Die berufliche Vorsorge mit der Säule 3a auch für erwerbstätige Personen über 70 Jahre ermöglichen
- ShortId
-
16.3358
- Id
-
20163358
- Updated
-
28.07.2023 05:14
- Language
-
de
- Title
-
Die berufliche Vorsorge mit der Säule 3a auch für erwerbstätige Personen über 70 Jahre ermöglichen
- AdditionalIndexing
-
28;2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Schweizer Wirtschaft wird aufgrund der Entwicklungen der Alterspyramide zunehmend auch auf ältere Arbeitnehmer angewiesen sein. Wenn man bedenkt, dass die durchschnittliche Lebenserwartung pro Jahr um etwa einen Monat steigt, so bedeutet dies, dass etwa alle 12 Jahre die Lebenserwartung um ein Jahr steigt. Dies ist erfreulich! Es bedeutet aber auch, dass viele Menschen heute viel rüstiger sind als früher und viele Menschen noch bis ins hohe Alter aktiv am Erwerbsprozess teilnehmen können und dies auch wollen. Somit sollte es auch im Interesse des Staates sein, dass für die berufliche Vorsorge möglichst lange einbezahlt wird. Und somit sollte es eigentlich auch im Interesse des Staates sein, wenn diese Leute weiter Erspartes steuerlich privilegiert auf die Seite legen können im Rahmen des Säule-3a-Sparens. Insbesondere sind davon Selbstständigerwerbende betroffen, welche nicht ein grosses Vermögen angespart haben, und unter Umständen nicht BVG-versichert sind.</p>
- <p>Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge der Schweiz beruht auf den drei Säulen eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), berufliche Vorsorge (BV) und gebundene Vorsorge (Säule 3a). Diese drei Säulen bauen aufeinander auf. Die Säule 3a als Teil dieser Vorsorge muss deshalb mit der ersten und zweiten Säule koordiniert sein.</p><p>In der AHV wie in der beruflichen Vorsorge kann der Beginn des Rentenbezuges schon heute bis fünf Jahre aufgeschoben werden. In der Säule 3a kann der Bezug der Altersleistung bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens aber bis fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus aufgeschoben werden. Beiträge an die Säule 3a können ebenfalls bis fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus entrichtet werden, sofern gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die heutige Altersbegrenzung in der Säule 3a ist somit auf die AHV und die berufliche Vorsorge abgestimmt.</p><p>Die altersmässige Beschränkung von heute 70 Jahren ist sachlich gerechtfertigt, ist die Förderung der Altersvorsorge doch steuerprivilegiert. Die Abschaffung der Altersgrenze in der Säule 3a würde zu Steuerausfällen führen, und zwar auch dann, wenn die Erwerbstätigkeit nur in geringem Ausmass weitergeführt wird. Zudem kann die Steuerbelastung durch den gestaffelten Bezug von mehreren 3a-Guthaben noch weiter gesenkt werden. Eine Aufhebung der altersmässigen Begrenzung in der Säule 3a würde schliesslich auch die Erwerbstätigkeit kaum in spürbarer Weise fördern.</p><p>Der Bundesrat hält deshalb an seiner Stellungnahme zur Motion Reimann Maximilian 12.3229, "Verlängerung der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bis zur endgültigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit", fest. Er ist der Ansicht, dass die Altersgrenze, die zurzeit auch Gegenstand der Reform Altersvorsorge 2020 ist, weiterhin in allen drei Säulen der Altersvorsorge koordiniert und bei 70 Jahren bleiben soll.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzliche Anpassungen so vorzunehmen, damit in der Schweiz erwerbstätige Personen, die über 70 Jahre alt sind, weiterhin im Rahmen der beruflichen Vorsorge Einzahlungen auf das Säule-3a-Konto machen können. Die Alterslimitierung für Einzahlungen in die Säule 3a soll somit aufgehoben werden, solche Einzahlungen sollen jedoch weiterhin an die Bedingung der bezahlten Erwerbstätigkeit gebunden sein.</p>
- Die berufliche Vorsorge mit der Säule 3a auch für erwerbstätige Personen über 70 Jahre ermöglichen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Schweizer Wirtschaft wird aufgrund der Entwicklungen der Alterspyramide zunehmend auch auf ältere Arbeitnehmer angewiesen sein. Wenn man bedenkt, dass die durchschnittliche Lebenserwartung pro Jahr um etwa einen Monat steigt, so bedeutet dies, dass etwa alle 12 Jahre die Lebenserwartung um ein Jahr steigt. Dies ist erfreulich! Es bedeutet aber auch, dass viele Menschen heute viel rüstiger sind als früher und viele Menschen noch bis ins hohe Alter aktiv am Erwerbsprozess teilnehmen können und dies auch wollen. Somit sollte es auch im Interesse des Staates sein, dass für die berufliche Vorsorge möglichst lange einbezahlt wird. Und somit sollte es eigentlich auch im Interesse des Staates sein, wenn diese Leute weiter Erspartes steuerlich privilegiert auf die Seite legen können im Rahmen des Säule-3a-Sparens. Insbesondere sind davon Selbstständigerwerbende betroffen, welche nicht ein grosses Vermögen angespart haben, und unter Umständen nicht BVG-versichert sind.</p>
- <p>Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge der Schweiz beruht auf den drei Säulen eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), berufliche Vorsorge (BV) und gebundene Vorsorge (Säule 3a). Diese drei Säulen bauen aufeinander auf. Die Säule 3a als Teil dieser Vorsorge muss deshalb mit der ersten und zweiten Säule koordiniert sein.</p><p>In der AHV wie in der beruflichen Vorsorge kann der Beginn des Rentenbezuges schon heute bis fünf Jahre aufgeschoben werden. In der Säule 3a kann der Bezug der Altersleistung bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens aber bis fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus aufgeschoben werden. Beiträge an die Säule 3a können ebenfalls bis fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus entrichtet werden, sofern gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die heutige Altersbegrenzung in der Säule 3a ist somit auf die AHV und die berufliche Vorsorge abgestimmt.</p><p>Die altersmässige Beschränkung von heute 70 Jahren ist sachlich gerechtfertigt, ist die Förderung der Altersvorsorge doch steuerprivilegiert. Die Abschaffung der Altersgrenze in der Säule 3a würde zu Steuerausfällen führen, und zwar auch dann, wenn die Erwerbstätigkeit nur in geringem Ausmass weitergeführt wird. Zudem kann die Steuerbelastung durch den gestaffelten Bezug von mehreren 3a-Guthaben noch weiter gesenkt werden. Eine Aufhebung der altersmässigen Begrenzung in der Säule 3a würde schliesslich auch die Erwerbstätigkeit kaum in spürbarer Weise fördern.</p><p>Der Bundesrat hält deshalb an seiner Stellungnahme zur Motion Reimann Maximilian 12.3229, "Verlängerung der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bis zur endgültigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit", fest. Er ist der Ansicht, dass die Altersgrenze, die zurzeit auch Gegenstand der Reform Altersvorsorge 2020 ist, weiterhin in allen drei Säulen der Altersvorsorge koordiniert und bei 70 Jahren bleiben soll.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzliche Anpassungen so vorzunehmen, damit in der Schweiz erwerbstätige Personen, die über 70 Jahre alt sind, weiterhin im Rahmen der beruflichen Vorsorge Einzahlungen auf das Säule-3a-Konto machen können. Die Alterslimitierung für Einzahlungen in die Säule 3a soll somit aufgehoben werden, solche Einzahlungen sollen jedoch weiterhin an die Bedingung der bezahlten Erwerbstätigkeit gebunden sein.</p>
- Die berufliche Vorsorge mit der Säule 3a auch für erwerbstätige Personen über 70 Jahre ermöglichen
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