Tisa und TTIP. Hebeln problematische Schiedsgerichte den nationalen Rechtszug aus?
- ShortId
-
16.3365
- Id
-
20163365
- Updated
-
28.07.2023 05:21
- Language
-
de
- Title
-
Tisa und TTIP. Hebeln problematische Schiedsgerichte den nationalen Rechtszug aus?
- AdditionalIndexing
-
08;1231;1221;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./4. Erfahrungsgemäss werden die meisten Investitionsstreitigkeiten einvernehmlich gelöst. Dennoch ist der Zugang zu einem unabhängigen, internationalen Schiedsverfahren gestützt auf ein Investitionsschutzabkommen (ISA) für international tätige Investoren von erheblicher Bedeutung. Dieses bietet eine Alternative zum nationalen Justizsystem im Gaststaat, falls ein unparteiischer oder effizienter Rechtsschutz nicht gewährleistet ist. Die Schweiz schliesst in erster Linie ISA mit Staaten ab, die nicht der OECD angehören, hat aber auch verschiedene ISA mit anderen OECD-Staaten abgeschlossen. Gemäss den Statistiken der Schweizerischen Nationalbank betrug der Bestand der ausländischen Direktinvestitionen in der Schweiz am Jahresende 2014 756 Milliarden Franken. Dabei stammen ungefähr 5 Prozent dieser Direktinvestitionen aus Staaten, mit welchen die Schweiz ein bilaterales ISA mit einem Investor-Staat-Streitschlichtungsmechanismus abgeschlossen hat (gegliedert nach letztlich berechtigtem Investor). Dieser geringe Prozentsatz ist darauf zurückzuführen, dass die Schweiz mit verschiedenen wichtigen Wirtschaftspartnern (z. B. Deutschland, Frankreich, USA) über kein ISA verfügt.</p><p>2. Der Eigentumsschutz für ausländische Investitionen in der Schweiz wird durch das Schweizer Rechtssystem ausreichend gewährleistet. Die Schweiz verfolgt mit dem Abschluss von ISA nicht das Ziel, den Rechtsschutz in der Schweiz zu verbessern, sondern vielmehr für Schweizer Investitionen im Ausland einen gleichwertigen Rechtsschutz festzuschreiben. Dabei ist es in den Verhandlungen nicht möglich, für Schweizer Investoren im Ausland den Zugang zu einem unabhängigen, internationalen Schiedsverfahren vorzusehen, ohne ausländischen Investoren in der Schweiz ein entsprechendes Gegenrecht einzuräumen.</p><p>3. Zurzeit sind 113 von der Schweiz abgeschlossene bilaterale ISA in Kraft. Davon sehen 92 einen Investor-Staat-Schiedsmechanismus vor. Daneben enthalten die Freihandelsabkommen mit Japan, Singapur und Südkorea sowie der Energiechartavertrag Bestimmungen zum Investitionsschutz einschliesslich eines Investor-Staat-Streitschlichtungsmechanismus.</p><p>5. Nach Abschluss der Verhandlungen zum TTIP-Abkommen wird der Bundesrat abhängig vom Inhalt des Abkommens konkrete Optionen prüfen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft und die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz zu bewahren (vgl. Antwort des Bundesrates auf das Postulat Pfister Gerhard 14.4186). Zu diesen Optionen gehört ein Beitritt zu TTIP oder die Aushandlung eines Freihandelsabkommens (FHA) mit den USA. Heute ist jedoch noch nicht klar, ob und unter welchen Bedingungen Drittländer TTIP werden beitreten können. Da die TTIP-Verhandlungen nicht abgeschlossen sind, ist das Ergebnis heute nicht bekannt. Die Auswirkungen auf die Schweiz können daher erst im Detail abgeschätzt werden, wenn ein allfälliges Verhandlungsergebnis vorliegt.</p><p>6. Die Ausgestaltung des Streitschlichtungsmechanismus im Tisa ist Gegenstand der laufenden Verhandlungen. Gemäss der Schweizer Position soll der Streitschlichtungsmechanismus des Tisa so weit wie möglich jenem der WTO und der neueren FHA der Schweiz entsprechen (d. h. zwischenstaatliches, "diplomatisches" Schiedsverfahren). Da der Investitionsschutz nicht Gegenstand der Tisa-Verhandlungen ist, steht ein Investor-Staat-Streitschlichtungsmechanismus (sogenannte Investor-State Dispute Settlement, ISDS) nicht zur Diskussion.</p><p>7. Mit Auslandinvestitionen sind oft der Transfer grosser Kapitalbeträge und deren langfristige Anlage ausserhalb des Schweizer Rechtssystems verbunden, wodurch sich die Investoren zusätzlich zu den kommerziellen auch erheblichen politischen Risiken aussetzen. Da auf multilateraler Ebene kein Investitionsschutzregime besteht, schliessen zahlreiche Staaten, darunter die Schweiz, seit vielen Jahren ISA ab. Der darin vorgesehene Investor-Staat-Streitschlichtungsmechanismus trägt den mit internationalen Investitionen verbundenen erhöhten Risiken dadurch Rechnung, dass dem geschädigten Investor im Fall einer Vertragsverletzung Schadenersatz zugesprochen werden kann. Die Möglichkeit der Vertragsstaaten, im öffentlichen Interesse zu regulieren, wird dadurch nicht eingeschränkt, falls bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze (z. B. Verhältnismässigkeit, Nichtdiskriminierung), die die Schweiz auch im nationalen Verfassungs- und Verwaltungsrecht kennt, berücksichtigt werden. Ein internationales Schiedsgericht kann zudem grundsätzlich keine nationalen Rechtserlasse und Verfügungen aufheben oder ändern, sondern dem Investor im Fall einer Vertragsverletzung allenfalls einen angemessenen Schadenersatz zusprechen. Somit stellen solche Verfahren keine Schwächung demokratisch legitimierter Rechtsetzung oder der Souveränität dar (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Friedl 13.4199 und die Interpellation Badran Jacqueline 14.3873). Mit dem neuen Transparenzreglement für Investitionsschiedsverfahren der Uno-Kommission für internationales Handelsrecht (Uncitral) und dem neuen Uno-Transparenzübereinkommen, das die Schweiz unterzeichnet hat, wird zudem die Transparenz der Schiedsverfahren wesentlich erhöht. Die Schweiz war an der Verhandlung beider Instrumente führend beteiligt.</p><p>8. Das in Aushandlung befindliche TTIP-Abkommen entspricht einem umfassenden FHA, wie es weltweit bereits zahlreiche Beispiele gibt. Die zunehmende Zahl der FHA ist zweifellos zum Teil darauf zurückzuführen, dass das Erreichen von Fortschritten bei Marktzugangsverhandlungen sowie beim weiteren Abbau von Handelshemmnissen in der WTO schwieriger geworden ist. Da die bestehenden WTO-Abkommen aber gut funktionieren und unbestritten die rechtliche Basis der Welthandelsordnung sowie auch von FHA darstellen, kann nicht von einem Scheitern des Multilateralismus gesprochen werden. Die Schweiz versucht, durch den Abschluss von FHA mit möglichst vielen Handelspartnern den Grundsätzen der Universalität und Inklusivität auch in Bezug auf Präferenzabkommen möglichst nachzuleben. Entwicklungs- und Schwellenländer kommen zudem in den Genuss unilateraler Zollvergünstigungen der Schweiz und zahlreicher anderer Länder, sodass sie weitgehend über entsprechende Marktzugangsbedingungen wie die FHA-Partner verfügen.</p><p>Mit den aus dem Doha-Prozess der WTO hervorgegangen Tisa-Verhandlungen wird ein plurilaterales Präferenzabkommen für Dienstleistungen angestrebt, d. h. ein Abkommen, welches ausschliesslich auf die Vertragsparteien untereinander Anwendung finden wird (gemäss Art. V Gats). Längerfristiges Ziel der Teilnehmer ist die Rückführung des Tisa in die WTO ("Multilateralisierung"). Die Schweiz setzt sich für dieses Ziel ein. Zudem setzt sich die Schweiz in den Verhandlungen dafür ein, dass das Tisa für den Beitritt neuer Mitglieder offen sein wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Genügt in OECD-Staaten der nationale Investitionsschutz auf dem innerstaatlichen Rechtsweg? Oder ist es gerechtfertigt, dass der nationale Rechtsweg immer häufiger übergangen wird und sich gemäss Unctad-Statistik inzwischen 40 Prozent aller Entschädigungsklagen von Investoren gegen Industrieländer richten (historischer Durchschnitt: 28 Prozent)?</p><p>2. Sieht das Schweizer Rechtssystem einen ungenügenden Eigentumsschutz vor? Braucht es für ausländische Direktinvestitionen in der Schweiz zusätzlich zum nationalen Rechtsweg internationale Schiedsgerichte, an welchen ausländische Investoren die Schweiz direkt auf Entschädigung verklagen können?</p><p>3. Wie viele bilaterale Investitionsschutzabkommen unterstellen die Schweiz einem internationalen Schiedsgericht, das direkte Investor-gegen-die-Schweiz-Entschädigungsklagen zulässt?</p><p>4. Wie hoch ist der Bestand der ausländischen Direktinvestitionen in der Schweiz? Welcher Anteil der Investoren, welche diese Direktinvestitionen getätigt haben, kann sich auf ein bilaterales Investitionsschutzabkommen berufen, das direkte Investor-gegen-die-Schweiz-Entschädigungsklagen zulässt?</p><p>5. Die USA und EU-Mitgliedstaaten wollen bei TTIP ein internationales Schiedsgericht einrichten, bei den Investoren direkt Entschädigungsklagen einreichen können. Prüft der Bundesrat, dem TTIP gegebenenfalls nur partiell beizutreten und eine Unterstellung der Schweiz unter das TTIP-Schiedsgericht auszuschliessen?</p><p>6. Welcher Streitbeilegungsmechanismus ist in den Tisa-Verhandlungen vorgesehen? Setzt er sich für die Zuständigkeit der WTO-Gerichtsbarkeit ein?</p><p>7. Wie beurteilt er die Möglichkeit von Klagen bei internationalen Schiedsgerichten unter dem Aspekt der Demokratie und Garantie eigenständiger politischer Gestaltungsmöglichkeiten?</p><p>8. Tisa und TTIP werden plurilateral verhandelt. Bei Tisa ist die Schweiz dabei, bei TTIP steht die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied aussen vor. Spiegeln diese plurilateralen Verhandlungen das Scheitern des Multilateralismus? Verletzen sie grundlegende Prinzipien wie Universalität, Nichtausgrenzung (Inklusivität) und Transparenz? Setzt er sich in den Tisa-Verhandlungen dafür ein, dass Klauseln über Meistbegünstigung und Gegenseitigkeit dafür sorgen, dass nichtteilnehmende Staaten, namentlich Entwicklungs- und Schwellenländer, keine Nachteile erfahren und keinem Diskriminierungsdruck ausgesetzt werden?</p>
- Tisa und TTIP. Hebeln problematische Schiedsgerichte den nationalen Rechtszug aus?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./4. Erfahrungsgemäss werden die meisten Investitionsstreitigkeiten einvernehmlich gelöst. Dennoch ist der Zugang zu einem unabhängigen, internationalen Schiedsverfahren gestützt auf ein Investitionsschutzabkommen (ISA) für international tätige Investoren von erheblicher Bedeutung. Dieses bietet eine Alternative zum nationalen Justizsystem im Gaststaat, falls ein unparteiischer oder effizienter Rechtsschutz nicht gewährleistet ist. Die Schweiz schliesst in erster Linie ISA mit Staaten ab, die nicht der OECD angehören, hat aber auch verschiedene ISA mit anderen OECD-Staaten abgeschlossen. Gemäss den Statistiken der Schweizerischen Nationalbank betrug der Bestand der ausländischen Direktinvestitionen in der Schweiz am Jahresende 2014 756 Milliarden Franken. Dabei stammen ungefähr 5 Prozent dieser Direktinvestitionen aus Staaten, mit welchen die Schweiz ein bilaterales ISA mit einem Investor-Staat-Streitschlichtungsmechanismus abgeschlossen hat (gegliedert nach letztlich berechtigtem Investor). Dieser geringe Prozentsatz ist darauf zurückzuführen, dass die Schweiz mit verschiedenen wichtigen Wirtschaftspartnern (z. B. Deutschland, Frankreich, USA) über kein ISA verfügt.</p><p>2. Der Eigentumsschutz für ausländische Investitionen in der Schweiz wird durch das Schweizer Rechtssystem ausreichend gewährleistet. Die Schweiz verfolgt mit dem Abschluss von ISA nicht das Ziel, den Rechtsschutz in der Schweiz zu verbessern, sondern vielmehr für Schweizer Investitionen im Ausland einen gleichwertigen Rechtsschutz festzuschreiben. Dabei ist es in den Verhandlungen nicht möglich, für Schweizer Investoren im Ausland den Zugang zu einem unabhängigen, internationalen Schiedsverfahren vorzusehen, ohne ausländischen Investoren in der Schweiz ein entsprechendes Gegenrecht einzuräumen.</p><p>3. Zurzeit sind 113 von der Schweiz abgeschlossene bilaterale ISA in Kraft. Davon sehen 92 einen Investor-Staat-Schiedsmechanismus vor. Daneben enthalten die Freihandelsabkommen mit Japan, Singapur und Südkorea sowie der Energiechartavertrag Bestimmungen zum Investitionsschutz einschliesslich eines Investor-Staat-Streitschlichtungsmechanismus.</p><p>5. Nach Abschluss der Verhandlungen zum TTIP-Abkommen wird der Bundesrat abhängig vom Inhalt des Abkommens konkrete Optionen prüfen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft und die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz zu bewahren (vgl. Antwort des Bundesrates auf das Postulat Pfister Gerhard 14.4186). Zu diesen Optionen gehört ein Beitritt zu TTIP oder die Aushandlung eines Freihandelsabkommens (FHA) mit den USA. Heute ist jedoch noch nicht klar, ob und unter welchen Bedingungen Drittländer TTIP werden beitreten können. Da die TTIP-Verhandlungen nicht abgeschlossen sind, ist das Ergebnis heute nicht bekannt. Die Auswirkungen auf die Schweiz können daher erst im Detail abgeschätzt werden, wenn ein allfälliges Verhandlungsergebnis vorliegt.</p><p>6. Die Ausgestaltung des Streitschlichtungsmechanismus im Tisa ist Gegenstand der laufenden Verhandlungen. Gemäss der Schweizer Position soll der Streitschlichtungsmechanismus des Tisa so weit wie möglich jenem der WTO und der neueren FHA der Schweiz entsprechen (d. h. zwischenstaatliches, "diplomatisches" Schiedsverfahren). Da der Investitionsschutz nicht Gegenstand der Tisa-Verhandlungen ist, steht ein Investor-Staat-Streitschlichtungsmechanismus (sogenannte Investor-State Dispute Settlement, ISDS) nicht zur Diskussion.</p><p>7. Mit Auslandinvestitionen sind oft der Transfer grosser Kapitalbeträge und deren langfristige Anlage ausserhalb des Schweizer Rechtssystems verbunden, wodurch sich die Investoren zusätzlich zu den kommerziellen auch erheblichen politischen Risiken aussetzen. Da auf multilateraler Ebene kein Investitionsschutzregime besteht, schliessen zahlreiche Staaten, darunter die Schweiz, seit vielen Jahren ISA ab. Der darin vorgesehene Investor-Staat-Streitschlichtungsmechanismus trägt den mit internationalen Investitionen verbundenen erhöhten Risiken dadurch Rechnung, dass dem geschädigten Investor im Fall einer Vertragsverletzung Schadenersatz zugesprochen werden kann. Die Möglichkeit der Vertragsstaaten, im öffentlichen Interesse zu regulieren, wird dadurch nicht eingeschränkt, falls bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze (z. B. Verhältnismässigkeit, Nichtdiskriminierung), die die Schweiz auch im nationalen Verfassungs- und Verwaltungsrecht kennt, berücksichtigt werden. Ein internationales Schiedsgericht kann zudem grundsätzlich keine nationalen Rechtserlasse und Verfügungen aufheben oder ändern, sondern dem Investor im Fall einer Vertragsverletzung allenfalls einen angemessenen Schadenersatz zusprechen. Somit stellen solche Verfahren keine Schwächung demokratisch legitimierter Rechtsetzung oder der Souveränität dar (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Friedl 13.4199 und die Interpellation Badran Jacqueline 14.3873). Mit dem neuen Transparenzreglement für Investitionsschiedsverfahren der Uno-Kommission für internationales Handelsrecht (Uncitral) und dem neuen Uno-Transparenzübereinkommen, das die Schweiz unterzeichnet hat, wird zudem die Transparenz der Schiedsverfahren wesentlich erhöht. Die Schweiz war an der Verhandlung beider Instrumente führend beteiligt.</p><p>8. Das in Aushandlung befindliche TTIP-Abkommen entspricht einem umfassenden FHA, wie es weltweit bereits zahlreiche Beispiele gibt. Die zunehmende Zahl der FHA ist zweifellos zum Teil darauf zurückzuführen, dass das Erreichen von Fortschritten bei Marktzugangsverhandlungen sowie beim weiteren Abbau von Handelshemmnissen in der WTO schwieriger geworden ist. Da die bestehenden WTO-Abkommen aber gut funktionieren und unbestritten die rechtliche Basis der Welthandelsordnung sowie auch von FHA darstellen, kann nicht von einem Scheitern des Multilateralismus gesprochen werden. Die Schweiz versucht, durch den Abschluss von FHA mit möglichst vielen Handelspartnern den Grundsätzen der Universalität und Inklusivität auch in Bezug auf Präferenzabkommen möglichst nachzuleben. Entwicklungs- und Schwellenländer kommen zudem in den Genuss unilateraler Zollvergünstigungen der Schweiz und zahlreicher anderer Länder, sodass sie weitgehend über entsprechende Marktzugangsbedingungen wie die FHA-Partner verfügen.</p><p>Mit den aus dem Doha-Prozess der WTO hervorgegangen Tisa-Verhandlungen wird ein plurilaterales Präferenzabkommen für Dienstleistungen angestrebt, d. h. ein Abkommen, welches ausschliesslich auf die Vertragsparteien untereinander Anwendung finden wird (gemäss Art. V Gats). Längerfristiges Ziel der Teilnehmer ist die Rückführung des Tisa in die WTO ("Multilateralisierung"). Die Schweiz setzt sich für dieses Ziel ein. Zudem setzt sich die Schweiz in den Verhandlungen dafür ein, dass das Tisa für den Beitritt neuer Mitglieder offen sein wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Genügt in OECD-Staaten der nationale Investitionsschutz auf dem innerstaatlichen Rechtsweg? Oder ist es gerechtfertigt, dass der nationale Rechtsweg immer häufiger übergangen wird und sich gemäss Unctad-Statistik inzwischen 40 Prozent aller Entschädigungsklagen von Investoren gegen Industrieländer richten (historischer Durchschnitt: 28 Prozent)?</p><p>2. Sieht das Schweizer Rechtssystem einen ungenügenden Eigentumsschutz vor? Braucht es für ausländische Direktinvestitionen in der Schweiz zusätzlich zum nationalen Rechtsweg internationale Schiedsgerichte, an welchen ausländische Investoren die Schweiz direkt auf Entschädigung verklagen können?</p><p>3. Wie viele bilaterale Investitionsschutzabkommen unterstellen die Schweiz einem internationalen Schiedsgericht, das direkte Investor-gegen-die-Schweiz-Entschädigungsklagen zulässt?</p><p>4. Wie hoch ist der Bestand der ausländischen Direktinvestitionen in der Schweiz? Welcher Anteil der Investoren, welche diese Direktinvestitionen getätigt haben, kann sich auf ein bilaterales Investitionsschutzabkommen berufen, das direkte Investor-gegen-die-Schweiz-Entschädigungsklagen zulässt?</p><p>5. Die USA und EU-Mitgliedstaaten wollen bei TTIP ein internationales Schiedsgericht einrichten, bei den Investoren direkt Entschädigungsklagen einreichen können. Prüft der Bundesrat, dem TTIP gegebenenfalls nur partiell beizutreten und eine Unterstellung der Schweiz unter das TTIP-Schiedsgericht auszuschliessen?</p><p>6. Welcher Streitbeilegungsmechanismus ist in den Tisa-Verhandlungen vorgesehen? Setzt er sich für die Zuständigkeit der WTO-Gerichtsbarkeit ein?</p><p>7. Wie beurteilt er die Möglichkeit von Klagen bei internationalen Schiedsgerichten unter dem Aspekt der Demokratie und Garantie eigenständiger politischer Gestaltungsmöglichkeiten?</p><p>8. Tisa und TTIP werden plurilateral verhandelt. Bei Tisa ist die Schweiz dabei, bei TTIP steht die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied aussen vor. Spiegeln diese plurilateralen Verhandlungen das Scheitern des Multilateralismus? Verletzen sie grundlegende Prinzipien wie Universalität, Nichtausgrenzung (Inklusivität) und Transparenz? Setzt er sich in den Tisa-Verhandlungen dafür ein, dass Klauseln über Meistbegünstigung und Gegenseitigkeit dafür sorgen, dass nichtteilnehmende Staaten, namentlich Entwicklungs- und Schwellenländer, keine Nachteile erfahren und keinem Diskriminierungsdruck ausgesetzt werden?</p>
- Tisa und TTIP. Hebeln problematische Schiedsgerichte den nationalen Rechtszug aus?
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