Gesetzliche Grundlage für den Handschlag
- ShortId
-
16.3392
- Id
-
20163392
- Updated
-
28.07.2023 05:20
- Language
-
de
- Title
-
Gesetzliche Grundlage für den Handschlag
- AdditionalIndexing
-
32;28;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zwei muslimische Schüler der Sekundarschule Therwil/BL weigern sich aus religiösen Gründen, ihrer Lehrerin zu Beginn und am Schluss des Unterrichts die Hand zu reichen. Die örtliche Schulleitung gab der Weigerung der beiden Schüler anfänglich nach und dispensierte sie vom Handschlag. "Dass ein Kind der Lehrperson die Hand nicht gibt, das geht nicht", sagte Bundesrätin Sommaruga danach in der SRF-Sendung "10 vor 10" und weiter: "So stelle ich mir Integration nicht vor, auch unter dem Titel Religionsfreiheit kann man das nicht akzeptieren." Man müsse "absolut klarstellen", dass der Handschlag hierzulande dazugehöre, und man dürfe diesbezüglich "kein Fragezeichen aufkommen" lassen.</p><p>Nach der bundesrätlichen Stellungnahme ist klar, dass der Handschlag nichts mit der Religionsfreiheit zu tun hat - ebenso wenig die Verweigerung des Handschlags. Die Weigerung ist vielmehr ein Zeichen für mangelnden Respekt, in besagtem Fall von mangelndem Respekt gegenüber Frauen. Mit anderen Worten: Hier fehlt die Integrationsbereitschaft. Die Religion kann nicht als Entschuldigung für alle kulturellen oder erzieherischen Defizite angeführt werden.</p>
- <p>Der Bundesrat ist für das Thema der Motion - die gute Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an Schweizer Schulen - ebenso wie für das der Angelegenheit zugrunde liegende Thema der Gleichstellung von Frau und Mann sensibilisiert. Derzeit bietet das Bundesrecht keine rechtliche Grundlage, wonach es Schülerinnen und Schülern an Primarschulen und Schulen der Sekundarstufe ausdrücklich untersagt ist, Lehrkräften den Handschlag zu verweigern. Eine solche Massnahme gehört zu den Regelungen im Bereich des Schulwesens. Nach Artikel 62 der Bundesverfassung (BV) sind die Kantone dafür zuständig, in diesem Bereich Rechtsvorschriften zu erlassen. Die in Artikel 62 Absatz 4 BV vorgesehene subsidiäre Rechtsetzungskompetenz des Bundes zur Harmonisierung des Schulwesens bietet dem Bund keine Handhabe, um die in der Motion geforderte Massnahme zu treffen. Der Bund ist somit nicht dafür zuständig, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, auf der Schülerinnen und Schüler an Primarschulen und Schulen der Sekundarstufe dazu verpflichtet werden, den Lehrkräften die Hand zu reichen. Zur Einführung einer solchen Pflicht müsste die Bundesverfassung entsprechend geändert und eine spezielle Bundeskompetenz geschaffen werden, die es dem Bund erlaubt, eine solche Massnahme auf Gesetzesstufe umzusetzen. Der Bundesrat hält es indessen nicht für angezeigt, die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen in einem Bereich anzutasten, in dem die Kantone sehr auf ihre Autonomie bedacht sind. Es ist die Aufgabe der Kantone, die einschlägigen Gesetze oder die Praxis im Schulwesen der in der Motion dargelegten Problematik anzupassen. Die Kantone sind am besten in der Lage zu beurteilen, welche Massnahmen geeignet und erforderlich sind, um den reibungslosen Ablauf des Schulalltages zu gewährleisten und Schülerinnen und Schüler zu integrieren, die einer anderen Glaubensrichtung angehören als die Mehrheit der Bevölkerung.</p><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass die grosse Mehrzahl kantonaler Gesetze über das Schulwesen vorsieht, dass die Schülerinnen und Schüler sich den Lehrkräften gegenüber respektvoll zu verhalten und sich folglich so zu betragen haben, dass der reibungslose Ablauf des Schulalltags nicht gestört wird. In dem in der Motion erwähnten Fall Therwil stützte sich die Baselbieter Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf eine einschlägige Bestimmung, um die betreffenden Schüler dazu zu verpflichten, ihren Lehrerinnen die Hand zu reichen. Des Weiteren können sich die Schulbehörden auf den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau berufen und, sofern es die Umstände rechtfertigen, auch auf den Grundsatz nach Artikel 53 Absätze 1 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20), wonach ausländische Personen gut integriert werden sollen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert abzuklären, ob die gesetzlichen Grundlagen für die Durchsetzung des Handschlags in der Schweiz vorhanden sind. Falls nicht, sind diese zu schaffen, und zwar noch vor einer allfälligen Beurteilung des Falles Therwil durch das Bundesgericht.</p>
- Gesetzliche Grundlage für den Handschlag
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Zwei muslimische Schüler der Sekundarschule Therwil/BL weigern sich aus religiösen Gründen, ihrer Lehrerin zu Beginn und am Schluss des Unterrichts die Hand zu reichen. Die örtliche Schulleitung gab der Weigerung der beiden Schüler anfänglich nach und dispensierte sie vom Handschlag. "Dass ein Kind der Lehrperson die Hand nicht gibt, das geht nicht", sagte Bundesrätin Sommaruga danach in der SRF-Sendung "10 vor 10" und weiter: "So stelle ich mir Integration nicht vor, auch unter dem Titel Religionsfreiheit kann man das nicht akzeptieren." Man müsse "absolut klarstellen", dass der Handschlag hierzulande dazugehöre, und man dürfe diesbezüglich "kein Fragezeichen aufkommen" lassen.</p><p>Nach der bundesrätlichen Stellungnahme ist klar, dass der Handschlag nichts mit der Religionsfreiheit zu tun hat - ebenso wenig die Verweigerung des Handschlags. Die Weigerung ist vielmehr ein Zeichen für mangelnden Respekt, in besagtem Fall von mangelndem Respekt gegenüber Frauen. Mit anderen Worten: Hier fehlt die Integrationsbereitschaft. Die Religion kann nicht als Entschuldigung für alle kulturellen oder erzieherischen Defizite angeführt werden.</p>
- <p>Der Bundesrat ist für das Thema der Motion - die gute Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an Schweizer Schulen - ebenso wie für das der Angelegenheit zugrunde liegende Thema der Gleichstellung von Frau und Mann sensibilisiert. Derzeit bietet das Bundesrecht keine rechtliche Grundlage, wonach es Schülerinnen und Schülern an Primarschulen und Schulen der Sekundarstufe ausdrücklich untersagt ist, Lehrkräften den Handschlag zu verweigern. Eine solche Massnahme gehört zu den Regelungen im Bereich des Schulwesens. Nach Artikel 62 der Bundesverfassung (BV) sind die Kantone dafür zuständig, in diesem Bereich Rechtsvorschriften zu erlassen. Die in Artikel 62 Absatz 4 BV vorgesehene subsidiäre Rechtsetzungskompetenz des Bundes zur Harmonisierung des Schulwesens bietet dem Bund keine Handhabe, um die in der Motion geforderte Massnahme zu treffen. Der Bund ist somit nicht dafür zuständig, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, auf der Schülerinnen und Schüler an Primarschulen und Schulen der Sekundarstufe dazu verpflichtet werden, den Lehrkräften die Hand zu reichen. Zur Einführung einer solchen Pflicht müsste die Bundesverfassung entsprechend geändert und eine spezielle Bundeskompetenz geschaffen werden, die es dem Bund erlaubt, eine solche Massnahme auf Gesetzesstufe umzusetzen. Der Bundesrat hält es indessen nicht für angezeigt, die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen in einem Bereich anzutasten, in dem die Kantone sehr auf ihre Autonomie bedacht sind. Es ist die Aufgabe der Kantone, die einschlägigen Gesetze oder die Praxis im Schulwesen der in der Motion dargelegten Problematik anzupassen. Die Kantone sind am besten in der Lage zu beurteilen, welche Massnahmen geeignet und erforderlich sind, um den reibungslosen Ablauf des Schulalltages zu gewährleisten und Schülerinnen und Schüler zu integrieren, die einer anderen Glaubensrichtung angehören als die Mehrheit der Bevölkerung.</p><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass die grosse Mehrzahl kantonaler Gesetze über das Schulwesen vorsieht, dass die Schülerinnen und Schüler sich den Lehrkräften gegenüber respektvoll zu verhalten und sich folglich so zu betragen haben, dass der reibungslose Ablauf des Schulalltags nicht gestört wird. In dem in der Motion erwähnten Fall Therwil stützte sich die Baselbieter Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf eine einschlägige Bestimmung, um die betreffenden Schüler dazu zu verpflichten, ihren Lehrerinnen die Hand zu reichen. Des Weiteren können sich die Schulbehörden auf den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau berufen und, sofern es die Umstände rechtfertigen, auch auf den Grundsatz nach Artikel 53 Absätze 1 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20), wonach ausländische Personen gut integriert werden sollen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert abzuklären, ob die gesetzlichen Grundlagen für die Durchsetzung des Handschlags in der Schweiz vorhanden sind. Falls nicht, sind diese zu schaffen, und zwar noch vor einer allfälligen Beurteilung des Falles Therwil durch das Bundesgericht.</p>
- Gesetzliche Grundlage für den Handschlag
Back to List