Panama Papers. Zusammenarbeit mit der US-Finanzaufsicht und US-Staatsanwaltschaft
- ShortId
-
16.3333
- Id
-
20163333
- Updated
-
28.07.2023 05:21
- Language
-
de
- Title
-
Panama Papers. Zusammenarbeit mit der US-Finanzaufsicht und US-Staatsanwaltschaft
- AdditionalIndexing
-
24;2446;1231
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Finanzaufsicht des Staates New York (DFS) hat am 22. April 2016 Abklärungen gegen 13 US- und ausländische Banken eingeleitet, darunter die in den USA tätige Tochter der Credit Suisse. Sie verlangt die Herausgabe aller Mails, Briefe, Verzeichnisse der Telefongespräche und Überweisungen an Offshore-Firmen und -Trusts im Zusammenhang mit der Panama-Kanzlei Mossack Fonseca & Co. Dies berichtete die Agentur Bloomberg mit Hinweis auf zwei Quellen.</p><p>Gegenüber Schweizer Medien wurde die US-Abklärung von dritter Seite bestätigt. Ein Verdacht wurde nicht deklariert. Doch gemäss Quellen will die US-Behörde klären, ob die Banken mithilfe der Trusts und anderer Offshore-Konstrukte zur Steuergeldwäscherei beigetragen haben. Die Credit Suisse will sich dazu nicht äussern. Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist seit 2016 auch in der Schweiz strafbar, sofern mehr als 300 000 Franken pro Jahr hinterzogen wurden.</p><p>Der "Guardian" berichtete bereits am 20. April 2016, dass auch die US-Staatsanwaltschaft des südlichen Distrikts von New York eine Strafuntersuchung eröffnet hat, um alle Angelegenheiten zu prüfen, die mit der Enthüllung der zahlreichen Dokumente der Offshore-Anwaltskanzlei Mossack Fonseca & Co in Panama (sogenannte Panama Papers) bekanntgeworden sind. Der Bundesrat wird eingeladen, auch die Erkenntnisse aus dieser Strafuntersuchung in seine Abklärungen einfliessen zu lassen.</p>
- <p>Die Finma und die Bundesanwaltschaft sind zwei vom Bundesrat, von der Bundesverwaltung und dem Parlament unabhängige Behörden. Bundesrat und Parlament sind demnach nicht befugt, von ihnen zu verlangen, dass sie mit dem Ausland - vorliegend mit den zuständigen US-Behörden - ein Amts- oder ein Rechtshilfeverfahren einleiten. Allerdings kann der Bundesrat Folgendes festhalten:</p><p>Im Rahmen ihrer Abklärungen wird die Finma wie üblich auch über die angemessene Zusammenarbeit mit anderen internationalen Aufsichtsbehörden entscheiden. Um die Tätigkeit von Schweizer Instituten nach Schweizer Recht zu beurteilen, führt die Finma als die primär zuständige und sachnähere Behörde allerdings eigene Abklärungen durch. Soweit es für ihre Mandatserfüllung nötig ist, steht die Finma unter Umständen auch mit ausländischen Strafbehörden im Kontakt; das Gesetz sieht indessen keine qualifizierte Form der Zusammenarbeit mit ausländischen - also auch amerikanischen - Strafbehörden vor. Die Zuständigkeit dafür weist der Gesetzgeber den Strafbehörden nach Massgabe des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe zu.</p><p>Mit der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird ein ausländisches Strafverfahren unterstützt mittels Beweiserhebung oder Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögenswerten. Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich also (nur) um ein Hilfsverfahren zugunsten eines ausländischen Strafverfahrens. Rechtshilfe wird insofern erst geleistet, wenn ein (ausländisches) Strafverfahren hängig ist und im Rahmen dieses Strafverfahrens ein anderer Staat um Rechtshilfe ersucht wird. Die Rechtshilfebehörden eröffnen also nicht aus eigenem Antrieb ein Rechtshilfeverfahren, sondern agieren "reaktiv".</p><p>Im konkreten Fall hat das Bundesamt für Justiz bis jetzt von den US-Behörden kein Rechtshilfeersuchen erhalten. Selbstverständlich ist das Bundesamt für Justiz bereit, ein allfälliges US-Rechtshilfeersuchen in dieser Angelegenheit zu prüfen und zu behandeln, sollte ein solches beim Bundesamt für Justiz eintreffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Finma und der Bundesanwaltschaft über ein Amts- oder Rechtshilfeverfahren mit der US-Finanzaufsicht des Staates New York und der US-Staatsanwaltschaft des südlichen Distrikts von New York in Erfahrung zu bringen, ob Schweizer Finanzintermediäre und/oder weitere Dienstleister in ihrem Geschäftsverkehr mit der Offshore-Anwaltskanzlei Mossack Fonseca & Co in Panama die Aufsichts-, Steuer- und strafrechtlichen Vorgaben der Schweiz eingehalten haben.</p>
- Panama Papers. Zusammenarbeit mit der US-Finanzaufsicht und US-Staatsanwaltschaft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Finanzaufsicht des Staates New York (DFS) hat am 22. April 2016 Abklärungen gegen 13 US- und ausländische Banken eingeleitet, darunter die in den USA tätige Tochter der Credit Suisse. Sie verlangt die Herausgabe aller Mails, Briefe, Verzeichnisse der Telefongespräche und Überweisungen an Offshore-Firmen und -Trusts im Zusammenhang mit der Panama-Kanzlei Mossack Fonseca & Co. Dies berichtete die Agentur Bloomberg mit Hinweis auf zwei Quellen.</p><p>Gegenüber Schweizer Medien wurde die US-Abklärung von dritter Seite bestätigt. Ein Verdacht wurde nicht deklariert. Doch gemäss Quellen will die US-Behörde klären, ob die Banken mithilfe der Trusts und anderer Offshore-Konstrukte zur Steuergeldwäscherei beigetragen haben. Die Credit Suisse will sich dazu nicht äussern. Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist seit 2016 auch in der Schweiz strafbar, sofern mehr als 300 000 Franken pro Jahr hinterzogen wurden.</p><p>Der "Guardian" berichtete bereits am 20. April 2016, dass auch die US-Staatsanwaltschaft des südlichen Distrikts von New York eine Strafuntersuchung eröffnet hat, um alle Angelegenheiten zu prüfen, die mit der Enthüllung der zahlreichen Dokumente der Offshore-Anwaltskanzlei Mossack Fonseca & Co in Panama (sogenannte Panama Papers) bekanntgeworden sind. Der Bundesrat wird eingeladen, auch die Erkenntnisse aus dieser Strafuntersuchung in seine Abklärungen einfliessen zu lassen.</p>
- <p>Die Finma und die Bundesanwaltschaft sind zwei vom Bundesrat, von der Bundesverwaltung und dem Parlament unabhängige Behörden. Bundesrat und Parlament sind demnach nicht befugt, von ihnen zu verlangen, dass sie mit dem Ausland - vorliegend mit den zuständigen US-Behörden - ein Amts- oder ein Rechtshilfeverfahren einleiten. Allerdings kann der Bundesrat Folgendes festhalten:</p><p>Im Rahmen ihrer Abklärungen wird die Finma wie üblich auch über die angemessene Zusammenarbeit mit anderen internationalen Aufsichtsbehörden entscheiden. Um die Tätigkeit von Schweizer Instituten nach Schweizer Recht zu beurteilen, führt die Finma als die primär zuständige und sachnähere Behörde allerdings eigene Abklärungen durch. Soweit es für ihre Mandatserfüllung nötig ist, steht die Finma unter Umständen auch mit ausländischen Strafbehörden im Kontakt; das Gesetz sieht indessen keine qualifizierte Form der Zusammenarbeit mit ausländischen - also auch amerikanischen - Strafbehörden vor. Die Zuständigkeit dafür weist der Gesetzgeber den Strafbehörden nach Massgabe des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe zu.</p><p>Mit der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird ein ausländisches Strafverfahren unterstützt mittels Beweiserhebung oder Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögenswerten. Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich also (nur) um ein Hilfsverfahren zugunsten eines ausländischen Strafverfahrens. Rechtshilfe wird insofern erst geleistet, wenn ein (ausländisches) Strafverfahren hängig ist und im Rahmen dieses Strafverfahrens ein anderer Staat um Rechtshilfe ersucht wird. Die Rechtshilfebehörden eröffnen also nicht aus eigenem Antrieb ein Rechtshilfeverfahren, sondern agieren "reaktiv".</p><p>Im konkreten Fall hat das Bundesamt für Justiz bis jetzt von den US-Behörden kein Rechtshilfeersuchen erhalten. Selbstverständlich ist das Bundesamt für Justiz bereit, ein allfälliges US-Rechtshilfeersuchen in dieser Angelegenheit zu prüfen und zu behandeln, sollte ein solches beim Bundesamt für Justiz eintreffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Finma und der Bundesanwaltschaft über ein Amts- oder Rechtshilfeverfahren mit der US-Finanzaufsicht des Staates New York und der US-Staatsanwaltschaft des südlichen Distrikts von New York in Erfahrung zu bringen, ob Schweizer Finanzintermediäre und/oder weitere Dienstleister in ihrem Geschäftsverkehr mit der Offshore-Anwaltskanzlei Mossack Fonseca & Co in Panama die Aufsichts-, Steuer- und strafrechtlichen Vorgaben der Schweiz eingehalten haben.</p>
- Panama Papers. Zusammenarbeit mit der US-Finanzaufsicht und US-Staatsanwaltschaft
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