Pestizide. Vorsorge- und Verursacherprinzip

ShortId
16.3300
Id
20163300
Updated
28.07.2023 05:13
Language
de
Title
Pestizide. Vorsorge- und Verursacherprinzip
AdditionalIndexing
55;52;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Wer mit Pflanzenschutzmitteln umgeht, den trifft nach Artikel 61 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV; SR 916.161) insofern eine Sorgfaltspflicht, als er dafür sorgen muss, dass sie keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. Insbesondere müssen Pflanzenschutzmittel sachgemäss verwendet werden. Diese Verwendung umfasst die Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und die Einhaltung der in der Bewilligung festgelegten und auf der Etikette angegebenen Anwendungsvorschriften.</p><p>Um Drift auf benachbarte Gebiete zu vermeiden, verbietet die gute Pflanzenschutzpraxis namentlich die Applikation von Pflanzenschutzmitteln, wenn die Windstärke gemäss Beaufort-Skala die Stufe 4 erreicht (über 19 Stundenkilometer). Zur Sorgfaltspflicht des Anwenders gehört auch, dass nur Geräte eingesetzt werden, die eine fachgerechte und gezielte Verwendung der Pflanzenschutzmittel ermöglichen. Spritz- und Sprühgeräte haben dem Stand der Technik zu entsprechen und müssen einwandfrei funktionieren.</p><p>2. Je nach Risiko für Wasserorganismen werden in der Bewilligung unbehandelte Pufferzonen festgelegt, die entlang von Oberflächengewässern eingehalten werden müssen. Die analoge Situation gilt entlang von Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz; NHG; SR 451) für Pflanzenschutzmittel, deren Anwendung ein Risiko für Nichtzielarthropoden darstellt. Die Breiten dieser Pufferzonen betragen je nach Risiko der Pflanzenschutzmittel-Anwendung 6 Meter, 20 Meter, 50 Meter oder 100 Meter. Sicherheitsabstände können nötigenfalls auch in der Nähe von Wohngebieten angelegt werden. Es wurde kein Abstand gegenüber anderen Kulturen festgelegt.</p><p>Für Pflanzenschutzmittel, bei denen auf der Etikette keine unbehandelten Pufferzonen zu Oberflächengewässern aufgeführt sind, ist ein Mindestabstand von 3 Metern gemäss der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV; Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. e; SR 814.81) einzuhalten. Dieser Mindestabstand gilt auch entlang von Hecken und Feldgehölzen sowie am Waldrand (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. c und d ChemRRV).</p><p>Es ist ferner zu beachten, dass für den ökologischen Leistungsnachweis gemäss Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV; SR 910.13) entlang von oberirdischen Gewässern Pufferstreifen von 6 Metern anzulegen sind, auf denen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen.</p><p>3. Hat die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln übermässige Einwirkungen auf das Eigentum eines Nachbarn zur Folge, kann sich der Nachbar gestützt auf Artikel 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) an den Zivilrichter wenden. Der geschädigte Eigentümer kann auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 ZGB).</p><p>4. Sofern die Einwirkungen auf sein Grundstück nicht im Sinne von Artikel 684 ZGB übermässig sind, hat der Nachbar Abdrift zu dulden.</p><p>5. Falls auf den Kulturen des Nachbarn Kontaminationen festgestellt und der Behörde gemeldet werden, löst dies nicht automatisch eine Kontrolle des Verursachers aus. Abhängig vom Einzelfall und festgestellten Schaden wird die zuständige kantonale Behörde die notwendigen Schritte einleiten. Die Polizei muss aktiv werden, wenn eine Anzeige erfolgt, beispielsweise wegen Sachbeschädigung oder einer Übertretung gemäss Artikel 173 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1; u. a. Nichteinhaltung von Verwendungsanweisungen nach Art. 159 Abs. 2 LwG oder der nach Art. 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln). Stellen sich im Kontaminationsfall Fragen hinsichtlich der Marktfähigkeit der betroffenen landwirtschaftlichen Produkte, könnte auch die kantonale Lebensmittelbehörde involviert werden. Im Übrigen besteht die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Haftungsklage gegen den Verursacher zum Ausgleich der widerrechtlich zugefügten Schädigungen.</p><p>6. Gemäss der DZV werden beim Einsatz von nichtbewilligten Pflanzenschutzmitteln oder bei nichtkorrektem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln die Direktzahlungen gekürzt. Für jeden Mangel werden 600 Franken pro Hektar betroffene Fläche gekürzt. Dies betrifft sowohl die Ackerkulturen inklusive Gemüsebau als auch den Obst-, Beeren- und Weinbau. Auch fehlende oder ungenügende Pufferstreifen werden mit der Kürzung von Direktzahlungen sanktioniert.</p><p>7. Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) enthält in Artikel 1 Absatz 2 den Grundsatz, dass im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind (Vorsorgeprinzip). Zudem statuiert Artikel 2 USG das Verursacherprinzip, das heisst, wer Massnahmen nach dem USG verursacht, trägt die Kosten dafür.</p><p>Im Sinne des Vorsorgeprinzips verbietet die gute Pflanzenschutzpraxis namentlich die Applikation von Pflanzenschutzmitteln ab Windstärke 4. Im Weiteren werden die Einhaltung von unbehandelten Pufferzonen sowie der Einsatz von einwandfrei funktionierenden Geräten zur Ausbringung der Pflanzenschutzmittel vorgeschrieben (vgl. Antwort auf die Fragen 1 und 2). Schliesslich liegt es im pflichtgemässen Ermessen jedes Anwenders von Pflanzenschutzmitteln, vorbeugende Massnahmen (z. B. Information der Nachbarn) zu treffen, um schädliche Einwirkungen auf Nachbargrundstücke im Sinne von Artikel 684 ZGB zu vermeiden.</p><p>Sind mit den vorgenannten Massnahmen Kosten verbunden, hat diese in der Regel - im Sinne des Verursacherprinzips - der Anwender der Pflanzenschutzmittel zu bezahlen. Insofern ist die heutige Praxis mit dem USG vereinbar.</p><p>8. Der Aktionsplan, der derzeit ausgearbeitet wird, bezweckt eine Minderung der Risiken. Die heutigen Bestimmungen erlauben es bereits, Massnahmen zur Reduktion von Risiken zu treffen, wenn diese als unannehmbar eingestuft werden. Mit den bestehenden Massnahmen sollen insbesondere Wasserlebewesen oder Biotope geschützt werden.</p><p>Die abdriftbedingten Rückstände in einer Kultur, für welche die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels nicht zulässig ist, stellen an sich kein Risiko für die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten dar. Bisher wurde es nie als nötig erachtet, in diesem Bereich Massnahmen zu ergreifen. Die aufgeworfene Problematik betrifft in erster Linie die nachbarschaftlichen Beziehungen.</p><p>Zur allgemeinen Minderung von Pflanzenschutzmittelemissionen ausserhalb der behandelten Parzellen ist im Aktionsplan vorgesehen, dass Behandlungstechniken, die eine Emissionsbegrenzung ermöglichen, unterstützt werden. Hierfür könnte eine Änderung der DZV nötig werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Beim Einsatz von Pestiziden in der Landwirtschaft besteht das Risiko, dass Spritzmittel auf benachbarte Kulturen gelangen. Dies ist rechtlich kein Problem, solange es sich um Kulturen handelt, für die das Pestizid ebenfalls zugelassen ist, die Grenzwerte für Rückstände eingehalten werden und das kontaminierte Nachbargrundstück durch denselben Landwirt bewirtschaftet wird.</p><p>Betrifft eine Abdrift ein fremdes Grundstück, werden die Grenzwerte überschritten oder ist das Pestizid für die von der Abdrift betroffene Kultur nicht zugelassen, entstehen Probleme. Beispiele: Getreide-Insektizid auf konventionellem Salat, Fungizid auf Extenso-Weizen oder Herbizid auf der Bio-Parzelle. Dies führt zur Deklassierung mit Wertverlust oder sogar zur Unverkäuflichkeit von Produkten. Der geschädigte Landwirt muss ausserdem mit Sanktionen bei den Direktzahlungen rechnen, und er ist beweispflichtig, falls er den Fall vor Gericht bringt.</p><p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Welche Pflichten des Pestizid-Anwenders bestehen, um Abdrift und Kontaminationen in Nichtzielkulturen zu vermeiden?</p><p>2. In welchen Fällen muss der Anwender eine Schutzdistanz zu Nachbargrundstücken einhalten?</p><p>3. Welche Konsequenzen hat der Anwender heute zu tragen, wenn er durch Abdrift eine Kontamination von fremden Parzellen und Produkten verursacht?</p><p>4. In welchen Fällen besteht eine Duldungspflicht von Nachbarn gegenüber Abdrift?</p><p>5. Falls auf den Kulturen des Nachbarn Kontaminationen festgestellt und der Behörde gemeldet werden: Löst dies eine Kontrolle des Verursachers durch die ÖLN-Kontrollstellen, die Polizei, die zuständige Lebensmittelbehörde oder eine andere Behörde aus?</p><p>6. Können die Direktzahlungen gekürzt werden, falls behördlich festgestellt wird, dass der ökologische Leistungsnachweis nicht erbracht wurde (insbesondere Art. 18 "Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel")?</p><p>7. Inwiefern ist die heutige Praxis nicht mit dem Umweltschutzgesetz vereinbar, insbesondere mit dem Vorsorge- und dem Verursacherprinzip?</p><p>8. Ist er bereit, diesen Fragen im kommenden Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln klar im Sinn des Verursacherprinzips und der Vorsorge zu regeln? Welche rechtlichen Anpassungen sind dazu nötig?</p>
  • Pestizide. Vorsorge- und Verursacherprinzip
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Wer mit Pflanzenschutzmitteln umgeht, den trifft nach Artikel 61 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV; SR 916.161) insofern eine Sorgfaltspflicht, als er dafür sorgen muss, dass sie keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. Insbesondere müssen Pflanzenschutzmittel sachgemäss verwendet werden. Diese Verwendung umfasst die Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und die Einhaltung der in der Bewilligung festgelegten und auf der Etikette angegebenen Anwendungsvorschriften.</p><p>Um Drift auf benachbarte Gebiete zu vermeiden, verbietet die gute Pflanzenschutzpraxis namentlich die Applikation von Pflanzenschutzmitteln, wenn die Windstärke gemäss Beaufort-Skala die Stufe 4 erreicht (über 19 Stundenkilometer). Zur Sorgfaltspflicht des Anwenders gehört auch, dass nur Geräte eingesetzt werden, die eine fachgerechte und gezielte Verwendung der Pflanzenschutzmittel ermöglichen. Spritz- und Sprühgeräte haben dem Stand der Technik zu entsprechen und müssen einwandfrei funktionieren.</p><p>2. Je nach Risiko für Wasserorganismen werden in der Bewilligung unbehandelte Pufferzonen festgelegt, die entlang von Oberflächengewässern eingehalten werden müssen. Die analoge Situation gilt entlang von Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz; NHG; SR 451) für Pflanzenschutzmittel, deren Anwendung ein Risiko für Nichtzielarthropoden darstellt. Die Breiten dieser Pufferzonen betragen je nach Risiko der Pflanzenschutzmittel-Anwendung 6 Meter, 20 Meter, 50 Meter oder 100 Meter. Sicherheitsabstände können nötigenfalls auch in der Nähe von Wohngebieten angelegt werden. Es wurde kein Abstand gegenüber anderen Kulturen festgelegt.</p><p>Für Pflanzenschutzmittel, bei denen auf der Etikette keine unbehandelten Pufferzonen zu Oberflächengewässern aufgeführt sind, ist ein Mindestabstand von 3 Metern gemäss der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV; Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. e; SR 814.81) einzuhalten. Dieser Mindestabstand gilt auch entlang von Hecken und Feldgehölzen sowie am Waldrand (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. c und d ChemRRV).</p><p>Es ist ferner zu beachten, dass für den ökologischen Leistungsnachweis gemäss Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV; SR 910.13) entlang von oberirdischen Gewässern Pufferstreifen von 6 Metern anzulegen sind, auf denen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen.</p><p>3. Hat die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln übermässige Einwirkungen auf das Eigentum eines Nachbarn zur Folge, kann sich der Nachbar gestützt auf Artikel 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) an den Zivilrichter wenden. Der geschädigte Eigentümer kann auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 ZGB).</p><p>4. Sofern die Einwirkungen auf sein Grundstück nicht im Sinne von Artikel 684 ZGB übermässig sind, hat der Nachbar Abdrift zu dulden.</p><p>5. Falls auf den Kulturen des Nachbarn Kontaminationen festgestellt und der Behörde gemeldet werden, löst dies nicht automatisch eine Kontrolle des Verursachers aus. Abhängig vom Einzelfall und festgestellten Schaden wird die zuständige kantonale Behörde die notwendigen Schritte einleiten. Die Polizei muss aktiv werden, wenn eine Anzeige erfolgt, beispielsweise wegen Sachbeschädigung oder einer Übertretung gemäss Artikel 173 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1; u. a. Nichteinhaltung von Verwendungsanweisungen nach Art. 159 Abs. 2 LwG oder der nach Art. 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln). Stellen sich im Kontaminationsfall Fragen hinsichtlich der Marktfähigkeit der betroffenen landwirtschaftlichen Produkte, könnte auch die kantonale Lebensmittelbehörde involviert werden. Im Übrigen besteht die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Haftungsklage gegen den Verursacher zum Ausgleich der widerrechtlich zugefügten Schädigungen.</p><p>6. Gemäss der DZV werden beim Einsatz von nichtbewilligten Pflanzenschutzmitteln oder bei nichtkorrektem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln die Direktzahlungen gekürzt. Für jeden Mangel werden 600 Franken pro Hektar betroffene Fläche gekürzt. Dies betrifft sowohl die Ackerkulturen inklusive Gemüsebau als auch den Obst-, Beeren- und Weinbau. Auch fehlende oder ungenügende Pufferstreifen werden mit der Kürzung von Direktzahlungen sanktioniert.</p><p>7. Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) enthält in Artikel 1 Absatz 2 den Grundsatz, dass im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind (Vorsorgeprinzip). Zudem statuiert Artikel 2 USG das Verursacherprinzip, das heisst, wer Massnahmen nach dem USG verursacht, trägt die Kosten dafür.</p><p>Im Sinne des Vorsorgeprinzips verbietet die gute Pflanzenschutzpraxis namentlich die Applikation von Pflanzenschutzmitteln ab Windstärke 4. Im Weiteren werden die Einhaltung von unbehandelten Pufferzonen sowie der Einsatz von einwandfrei funktionierenden Geräten zur Ausbringung der Pflanzenschutzmittel vorgeschrieben (vgl. Antwort auf die Fragen 1 und 2). Schliesslich liegt es im pflichtgemässen Ermessen jedes Anwenders von Pflanzenschutzmitteln, vorbeugende Massnahmen (z. B. Information der Nachbarn) zu treffen, um schädliche Einwirkungen auf Nachbargrundstücke im Sinne von Artikel 684 ZGB zu vermeiden.</p><p>Sind mit den vorgenannten Massnahmen Kosten verbunden, hat diese in der Regel - im Sinne des Verursacherprinzips - der Anwender der Pflanzenschutzmittel zu bezahlen. Insofern ist die heutige Praxis mit dem USG vereinbar.</p><p>8. Der Aktionsplan, der derzeit ausgearbeitet wird, bezweckt eine Minderung der Risiken. Die heutigen Bestimmungen erlauben es bereits, Massnahmen zur Reduktion von Risiken zu treffen, wenn diese als unannehmbar eingestuft werden. Mit den bestehenden Massnahmen sollen insbesondere Wasserlebewesen oder Biotope geschützt werden.</p><p>Die abdriftbedingten Rückstände in einer Kultur, für welche die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels nicht zulässig ist, stellen an sich kein Risiko für die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten dar. Bisher wurde es nie als nötig erachtet, in diesem Bereich Massnahmen zu ergreifen. Die aufgeworfene Problematik betrifft in erster Linie die nachbarschaftlichen Beziehungen.</p><p>Zur allgemeinen Minderung von Pflanzenschutzmittelemissionen ausserhalb der behandelten Parzellen ist im Aktionsplan vorgesehen, dass Behandlungstechniken, die eine Emissionsbegrenzung ermöglichen, unterstützt werden. Hierfür könnte eine Änderung der DZV nötig werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Beim Einsatz von Pestiziden in der Landwirtschaft besteht das Risiko, dass Spritzmittel auf benachbarte Kulturen gelangen. Dies ist rechtlich kein Problem, solange es sich um Kulturen handelt, für die das Pestizid ebenfalls zugelassen ist, die Grenzwerte für Rückstände eingehalten werden und das kontaminierte Nachbargrundstück durch denselben Landwirt bewirtschaftet wird.</p><p>Betrifft eine Abdrift ein fremdes Grundstück, werden die Grenzwerte überschritten oder ist das Pestizid für die von der Abdrift betroffene Kultur nicht zugelassen, entstehen Probleme. Beispiele: Getreide-Insektizid auf konventionellem Salat, Fungizid auf Extenso-Weizen oder Herbizid auf der Bio-Parzelle. Dies führt zur Deklassierung mit Wertverlust oder sogar zur Unverkäuflichkeit von Produkten. Der geschädigte Landwirt muss ausserdem mit Sanktionen bei den Direktzahlungen rechnen, und er ist beweispflichtig, falls er den Fall vor Gericht bringt.</p><p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Welche Pflichten des Pestizid-Anwenders bestehen, um Abdrift und Kontaminationen in Nichtzielkulturen zu vermeiden?</p><p>2. In welchen Fällen muss der Anwender eine Schutzdistanz zu Nachbargrundstücken einhalten?</p><p>3. Welche Konsequenzen hat der Anwender heute zu tragen, wenn er durch Abdrift eine Kontamination von fremden Parzellen und Produkten verursacht?</p><p>4. In welchen Fällen besteht eine Duldungspflicht von Nachbarn gegenüber Abdrift?</p><p>5. Falls auf den Kulturen des Nachbarn Kontaminationen festgestellt und der Behörde gemeldet werden: Löst dies eine Kontrolle des Verursachers durch die ÖLN-Kontrollstellen, die Polizei, die zuständige Lebensmittelbehörde oder eine andere Behörde aus?</p><p>6. Können die Direktzahlungen gekürzt werden, falls behördlich festgestellt wird, dass der ökologische Leistungsnachweis nicht erbracht wurde (insbesondere Art. 18 "Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel")?</p><p>7. Inwiefern ist die heutige Praxis nicht mit dem Umweltschutzgesetz vereinbar, insbesondere mit dem Vorsorge- und dem Verursacherprinzip?</p><p>8. Ist er bereit, diesen Fragen im kommenden Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln klar im Sinn des Verursacherprinzips und der Vorsorge zu regeln? Welche rechtlichen Anpassungen sind dazu nötig?</p>
    • Pestizide. Vorsorge- und Verursacherprinzip

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