Ist Uber ein Arbeitgeber?
- ShortId
-
16.3371
- Id
-
20163371
- Updated
-
28.07.2023 05:18
- Language
-
de
- Title
-
Ist Uber ein Arbeitgeber?
- AdditionalIndexing
-
44;48;2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) haben im Vorfeld der Sendung "Rundschau" des Schweizer Fernsehens vom 4. Mai 2016 davon erfahren, dass die Suva Uber-Fahrerinnen und -Fahrer als Unselbstständigerwerbende einstuft.</p><p>2./3. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, dass die zuständigen Sozialversicherungsbehörden das Beitragsstatut der Uber-Fahrerinnen und -Fahrer unterschiedlich beurteilen würden. Insbesondere weiss er von keiner Ausgleichskasse, die eine Uber-Fahrerin oder einen Uber-Fahrer als Selbstständigerwerbende bzw. Selbstständigerwerbenden angeschlossen hat. Unterschiedliche Statusentscheide sind generell unerwünscht. Die AHV und die Suva zentralisieren und koordinieren deshalb die Beurteilungen, sodass einheitliche Entscheide gewährleistet sind. So entscheidet bei der AHV die Ausgleichskasse der als Arbeitgeberin infrage kommenden natürlichen oder juristischen Person und koordiniert das Prozedere mit den beteiligten Ausgleichskassen.</p><p>4. Nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen als massgebenden Lohn zu qualifizierende Arbeitsentgelte ausrichtet. Stellen somit die von den Uber-Fahrerinnen und -Fahrern erzielten Einkommen nach Auffassung der Ausgleichskasse massgebenden Lohn dar, hat sie Uber zu verpflichten, als Arbeitgeber darauf Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Uber kann sich der Einstufung als Arbeitgeber mit Rechtsmitteln widersetzen.</p><p>5. Ist Uber als Arbeitgeber zu betrachten, haben die Ausgleichskasse und die Suva dafür zu sorgen, dass Uber seinen Pflichten vollumfänglich nachkommt. Bei einer allfälligen von Uber zu vertretenden Verzögerung in der Erfassung als Arbeitgeber erheben sie Beiträge und Prämien rückwirkend und mit Verzugszinsen.</p><p>6. Die Durchführung der AHV und der obligatorischen Unfallversicherung obliegt den Ausgleichskassen und den Unfallversicherern. Sie ahnden allfällige Verstösse gegen das Sozialversicherungsrecht. Etwaige strafbare Handlungen werden den zuständigen kantonalen Behörden angezeigt und von diesen verfolgt. Kommt es zu Problemen, greifen die zuständigen Bundesämter BSV und BAG im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis in die Geschäftsführung der Durchführungsstellen generell oder im Einzelfall ein, um den einheitlichen und gesetzeskonformen Vollzug des Sozialversicherungsrechts zu gewährleisten.</p><p>Im Übrigen überprüft der Bundesrat in Umsetzung der am 20. April 2016 verabschiedeten Strategie Digitale Schweiz aktuell allgemein die Rahmenbedingungen der digitalen Wirtschaft und zeigt in seinem für Ende Jahr geplanten Bericht allfälligen Handlungsbedarf auf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Geschäftsmodell des US-Fahrtdienstes Uber steht schon seit Monaten in der Kritik. Diese hat in den letzten Wochen drastisch zugenommen. Auch die SRF-Sendung "Rundschau" vom 4. Mai stellte das Geschäftsmodell von Uber infrage. In der Sendung wurde publik, dass die Suva Uber-Fahrerinnen und -Fahrer nicht als Selbstständige betrachtet und das Unternehmen daher sozialversicherungspflichtig wäre. Uber dagegen behauptet trotz der Feststellung der Suva weiterhin, dass es sich bei den Uber-Fahrerinnen und -Fahrern um Selbstständige handelt.</p><p>In der Sonntagspresse vom 8. Mai war zu lesen, dass im Kanton Zürich Uber aufgrund des Suva-Entscheides als Arbeitgeber behandelt werden soll und eine Nachdeklaration der Sozialversicherung eingefordert wird. Falls dies nicht erfolgen sollte, wird Uber zu branchenüblichen Löhnen eingeschätzt, und die Rechnungen sind dann verbindlich.</p><p>Zudem haben Taxifahrerinnen und -fahrer am 17. Mai schweizweit mit der Lancierung der Kampagne "Dumping-Uber stoppen" klar gezeigt, dass sie die Gefährdung ihrer Existenz nicht weiter tolerieren wollen.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis vom Entscheid der Suva bezüglich der Unselbstständigkeit der Uber-Fahrerinnen und -Fahrer?</p><p>2. Wie stellt er sich zu den verschiedenen Auslegungen in den Kantonen (im Kanton Basel-Stadt ist man der Meinung, dass Uber-Fahrerinnen und -Fahrer Selbstständigerwerbende sind, im Kanton Zürich sieht man das seit Kurzem anders)?</p><p>3. Findet er eine einheitliche Handhabung in den Kantonen erstrebenswert?</p><p>4. Wie kann überprüft werden, ob Uber ein Arbeitgeber ist?</p><p>5. Welche Sanktionen zieht er in Betracht, wenn er zum Schluss kommt, dass Uber als Arbeitgeber betrachtet werden muss?</p><p>6. Wie stellt er sicher, dass bei Verstössen gegen das Sozialversicherungsrecht Uber zur Rechenschaft gezogen wird?</p>
- Ist Uber ein Arbeitgeber?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) haben im Vorfeld der Sendung "Rundschau" des Schweizer Fernsehens vom 4. Mai 2016 davon erfahren, dass die Suva Uber-Fahrerinnen und -Fahrer als Unselbstständigerwerbende einstuft.</p><p>2./3. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, dass die zuständigen Sozialversicherungsbehörden das Beitragsstatut der Uber-Fahrerinnen und -Fahrer unterschiedlich beurteilen würden. Insbesondere weiss er von keiner Ausgleichskasse, die eine Uber-Fahrerin oder einen Uber-Fahrer als Selbstständigerwerbende bzw. Selbstständigerwerbenden angeschlossen hat. Unterschiedliche Statusentscheide sind generell unerwünscht. Die AHV und die Suva zentralisieren und koordinieren deshalb die Beurteilungen, sodass einheitliche Entscheide gewährleistet sind. So entscheidet bei der AHV die Ausgleichskasse der als Arbeitgeberin infrage kommenden natürlichen oder juristischen Person und koordiniert das Prozedere mit den beteiligten Ausgleichskassen.</p><p>4. Nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen als massgebenden Lohn zu qualifizierende Arbeitsentgelte ausrichtet. Stellen somit die von den Uber-Fahrerinnen und -Fahrern erzielten Einkommen nach Auffassung der Ausgleichskasse massgebenden Lohn dar, hat sie Uber zu verpflichten, als Arbeitgeber darauf Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Uber kann sich der Einstufung als Arbeitgeber mit Rechtsmitteln widersetzen.</p><p>5. Ist Uber als Arbeitgeber zu betrachten, haben die Ausgleichskasse und die Suva dafür zu sorgen, dass Uber seinen Pflichten vollumfänglich nachkommt. Bei einer allfälligen von Uber zu vertretenden Verzögerung in der Erfassung als Arbeitgeber erheben sie Beiträge und Prämien rückwirkend und mit Verzugszinsen.</p><p>6. Die Durchführung der AHV und der obligatorischen Unfallversicherung obliegt den Ausgleichskassen und den Unfallversicherern. Sie ahnden allfällige Verstösse gegen das Sozialversicherungsrecht. Etwaige strafbare Handlungen werden den zuständigen kantonalen Behörden angezeigt und von diesen verfolgt. Kommt es zu Problemen, greifen die zuständigen Bundesämter BSV und BAG im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis in die Geschäftsführung der Durchführungsstellen generell oder im Einzelfall ein, um den einheitlichen und gesetzeskonformen Vollzug des Sozialversicherungsrechts zu gewährleisten.</p><p>Im Übrigen überprüft der Bundesrat in Umsetzung der am 20. April 2016 verabschiedeten Strategie Digitale Schweiz aktuell allgemein die Rahmenbedingungen der digitalen Wirtschaft und zeigt in seinem für Ende Jahr geplanten Bericht allfälligen Handlungsbedarf auf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Geschäftsmodell des US-Fahrtdienstes Uber steht schon seit Monaten in der Kritik. Diese hat in den letzten Wochen drastisch zugenommen. Auch die SRF-Sendung "Rundschau" vom 4. Mai stellte das Geschäftsmodell von Uber infrage. In der Sendung wurde publik, dass die Suva Uber-Fahrerinnen und -Fahrer nicht als Selbstständige betrachtet und das Unternehmen daher sozialversicherungspflichtig wäre. Uber dagegen behauptet trotz der Feststellung der Suva weiterhin, dass es sich bei den Uber-Fahrerinnen und -Fahrern um Selbstständige handelt.</p><p>In der Sonntagspresse vom 8. Mai war zu lesen, dass im Kanton Zürich Uber aufgrund des Suva-Entscheides als Arbeitgeber behandelt werden soll und eine Nachdeklaration der Sozialversicherung eingefordert wird. Falls dies nicht erfolgen sollte, wird Uber zu branchenüblichen Löhnen eingeschätzt, und die Rechnungen sind dann verbindlich.</p><p>Zudem haben Taxifahrerinnen und -fahrer am 17. Mai schweizweit mit der Lancierung der Kampagne "Dumping-Uber stoppen" klar gezeigt, dass sie die Gefährdung ihrer Existenz nicht weiter tolerieren wollen.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis vom Entscheid der Suva bezüglich der Unselbstständigkeit der Uber-Fahrerinnen und -Fahrer?</p><p>2. Wie stellt er sich zu den verschiedenen Auslegungen in den Kantonen (im Kanton Basel-Stadt ist man der Meinung, dass Uber-Fahrerinnen und -Fahrer Selbstständigerwerbende sind, im Kanton Zürich sieht man das seit Kurzem anders)?</p><p>3. Findet er eine einheitliche Handhabung in den Kantonen erstrebenswert?</p><p>4. Wie kann überprüft werden, ob Uber ein Arbeitgeber ist?</p><p>5. Welche Sanktionen zieht er in Betracht, wenn er zum Schluss kommt, dass Uber als Arbeitgeber betrachtet werden muss?</p><p>6. Wie stellt er sicher, dass bei Verstössen gegen das Sozialversicherungsrecht Uber zur Rechenschaft gezogen wird?</p>
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