Verstümmeln von Vögeln
- ShortId
-
16.3402
- Id
-
20163402
- Updated
-
28.07.2023 05:04
- Language
-
de
- Title
-
Verstümmeln von Vögeln
- AdditionalIndexing
-
52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Beim Hausgeflügel ist es nicht nötig, es flugunfähig zu machen, da seine Verhaltensweise durch die Zähmung so geändert wurde, dass es nicht fortfliegt. Bei Wildvögeln besteht als Alternative zum Coupieren die Möglichkeit, die Schwungfedern zu stutzen. Diese Methode ist schmerzlos, und die Federn wachsen wieder nach. Da die Vögel dafür regelmässig eingefangen werden müssen (ein- bis zweimal pro Jahr), ist diese Methode für die betroffenen Tiere allerdings mit gewissem Stress verbunden. Eine weitere Alternative zum Coupieren ist die Haltung von Wildvögeln in einer Freiflugvoliere.</p><p>2. Es gibt nur wenig wissenschaftliche Literatur zum Thema Flügelcoupierung. Danach sind postoperative Schmerzen und eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der betroffenen Tiere während der Vernarbung der Operationswunde denkbar. Ferner soll die Möglichkeit der Bildung von Neuromen bestehen, welche Langzeitschmerzen oder zumindest eine höhere Empfindlichkeit an der Amputationsstelle verursachen können.</p><p>3. Der Bundesrat beabsichtigt keine Änderung der Vorschriften in der Tierschutzverordnung betreffend das Coupieren der Flügel.</p><p>4. Die Erarbeitung der Vorschriften der Tierschutzverordnung zum Coupieren der Flügel erfolgte aufgrund einer Güterabwägung. Daraus resultierte ein Coupierverbot für Hausgeflügel und für Wildvögel, die als Heimtiere gehalten werden. Für Wildvögel, die nicht als Heimtiere gehalten werden, besteht kein Coupierverbot, das Coupieren muss aber durch ein übergeordnetes Interesse gerechtfertigt sein. Zoos und Tierpärke nehmen Aufträge zur Aufklärung der Öffentlichkeit und zur Forschung wahr und beteiligen sich im Rahmen von wissenschaftlichen Programmen an der Erhaltung von bestimmten Arten. Derartige Interessen überwiegen die Belastung, die das Tier durch die Coupierung erfährt, und vermögen den Eingriff zu rechtfertigen. Die Erstellung eines Berichtes erachtet der Bundesrat nicht als erforderlich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Tierschutzverordnung verbietet das Coupieren der Flügel beim Hausgeflügel in Artikel 20b und bei Heimtieren in Artikel 24b. Hingegen ist dieser Eingriff bislang für Wildvögel im Tierpark und Zoo durch fachkundige Personen und unter Schmerzausschaltung zulässig. Befürworter dieser Verstümmelung argumentieren, zu Amputation/Verödung gebe es keine praktikable Alternative, die Belastung für das Tier sei minimal und die Interessen der Vogelhalter seien höher zu gewichten als die Würde und das Wohlbefinden der Tiere mit coupierten Flügeln. Eine Haltung im Freien würde die durch das Coupieren erreichte Flugunfähigkeit nötig machen. Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Welche Alternativen zur Amputation/Verödung von Flügeln bei Hausgeflügel sowie bei domestizierten und Wildvögeln in menschlicher Obhut gibt es, ohne dass auf deren tierfreundliche Haltung verzichtet werden müsste?</p><p>2. Gibt es mit Blick auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien zu chronischen Schmerzen nach dem Schnabelcoupieren oder dem Enthornen wissenschaftliche Anhaltspunkte, dass auch Amputation/Verödung von Flügeln für die betroffenen Tiere zu Langzeitbelastungen führen könnte?</p><p>3. Hält er am Flügel-Coupierverbot in den Artikeln 20b und 24b der Tierschutzverordnung fest?</p><p>4. Der Bundesrat wird um einen Bericht zur Güterabwägung der heute zulässigen Flügel-Amputation/Verödung von in menschlicher Obhut gehaltenen Wildvögeln gebeten.</p>
- Verstümmeln von Vögeln
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Beim Hausgeflügel ist es nicht nötig, es flugunfähig zu machen, da seine Verhaltensweise durch die Zähmung so geändert wurde, dass es nicht fortfliegt. Bei Wildvögeln besteht als Alternative zum Coupieren die Möglichkeit, die Schwungfedern zu stutzen. Diese Methode ist schmerzlos, und die Federn wachsen wieder nach. Da die Vögel dafür regelmässig eingefangen werden müssen (ein- bis zweimal pro Jahr), ist diese Methode für die betroffenen Tiere allerdings mit gewissem Stress verbunden. Eine weitere Alternative zum Coupieren ist die Haltung von Wildvögeln in einer Freiflugvoliere.</p><p>2. Es gibt nur wenig wissenschaftliche Literatur zum Thema Flügelcoupierung. Danach sind postoperative Schmerzen und eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der betroffenen Tiere während der Vernarbung der Operationswunde denkbar. Ferner soll die Möglichkeit der Bildung von Neuromen bestehen, welche Langzeitschmerzen oder zumindest eine höhere Empfindlichkeit an der Amputationsstelle verursachen können.</p><p>3. Der Bundesrat beabsichtigt keine Änderung der Vorschriften in der Tierschutzverordnung betreffend das Coupieren der Flügel.</p><p>4. Die Erarbeitung der Vorschriften der Tierschutzverordnung zum Coupieren der Flügel erfolgte aufgrund einer Güterabwägung. Daraus resultierte ein Coupierverbot für Hausgeflügel und für Wildvögel, die als Heimtiere gehalten werden. Für Wildvögel, die nicht als Heimtiere gehalten werden, besteht kein Coupierverbot, das Coupieren muss aber durch ein übergeordnetes Interesse gerechtfertigt sein. Zoos und Tierpärke nehmen Aufträge zur Aufklärung der Öffentlichkeit und zur Forschung wahr und beteiligen sich im Rahmen von wissenschaftlichen Programmen an der Erhaltung von bestimmten Arten. Derartige Interessen überwiegen die Belastung, die das Tier durch die Coupierung erfährt, und vermögen den Eingriff zu rechtfertigen. Die Erstellung eines Berichtes erachtet der Bundesrat nicht als erforderlich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Tierschutzverordnung verbietet das Coupieren der Flügel beim Hausgeflügel in Artikel 20b und bei Heimtieren in Artikel 24b. Hingegen ist dieser Eingriff bislang für Wildvögel im Tierpark und Zoo durch fachkundige Personen und unter Schmerzausschaltung zulässig. Befürworter dieser Verstümmelung argumentieren, zu Amputation/Verödung gebe es keine praktikable Alternative, die Belastung für das Tier sei minimal und die Interessen der Vogelhalter seien höher zu gewichten als die Würde und das Wohlbefinden der Tiere mit coupierten Flügeln. Eine Haltung im Freien würde die durch das Coupieren erreichte Flugunfähigkeit nötig machen. Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Welche Alternativen zur Amputation/Verödung von Flügeln bei Hausgeflügel sowie bei domestizierten und Wildvögeln in menschlicher Obhut gibt es, ohne dass auf deren tierfreundliche Haltung verzichtet werden müsste?</p><p>2. Gibt es mit Blick auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien zu chronischen Schmerzen nach dem Schnabelcoupieren oder dem Enthornen wissenschaftliche Anhaltspunkte, dass auch Amputation/Verödung von Flügeln für die betroffenen Tiere zu Langzeitbelastungen führen könnte?</p><p>3. Hält er am Flügel-Coupierverbot in den Artikeln 20b und 24b der Tierschutzverordnung fest?</p><p>4. Der Bundesrat wird um einen Bericht zur Güterabwägung der heute zulässigen Flügel-Amputation/Verödung von in menschlicher Obhut gehaltenen Wildvögeln gebeten.</p>
- Verstümmeln von Vögeln
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