaum mehr Gewinne zugewiesen werden dürfen. Dies dürfte die steuerliche Attraktivität von Briefkastenfirmen oder "cash boxes" deutlich reduzieren.</p><p>Weiter wird mit dem automatischen Austausch von länderbezogenen Berichten offengelegt, mit welchen Mitarbeitenden welche Einkommen erzielt werden. Die Schweiz hat die für den Austausch erforderliche Vereinbarung am 27. Januar 2016 unterzeichnet und am 6. April 2016 die Vernehmlassung über die Vereinbarung und eine Gesetzesvorlage zu deren Umsetzung eröffnet.</p><p>Im Anschluss an die Revision des Standards der Groupe d'action financière (Gafi) von 2012 wurden auch die Transparenzbestimmungen durch Einführung der Pflicht zur Führung einer Liste der Inhaber und wirtschaftlich Berechtigten von Inhaberaktien im Geldwäschereigesetz (GwG) gestärkt. Gemäss der Geldwäschereiverordnung (GwV; Art. 6 Abs. 1 Lit. d) werden die Organe der Domizilgesellschaft als Finanzintermediäre angesehen und sind dem GwG unterstellt.</p><p>Aus diesen Gründen erachtet es der Bundesrat gegenwärtig weder als notwendig noch als zielführend, zusätzliche Massnahmen zu ergreifen, die nicht international koordiniert sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die weitere Zulässigkeit von Briefkastenfirmen zu überprüfen und Bericht zu erstatten.</p>
    • Die Zulässigkeit von Briefkastenfirmen überprüfen

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