Modelle der Familienbesteuerung. Ausgewogene Besteuerung getrenntlebender Eltern

ShortId
16.3307
Id
20163307
Updated
14.11.2025 08:35
Language
de
Title
Modelle der Familienbesteuerung. Ausgewogene Besteuerung getrenntlebender Eltern
AdditionalIndexing
28;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Verheiratete Eltern nehmen die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam wahr. Kommt es zur richterlichen Trennung oder zur Scheidung, belässt das Zivilgericht in der Regel die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam. Unverheiratete Eltern können erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten. Wenn getrennt oder im Konkubinat lebende Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben, wird bei der direkten Bundessteuer der Kinderabzug hälftig geteilt, sofern keiner der beiden Elternteile den Abzug der Unterhaltsbeiträge für das betreffende Kind geltend macht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG). Der Versicherungsabzug für das Kind (Art. 33 Abs. 1bis Bst. b DBG) ist mit dem Kinderabzug verbunden. Jeder Elternteil kann in diesen Fällen daher auch die Hälfte des Versicherungsabzugs geltend machen. Die Ausgestaltung des Kinderabzugs auf kantonaler Ebene liegt in der Kompetenz der Kantone (Art. 9 Abs. 4 StHG).</p><p>Die hälftige Aufteilung des Kinderabzugs geht zurück auf die Umsetzung der Motion Parmelin 05.3319. Diese Regelung geht von der Annahme aus, dass die Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge die Betreuung teilen und deshalb keine Alimente fliessen. Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Es ist möglich, dass die Obhut bei einem Elternteil alleine liegt und mangels finanzieller Mittel keine Unterhaltszahlungen gesprochen werden (Schutz des Existenzminimums des Alimentenschuldners bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass viele getrenntlebende Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge, bei welchen aus finanziellen Gründen keine Alimente fliessen, entweder gar keine direkte Bundessteuer bezahlen oder so tiefe Einkommen erzielen, dass die Kinderabzüge kaum mehr ins Gewicht fallen. Es sind jedoch Einzelfälle denkbar, in denen der Elternteil, der die Obhut innehat, ein hohes Einkommen erzielt und dann nur den halben Abzug geltend machen kann. Die ESTV beabsichtigt zu prüfen, wie solchen Einzelfällen besser Rechnung getragen werden kann.</p><p>2. Um die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen mit oder ohne Kinder angemessen zu berücksichtigen, sieht das Steuerrecht verschiedene Massnahmen vor, die den Kinderkosten Rechnung tragen. Seit dem 1. Januar 2011 werden die Kinderkosten bei der direkten Bundessteuer durch den Elterntarif (Art. 36 Abs. 2bis DBG) besser berücksichtigt. Zudem sehen der Bund und die Kantone einen Abzug für die Drittbetreuung von Kindern vor (Art. 33 Abs. 3 DBG; Art. 9 Abs. 2 Bst. m StHG).</p><p>Der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von getrenntlebenden Eltern und unverheiratet zusammenlebenden Eltern wird ferner durch die geltende Alimentenbesteuerung Rechnung getragen: Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, sind vom Empfänger vollständig zu versteuern. Andererseits können diese Leistungen von der leistungspflichtigen Person vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Zudem erhalten die verwitweten, getrenntlebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, beim Bund und in der Regel auch in den Kantonen die gleiche tarifliche Ermässigung wie Ehepaare.</p><p>Diese tarifliche Gleichbehandlung wird seit Längerem sowohl in der Doktrin wie auch vom Bundesgericht (vgl. dazu BGE 131 II 710 und BGE 131 II 697) kritisiert, da eine alleinerziehende Person grundsätzlich leistungsfähiger ist als ein Ehepaar mit dem gleichen Einkommen und der gleichen Anzahl Kinder, muss doch bei Letzterem das Einkommen für zwei erwachsene Personen ausreichen. Der Tarif für Verheiratete wird dabei nicht nur den tatsächlich Alleinstehenden gewährt, sondern auch den Konkubinatspaaren mit Kindern. Bei gemeinsamen Kindern erhält einer der Konkubinatspartner den milden Elterntarif, während der andere zum Grundtarif besteuert wird. Als besonders stossend wird die Gleichstellung empfunden, wenn zwei unverheiratete Personen - je mit eigenen Kindern - im Konkubinat zusammenleben, weil in diesem Fall beide Partner in der Regel von den Kinderabzügen und dem Elterntarif profitieren können, ohne dass jedoch ihre Einkommen wie bei einem Ehepaar addiert werden. Unverheiratete Eltern, insbesondere Konkubinatspaare, werden dadurch gegenüber verheirateten Paaren mit Kindern steuerlich bevorzugt. Der Bundesrat beabsichtigt, bei der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung dieser übermässigen Privilegierung der Konkubinatspaare mit Kindern entgegenzuwirken.</p><p>3. Bei Unterhaltszahlungen für das minderjährige Kind wirken sich die Alimente beim Empfänger steuererhöhend aus (Art. 23 Bst. f DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. g StHG), der Abzug der Unterhaltsbeiträge (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG) beim leistenden Elternteil hingegen steuermindernd. Der Alimentenempfänger kann jedoch den Kinder- und den Versicherungsabzug für das Kind geltend machen. Zudem wird ihm bei der direkten Bundessteuer der milde Elterntarif gewährt, während der andere Elternteil zum Grundtarif besteuert wird.</p><p>Unterhaltsbeiträge, die direkt an ein mündiges Kind fliessen, sind hingegen weder vom Kind noch vom Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu versteuern. Der leistende Elternteil kann diesfalls die Unterhaltsbeiträge auch nicht mehr von seinem Einkommen absetzen. Diese Leistungen werden zu ganz gewöhnlichen, nichtabziehbaren "Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie" (Art. 24 Bst. e und 33 Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. g und 9 Abs. 2 Bst. c StHG), wie dies bei verheirateten Eltern stets der Fall ist. Würden die Alimentenleistungen an das volljährige Kind für abzugsfähig erklärt, müsste das Kind die Leistungen im Gegenzug versteuern. Dies würde in der Regel nicht zu einer den Verhältnissen angepassten sachgerechten Besteuerung führen. Im Übrigen kann der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen leistet, den Kinderabzug geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, kann bei der direkten Bundessteuer der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug, der andere den Unterstützungsabzug geltend machen. Dies führt zu einer Bevorzugung gegenüber den intakten Ehen, da Verheirateten lediglich der Kinderabzug zusteht.</p><p>4. Eine Regelung, bei welcher einerseits getrennt besteuerte Eltern mit minderjährigen oder mit volljährigen Kindern in Ausbildung und andererseits Ehepaare und getrennt besteuerte Elternteile gleich behandelt werden, lag dem früher geltenden BdBSt (Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer) zugrunde. Die Unterhaltszahlungen für das Kind konnten von der leistenden Person nicht zum Abzug gebracht werden. Im Gegenzug musste die empfangende Person die Leistungen auch nicht versteuern. Diese Lösung wurde jedoch als ungerecht empfunden, da die unterhaltsverpflichtete Person Einkommen versteuern musste, über das sie nicht (mehr) verfügen konnte. Mit der heute geltenden Alimentenbesteuerung wird die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser verwirklicht. Die Zivilgerichte berücksichtigen heute die Steuerbelastung der Eltern bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge. Bei einer Änderung der steuerlichen Bestimmungen müssten die bestehenden Unterhaltsvereinbarungen allenfalls angepasst werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat will im Jahr 2016 einen Richtungsentscheid bei der Ehepaarbesteuerung treffen. In diesem Zusammenhang stellen sich auch bei der Besteuerung von Eltern ohne gemeinsamen Haushalt Fragen. </p><p>So muss der steuerrechtliche Anpassungsbedarf im Zusammenhang mit der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regel und des neuen Kindesunterhalts überprüft werden. Beispielsweise kommt es auch bei gemeinsamer Sorge nicht selten vor, dass eine Elternperson (meist die Mutter) die Betreuung alleine übernimmt, die andere Person aber keine Alimente zahlt. In diesen Fällen können gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) beide den halben Kinderabzug und den halben Versicherungsabzug beanspruchen. Diese Regelung erscheint nicht sachgerecht, belastet sie doch die doppeltbelastete alleinerziehende Person zusätzlich.</p><p>Die Besteuerung der Alimente für minderjährige Kinder widerspricht dem Grundsatz, dass Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltspflichten bei der empfangenden Person steuerfrei sind und von der zahlenden Person nicht in Abzug gebracht werden können, der bei verheirateten Eltern und Alimentenzahlungen für volljährige Kinder in Ausbildung gilt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welcher Anpassungsbedarf besteht beim DBG und beim Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) im Zusammenhang mit den revidierten Bestimmungen zur elterlichen Sorge und dem Kindesunterhalt?</p><p>2. Nach welchen Kriterien wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getrenntlebender Eltern beurteilt? Wie wird dabei der Tatsache Rechnung getragen, dass zwischen Alleinstehenden mit Kindern und Paaren mit Kindern nicht die gleichen Belastungsrelationen angewendet werden können wie zwischen kinderlosen Alleinstehenden und Paaren, da das Fehlen einer Elternperson im Einelternfamilien-Haushalt nur zu wenig Ersparnissen führt und andererseits die direkten und indirekten Kinderkosten wegen des Skaleneffekts bei der Einelternfamilie mehr zu Buch schlagen?</p><p>3. Wie wirken sich die geltenden Regelungen der Besteuerung der Alimente für minderjährige Kinder und der Alimente für volljährige Kinder in Ausbildung auf die Höhe der Steuern aus, die die beiden Eltern zu bezahlen haben? </p><p>4. Welche Modelle der Besteuerung von nicht miteinander verheirateten, getrenntlebenden Eltern und der Besteuerung der Alimente für minderjährige und für volljährige Kinder in Ausbildung gibt es als Alternativen zur geltenden Regelung?</p>
  • Modelle der Familienbesteuerung. Ausgewogene Besteuerung getrenntlebender Eltern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Verheiratete Eltern nehmen die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam wahr. Kommt es zur richterlichen Trennung oder zur Scheidung, belässt das Zivilgericht in der Regel die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam. Unverheiratete Eltern können erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten. Wenn getrennt oder im Konkubinat lebende Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben, wird bei der direkten Bundessteuer der Kinderabzug hälftig geteilt, sofern keiner der beiden Elternteile den Abzug der Unterhaltsbeiträge für das betreffende Kind geltend macht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG). Der Versicherungsabzug für das Kind (Art. 33 Abs. 1bis Bst. b DBG) ist mit dem Kinderabzug verbunden. Jeder Elternteil kann in diesen Fällen daher auch die Hälfte des Versicherungsabzugs geltend machen. Die Ausgestaltung des Kinderabzugs auf kantonaler Ebene liegt in der Kompetenz der Kantone (Art. 9 Abs. 4 StHG).</p><p>Die hälftige Aufteilung des Kinderabzugs geht zurück auf die Umsetzung der Motion Parmelin 05.3319. Diese Regelung geht von der Annahme aus, dass die Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge die Betreuung teilen und deshalb keine Alimente fliessen. Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Es ist möglich, dass die Obhut bei einem Elternteil alleine liegt und mangels finanzieller Mittel keine Unterhaltszahlungen gesprochen werden (Schutz des Existenzminimums des Alimentenschuldners bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass viele getrenntlebende Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge, bei welchen aus finanziellen Gründen keine Alimente fliessen, entweder gar keine direkte Bundessteuer bezahlen oder so tiefe Einkommen erzielen, dass die Kinderabzüge kaum mehr ins Gewicht fallen. Es sind jedoch Einzelfälle denkbar, in denen der Elternteil, der die Obhut innehat, ein hohes Einkommen erzielt und dann nur den halben Abzug geltend machen kann. Die ESTV beabsichtigt zu prüfen, wie solchen Einzelfällen besser Rechnung getragen werden kann.</p><p>2. Um die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen mit oder ohne Kinder angemessen zu berücksichtigen, sieht das Steuerrecht verschiedene Massnahmen vor, die den Kinderkosten Rechnung tragen. Seit dem 1. Januar 2011 werden die Kinderkosten bei der direkten Bundessteuer durch den Elterntarif (Art. 36 Abs. 2bis DBG) besser berücksichtigt. Zudem sehen der Bund und die Kantone einen Abzug für die Drittbetreuung von Kindern vor (Art. 33 Abs. 3 DBG; Art. 9 Abs. 2 Bst. m StHG).</p><p>Der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von getrenntlebenden Eltern und unverheiratet zusammenlebenden Eltern wird ferner durch die geltende Alimentenbesteuerung Rechnung getragen: Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, sind vom Empfänger vollständig zu versteuern. Andererseits können diese Leistungen von der leistungspflichtigen Person vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Zudem erhalten die verwitweten, getrenntlebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, beim Bund und in der Regel auch in den Kantonen die gleiche tarifliche Ermässigung wie Ehepaare.</p><p>Diese tarifliche Gleichbehandlung wird seit Längerem sowohl in der Doktrin wie auch vom Bundesgericht (vgl. dazu BGE 131 II 710 und BGE 131 II 697) kritisiert, da eine alleinerziehende Person grundsätzlich leistungsfähiger ist als ein Ehepaar mit dem gleichen Einkommen und der gleichen Anzahl Kinder, muss doch bei Letzterem das Einkommen für zwei erwachsene Personen ausreichen. Der Tarif für Verheiratete wird dabei nicht nur den tatsächlich Alleinstehenden gewährt, sondern auch den Konkubinatspaaren mit Kindern. Bei gemeinsamen Kindern erhält einer der Konkubinatspartner den milden Elterntarif, während der andere zum Grundtarif besteuert wird. Als besonders stossend wird die Gleichstellung empfunden, wenn zwei unverheiratete Personen - je mit eigenen Kindern - im Konkubinat zusammenleben, weil in diesem Fall beide Partner in der Regel von den Kinderabzügen und dem Elterntarif profitieren können, ohne dass jedoch ihre Einkommen wie bei einem Ehepaar addiert werden. Unverheiratete Eltern, insbesondere Konkubinatspaare, werden dadurch gegenüber verheirateten Paaren mit Kindern steuerlich bevorzugt. Der Bundesrat beabsichtigt, bei der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung dieser übermässigen Privilegierung der Konkubinatspaare mit Kindern entgegenzuwirken.</p><p>3. Bei Unterhaltszahlungen für das minderjährige Kind wirken sich die Alimente beim Empfänger steuererhöhend aus (Art. 23 Bst. f DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. g StHG), der Abzug der Unterhaltsbeiträge (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG) beim leistenden Elternteil hingegen steuermindernd. Der Alimentenempfänger kann jedoch den Kinder- und den Versicherungsabzug für das Kind geltend machen. Zudem wird ihm bei der direkten Bundessteuer der milde Elterntarif gewährt, während der andere Elternteil zum Grundtarif besteuert wird.</p><p>Unterhaltsbeiträge, die direkt an ein mündiges Kind fliessen, sind hingegen weder vom Kind noch vom Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu versteuern. Der leistende Elternteil kann diesfalls die Unterhaltsbeiträge auch nicht mehr von seinem Einkommen absetzen. Diese Leistungen werden zu ganz gewöhnlichen, nichtabziehbaren "Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie" (Art. 24 Bst. e und 33 Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. g und 9 Abs. 2 Bst. c StHG), wie dies bei verheirateten Eltern stets der Fall ist. Würden die Alimentenleistungen an das volljährige Kind für abzugsfähig erklärt, müsste das Kind die Leistungen im Gegenzug versteuern. Dies würde in der Regel nicht zu einer den Verhältnissen angepassten sachgerechten Besteuerung führen. Im Übrigen kann der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen leistet, den Kinderabzug geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, kann bei der direkten Bundessteuer der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug, der andere den Unterstützungsabzug geltend machen. Dies führt zu einer Bevorzugung gegenüber den intakten Ehen, da Verheirateten lediglich der Kinderabzug zusteht.</p><p>4. Eine Regelung, bei welcher einerseits getrennt besteuerte Eltern mit minderjährigen oder mit volljährigen Kindern in Ausbildung und andererseits Ehepaare und getrennt besteuerte Elternteile gleich behandelt werden, lag dem früher geltenden BdBSt (Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer) zugrunde. Die Unterhaltszahlungen für das Kind konnten von der leistenden Person nicht zum Abzug gebracht werden. Im Gegenzug musste die empfangende Person die Leistungen auch nicht versteuern. Diese Lösung wurde jedoch als ungerecht empfunden, da die unterhaltsverpflichtete Person Einkommen versteuern musste, über das sie nicht (mehr) verfügen konnte. Mit der heute geltenden Alimentenbesteuerung wird die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser verwirklicht. Die Zivilgerichte berücksichtigen heute die Steuerbelastung der Eltern bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge. Bei einer Änderung der steuerlichen Bestimmungen müssten die bestehenden Unterhaltsvereinbarungen allenfalls angepasst werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat will im Jahr 2016 einen Richtungsentscheid bei der Ehepaarbesteuerung treffen. In diesem Zusammenhang stellen sich auch bei der Besteuerung von Eltern ohne gemeinsamen Haushalt Fragen. </p><p>So muss der steuerrechtliche Anpassungsbedarf im Zusammenhang mit der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regel und des neuen Kindesunterhalts überprüft werden. Beispielsweise kommt es auch bei gemeinsamer Sorge nicht selten vor, dass eine Elternperson (meist die Mutter) die Betreuung alleine übernimmt, die andere Person aber keine Alimente zahlt. In diesen Fällen können gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) beide den halben Kinderabzug und den halben Versicherungsabzug beanspruchen. Diese Regelung erscheint nicht sachgerecht, belastet sie doch die doppeltbelastete alleinerziehende Person zusätzlich.</p><p>Die Besteuerung der Alimente für minderjährige Kinder widerspricht dem Grundsatz, dass Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltspflichten bei der empfangenden Person steuerfrei sind und von der zahlenden Person nicht in Abzug gebracht werden können, der bei verheirateten Eltern und Alimentenzahlungen für volljährige Kinder in Ausbildung gilt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welcher Anpassungsbedarf besteht beim DBG und beim Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) im Zusammenhang mit den revidierten Bestimmungen zur elterlichen Sorge und dem Kindesunterhalt?</p><p>2. Nach welchen Kriterien wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getrenntlebender Eltern beurteilt? Wie wird dabei der Tatsache Rechnung getragen, dass zwischen Alleinstehenden mit Kindern und Paaren mit Kindern nicht die gleichen Belastungsrelationen angewendet werden können wie zwischen kinderlosen Alleinstehenden und Paaren, da das Fehlen einer Elternperson im Einelternfamilien-Haushalt nur zu wenig Ersparnissen führt und andererseits die direkten und indirekten Kinderkosten wegen des Skaleneffekts bei der Einelternfamilie mehr zu Buch schlagen?</p><p>3. Wie wirken sich die geltenden Regelungen der Besteuerung der Alimente für minderjährige Kinder und der Alimente für volljährige Kinder in Ausbildung auf die Höhe der Steuern aus, die die beiden Eltern zu bezahlen haben? </p><p>4. Welche Modelle der Besteuerung von nicht miteinander verheirateten, getrenntlebenden Eltern und der Besteuerung der Alimente für minderjährige und für volljährige Kinder in Ausbildung gibt es als Alternativen zur geltenden Regelung?</p>
    • Modelle der Familienbesteuerung. Ausgewogene Besteuerung getrenntlebender Eltern

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