Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen stoppen
- ShortId
-
16.3335
- Id
-
20163335
- Updated
-
20.05.2026 21:06
- Language
-
de
- Title
-
Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen stoppen
- AdditionalIndexing
-
1211;04;2846
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss einer Weisung des Bundesamtes für Justiz ist es heute Betreibungsämtern nicht gestattet zu prüfen, ob die natürliche Person, über die ein Betreibungsregisterauszug ausgestellt werden soll, wirklich im betreffenden Betreibungskreis niedergelassen ist oder einmal war. Dies öffnet dem Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen Tür und Tor. Um einen Betreibungsregisterauszug ohne Einträge zu erhalten, kann so in einem beliebigen Betreibungskreis nach einer Betreibungsauskunft nachgefragt werden. Die Gläubiger, welche sich ein Bild über die Zahlungsfähigkeit einer Person machen wollen, seien dies Lieferanten, Vermieter, Banken usw., können so relativ einfach getäuscht werden.</p><p>Dieser Umstand richtet heute erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an. Zum einen führt er zu erheblichen Verlusten bei den Getäuschten, zum andern steigert er den Aufwand und damit die Kosten für Bonitätsprüfungen massiv. So sehen sich immer mehr Gläubiger gezwungen, eine Kreditinformationsgesellschaft mit der Sammlung der Bonitätsinformationen zu betrauen. Müssten die Betreibungsämter eine Wohnsitzprüfung vornehmen, entfiele dieser Aufwand grösstenteils.</p>
- <p>Nach geltendem Recht sind natürliche Personen grundsätzlich an ihrem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG; SR 281.1). Weil die Betreibungsauskunft ausschliesslich die beim angefragten Betreibungsamt eingeleiteten oder fortgesetzten Betreibungen umfasst, kann nur das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners Auskunft über diese Betreibungen erteilen. Dies hat in der Vergangenheit immer wieder zu Schwierigkeiten geführt.</p><p>Der für die Betreibung relevante Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilrecht (Art. 23ff. ZGB) und liegt dort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dabei ist hervorzuheben, dass der Wohnsitz unabhängig ist vom Ort, an dem sich eine Person angemeldet und an dem sie ihre Schriften hinterlegt hat. Dieser Ort entspricht zwar häufig, aber nicht immer dem zivilrechtlichen Wohnsitz. Schuldnern, die sich bewusst dem Zugriff der Gläubiger entziehen wollen, verzichten allerdings häufig darauf, sich bei den zuständigen Behörden an- oder abzumelden. Das hat zur Folge, dass der Ort der Schriftenhinterlegung und der Wohnsitz in diesen Fällen häufig nicht übereinstimmen.</p><p>Das Betreibungsamt kann im Rahmen einer Betreibungsauskunft aber im besten Fall überprüfen, ob eine Person im Betreibungskreis angemeldet ist. Dagegen ist es wegen der Komplexität des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffs ausgeschlossen, diesen Wohnsitz im Rahmen der Erteilung einer Betreibungsauskunft abschliessend abzuklären. Namentlich ist ein Abstellen allein auf die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle nicht zielführend: Vielmehr entstünde damit die Gefahr, dass das Betreibungsamt am Ort, wo der Schuldner angemeldet ist, die Auskunft erteilt, dass gegen diesen keine Betreibungen vorliegen, obwohl er an seinem Wohnsitz, der nicht zwingend mit dem Ort der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle übereinstimmt, wiederholt betrieben worden ist. Die Gefahr einer irreführenden Auskunft würde damit nicht beseitigt, sondern möglicherweise sogar noch vergrössert. Im Übrigen ist es heute den meisten Gläubigern bewusst, dass die Abklärung der Frage, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat, in ihrer Verantwortung liegt.</p><p>Hinzu kommt, dass auch die Abklärung, ob eine Person im Betreibungskreis angemeldet ist, heute gar nicht überall möglich ist. Viele Betreibungsämter haben nämlich gar keinen direkten Zugriff auf die Einwohnerdaten. Es müssten zuerst die notwendigen technischen Grundlagen dafür geschaffen werden.</p><p>Auch wenn die geltende Situation zugegebenermassen nicht zu befriedigen vermag, zeichnet sich keine einfache Lösung zur Behebung des Problems ab. Gelöst würden die Schwierigkeiten dagegen mit der Einführung eines schweizweiten Betreibungsregisterauszugs. Die Verwaltung ist zurzeit daran, einen Bericht vorzubereiten, in dem aufgezeigt werden soll, was erforderlich ist, damit ein solcher schweizweiter Betreibungsregisterauszug eingeführt werden kann. Der Kern der mit der vorliegenden Motion angesprochenen Problematik kann somit im Rahmen dieser Arbeiten angegangen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass Betreibungsämter vor der Ausstellung eines Betreibungsregisterauszugs zwingend eine Wohnsitzüberprüfung vornehmen müssen.</p>
- Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen stoppen
- State
-
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss einer Weisung des Bundesamtes für Justiz ist es heute Betreibungsämtern nicht gestattet zu prüfen, ob die natürliche Person, über die ein Betreibungsregisterauszug ausgestellt werden soll, wirklich im betreffenden Betreibungskreis niedergelassen ist oder einmal war. Dies öffnet dem Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen Tür und Tor. Um einen Betreibungsregisterauszug ohne Einträge zu erhalten, kann so in einem beliebigen Betreibungskreis nach einer Betreibungsauskunft nachgefragt werden. Die Gläubiger, welche sich ein Bild über die Zahlungsfähigkeit einer Person machen wollen, seien dies Lieferanten, Vermieter, Banken usw., können so relativ einfach getäuscht werden.</p><p>Dieser Umstand richtet heute erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an. Zum einen führt er zu erheblichen Verlusten bei den Getäuschten, zum andern steigert er den Aufwand und damit die Kosten für Bonitätsprüfungen massiv. So sehen sich immer mehr Gläubiger gezwungen, eine Kreditinformationsgesellschaft mit der Sammlung der Bonitätsinformationen zu betrauen. Müssten die Betreibungsämter eine Wohnsitzprüfung vornehmen, entfiele dieser Aufwand grösstenteils.</p>
- <p>Nach geltendem Recht sind natürliche Personen grundsätzlich an ihrem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG; SR 281.1). Weil die Betreibungsauskunft ausschliesslich die beim angefragten Betreibungsamt eingeleiteten oder fortgesetzten Betreibungen umfasst, kann nur das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners Auskunft über diese Betreibungen erteilen. Dies hat in der Vergangenheit immer wieder zu Schwierigkeiten geführt.</p><p>Der für die Betreibung relevante Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilrecht (Art. 23ff. ZGB) und liegt dort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dabei ist hervorzuheben, dass der Wohnsitz unabhängig ist vom Ort, an dem sich eine Person angemeldet und an dem sie ihre Schriften hinterlegt hat. Dieser Ort entspricht zwar häufig, aber nicht immer dem zivilrechtlichen Wohnsitz. Schuldnern, die sich bewusst dem Zugriff der Gläubiger entziehen wollen, verzichten allerdings häufig darauf, sich bei den zuständigen Behörden an- oder abzumelden. Das hat zur Folge, dass der Ort der Schriftenhinterlegung und der Wohnsitz in diesen Fällen häufig nicht übereinstimmen.</p><p>Das Betreibungsamt kann im Rahmen einer Betreibungsauskunft aber im besten Fall überprüfen, ob eine Person im Betreibungskreis angemeldet ist. Dagegen ist es wegen der Komplexität des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffs ausgeschlossen, diesen Wohnsitz im Rahmen der Erteilung einer Betreibungsauskunft abschliessend abzuklären. Namentlich ist ein Abstellen allein auf die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle nicht zielführend: Vielmehr entstünde damit die Gefahr, dass das Betreibungsamt am Ort, wo der Schuldner angemeldet ist, die Auskunft erteilt, dass gegen diesen keine Betreibungen vorliegen, obwohl er an seinem Wohnsitz, der nicht zwingend mit dem Ort der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle übereinstimmt, wiederholt betrieben worden ist. Die Gefahr einer irreführenden Auskunft würde damit nicht beseitigt, sondern möglicherweise sogar noch vergrössert. Im Übrigen ist es heute den meisten Gläubigern bewusst, dass die Abklärung der Frage, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat, in ihrer Verantwortung liegt.</p><p>Hinzu kommt, dass auch die Abklärung, ob eine Person im Betreibungskreis angemeldet ist, heute gar nicht überall möglich ist. Viele Betreibungsämter haben nämlich gar keinen direkten Zugriff auf die Einwohnerdaten. Es müssten zuerst die notwendigen technischen Grundlagen dafür geschaffen werden.</p><p>Auch wenn die geltende Situation zugegebenermassen nicht zu befriedigen vermag, zeichnet sich keine einfache Lösung zur Behebung des Problems ab. Gelöst würden die Schwierigkeiten dagegen mit der Einführung eines schweizweiten Betreibungsregisterauszugs. Die Verwaltung ist zurzeit daran, einen Bericht vorzubereiten, in dem aufgezeigt werden soll, was erforderlich ist, damit ein solcher schweizweiter Betreibungsregisterauszug eingeführt werden kann. Der Kern der mit der vorliegenden Motion angesprochenen Problematik kann somit im Rahmen dieser Arbeiten angegangen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass Betreibungsämter vor der Ausstellung eines Betreibungsregisterauszugs zwingend eine Wohnsitzüberprüfung vornehmen müssen.</p>
- Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen stoppen
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