Neues Abkommen mit Frankreich über die Koordination der Sozialversicherungssysteme für Grenzgängerinnen und Grenzgänger

ShortId
16.3331
Id
20163331
Updated
28.07.2023 05:04
Language
de
Title
Neues Abkommen mit Frankreich über die Koordination der Sozialversicherungssysteme für Grenzgängerinnen und Grenzgänger
AdditionalIndexing
08;10;2811;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit Anfang 2015 verlangen die französischen Sozialversicherungen von Schweizer Unternehmen, die Grenzgängerinnen und Grenzgänger beschäftigen, den Anschluss eines Teils dieser Beschäftigten an die Versicherung in Frankreich und die Bezahlung der Beiträge nach französischem Beitragssatz, und dies zum Teil rückwirkend bis zu drei Jahren.</p><p>Aufgrund von reglementarischen Änderungen der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU fordern die französischen Ausgleichskassen eine strikte Anwendung des Freizügigkeitsabkommens, wobei überhaupt nicht klar ist, welche Verpflichtungen der Anschluss an eine Versicherung umfasst.</p><p>Diese Situation könnte verheerende Auswirkungen auf die Schweizer Wirtschaft haben: Abgesehen davon, dass die Versicherung des Personals bei zwei unterschiedlichen Systemen einen immensen Bürokratismus mit sich bringt, sind die Anwendung von zwei verschiedenen Beitragssätzen und die rückwirkende Bezahlung unerschwinglich teuer. Und zur Krönung des Ganzen ist eine Unterscheidung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die dem französischen System unterstehen, von denen, die in der Schweiz versichert sind, eine kafkaeske Aufgabe.</p><p>Gleichzeitig beklagen sich die französischen Arbeitslosenkassen, dass seit dem 1. Juni 2009, als ein bilaterales Abkommen auslief, die Beiträge der französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht mehr an die französische Versicherung rückerstattet werden, obwohl diese die Leistungen auszahlt. Somit sind heute beide Länder, die Schweiz und Frankreich, Verlierer in diesem Streit. Und dabei weiss man, dass mehr und mehr Arbeitgeber wegen dieser Situation die Arbeitsverträge auflösen oder keine Grenzgängerinnen und Grenzgänger mehr anstellen.</p><p>Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) können Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen und im Geist dieser Verordnung miteinander Abkommen schliessen.</p><p>Demnach müssen die Staaten mittels Abkommen einen Ausweg aus dem heutigen Durcheinander finden. Ziel ist es, ein für alle Mal die Lage für die Arbeitgeber und die Angestellten zu klären, unnötige bürokratische Massnahmen zu vermeiden und die Rechtssicherheit, die heute fehlt, zu gewährleisten.</p>
  • <p>Die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ist seit 2002 im Freizügigkeitsabkommen geregelt (FZA; SR 0.142.112.681). Die Koordinierungsgrundsätze im Bereich Sozialversicherungen in Anhang II FZA sehen vor, dass u. a. für alle Arbeitnehmenden bei grenzüberschreitender Mobilität nur eine einzige nationale Gesetzgebung zur sozialen Sicherheit gilt, und zwar auch für Arbeitnehmende, die in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig sind.</p><p>Die 2012 in Kraft getretene dritte Aktualisierung von Anhang II FZA (Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der einschlägigen Rechtsakte) brachte administrative Vereinfachungen für Arbeitgeber in der Schweiz, die Grenzgängerinnen und Grenzgänger beschäftigen, die in ihrem Wohnsitzstaat einem Nebenerwerb nachgehen. Arbeitnehmende unterliegen nunmehr den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Wohnsitzstaates nur dann, wenn sie dort einen wesentlichen Teil (mehr als 25 Prozent) ihrer gesamten Tätigkeit ausüben. Das heisst: Ein Grenzgänger, der in Frankreich keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt - entweder weil er für einen einzigen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist oder wenn er von zwei Arbeitgebern beschäftigt wird, wovon sich einer in der Schweiz und der andere in Frankreich befindet -, ist in der Schweiz versichert.</p><p>Alle an der europäischen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beteiligten Staaten wenden die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an. Sie hält in Artikel 8 Paragraf 2 fest, dass zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei Bedarf nach den Grundsätzen und im Geist dieser Verordnung Abkommen miteinander schliessen können. Mit Frankreich über ein Abkommen zu verhandeln, das vorsehen würde, alle Grenzgängerinnen und Grenzgänger in jedem Fall den Sozialversicherungen desjenigen Staates zu unterstellen, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet, stünde in direktem Widerspruch zu den Unterstellungsregeln der Verordnung. Arbeitgeber in der Schweiz würden zudem dazu gezwungen, Grenzgängerinnen und Grenzgänger unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob sie in Frankreich oder in einem anderen EU-Staat wohnen. In einer Ausnahmevereinbarung festzuhalten, dass die erhobenen Beträge der Versicherung des anderen Staates rückerstattet werden und dass dieser für allfällige Leistungen aufkommt, widerspräche ebenfalls dem FZA.</p><p>Die französischen Institutionen hatten im ersten Halbjahr 2015 im Zuge einer Änderung in der französischen Gesetzgebung die Gelegenheit, Kontrollen zur Unterstellung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern unter die Sozialversicherungen durchzuführen. In einigen Hundert Fällen waren Arbeitnehmende fälschlicherweise der Schweizer statt der französischen Sozialversicherung unterstellt. Die betroffenen Schweizer Arbeitgeber mussten die geforderten Beiträge bezahlen, je nach Fall rückwirkend, wie dies die anwendbare französische Gesetzgebung erlaubt. Die fälschlicherweise an die Schweizer Sozialversicherungen einbezahlten Beiträge wurden zurückerstattet. In Bezug auf diese Abläufe bestand bei gewissen Arbeitgebern Unklarheit, weshalb die Bundesbehörden eine Task-Force eingerichtet haben, in der verschiedene Arbeitgeberorganisationen und AHV-Ausgleichskassen vertreten sind. Die Task-Force analysiert die Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Unterstellung unter die Sozialversicherungen mit Frankreich stellen. Das Ziel ist eine korrekte Anwendung der Regeln angesichts bisweilen komplexer Fälle, vor allem bei international besonders mobilen Arbeitnehmenden.</p><p>Die Unterstellung unter die Sozialversicherungen darf im Übrigen nicht mit der Lastenverteilung in der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern verwechselt werden. Die europäischen Koordinationsbestimmungen enthalten dazu eine klare Regelung: Der letzte Beschäftigungsstaat des arbeitslosen Grenzgängers erstattet dem Wohnsitzstaat, der für die Ausrichtung der Arbeitslosenleistungen zuständig ist, die Kosten der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei beziehungsweise fünf Monate erbracht hat. Eine Beitragsrückvergütung ist indes nicht vorgesehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, Verhandlungen mit Frankreich einzuleiten, um ein bilaterales Abkommen über die Koordination der Sozialversicherungssysteme für Grenzgängerinnen und Grenzgänger abzuschliessen. Dieses Abkommen sollte den Anschluss der Grenzgängerinnen und Grenzgänger an die Sozialversicherung am Sitz des Arbeitgebers vorsehen. Das Abkommen könnte vor allem vorsehen, dass die erhobenen Beträge der Versicherung des anderen Staates rückerstattet werden und dass diese für allfällige Leistungen aufkommt.</p>
  • Neues Abkommen mit Frankreich über die Koordination der Sozialversicherungssysteme für Grenzgängerinnen und Grenzgänger
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit Anfang 2015 verlangen die französischen Sozialversicherungen von Schweizer Unternehmen, die Grenzgängerinnen und Grenzgänger beschäftigen, den Anschluss eines Teils dieser Beschäftigten an die Versicherung in Frankreich und die Bezahlung der Beiträge nach französischem Beitragssatz, und dies zum Teil rückwirkend bis zu drei Jahren.</p><p>Aufgrund von reglementarischen Änderungen der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU fordern die französischen Ausgleichskassen eine strikte Anwendung des Freizügigkeitsabkommens, wobei überhaupt nicht klar ist, welche Verpflichtungen der Anschluss an eine Versicherung umfasst.</p><p>Diese Situation könnte verheerende Auswirkungen auf die Schweizer Wirtschaft haben: Abgesehen davon, dass die Versicherung des Personals bei zwei unterschiedlichen Systemen einen immensen Bürokratismus mit sich bringt, sind die Anwendung von zwei verschiedenen Beitragssätzen und die rückwirkende Bezahlung unerschwinglich teuer. Und zur Krönung des Ganzen ist eine Unterscheidung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die dem französischen System unterstehen, von denen, die in der Schweiz versichert sind, eine kafkaeske Aufgabe.</p><p>Gleichzeitig beklagen sich die französischen Arbeitslosenkassen, dass seit dem 1. Juni 2009, als ein bilaterales Abkommen auslief, die Beiträge der französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht mehr an die französische Versicherung rückerstattet werden, obwohl diese die Leistungen auszahlt. Somit sind heute beide Länder, die Schweiz und Frankreich, Verlierer in diesem Streit. Und dabei weiss man, dass mehr und mehr Arbeitgeber wegen dieser Situation die Arbeitsverträge auflösen oder keine Grenzgängerinnen und Grenzgänger mehr anstellen.</p><p>Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) können Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen und im Geist dieser Verordnung miteinander Abkommen schliessen.</p><p>Demnach müssen die Staaten mittels Abkommen einen Ausweg aus dem heutigen Durcheinander finden. Ziel ist es, ein für alle Mal die Lage für die Arbeitgeber und die Angestellten zu klären, unnötige bürokratische Massnahmen zu vermeiden und die Rechtssicherheit, die heute fehlt, zu gewährleisten.</p>
    • <p>Die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ist seit 2002 im Freizügigkeitsabkommen geregelt (FZA; SR 0.142.112.681). Die Koordinierungsgrundsätze im Bereich Sozialversicherungen in Anhang II FZA sehen vor, dass u. a. für alle Arbeitnehmenden bei grenzüberschreitender Mobilität nur eine einzige nationale Gesetzgebung zur sozialen Sicherheit gilt, und zwar auch für Arbeitnehmende, die in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig sind.</p><p>Die 2012 in Kraft getretene dritte Aktualisierung von Anhang II FZA (Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der einschlägigen Rechtsakte) brachte administrative Vereinfachungen für Arbeitgeber in der Schweiz, die Grenzgängerinnen und Grenzgänger beschäftigen, die in ihrem Wohnsitzstaat einem Nebenerwerb nachgehen. Arbeitnehmende unterliegen nunmehr den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Wohnsitzstaates nur dann, wenn sie dort einen wesentlichen Teil (mehr als 25 Prozent) ihrer gesamten Tätigkeit ausüben. Das heisst: Ein Grenzgänger, der in Frankreich keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt - entweder weil er für einen einzigen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist oder wenn er von zwei Arbeitgebern beschäftigt wird, wovon sich einer in der Schweiz und der andere in Frankreich befindet -, ist in der Schweiz versichert.</p><p>Alle an der europäischen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beteiligten Staaten wenden die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an. Sie hält in Artikel 8 Paragraf 2 fest, dass zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei Bedarf nach den Grundsätzen und im Geist dieser Verordnung Abkommen miteinander schliessen können. Mit Frankreich über ein Abkommen zu verhandeln, das vorsehen würde, alle Grenzgängerinnen und Grenzgänger in jedem Fall den Sozialversicherungen desjenigen Staates zu unterstellen, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet, stünde in direktem Widerspruch zu den Unterstellungsregeln der Verordnung. Arbeitgeber in der Schweiz würden zudem dazu gezwungen, Grenzgängerinnen und Grenzgänger unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob sie in Frankreich oder in einem anderen EU-Staat wohnen. In einer Ausnahmevereinbarung festzuhalten, dass die erhobenen Beträge der Versicherung des anderen Staates rückerstattet werden und dass dieser für allfällige Leistungen aufkommt, widerspräche ebenfalls dem FZA.</p><p>Die französischen Institutionen hatten im ersten Halbjahr 2015 im Zuge einer Änderung in der französischen Gesetzgebung die Gelegenheit, Kontrollen zur Unterstellung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern unter die Sozialversicherungen durchzuführen. In einigen Hundert Fällen waren Arbeitnehmende fälschlicherweise der Schweizer statt der französischen Sozialversicherung unterstellt. Die betroffenen Schweizer Arbeitgeber mussten die geforderten Beiträge bezahlen, je nach Fall rückwirkend, wie dies die anwendbare französische Gesetzgebung erlaubt. Die fälschlicherweise an die Schweizer Sozialversicherungen einbezahlten Beiträge wurden zurückerstattet. In Bezug auf diese Abläufe bestand bei gewissen Arbeitgebern Unklarheit, weshalb die Bundesbehörden eine Task-Force eingerichtet haben, in der verschiedene Arbeitgeberorganisationen und AHV-Ausgleichskassen vertreten sind. Die Task-Force analysiert die Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Unterstellung unter die Sozialversicherungen mit Frankreich stellen. Das Ziel ist eine korrekte Anwendung der Regeln angesichts bisweilen komplexer Fälle, vor allem bei international besonders mobilen Arbeitnehmenden.</p><p>Die Unterstellung unter die Sozialversicherungen darf im Übrigen nicht mit der Lastenverteilung in der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern verwechselt werden. Die europäischen Koordinationsbestimmungen enthalten dazu eine klare Regelung: Der letzte Beschäftigungsstaat des arbeitslosen Grenzgängers erstattet dem Wohnsitzstaat, der für die Ausrichtung der Arbeitslosenleistungen zuständig ist, die Kosten der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei beziehungsweise fünf Monate erbracht hat. Eine Beitragsrückvergütung ist indes nicht vorgesehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, Verhandlungen mit Frankreich einzuleiten, um ein bilaterales Abkommen über die Koordination der Sozialversicherungssysteme für Grenzgängerinnen und Grenzgänger abzuschliessen. Dieses Abkommen sollte den Anschluss der Grenzgängerinnen und Grenzgänger an die Sozialversicherung am Sitz des Arbeitgebers vorsehen. Das Abkommen könnte vor allem vorsehen, dass die erhobenen Beträge der Versicherung des anderen Staates rückerstattet werden und dass diese für allfällige Leistungen aufkommt.</p>
    • Neues Abkommen mit Frankreich über die Koordination der Sozialversicherungssysteme für Grenzgängerinnen und Grenzgänger

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