Entpolitisierung der technischen Parameter im BVG
- ShortId
-
16.3350
- Id
-
20163350
- Updated
-
10.04.2024 10:48
- Language
-
de
- Title
-
Entpolitisierung der technischen Parameter im BVG
- AdditionalIndexing
-
2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Eine Entpolitisierung der technischen Parameter des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) war bereits Thema verschiedener Vorstösse, insbesondere der parlamentarischen Initiative Bortoluzzi 12.414, "Herauslösung der technischen Parameter aus dem BVG", der Motion der FDP-Liberalen Fraktion 11.3778, "Berufliche Vorsorge. Mindestzinssatz entpolitisieren", sowie der Motion der FDP-Liberalen Fraktion 11.3779, "Berufliche Vorsorge. Mindestumwandlungssatz entpolitisieren". Erstere hat der Nationalrat noch nicht behandelt, während die anderen beiden im September 2015 abgelehnt wurden.</p><p>Sowohl der Mindestumwandlungssatz als auch der Mindestzinssatz haben einen massgeblichen Einfluss auf die Höhe der BVG-Rente. Es handelt sich damit um wichtige Parameter, die nicht entpolitisiert werden können.</p><p>Der Bundesrat hat sich - gründend auf sachlichen Argumenten - bereits mehrmals gegen eine Entpolitisierung ausgesprochen, etwa im Rahmen der Stellungnahmen zu den bereits genannten Motionen 11.3778 und 11.3779 wie auch in seiner Botschaft zur Altersvorsorge 2020 (BBl 2015 1). Diese Argumente sind immer noch aktuell. So hat der Bundesrat bereits darauf hingewiesen, dass es unzweckmässig wäre, im BVG eine Formel zu verankern, um die gesetzlich festgelegten Sätze zu ersetzen, da insbesondere wissenschaftlich unbestrittene Grundlagen für die Festsetzung der Parameter fehlen und es auch keine Formel gibt, die in der Lage wäre, in jedem Fall adäquate Ergebnisse zu liefern. Das gilt sowohl für den Mindestzinssatz als auch für den Mindestumwandlungssatz. Für diesen wäre es freilich sehr viel schwieriger, eine Formel festzuschreiben. Denn hier müsste neben einer wirtschaftlichen Komponente (mittel- und langfristig erwartete Rendite, d. h. der technische Zinssatz) auch eine biometrische (Sterblichkeit) berücksichtigt werden. Nur schon die vielen Methoden zur Bestimmung dieser beiden Werte zeigen, dass eine Entpolitisierung des Mindestumwandlungssatzes ein Ding der Unmöglichkeit ist. Die Verankerung einer Formel könnte zudem für die Vorsorgeeinrichtungen unerwünschte finanzielle Folgen haben und eine Rentenplanung für die Versicherten praktisch verunmöglichen.</p><p>Eine Formel zur Festsetzung des Mindestzinssatzes und des Mindestumwandlungssatzes hätte zudem gewichtige Nachteile, wie etwa die Infragestellung der Leistungsgarantien, der Vertrauensverlust der Versicherten und die erneute Diskussion über die freie Wahl der Vorsorgeeinrichtung. Diese gewichtigen Nachteile wären auch dann gegeben, wenn die Festsetzung der technischen Parameter an ein politisch unabhängiges Organ delegiert oder aus dem BVG gestrichen würde. Vor allem beim Mindestumwandlungssatz ist eine Verankerung im Gesetz, wie dies heute der Fall ist, aus zwei Gründen sinnvoll: Einerseits ist der Umwandlungssatz der zentrale Parameter zur Festsetzung der Mindestleistungen in der beruflichen Vorsorge, weshalb er eine wichtige Garantiefunktion hat. Anderseits sind der Mindestumwandlungssatz selbst und die bei einer Anpassung des Satzes zur Anwendung kommenden Ausgleichsmassnahmen auf die gleiche Erlassstufe zu stellen.</p><p>Der Bundesrat ist sich des Handlungsbedarfs beim Mindestumwandlungssatz, der heute zu hoch ist, bewusst. Bei der derzeit im Parlament hängigen Vorlage zur Reform der Altersvorsorge 2020 stehen die Interessen der Versicherten im Vordergrund. Vorgesehen sind eine Absenkung des Satzes auf 6 Prozent, in jährlichen Schritten von 0,2 Prozentpunkten während vier Jahren, und eine häufigere Überprüfung, d. h. alle fünf statt alle zehn Jahre. Eine Entpolitisierung des Mindestzinssatzes und des Mindestumwandlungssatzes würde dem Reformvorhaben zuwiderlaufen. Der Bundesrat hat mit der Altersvorsorge 2020 eine umfassende Reform der ersten und zweiten Säule in einer einzigen Vorlage verabschiedet und dabei auf angemessene sowie sozialverträgliche Lösungen für die Herausforderungen der Altersvorsorge geachtet. Mit der Motion würde dieses Vorgehen infrage gestellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) einzuleiten, mit welcher der Mindestumwandlungssatz sowie der Mindestzinssatz entpolitisiert werden.</p><p>Eine Minderheit (Steiert, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Graf Maya, Gysi, Heim, Schenker Silvia) beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- Entpolitisierung der technischen Parameter im BVG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Eine Entpolitisierung der technischen Parameter des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) war bereits Thema verschiedener Vorstösse, insbesondere der parlamentarischen Initiative Bortoluzzi 12.414, "Herauslösung der technischen Parameter aus dem BVG", der Motion der FDP-Liberalen Fraktion 11.3778, "Berufliche Vorsorge. Mindestzinssatz entpolitisieren", sowie der Motion der FDP-Liberalen Fraktion 11.3779, "Berufliche Vorsorge. Mindestumwandlungssatz entpolitisieren". Erstere hat der Nationalrat noch nicht behandelt, während die anderen beiden im September 2015 abgelehnt wurden.</p><p>Sowohl der Mindestumwandlungssatz als auch der Mindestzinssatz haben einen massgeblichen Einfluss auf die Höhe der BVG-Rente. Es handelt sich damit um wichtige Parameter, die nicht entpolitisiert werden können.</p><p>Der Bundesrat hat sich - gründend auf sachlichen Argumenten - bereits mehrmals gegen eine Entpolitisierung ausgesprochen, etwa im Rahmen der Stellungnahmen zu den bereits genannten Motionen 11.3778 und 11.3779 wie auch in seiner Botschaft zur Altersvorsorge 2020 (BBl 2015 1). Diese Argumente sind immer noch aktuell. So hat der Bundesrat bereits darauf hingewiesen, dass es unzweckmässig wäre, im BVG eine Formel zu verankern, um die gesetzlich festgelegten Sätze zu ersetzen, da insbesondere wissenschaftlich unbestrittene Grundlagen für die Festsetzung der Parameter fehlen und es auch keine Formel gibt, die in der Lage wäre, in jedem Fall adäquate Ergebnisse zu liefern. Das gilt sowohl für den Mindestzinssatz als auch für den Mindestumwandlungssatz. Für diesen wäre es freilich sehr viel schwieriger, eine Formel festzuschreiben. Denn hier müsste neben einer wirtschaftlichen Komponente (mittel- und langfristig erwartete Rendite, d. h. der technische Zinssatz) auch eine biometrische (Sterblichkeit) berücksichtigt werden. Nur schon die vielen Methoden zur Bestimmung dieser beiden Werte zeigen, dass eine Entpolitisierung des Mindestumwandlungssatzes ein Ding der Unmöglichkeit ist. Die Verankerung einer Formel könnte zudem für die Vorsorgeeinrichtungen unerwünschte finanzielle Folgen haben und eine Rentenplanung für die Versicherten praktisch verunmöglichen.</p><p>Eine Formel zur Festsetzung des Mindestzinssatzes und des Mindestumwandlungssatzes hätte zudem gewichtige Nachteile, wie etwa die Infragestellung der Leistungsgarantien, der Vertrauensverlust der Versicherten und die erneute Diskussion über die freie Wahl der Vorsorgeeinrichtung. Diese gewichtigen Nachteile wären auch dann gegeben, wenn die Festsetzung der technischen Parameter an ein politisch unabhängiges Organ delegiert oder aus dem BVG gestrichen würde. Vor allem beim Mindestumwandlungssatz ist eine Verankerung im Gesetz, wie dies heute der Fall ist, aus zwei Gründen sinnvoll: Einerseits ist der Umwandlungssatz der zentrale Parameter zur Festsetzung der Mindestleistungen in der beruflichen Vorsorge, weshalb er eine wichtige Garantiefunktion hat. Anderseits sind der Mindestumwandlungssatz selbst und die bei einer Anpassung des Satzes zur Anwendung kommenden Ausgleichsmassnahmen auf die gleiche Erlassstufe zu stellen.</p><p>Der Bundesrat ist sich des Handlungsbedarfs beim Mindestumwandlungssatz, der heute zu hoch ist, bewusst. Bei der derzeit im Parlament hängigen Vorlage zur Reform der Altersvorsorge 2020 stehen die Interessen der Versicherten im Vordergrund. Vorgesehen sind eine Absenkung des Satzes auf 6 Prozent, in jährlichen Schritten von 0,2 Prozentpunkten während vier Jahren, und eine häufigere Überprüfung, d. h. alle fünf statt alle zehn Jahre. Eine Entpolitisierung des Mindestzinssatzes und des Mindestumwandlungssatzes würde dem Reformvorhaben zuwiderlaufen. Der Bundesrat hat mit der Altersvorsorge 2020 eine umfassende Reform der ersten und zweiten Säule in einer einzigen Vorlage verabschiedet und dabei auf angemessene sowie sozialverträgliche Lösungen für die Herausforderungen der Altersvorsorge geachtet. Mit der Motion würde dieses Vorgehen infrage gestellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) einzuleiten, mit welcher der Mindestumwandlungssatz sowie der Mindestzinssatz entpolitisiert werden.</p><p>Eine Minderheit (Steiert, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Graf Maya, Gysi, Heim, Schenker Silvia) beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
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