Kindesschutzmassnahmen. Informationsfluss sicherstellen, Kundenservice stärken

ShortId
16.3317
Id
20163317
Updated
24.06.2025 23:58
Language
de
Title
Kindesschutzmassnahmen. Informationsfluss sicherstellen, Kundenservice stärken
AdditionalIndexing
1211;04;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit dem 1. Juli 2014 sowohl bei verheirateten als auch bei unverheirateten Paaren sowie bei geschiedenen Ehepaaren die Regel. Die Eltern und insbesondere auch die Väter erwarten, dass die Behörden über die elterliche Sorge informiert sind. Die gemeinsame elterliche Sorge erhalten jedoch unverheiratete Eltern nur aufgrund einer Erklärung beim Zivilstandsamt oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb), durch Entscheid der Kesb oder aber aufgrund eines Gerichtsurteils infolge Vaterschaftsklage.</p><p>Kinder dürfen bei den Einwohnerdiensten vom gesetzlichen Vertreter oder von einer bevollmächtigten Person zu-, um- und abgemeldet werden. In zahlreichen Kantonen sind die Einwohnerdienste zudem antragstellende Behörde für Identitätskarten und müssen deshalb bei Minderjährigen die gesetzliche Vertretung kennen, da diese ihr Einverständnis zur Ausweisbestellung erteilen muss (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Ausweisgesetzes; SR 143.1). Besteht Unklarheit über die Zuteilung von elterlicher Sorge und Obhut, müssen Eltern jedes Mal separat und umständlich belegen, dass sie Inhaber der elterlichen Sorge sind. Ausserdem hat die Verwaltung keine Gewissheit, dass der vom Elternteil vorgelegte Entscheid oder die Erklärung oder aber ein allfälliger Eintrag im Pass des Kindes über die elterliche Sorge noch den aktuellen Tatsachen entsprechen. Dadurch ist es möglich, dass An- und Abmeldungen oder ein Wohnungswechsel ohne Wissen des sorgeberechtigten Elternteils vorgenommen werden, oder dass Ausweise und Bestätigungen an nichtsorgeberechtigte Elternteile ausgehändigt werden. Nebst unverantwortbaren Risiken führt dies zu grösseren Unannehmlichkeiten und Aufwand insbesondere für die betroffenen Eltern (vgl. auch Motion Amherd 15.3726 sowie Antwort des Bundesrates zur Interpellation 14.3527).</p><p>Eine lückenlos geregelte eidgenössische Meldepflicht an die Einwohnerdienste ist vor allem gegenüber einer zufriedenen Einwohnerschaft unabdingbar - auch im Sinne von Dienstleistungen im Zeitalter von E-Government.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht vertieft zu prüfen, wie gewährleistet werden kann, dass die Verwaltung, insbesondere die Einwohnerdienste, über aktuelle Informationen zur elterlichen Sorge und zu Kindesschutzmassnahmen verfügt.</p>
  • Kindesschutzmassnahmen. Informationsfluss sicherstellen, Kundenservice stärken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit dem 1. Juli 2014 sowohl bei verheirateten als auch bei unverheirateten Paaren sowie bei geschiedenen Ehepaaren die Regel. Die Eltern und insbesondere auch die Väter erwarten, dass die Behörden über die elterliche Sorge informiert sind. Die gemeinsame elterliche Sorge erhalten jedoch unverheiratete Eltern nur aufgrund einer Erklärung beim Zivilstandsamt oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb), durch Entscheid der Kesb oder aber aufgrund eines Gerichtsurteils infolge Vaterschaftsklage.</p><p>Kinder dürfen bei den Einwohnerdiensten vom gesetzlichen Vertreter oder von einer bevollmächtigten Person zu-, um- und abgemeldet werden. In zahlreichen Kantonen sind die Einwohnerdienste zudem antragstellende Behörde für Identitätskarten und müssen deshalb bei Minderjährigen die gesetzliche Vertretung kennen, da diese ihr Einverständnis zur Ausweisbestellung erteilen muss (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Ausweisgesetzes; SR 143.1). Besteht Unklarheit über die Zuteilung von elterlicher Sorge und Obhut, müssen Eltern jedes Mal separat und umständlich belegen, dass sie Inhaber der elterlichen Sorge sind. Ausserdem hat die Verwaltung keine Gewissheit, dass der vom Elternteil vorgelegte Entscheid oder die Erklärung oder aber ein allfälliger Eintrag im Pass des Kindes über die elterliche Sorge noch den aktuellen Tatsachen entsprechen. Dadurch ist es möglich, dass An- und Abmeldungen oder ein Wohnungswechsel ohne Wissen des sorgeberechtigten Elternteils vorgenommen werden, oder dass Ausweise und Bestätigungen an nichtsorgeberechtigte Elternteile ausgehändigt werden. Nebst unverantwortbaren Risiken führt dies zu grösseren Unannehmlichkeiten und Aufwand insbesondere für die betroffenen Eltern (vgl. auch Motion Amherd 15.3726 sowie Antwort des Bundesrates zur Interpellation 14.3527).</p><p>Eine lückenlos geregelte eidgenössische Meldepflicht an die Einwohnerdienste ist vor allem gegenüber einer zufriedenen Einwohnerschaft unabdingbar - auch im Sinne von Dienstleistungen im Zeitalter von E-Government.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht vertieft zu prüfen, wie gewährleistet werden kann, dass die Verwaltung, insbesondere die Einwohnerdienste, über aktuelle Informationen zur elterlichen Sorge und zu Kindesschutzmassnahmen verfügt.</p>
    • Kindesschutzmassnahmen. Informationsfluss sicherstellen, Kundenservice stärken

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