Auslagerung von Dienstleistungen des Service public. Konsequenzen der Auslagerung und Kontrolle bei der Übertragung an externe Unternehmen
- ShortId
-
16.3372
- Id
-
20163372
- Updated
-
14.11.2025 06:30
- Language
-
de
- Title
-
Auslagerung von Dienstleistungen des Service public. Konsequenzen der Auslagerung und Kontrolle bei der Übertragung an externe Unternehmen
- AdditionalIndexing
-
04;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat steuert die bundesnahen Unternehmen mit der Vorgabe von strategischen Zielen. Auf das operative Geschäft nimmt er hingegen grundsätzlich keinen Einfluss. Vor diesem Hintergrund liegt es auch in der Kompetenz der Unternehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Subunternehmer beizuziehen oder Leistungen auszulagern. Der Bundesrat verfügt denn auch nicht über eine Liste von Dienstleistungen, welche von einer Übertragung an externe Unternehmen betroffen sind.</p><p>2. Die Verantwortung für die Einhaltung der strategischen Ziele des Bundesrates liegt beim jeweiligen bundesnahen Unternehmen, welches jährlich über die Zielerreichung im vergangenen Jahr Bericht erstatten muss.</p><p>Die bundesnahen Unternehmen regeln den Beizug von Subunternehmen selber, und zwar mittels Vertrag mit dem betroffenen Unternehmen. Dabei wird grundsätzlich auch festgelegt, dass von den beauftragten Firmen erwartet wird, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten. Ebenso wird in diesen Verträgen geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Untervergabe an Drittfirmen zulässig ist.</p><p>3. Mit der Steuerung der bundesnahen Unternehmen durch die Vorgabe von strategischen Zielen macht der Bundesrat transparent, welche Erwartungen der Bund als Eigentümer oder Mehrheitsaktionär an die Unternehmen hat. Gleichzeitig bindet sich der Bund als Eigentümer mit den strategischen Zielen selbst und schafft so verlässliche Rahmenbedingungen für die Unternehmensführung.</p><p>Bei dieser Ausgangslage stehen dem Bundesrat keine Sanktionsmöglichkeiten gegenüber einer Subunternehmerin eines bundesnahen Unternehmens zu. Vielmehr unterliegen diese den Vorgaben der jeweiligen Branche bzw. haben die mit ihren Sozialpartnern ausgehandelten Gesamtarbeitsverträge einzuhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Es werden immer mehr Dienstleistungen des Service public ausgelagert, und zwar bei allen Anbietern.</p><p>Je nachdem, ob für die Erbringung von Dienstleistungen Subunternehmen beigezogen werden oder die Dienstleistungen an externe Unternehmen übertragen werden, ergeben sich daraus ganz andere Konsequenzen. Die Aufsicht über die Subunternehmen, ihre Leistungen und die Einhaltung der Arbeitsbedingungen ihrer Angestellten variiert von Anbieter zu Anbieter und kann nicht als befriedigend angesehen werden.</p><p>Artikel 5 der Postverordnung sieht z. B. vor, dass nur Subunternehmen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten müssen; die Aufsicht ist Sache der Postkommission.</p><p>Durch die Übertragung an externe Unternehmen werden Aufsicht und Kontrolle noch schwieriger und sind nur noch indirekt möglich. Die Auswirkungen auf die Qualität der Dienstleistungen und die Einhaltung der Arbeitsbedingungen durch das externe Unternehmen dürften noch viel grösser sein. Zurzeit enthält der rechtliche Rahmen noch keine angemessene und direkte Kontrolle im Falle einer Übertragung an externe Unternehmen. Dabei hat diese Form der Auslagerung durchaus Auswirkungen auf das Angebot und die Qualität der Dienstleistungen sowie die Arbeitsbedingungen der Angestellten der Service-public-Unternehmen. Im Grunde stellt sich die Frage, ob die demokratische Kontrolle mittels Festlegung der Ziele und des Auftrags des Service public hier noch gewährleistet ist. Der Bundesrat und die zuständigen Aufsichtsbehörden verfügen nämlich nur über wenige Instrumente, um die Einhaltung der strategischen Ziele, die den Service-public-Unternehmen auferlegt wurden, wirksam zu kontrollieren.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zur Übertragung von Dienstleistungsaufträgen an externe Unternehmen zu beantworten:</p><p>1. Kann der Bundesrat eine Liste der Dienstleistungen vorlegen, die von den Service-public-Unternehmen (oder Dienstleistungszentren) angeboten werden und die von einer Übertragung an externe Unternehmen betroffen sind?</p><p>2. Wie kann der Bundesrat bei einer indirekten Kontrolle sicherstellen, dass die strategischen Ziele für den Service public, insbesondere was die Leistungen und die Arbeitsbedingungen betrifft, von den externen Unternehmen eingehalten werden?</p><p>3. Über welche Sanktionsmöglichkeiten verfügt der Bundesrat, wenn dies nicht der Fall sein sollte? Welche Konsequenzen hat ein externes Unternehmen zu erwarten, wenn es sich nicht an diese Vorgaben hält?</p>
- Auslagerung von Dienstleistungen des Service public. Konsequenzen der Auslagerung und Kontrolle bei der Übertragung an externe Unternehmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat steuert die bundesnahen Unternehmen mit der Vorgabe von strategischen Zielen. Auf das operative Geschäft nimmt er hingegen grundsätzlich keinen Einfluss. Vor diesem Hintergrund liegt es auch in der Kompetenz der Unternehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Subunternehmer beizuziehen oder Leistungen auszulagern. Der Bundesrat verfügt denn auch nicht über eine Liste von Dienstleistungen, welche von einer Übertragung an externe Unternehmen betroffen sind.</p><p>2. Die Verantwortung für die Einhaltung der strategischen Ziele des Bundesrates liegt beim jeweiligen bundesnahen Unternehmen, welches jährlich über die Zielerreichung im vergangenen Jahr Bericht erstatten muss.</p><p>Die bundesnahen Unternehmen regeln den Beizug von Subunternehmen selber, und zwar mittels Vertrag mit dem betroffenen Unternehmen. Dabei wird grundsätzlich auch festgelegt, dass von den beauftragten Firmen erwartet wird, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten. Ebenso wird in diesen Verträgen geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Untervergabe an Drittfirmen zulässig ist.</p><p>3. Mit der Steuerung der bundesnahen Unternehmen durch die Vorgabe von strategischen Zielen macht der Bundesrat transparent, welche Erwartungen der Bund als Eigentümer oder Mehrheitsaktionär an die Unternehmen hat. Gleichzeitig bindet sich der Bund als Eigentümer mit den strategischen Zielen selbst und schafft so verlässliche Rahmenbedingungen für die Unternehmensführung.</p><p>Bei dieser Ausgangslage stehen dem Bundesrat keine Sanktionsmöglichkeiten gegenüber einer Subunternehmerin eines bundesnahen Unternehmens zu. Vielmehr unterliegen diese den Vorgaben der jeweiligen Branche bzw. haben die mit ihren Sozialpartnern ausgehandelten Gesamtarbeitsverträge einzuhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Es werden immer mehr Dienstleistungen des Service public ausgelagert, und zwar bei allen Anbietern.</p><p>Je nachdem, ob für die Erbringung von Dienstleistungen Subunternehmen beigezogen werden oder die Dienstleistungen an externe Unternehmen übertragen werden, ergeben sich daraus ganz andere Konsequenzen. Die Aufsicht über die Subunternehmen, ihre Leistungen und die Einhaltung der Arbeitsbedingungen ihrer Angestellten variiert von Anbieter zu Anbieter und kann nicht als befriedigend angesehen werden.</p><p>Artikel 5 der Postverordnung sieht z. B. vor, dass nur Subunternehmen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten müssen; die Aufsicht ist Sache der Postkommission.</p><p>Durch die Übertragung an externe Unternehmen werden Aufsicht und Kontrolle noch schwieriger und sind nur noch indirekt möglich. Die Auswirkungen auf die Qualität der Dienstleistungen und die Einhaltung der Arbeitsbedingungen durch das externe Unternehmen dürften noch viel grösser sein. Zurzeit enthält der rechtliche Rahmen noch keine angemessene und direkte Kontrolle im Falle einer Übertragung an externe Unternehmen. Dabei hat diese Form der Auslagerung durchaus Auswirkungen auf das Angebot und die Qualität der Dienstleistungen sowie die Arbeitsbedingungen der Angestellten der Service-public-Unternehmen. Im Grunde stellt sich die Frage, ob die demokratische Kontrolle mittels Festlegung der Ziele und des Auftrags des Service public hier noch gewährleistet ist. Der Bundesrat und die zuständigen Aufsichtsbehörden verfügen nämlich nur über wenige Instrumente, um die Einhaltung der strategischen Ziele, die den Service-public-Unternehmen auferlegt wurden, wirksam zu kontrollieren.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zur Übertragung von Dienstleistungsaufträgen an externe Unternehmen zu beantworten:</p><p>1. Kann der Bundesrat eine Liste der Dienstleistungen vorlegen, die von den Service-public-Unternehmen (oder Dienstleistungszentren) angeboten werden und die von einer Übertragung an externe Unternehmen betroffen sind?</p><p>2. Wie kann der Bundesrat bei einer indirekten Kontrolle sicherstellen, dass die strategischen Ziele für den Service public, insbesondere was die Leistungen und die Arbeitsbedingungen betrifft, von den externen Unternehmen eingehalten werden?</p><p>3. Über welche Sanktionsmöglichkeiten verfügt der Bundesrat, wenn dies nicht der Fall sein sollte? Welche Konsequenzen hat ein externes Unternehmen zu erwarten, wenn es sich nicht an diese Vorgaben hält?</p>
- Auslagerung von Dienstleistungen des Service public. Konsequenzen der Auslagerung und Kontrolle bei der Übertragung an externe Unternehmen
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