500 000 Franken Lohn sind genug
- ShortId
-
16.3377
- Id
-
20163377
- Updated
-
28.07.2023 14:50
- Language
-
de
- Title
-
500 000 Franken Lohn sind genug
- AdditionalIndexing
-
04;44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es gibt keine plausible Begründung, warum das Topmanagement der Unternehmen, die ganz oder mehrheitlich im Besitz des Bundes sind, wesentlich mehr verdienen soll als die Mitglieder des Bundesrates, die die politische Verantwortung für die Unternehmen tragen. Diese Unternehmen müssen sich deshalb bei der Gestaltung der Löhne für das Topmanagement an den Löhnen des Bundesrates orientieren.</p>
- <p>In Artikel 7 KadLV (SR 172.220.12) legte der Bundesrat mehrere Bezugsgrössen für die Kaderlöhne der Unternehmen und Anstalten fest: das unternehmerische Risiko, die Unternehmensgrösse, die Entlöhnung und die weiteren Vertragsbedingungen in der betreffenden Branche sowie die Entlöhnung und die weiteren Vertragsbedingungen der obersten Kaderfunktionen des Bundes. Er verzichtete darauf, einen Referenzwert für die Entlöhnung der obersten Kader der Unternehmen und Anstalten festzulegen. Mit den gewählten Bezugsgrössen macht der Bundesrat deutlich, dass er den Bundesratslohn als Referenzwert für ungeeignet erachtet.</p><p>Bei den Anstalten enthalten fast alle Verordnungen vom Bundesrat genehmigte Höchstbeträge für die Entlöhnung der Direktorin oder des Direktors. Bei den Aktiengesellschaften käme eine Definition von differenzierten Obergrenzen für die Geschäftsleitung jedes Unternehmens zwar infrage. Die Festlegung von solchen funktions- oder budgetorientierten Obergrenzen würde jedoch einen zu starken bzw. direkten Eingriff in die Unternehmenssteuerung bedeuten.</p><p>Eine kürzlich vom Bundesrat vorgenommene Analyse seiner Steuerungsmöglichkeiten ergab, dass der Bund im Vergütungsbereich seiner Unternehmen weniger Rechte wahrnimmt als die Aktionäre von börsenkotierten Unternehmen seit der Inkraftsetzung der Verordnung gegen übermässige Vergütung bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV; SR 221.331). Daher sollen insbesondere bei den Aktiengesellschaften des Bundes (Schweizerische Post AG, SBB AG, Skyguide AG, Ruag Holding AG, Sifem AG und Identitas AG) die Steuerungsmöglichkeiten betreffend Honorare des obersten Leitungsorgans und Entlöhnung der Geschäftsleitung gestärkt werden. Heute sind bei den Aktiengesellschaften die Verwaltungsräte für die Festlegung der Geschäftsleitungslöhne zuständig. Der Bundesrat sieht neu vor, den Gesamtbetrag der Entlöhnung der Geschäftsleitungen jährlich vor Fälligkeit der Lohnzahlung durch die Generalversammlung beschliessen zu lassen (Ausnahme: Die Sifem AG hat die Geschäftsleitung an eine private Firma ausgelagert; die Grundsätze für deren Entschädigung wurden vom Bundesrat festgelegt). Da der Bund in den Generalversammlungen über die Stimmenmehrheit verfügt, kann er mit dieser Massnahme sicherstellen, dass die Löhne sowohl unternehmerisch als auch politisch und gesellschaftlich vertretbar sind. Zudem wird ein Höchstwert für den variablen Lohnanteil (Boni) von 50 Prozent des fixen Lohnanteils festgelegt. Die Umsetzung soll spätestens anlässlich der ordentlichen Generalversammlungen im Jahr 2018 erfolgen.</p><p>Mit der Festlegung der Lohn- und Honorarsumme durch die Generalversammlungen und der statutarisch festgelegten Obergrenze für die variablen Lohnanteile ist nach Auffassung des Bundesrates eine ausreichende Kontrolle sichergestellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 7 KadLV anzupassen und dafür zu sorgen, dass in allen Betrieben, bei denen der Bund Haupteigner oder Mehrheitsaktionär ist, der höchste Lohn 500 000 Franken nicht übersteigt. Als Referenzlohn dient jeweils der Lohn des Bundesrates. Jährlich soll der Lohn automatisch der Teuerung angepasst werden.</p>
- 500 000 Franken Lohn sind genug
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Es gibt keine plausible Begründung, warum das Topmanagement der Unternehmen, die ganz oder mehrheitlich im Besitz des Bundes sind, wesentlich mehr verdienen soll als die Mitglieder des Bundesrates, die die politische Verantwortung für die Unternehmen tragen. Diese Unternehmen müssen sich deshalb bei der Gestaltung der Löhne für das Topmanagement an den Löhnen des Bundesrates orientieren.</p>
- <p>In Artikel 7 KadLV (SR 172.220.12) legte der Bundesrat mehrere Bezugsgrössen für die Kaderlöhne der Unternehmen und Anstalten fest: das unternehmerische Risiko, die Unternehmensgrösse, die Entlöhnung und die weiteren Vertragsbedingungen in der betreffenden Branche sowie die Entlöhnung und die weiteren Vertragsbedingungen der obersten Kaderfunktionen des Bundes. Er verzichtete darauf, einen Referenzwert für die Entlöhnung der obersten Kader der Unternehmen und Anstalten festzulegen. Mit den gewählten Bezugsgrössen macht der Bundesrat deutlich, dass er den Bundesratslohn als Referenzwert für ungeeignet erachtet.</p><p>Bei den Anstalten enthalten fast alle Verordnungen vom Bundesrat genehmigte Höchstbeträge für die Entlöhnung der Direktorin oder des Direktors. Bei den Aktiengesellschaften käme eine Definition von differenzierten Obergrenzen für die Geschäftsleitung jedes Unternehmens zwar infrage. Die Festlegung von solchen funktions- oder budgetorientierten Obergrenzen würde jedoch einen zu starken bzw. direkten Eingriff in die Unternehmenssteuerung bedeuten.</p><p>Eine kürzlich vom Bundesrat vorgenommene Analyse seiner Steuerungsmöglichkeiten ergab, dass der Bund im Vergütungsbereich seiner Unternehmen weniger Rechte wahrnimmt als die Aktionäre von börsenkotierten Unternehmen seit der Inkraftsetzung der Verordnung gegen übermässige Vergütung bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV; SR 221.331). Daher sollen insbesondere bei den Aktiengesellschaften des Bundes (Schweizerische Post AG, SBB AG, Skyguide AG, Ruag Holding AG, Sifem AG und Identitas AG) die Steuerungsmöglichkeiten betreffend Honorare des obersten Leitungsorgans und Entlöhnung der Geschäftsleitung gestärkt werden. Heute sind bei den Aktiengesellschaften die Verwaltungsräte für die Festlegung der Geschäftsleitungslöhne zuständig. Der Bundesrat sieht neu vor, den Gesamtbetrag der Entlöhnung der Geschäftsleitungen jährlich vor Fälligkeit der Lohnzahlung durch die Generalversammlung beschliessen zu lassen (Ausnahme: Die Sifem AG hat die Geschäftsleitung an eine private Firma ausgelagert; die Grundsätze für deren Entschädigung wurden vom Bundesrat festgelegt). Da der Bund in den Generalversammlungen über die Stimmenmehrheit verfügt, kann er mit dieser Massnahme sicherstellen, dass die Löhne sowohl unternehmerisch als auch politisch und gesellschaftlich vertretbar sind. Zudem wird ein Höchstwert für den variablen Lohnanteil (Boni) von 50 Prozent des fixen Lohnanteils festgelegt. Die Umsetzung soll spätestens anlässlich der ordentlichen Generalversammlungen im Jahr 2018 erfolgen.</p><p>Mit der Festlegung der Lohn- und Honorarsumme durch die Generalversammlungen und der statutarisch festgelegten Obergrenze für die variablen Lohnanteile ist nach Auffassung des Bundesrates eine ausreichende Kontrolle sichergestellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 7 KadLV anzupassen und dafür zu sorgen, dass in allen Betrieben, bei denen der Bund Haupteigner oder Mehrheitsaktionär ist, der höchste Lohn 500 000 Franken nicht übersteigt. Als Referenzlohn dient jeweils der Lohn des Bundesrates. Jährlich soll der Lohn automatisch der Teuerung angepasst werden.</p>
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