Welche Rolle spielte die Vergütungspraxis der Banca della Svizzera italiana beim Geldwäschereiskandal?
- ShortId
-
16.3376
- Id
-
20163376
- Updated
-
28.07.2023 05:17
- Language
-
de
- Title
-
Welche Rolle spielte die Vergütungspraxis der Banca della Svizzera italiana beim Geldwäschereiskandal?
- AdditionalIndexing
-
24;44;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Debakel der BSI, die von der Finma aufgelöst wurde, hat gezeigt, dass die Vergütungspraxis die Verantwortlichen für dieses Debakel dazu verleitet hat, unverhältnismässig grosse Risiken einzugehen und sogar gegen bestehendes Recht zu verstossen, insbesondere gegen die Geldwäschereigesetzgebung. Dabei sollten die bestehenden Bestimmungen zur Vergütungspraxis, insbesondere diejenigen, die den variablen Vergütungsanteil betreffen, ein solches Verhalten und das Eingehen solcher Risiken verhindern (vgl. Rundschreiben 2010/01 der Finma). Offensichtlich haben diese Bestimmungen nicht gegriffen.</p>
- <p>1. Die Finma hat bei ihren Untersuchungen festgestellt, dass die Höhe der Vergütung und das Vergütungssystem bei verschiedenen Mitarbeitenden in der Tochter der Banca della Svizzera italiana (BSI) in Singapur einen Anreiz für die Übernahme übermässiger Risiken und für die Verletzung von Recht und bestehenden Richtlinien darstellte.</p><p>2./3. Gemäss Randziffer 6 des Rundschreibens 2010/01 müssen Banken mit Eigenmittelanforderungen von mindestens 2 Milliarden Franken das Rundschreiben zwingend umsetzen. Die BSI AG (Schweiz) fällt nicht in diese Kategorie. Die Finma kann auch Banken unter diesem Grenzwert verpflichten, das Rundschreiben anzuwenden, wenn dies etwa nach dem Risikoprofil oder den Geschäftsaktivitäten indiziert ist. Bei der BSI AG bestand dazu keine Veranlassung.</p><p>4. Im Fokus des Verfahrens gegen die BSI standen die Vorgänge in der Bank im Zusammenhang mit den Verstössen gegen die Geldwäschereibestimmungen. Detaillierte Abklärungen zur Ausgestaltung der Vergütung einzelner Mitarbeitenden wurden in diesem Kontext nicht gemacht. Insofern können keine Angaben zur Ausgestaltung individueller Arbeitsverträge gemacht werden. Allerdings hat die Finma im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die Ausgestaltung des gesamten Vergütungssystems im Institut betrachtet. Von besonderem Interesse ist bei solchen Abklärungen, ob das Vergütungsmodell Anreize für übermässige Risiken setzt. Im Falle der BSI hat die Finma dabei festgestellt, dass das Vergütungssystem generell die eingegangenen Risiken zu wenig berücksichtigte. In der Bank wurden Vergütungsmodelle angewandt, bei denen die Höhe der Vergütung direkt von den Erträgen aus Kundenbeziehungen abhängig gemacht wurden. Die variablen Anteile konnten dabei sehr hoch sein.</p><p>5./6. Eine generelle Aussage zur Ausgestaltung bestehender Vergütungssysteme und deren Risikohaftigkeit ist nicht möglich. Es gilt im Einzelfall die Risikoprofile und Zuständigkeiten zu prüfen. Sollte die Finma im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Vergütungssysteme stossen, die dazu verleiten, unangemessene Risiken einzugehen, gegen geltendes Recht oder erlassene Weisungen zu verstossen oder Vereinbarungen zu missachten, würde die Finma Korrekturen anordnen. Der Bundesrat sieht im Moment keinen regulatorischen Handlungsbedarf.</p><p>7. Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung und die entsprechende Umsetzungsverordnung enthalten Regeln für die Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften. Im Rahmen der laufenden Revision des Aktienrechts sollen diese Regeln in das Obligationenrecht überführt werden. Diese Regulierung gilt jedoch nicht für die Vergütung nichtbörsenkotierter Gesellschaften. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind für die Einhaltung der geltenden Vorschriften verantwortlich und haften zivil- wie strafrechtlich für die Verletzung dieser Vorschriften im Unternehmen. Diese Regeln haben sich bewährt. Der Bundesrat hat gegenwärtig nicht die Absicht, stärker in die Vergütungspolitik der Unternehmen einzugreifen.</p><p>8. Die BSI AG verfügt u. a. in Luxemburg, Frankreich, Monaco, auf den Bahamas, in Singapur und Panama über Tochtergesellschaften sowie in Hongkong und Italien über Zweigniederlassungen. Im Rahmen der konsolidierten Aufsicht muss die Bank sicherstellen, dass die lokalen Vorschriften sowie die gruppenweiten Anforderungen eingehalten werden. Bei ihren Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang mit dem malaysischen Staatsfonds 1MDB hat die Bank die Mittel aus dem Staatsfonds typischerweise über speziell aufgesetzte Zwischenstrukturen investiert. Dabei handelte es sich häufig um Offshore-Anlagefonds. Die BSI AG unterstützte den Aufbau dieser Zwischenstrukturen mit dem Zweck, eine erhöhte Vertraulichkeit der endgültigen Anlagetätigkeit zu erreichen. Die BSI AG hat im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen und Transaktionen schwer gegen die Geldwäschereibestimmungen und das Gewährserfordernis verstossen. Diesbezüglich verweisen wir auch auf die entsprechenden Pressemitteilungen der Finma und der Monetary Authority of Singapore.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welchen Einfluss hatte die Vergütungspraxis der Banca della Svizzera italiana (BSI) auf die Risiken, die eingegangen wurden und dazu führten, dass die Finma eingreifen musste? Hat diese Praxis die Verantwortlichen des Debakels dazu verleitet, unverhältnismässig hohe Risiken einzugehen oder sogar Vorschriften zu verletzen?</p><p>2. Entsprachen die Vergütungen, die an die Verantwortlichen für dieses Debakel ausgezahlt wurden, dem Inhalt des Rundschreibens 2010/01 der Finma? Wenn nein, was sind die Konsequenzen für die Verantwortlichen?</p><p>3. Wenn ja, zeigt das nicht, dass sich die Vorschriften als untauglich erwiesen haben und geändert werden müssen?</p><p>4. Wurde insbesondere der variable Anteil der Vergütung nur unter bestimmten Bedingungen ausgezahlt? Wurde die Auszahlung der Vergütungen aufgeschoben, um dem eventuellen Erfolg oder den Risiken Rechnung zu tragen? Konnten die Vergütungen, im Falle eines schlechten Ergebnisses oder wenn zu grosse Risiken eingegangen wurden, im Nachhinein gekürzt werden? Wenn nein, warum nicht?</p><p>5. Genügen die aktuellen Bestimmungen in Bezug auf die Vergütungen, um zu verhindern, dass Risiken eingegangen werden, wie das bei der BSI der Fall war? Wenn nein, beabsichtigt der Bundesrat diese Bestimmungen zu verstärken?</p><p>6. Könnte die Vergütungspraxis, die in anderen Finanzinstituten besteht, Angestellte dazu verleiten, unverhältnismässig grosse Risiken einzugehen? Wenn ja, was beabsichtigen der Bundesrat und die Finma dagegen zu unternehmen?</p><p>7. Könnte die Vergütungspraxis von Unternehmen, die weder von der Finma beaufsichtigt werden noch an deren Rundschreiben gebunden sind, Angestellte dazu verleiten, unverhältnismässig grosse Risiken einzugehen? Wenn ja, was beabsichtigt der Bundesrat diesbezüglich zu unternehmen?</p><p>8. Welche Verbindungen unterhielt die BSI zu Offshore-Finanzplätzen? In welchem Umfang hat sie im Zusammenhang mit diesen Verbindungen bestehende Gesetze verletzt? Sieht der Bundesrat hier Handlungsbedarf?</p>
- Welche Rolle spielte die Vergütungspraxis der Banca della Svizzera italiana beim Geldwäschereiskandal?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Debakel der BSI, die von der Finma aufgelöst wurde, hat gezeigt, dass die Vergütungspraxis die Verantwortlichen für dieses Debakel dazu verleitet hat, unverhältnismässig grosse Risiken einzugehen und sogar gegen bestehendes Recht zu verstossen, insbesondere gegen die Geldwäschereigesetzgebung. Dabei sollten die bestehenden Bestimmungen zur Vergütungspraxis, insbesondere diejenigen, die den variablen Vergütungsanteil betreffen, ein solches Verhalten und das Eingehen solcher Risiken verhindern (vgl. Rundschreiben 2010/01 der Finma). Offensichtlich haben diese Bestimmungen nicht gegriffen.</p>
- <p>1. Die Finma hat bei ihren Untersuchungen festgestellt, dass die Höhe der Vergütung und das Vergütungssystem bei verschiedenen Mitarbeitenden in der Tochter der Banca della Svizzera italiana (BSI) in Singapur einen Anreiz für die Übernahme übermässiger Risiken und für die Verletzung von Recht und bestehenden Richtlinien darstellte.</p><p>2./3. Gemäss Randziffer 6 des Rundschreibens 2010/01 müssen Banken mit Eigenmittelanforderungen von mindestens 2 Milliarden Franken das Rundschreiben zwingend umsetzen. Die BSI AG (Schweiz) fällt nicht in diese Kategorie. Die Finma kann auch Banken unter diesem Grenzwert verpflichten, das Rundschreiben anzuwenden, wenn dies etwa nach dem Risikoprofil oder den Geschäftsaktivitäten indiziert ist. Bei der BSI AG bestand dazu keine Veranlassung.</p><p>4. Im Fokus des Verfahrens gegen die BSI standen die Vorgänge in der Bank im Zusammenhang mit den Verstössen gegen die Geldwäschereibestimmungen. Detaillierte Abklärungen zur Ausgestaltung der Vergütung einzelner Mitarbeitenden wurden in diesem Kontext nicht gemacht. Insofern können keine Angaben zur Ausgestaltung individueller Arbeitsverträge gemacht werden. Allerdings hat die Finma im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die Ausgestaltung des gesamten Vergütungssystems im Institut betrachtet. Von besonderem Interesse ist bei solchen Abklärungen, ob das Vergütungsmodell Anreize für übermässige Risiken setzt. Im Falle der BSI hat die Finma dabei festgestellt, dass das Vergütungssystem generell die eingegangenen Risiken zu wenig berücksichtigte. In der Bank wurden Vergütungsmodelle angewandt, bei denen die Höhe der Vergütung direkt von den Erträgen aus Kundenbeziehungen abhängig gemacht wurden. Die variablen Anteile konnten dabei sehr hoch sein.</p><p>5./6. Eine generelle Aussage zur Ausgestaltung bestehender Vergütungssysteme und deren Risikohaftigkeit ist nicht möglich. Es gilt im Einzelfall die Risikoprofile und Zuständigkeiten zu prüfen. Sollte die Finma im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Vergütungssysteme stossen, die dazu verleiten, unangemessene Risiken einzugehen, gegen geltendes Recht oder erlassene Weisungen zu verstossen oder Vereinbarungen zu missachten, würde die Finma Korrekturen anordnen. Der Bundesrat sieht im Moment keinen regulatorischen Handlungsbedarf.</p><p>7. Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung und die entsprechende Umsetzungsverordnung enthalten Regeln für die Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften. Im Rahmen der laufenden Revision des Aktienrechts sollen diese Regeln in das Obligationenrecht überführt werden. Diese Regulierung gilt jedoch nicht für die Vergütung nichtbörsenkotierter Gesellschaften. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind für die Einhaltung der geltenden Vorschriften verantwortlich und haften zivil- wie strafrechtlich für die Verletzung dieser Vorschriften im Unternehmen. Diese Regeln haben sich bewährt. Der Bundesrat hat gegenwärtig nicht die Absicht, stärker in die Vergütungspolitik der Unternehmen einzugreifen.</p><p>8. Die BSI AG verfügt u. a. in Luxemburg, Frankreich, Monaco, auf den Bahamas, in Singapur und Panama über Tochtergesellschaften sowie in Hongkong und Italien über Zweigniederlassungen. Im Rahmen der konsolidierten Aufsicht muss die Bank sicherstellen, dass die lokalen Vorschriften sowie die gruppenweiten Anforderungen eingehalten werden. Bei ihren Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang mit dem malaysischen Staatsfonds 1MDB hat die Bank die Mittel aus dem Staatsfonds typischerweise über speziell aufgesetzte Zwischenstrukturen investiert. Dabei handelte es sich häufig um Offshore-Anlagefonds. Die BSI AG unterstützte den Aufbau dieser Zwischenstrukturen mit dem Zweck, eine erhöhte Vertraulichkeit der endgültigen Anlagetätigkeit zu erreichen. Die BSI AG hat im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen und Transaktionen schwer gegen die Geldwäschereibestimmungen und das Gewährserfordernis verstossen. Diesbezüglich verweisen wir auch auf die entsprechenden Pressemitteilungen der Finma und der Monetary Authority of Singapore.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welchen Einfluss hatte die Vergütungspraxis der Banca della Svizzera italiana (BSI) auf die Risiken, die eingegangen wurden und dazu führten, dass die Finma eingreifen musste? Hat diese Praxis die Verantwortlichen des Debakels dazu verleitet, unverhältnismässig hohe Risiken einzugehen oder sogar Vorschriften zu verletzen?</p><p>2. Entsprachen die Vergütungen, die an die Verantwortlichen für dieses Debakel ausgezahlt wurden, dem Inhalt des Rundschreibens 2010/01 der Finma? Wenn nein, was sind die Konsequenzen für die Verantwortlichen?</p><p>3. Wenn ja, zeigt das nicht, dass sich die Vorschriften als untauglich erwiesen haben und geändert werden müssen?</p><p>4. Wurde insbesondere der variable Anteil der Vergütung nur unter bestimmten Bedingungen ausgezahlt? Wurde die Auszahlung der Vergütungen aufgeschoben, um dem eventuellen Erfolg oder den Risiken Rechnung zu tragen? Konnten die Vergütungen, im Falle eines schlechten Ergebnisses oder wenn zu grosse Risiken eingegangen wurden, im Nachhinein gekürzt werden? Wenn nein, warum nicht?</p><p>5. Genügen die aktuellen Bestimmungen in Bezug auf die Vergütungen, um zu verhindern, dass Risiken eingegangen werden, wie das bei der BSI der Fall war? Wenn nein, beabsichtigt der Bundesrat diese Bestimmungen zu verstärken?</p><p>6. Könnte die Vergütungspraxis, die in anderen Finanzinstituten besteht, Angestellte dazu verleiten, unverhältnismässig grosse Risiken einzugehen? Wenn ja, was beabsichtigen der Bundesrat und die Finma dagegen zu unternehmen?</p><p>7. Könnte die Vergütungspraxis von Unternehmen, die weder von der Finma beaufsichtigt werden noch an deren Rundschreiben gebunden sind, Angestellte dazu verleiten, unverhältnismässig grosse Risiken einzugehen? Wenn ja, was beabsichtigt der Bundesrat diesbezüglich zu unternehmen?</p><p>8. Welche Verbindungen unterhielt die BSI zu Offshore-Finanzplätzen? In welchem Umfang hat sie im Zusammenhang mit diesen Verbindungen bestehende Gesetze verletzt? Sieht der Bundesrat hier Handlungsbedarf?</p>
- Welche Rolle spielte die Vergütungspraxis der Banca della Svizzera italiana beim Geldwäschereiskandal?
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