Wie steht es mit der Herkunftsangabe für Lebensmittelinhaltsstoffe?

ShortId
16.3347
Id
20163347
Updated
28.07.2023 05:19
Language
de
Title
Wie steht es mit der Herkunftsangabe für Lebensmittelinhaltsstoffe?
AdditionalIndexing
15;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Nach der Annahme des neuen Lebensmittelgesetzes (BBl 2014 4949) durch das Parlament im Juni 2014 wurde von Juni bis November 2015 im Rahmen der Totalrevision des Lebensmittelverordnungsrechts ein Verordnungsentwurf in die Anhörung geschickt, der neue Anforderungen im Bereich der Herkunftsdeklaration der Inhaltsstoffe vorsah. Gemäss dem Entwurf wäre die Herkunftsdeklaration einer Zutat obligatorisch, wenn ihr Anteil am fertigen Produkt über 50 Prozent beträgt respektive 20 Prozent bei Fleisch und Fisch oder wenn die Zutat auf der Produktetikettierung ausgezeichnet wird (Himbeeren bei einem Himbeerjoghurt). Die Anhörung hat nun gezeigt, dass eine Mehrheit der betroffenen Kreise dieser Regelung der Herkunftsangabe der Inhaltsstoffe kritisch gegenübersteht. Dabei stiess nicht die Regelung an sich auf Ablehnung, sondern die konkret definierten Anforderungen. Die Hauptkritik bezog sich auf die Tatsache, dass die neuen Anforderungen neue technische Handelshemmnisse mit der EU schaffen würden und für die Herstellerfirmen bedeutende finanzielle Konsequenzen hätten. In Bezug auf diesen letzten Punkt hat die Regulierungsfolgenabschätzung im Auftrag des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) gezeigt, dass die Regelungen, wie sie in der Anhörung vorgeschlagen wurden, Kosten in der Grössenordnung von 150 Millionen Franken generieren würden. Diese Kosten müssten von den Konsumentinnen und Konsumenten und/oder von den betroffenen Unternehmen getragen werden. Ausserdem ist diesbezüglich von Interesse, dass auch die Europäische Kommission dabei ist, die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel auszuarbeiten. Der Bundesrat verfolgt die weitere Entwicklung in diesem Dossier mit Interesse.</p><p>Seit dem Abschluss der Anhörung ist das BLV intensiv in Kontakt mit den betroffenen Kreisen (Produzenten-, Konsumenten- und Verteilerorganisationen), um eine Lösung zu finden, damit die Konsumentinnen und Konsumenten über die Herkunft der Inhaltsstoffe nicht getäuscht werden, ohne dass für die Wirtschaft massive Kosten entstehen. Es ist vorgesehen, dass im Herbst 2016 ein Vorschlag für eine neue Regelung verabschiedet wird.</p><p>In diesem Zusammenhang ist ausserdem relevant, dass am 1. Januar 2017 die Revision des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11) und die neue Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV, SR 232.112.1) in Kraft treten (Swissness). Diese neuen Bestimmungen werden den Schutz der Schweizer Herkunftsbezeichnungen verstärken und den Konsumentinnen und Konsumenten eine grössere Transparenz sowie eine bessere Information über die Herkunft der Inhaltsstoffe bieten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Während der Debatte über das Lebensmittelgesetz hat der Bundesrat (am 20. März 2013 im Nationalrat, am 4. März 2014 im Ständerat und am 3. Juni 2014 nochmals im Nationalrat) mehrmals seinen Willen bekundet sicherzustellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten korrekte Informationen über die Herkunft der Inhaltsstoffe erhalten, damit sie die Möglichkeit einer fundierten Wahl haben. So ist in Artikel 1 des 2014 vom Parlament verabschiedeten Lebensmittelgesetzes der Zweck verankert, den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dieser Zusatz im Zweckartikel des Gesetzes ergänzt die bisherigen Zweckbestimmungen wie den Schutz der Gesundheit, die Gewährleistung der Hygiene und den Schutz vor Täuschung. Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen in der Lage sein, als verantwortungsbewusste Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer sachkundige Entscheide zu fällen.</p><p>Die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten wollen hochwertige Lebensmittel essen. Um beurteilen zu können, ob die Lebensmittel, die sie kaufen, vertrauenswürdig sind, überprüfen sie insbesondere deren Herkunft. Eine Studie der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung aus dem Jahr 2011 hat ergeben, dass 75 Prozent der Konsumentinnen und Konsumenten beim Kauf eines Lebensmittels auf dessen Herkunft achten. Bei Fleisch fällt diese Zahl noch höher aus (90 Prozent gemäss einer Erhebung von GFS für Proviande im Jahr 2013). </p><p>Es ist für die Konsumentinnen und Konsumenten daher entscheidend, dass wenigstens die Herkunft des wichtigsten Inhaltsstoffs (mindestens 50 Prozent des Gewichts) verlässlich und transparent und ohne weitere Bedingungen angegeben ist. Ist eine Zutat ein Fleisch- oder Fischprodukt, so muss den Konsumentinnen und Konsumenten deren Herkunft schon bei einer kleineren Menge (20 Prozent) bekannt sein.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden für die Konsumentinnen und Konsumenten wichtigen Fragen:</p><p>1. Wie beabsichtigt der Bundesrat sicherzustellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sich verlässlich und transparent darüber informieren können, woher der Hauptinhaltsstoff eines Lebensmittels stammt?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat sicherzustellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sich transparent darüber informieren können, woher die Milch im Joghurt oder das Fleisch in der Lasagne stammt, auch wenn diese Inhaltsstoffe weniger als 50 Prozent des Gewichts ausmachen?</p>
  • Wie steht es mit der Herkunftsangabe für Lebensmittelinhaltsstoffe?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Nach der Annahme des neuen Lebensmittelgesetzes (BBl 2014 4949) durch das Parlament im Juni 2014 wurde von Juni bis November 2015 im Rahmen der Totalrevision des Lebensmittelverordnungsrechts ein Verordnungsentwurf in die Anhörung geschickt, der neue Anforderungen im Bereich der Herkunftsdeklaration der Inhaltsstoffe vorsah. Gemäss dem Entwurf wäre die Herkunftsdeklaration einer Zutat obligatorisch, wenn ihr Anteil am fertigen Produkt über 50 Prozent beträgt respektive 20 Prozent bei Fleisch und Fisch oder wenn die Zutat auf der Produktetikettierung ausgezeichnet wird (Himbeeren bei einem Himbeerjoghurt). Die Anhörung hat nun gezeigt, dass eine Mehrheit der betroffenen Kreise dieser Regelung der Herkunftsangabe der Inhaltsstoffe kritisch gegenübersteht. Dabei stiess nicht die Regelung an sich auf Ablehnung, sondern die konkret definierten Anforderungen. Die Hauptkritik bezog sich auf die Tatsache, dass die neuen Anforderungen neue technische Handelshemmnisse mit der EU schaffen würden und für die Herstellerfirmen bedeutende finanzielle Konsequenzen hätten. In Bezug auf diesen letzten Punkt hat die Regulierungsfolgenabschätzung im Auftrag des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) gezeigt, dass die Regelungen, wie sie in der Anhörung vorgeschlagen wurden, Kosten in der Grössenordnung von 150 Millionen Franken generieren würden. Diese Kosten müssten von den Konsumentinnen und Konsumenten und/oder von den betroffenen Unternehmen getragen werden. Ausserdem ist diesbezüglich von Interesse, dass auch die Europäische Kommission dabei ist, die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel auszuarbeiten. Der Bundesrat verfolgt die weitere Entwicklung in diesem Dossier mit Interesse.</p><p>Seit dem Abschluss der Anhörung ist das BLV intensiv in Kontakt mit den betroffenen Kreisen (Produzenten-, Konsumenten- und Verteilerorganisationen), um eine Lösung zu finden, damit die Konsumentinnen und Konsumenten über die Herkunft der Inhaltsstoffe nicht getäuscht werden, ohne dass für die Wirtschaft massive Kosten entstehen. Es ist vorgesehen, dass im Herbst 2016 ein Vorschlag für eine neue Regelung verabschiedet wird.</p><p>In diesem Zusammenhang ist ausserdem relevant, dass am 1. Januar 2017 die Revision des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11) und die neue Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV, SR 232.112.1) in Kraft treten (Swissness). Diese neuen Bestimmungen werden den Schutz der Schweizer Herkunftsbezeichnungen verstärken und den Konsumentinnen und Konsumenten eine grössere Transparenz sowie eine bessere Information über die Herkunft der Inhaltsstoffe bieten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Während der Debatte über das Lebensmittelgesetz hat der Bundesrat (am 20. März 2013 im Nationalrat, am 4. März 2014 im Ständerat und am 3. Juni 2014 nochmals im Nationalrat) mehrmals seinen Willen bekundet sicherzustellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten korrekte Informationen über die Herkunft der Inhaltsstoffe erhalten, damit sie die Möglichkeit einer fundierten Wahl haben. So ist in Artikel 1 des 2014 vom Parlament verabschiedeten Lebensmittelgesetzes der Zweck verankert, den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dieser Zusatz im Zweckartikel des Gesetzes ergänzt die bisherigen Zweckbestimmungen wie den Schutz der Gesundheit, die Gewährleistung der Hygiene und den Schutz vor Täuschung. Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen in der Lage sein, als verantwortungsbewusste Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer sachkundige Entscheide zu fällen.</p><p>Die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten wollen hochwertige Lebensmittel essen. Um beurteilen zu können, ob die Lebensmittel, die sie kaufen, vertrauenswürdig sind, überprüfen sie insbesondere deren Herkunft. Eine Studie der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung aus dem Jahr 2011 hat ergeben, dass 75 Prozent der Konsumentinnen und Konsumenten beim Kauf eines Lebensmittels auf dessen Herkunft achten. Bei Fleisch fällt diese Zahl noch höher aus (90 Prozent gemäss einer Erhebung von GFS für Proviande im Jahr 2013). </p><p>Es ist für die Konsumentinnen und Konsumenten daher entscheidend, dass wenigstens die Herkunft des wichtigsten Inhaltsstoffs (mindestens 50 Prozent des Gewichts) verlässlich und transparent und ohne weitere Bedingungen angegeben ist. Ist eine Zutat ein Fleisch- oder Fischprodukt, so muss den Konsumentinnen und Konsumenten deren Herkunft schon bei einer kleineren Menge (20 Prozent) bekannt sein.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden für die Konsumentinnen und Konsumenten wichtigen Fragen:</p><p>1. Wie beabsichtigt der Bundesrat sicherzustellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sich verlässlich und transparent darüber informieren können, woher der Hauptinhaltsstoff eines Lebensmittels stammt?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat sicherzustellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sich transparent darüber informieren können, woher die Milch im Joghurt oder das Fleisch in der Lasagne stammt, auch wenn diese Inhaltsstoffe weniger als 50 Prozent des Gewichts ausmachen?</p>
    • Wie steht es mit der Herkunftsangabe für Lebensmittelinhaltsstoffe?

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