Umtausch alter Banknoten. Aufhebung der Frist von 20 Jahren in Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel

ShortId
16.3323
Id
20163323
Updated
28.07.2023 05:06
Language
de
Title
Umtausch alter Banknoten. Aufhebung der Frist von 20 Jahren in Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel
AdditionalIndexing
24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Um die Rücknahme einer Banknotenserie möglichst wirksam zu gestalten und einen Anreiz für den Umtausch zu schaffen, hat der Gesetzgeber die Frist für den Umtausch bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) zeitlich begrenzt. Die Frist von zwanzig Jahren ist relativ lange bemessen, um es allen Besitzern zu ermöglichen, alte Banknoten umzutauschen. Von einer zu langen Frist sah der Gesetzgeber ab, um zu vermeiden, dass im Publikum eine Gleichgültigkeit bezüglich Rückruf entsteht, die für den Rückfluss der Noten schädlich wäre. Ein weiterer Grund für eine Begrenzung der Rücknahmepflicht ist die technologische Entwicklung, welche die Gefahr von Fälschungen für alte Serien steigen lässt.</p><p>Andere Länder sehen im Unterschied zur Regelung in der Schweiz häufig keine Begrenzung der Rücknahme vor. Das Eidgenössische Finanzdepartement führt mit der SNB derzeit Gespräche, um die bisherige Praxis zu überprüfen. Falls eine Änderung sich als notwendig erweisen sollte, wird der Bundesrat das Parlament informieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Schweizerische Nationalbank (SNB) hat eben begonnen, die neunte Serie Banknoten in Umlauf zu bringen. Die 50er-Note ist die erste dieser Serie, die weiteren Noten werden folgen. Nach schweizerischer Praxis können die Banknoten abgelöster Serien noch während zwanzig Jahren umgetauscht werden.</p><p>Im internationalen Vergleich mit zahlreichen anderen Ländern (insbesondere der Grosszahl der Länder des Euroraums, Grossbritannien und den Vereinigten Staaten) fällt diese Praxis aus dem Rahmen. Diese Länder sehen keine Umtauschfrist vor.</p><p>Der schweizerische Weg stellt ein Problem auf regulatorischer Ebene dar: Er kommt faktisch einem Enteignungsbeschluss gleich. Potenzielle Opfer sind die Erbinnen und Erben eines Vermögens, das Banknoten enthält, die nicht mehr umgetauscht werden können, vor allem aber die ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind und Banknoten alter Serien aufbewahrt haben, beispielsweise solche der sechsten Serie, die im Mai 2020 ungültig werden und von denen im vergangenen Jahr noch 1,14 Milliarden Franken im Umlauf waren.</p><p>Im Zeitalter der Globalisierung könnte sich das Problem im Zusammenhang mit den ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern noch verschärfen.</p><p>Laut zahlreichen Analysten ist die Schweizer Lösung als Instrument im Kampf gegen schmutziges Geld ungeeignet. In aller Regel finden die Besitzer solch schmutzigen Geldes einen Weg, die Banknoten vor Fristende umzutauschen.</p><p>Der Betrag, der den nicht fristgerecht umgetauschten Banknoten entspricht, fliesst in den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden.</p><p>Dieser Fonds enthält zurzeit 265 Millionen Franken. In den vergangenen Jahren konnten die jährlich anfallenden Kosten (rund 3,5 Millionen Franken) vollständig aus dem Ertrag, den dieses Kapital abwirft, finanziert werden. Eine Aufstockung des Fonds drängt sich deshalb nicht auf.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Ist es denkbar, Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel und damit die Frist von zwanzig Jahren für den Umtausch von Banknoten alter Serien aufzuheben?</p>
  • Umtausch alter Banknoten. Aufhebung der Frist von 20 Jahren in Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Um die Rücknahme einer Banknotenserie möglichst wirksam zu gestalten und einen Anreiz für den Umtausch zu schaffen, hat der Gesetzgeber die Frist für den Umtausch bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) zeitlich begrenzt. Die Frist von zwanzig Jahren ist relativ lange bemessen, um es allen Besitzern zu ermöglichen, alte Banknoten umzutauschen. Von einer zu langen Frist sah der Gesetzgeber ab, um zu vermeiden, dass im Publikum eine Gleichgültigkeit bezüglich Rückruf entsteht, die für den Rückfluss der Noten schädlich wäre. Ein weiterer Grund für eine Begrenzung der Rücknahmepflicht ist die technologische Entwicklung, welche die Gefahr von Fälschungen für alte Serien steigen lässt.</p><p>Andere Länder sehen im Unterschied zur Regelung in der Schweiz häufig keine Begrenzung der Rücknahme vor. Das Eidgenössische Finanzdepartement führt mit der SNB derzeit Gespräche, um die bisherige Praxis zu überprüfen. Falls eine Änderung sich als notwendig erweisen sollte, wird der Bundesrat das Parlament informieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Schweizerische Nationalbank (SNB) hat eben begonnen, die neunte Serie Banknoten in Umlauf zu bringen. Die 50er-Note ist die erste dieser Serie, die weiteren Noten werden folgen. Nach schweizerischer Praxis können die Banknoten abgelöster Serien noch während zwanzig Jahren umgetauscht werden.</p><p>Im internationalen Vergleich mit zahlreichen anderen Ländern (insbesondere der Grosszahl der Länder des Euroraums, Grossbritannien und den Vereinigten Staaten) fällt diese Praxis aus dem Rahmen. Diese Länder sehen keine Umtauschfrist vor.</p><p>Der schweizerische Weg stellt ein Problem auf regulatorischer Ebene dar: Er kommt faktisch einem Enteignungsbeschluss gleich. Potenzielle Opfer sind die Erbinnen und Erben eines Vermögens, das Banknoten enthält, die nicht mehr umgetauscht werden können, vor allem aber die ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind und Banknoten alter Serien aufbewahrt haben, beispielsweise solche der sechsten Serie, die im Mai 2020 ungültig werden und von denen im vergangenen Jahr noch 1,14 Milliarden Franken im Umlauf waren.</p><p>Im Zeitalter der Globalisierung könnte sich das Problem im Zusammenhang mit den ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern noch verschärfen.</p><p>Laut zahlreichen Analysten ist die Schweizer Lösung als Instrument im Kampf gegen schmutziges Geld ungeeignet. In aller Regel finden die Besitzer solch schmutzigen Geldes einen Weg, die Banknoten vor Fristende umzutauschen.</p><p>Der Betrag, der den nicht fristgerecht umgetauschten Banknoten entspricht, fliesst in den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden.</p><p>Dieser Fonds enthält zurzeit 265 Millionen Franken. In den vergangenen Jahren konnten die jährlich anfallenden Kosten (rund 3,5 Millionen Franken) vollständig aus dem Ertrag, den dieses Kapital abwirft, finanziert werden. Eine Aufstockung des Fonds drängt sich deshalb nicht auf.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Ist es denkbar, Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel und damit die Frist von zwanzig Jahren für den Umtausch von Banknoten alter Serien aufzuheben?</p>
    • Umtausch alter Banknoten. Aufhebung der Frist von 20 Jahren in Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel

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