Die Diskriminierung der Unterhaltsberechtigten im Unterhaltsrecht beseitigen
- ShortId
-
16.3408
- Id
-
20163408
- Updated
-
28.07.2023 05:04
- Language
-
de
- Title
-
Die Diskriminierung der Unterhaltsberechtigten im Unterhaltsrecht beseitigen
- AdditionalIndexing
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28;1211;1236
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Wie in der Interpellation ausgeführt, hat der Bundesrat nach eingehender Prüfung darauf verzichtet, im Rahmen der Revision des Zivilgesetzbuchs (Unterhalt des Kindes) dem Parlament die Einführung der Mankoteilung oder eines Mindestunterhaltsanspruchs vorzuschlagen, dies aufgrund der Erkenntnis, dass die Beseitigung der bestehenden Ungleichbehandlung mit einer Revision des Unterhaltsrechts im Zivilrecht alleine nicht möglich ist. Notwendig wäre vielmehr eine Koordination mit dem Sozialhilferecht, das aber der Regelungshoheit der Kantone untersteht. Dem Bund fehlt damit die notwendige Kompetenz, um das Anliegen umzusetzen. Im Rahmen der erwähnten Revision hat der Bundesrat immerhin punktuelle Massnahmen zur Milderung der Folgen der einseitigen Mankotragung durch den betreuenden Elternteil vorgeschlagen, wie z. B. die nachträgliche Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes durch die unterhaltspflichtige Person und die Einschränkung der Verwandtenunterstützung. Die neuen Bestimmungen werden am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Der Bundesrat unterstützt aber weiterhin das Anliegen, die prekäre finanzielle Lage von Frauen und Kindern nach einer Trennung oder einer Scheidung zu verbessern. Aus diesem Grund hat er die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 14.3662, "Verfassungsmässige Grundlage für eine Mankoteilung zwischen den Elternteilen im Unterhaltsrecht", zur Annahme empfohlen. Die Motion wurde am 8. September 2014 vom Nationalrat angenommen, am 2. Dezember 2014 aber vom Ständerat abgelehnt.</p><p>2. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Motion 15.3939, welche die Einführung von bedarfsabhängigen Kinderzulagen fordert, festgehalten, dass er mit Blick auf die aktuelle finanzpolitische Situation die Kostenfolgen der Einführung von Bedarfszulagen für einkommensschwache Familien derzeit für nicht tragbar hält. Zudem stünde ein Tätigwerden des Bundes zur Bekämpfung der Familienarmut in einem gewissen Spannungsverhältnis zur geltenden Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen. An diesen Feststellungen hat sich seither nichts geändert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Ausschuss der Frauenrechtskonvention forderte 2009 die Schweiz auf, die einseitige Mankoüberbindung bei Trennung und Scheidung in Defizitsituationen, welche die Unterhaltsberechtigten diskriminiert, zu beheben. Am 9. März 2016 hat er nun seine Fragen zum 4./5. Staatenbericht der Schweiz veröffentlicht. Unter anderem erkundigt er sich nach der Einführung von Mankoteilung und Mindestunterhalt für das Kind bei der Neuregelung des Kindesunterhalts (Marriage and family relations, 21., <a href="http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CEDAW/C/CHE/Q/4-5&Lang=en">http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CEDAW%2fC%2fCHE%2fQ%2f4-5&Lang=en)</a>. Beide Massnahmen sind im revidierten Unterhaltsrecht nicht enthalten. Auch die Erweiterung der Alimentenbevorschussung, die aktuell nur bei Vernachlässigung der Unterhaltszahlungen greift, auf Fälle, in denen die unterhaltspflichtige Person aus finanziellen Gründen keine ausreichenden Alimente zahlen kann, wurde verworfen. Die Unterlassungen wurden damit begründet, dass die Verfassung dem Bund nicht die Kompetenz gebe, die sozialhilferechtlichen Regelungen vorzunehmen, die ergänzend zu den zivilrechtlichen Bestimmungen nötig sind. Dass die Diskriminierung der Unterhaltsberechtigten im Unterhaltsrecht nicht haltbar ist, wird aber kaum bestritten. Die einseitige Mankoüberbindung stellt ein besonderes Armutsrisiko dar und gefährdet insbesondere das Wohl der betroffenen Kinder massiv.</p><p>Am 25. November 2015 beantragte der Bundesrat die Ablehnung meiner Motion 15.3939, die die Einführung einer bedarfsabhängigen Kinderzulage verlangt, um die Armut von Kindern zu bekämpfen. Die Einführung einer bedarfsabhängigen Kinderzulage für armutsbetroffene Kinder von getrenntlebenden Eltern, die wegen der Zahlungsunfähigkeit der alimentenpflichtigen Elternperson keine ausreichenden Alimente erhalten, ist aber eine Alternative zur obengenannten Erweiterung der Alimentenbevorschussung. Sie würde es ermöglichen, die Mankoteilung sowie einen Kinder-Mindestunterhaltsbeitrag ins Unterhaltsrecht einzuführen.</p><p>1. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat nun vor, um die Diskriminierung der Unterhaltsberechtigten bei Trennung und Scheidung zu beheben?</p><p>2. Ist er bereit, bedarfsabhängige Kinderzulagen speziell für armutsbetroffene Kinder getrenntlebender Eltern einzuführen, die wegen Zahlungsunfähigkeit der alimentenpflichtigen Elternperson keine ausreichenden Alimente erhalten?</p>
- Die Diskriminierung der Unterhaltsberechtigten im Unterhaltsrecht beseitigen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Wie in der Interpellation ausgeführt, hat der Bundesrat nach eingehender Prüfung darauf verzichtet, im Rahmen der Revision des Zivilgesetzbuchs (Unterhalt des Kindes) dem Parlament die Einführung der Mankoteilung oder eines Mindestunterhaltsanspruchs vorzuschlagen, dies aufgrund der Erkenntnis, dass die Beseitigung der bestehenden Ungleichbehandlung mit einer Revision des Unterhaltsrechts im Zivilrecht alleine nicht möglich ist. Notwendig wäre vielmehr eine Koordination mit dem Sozialhilferecht, das aber der Regelungshoheit der Kantone untersteht. Dem Bund fehlt damit die notwendige Kompetenz, um das Anliegen umzusetzen. Im Rahmen der erwähnten Revision hat der Bundesrat immerhin punktuelle Massnahmen zur Milderung der Folgen der einseitigen Mankotragung durch den betreuenden Elternteil vorgeschlagen, wie z. B. die nachträgliche Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes durch die unterhaltspflichtige Person und die Einschränkung der Verwandtenunterstützung. Die neuen Bestimmungen werden am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Der Bundesrat unterstützt aber weiterhin das Anliegen, die prekäre finanzielle Lage von Frauen und Kindern nach einer Trennung oder einer Scheidung zu verbessern. Aus diesem Grund hat er die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 14.3662, "Verfassungsmässige Grundlage für eine Mankoteilung zwischen den Elternteilen im Unterhaltsrecht", zur Annahme empfohlen. Die Motion wurde am 8. September 2014 vom Nationalrat angenommen, am 2. Dezember 2014 aber vom Ständerat abgelehnt.</p><p>2. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Motion 15.3939, welche die Einführung von bedarfsabhängigen Kinderzulagen fordert, festgehalten, dass er mit Blick auf die aktuelle finanzpolitische Situation die Kostenfolgen der Einführung von Bedarfszulagen für einkommensschwache Familien derzeit für nicht tragbar hält. Zudem stünde ein Tätigwerden des Bundes zur Bekämpfung der Familienarmut in einem gewissen Spannungsverhältnis zur geltenden Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen. An diesen Feststellungen hat sich seither nichts geändert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Ausschuss der Frauenrechtskonvention forderte 2009 die Schweiz auf, die einseitige Mankoüberbindung bei Trennung und Scheidung in Defizitsituationen, welche die Unterhaltsberechtigten diskriminiert, zu beheben. Am 9. März 2016 hat er nun seine Fragen zum 4./5. Staatenbericht der Schweiz veröffentlicht. Unter anderem erkundigt er sich nach der Einführung von Mankoteilung und Mindestunterhalt für das Kind bei der Neuregelung des Kindesunterhalts (Marriage and family relations, 21., <a href="http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CEDAW/C/CHE/Q/4-5&Lang=en">http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CEDAW%2fC%2fCHE%2fQ%2f4-5&Lang=en)</a>. Beide Massnahmen sind im revidierten Unterhaltsrecht nicht enthalten. Auch die Erweiterung der Alimentenbevorschussung, die aktuell nur bei Vernachlässigung der Unterhaltszahlungen greift, auf Fälle, in denen die unterhaltspflichtige Person aus finanziellen Gründen keine ausreichenden Alimente zahlen kann, wurde verworfen. Die Unterlassungen wurden damit begründet, dass die Verfassung dem Bund nicht die Kompetenz gebe, die sozialhilferechtlichen Regelungen vorzunehmen, die ergänzend zu den zivilrechtlichen Bestimmungen nötig sind. Dass die Diskriminierung der Unterhaltsberechtigten im Unterhaltsrecht nicht haltbar ist, wird aber kaum bestritten. Die einseitige Mankoüberbindung stellt ein besonderes Armutsrisiko dar und gefährdet insbesondere das Wohl der betroffenen Kinder massiv.</p><p>Am 25. November 2015 beantragte der Bundesrat die Ablehnung meiner Motion 15.3939, die die Einführung einer bedarfsabhängigen Kinderzulage verlangt, um die Armut von Kindern zu bekämpfen. Die Einführung einer bedarfsabhängigen Kinderzulage für armutsbetroffene Kinder von getrenntlebenden Eltern, die wegen der Zahlungsunfähigkeit der alimentenpflichtigen Elternperson keine ausreichenden Alimente erhalten, ist aber eine Alternative zur obengenannten Erweiterung der Alimentenbevorschussung. Sie würde es ermöglichen, die Mankoteilung sowie einen Kinder-Mindestunterhaltsbeitrag ins Unterhaltsrecht einzuführen.</p><p>1. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat nun vor, um die Diskriminierung der Unterhaltsberechtigten bei Trennung und Scheidung zu beheben?</p><p>2. Ist er bereit, bedarfsabhängige Kinderzulagen speziell für armutsbetroffene Kinder getrenntlebender Eltern einzuführen, die wegen Zahlungsunfähigkeit der alimentenpflichtigen Elternperson keine ausreichenden Alimente erhalten?</p>
- Die Diskriminierung der Unterhaltsberechtigten im Unterhaltsrecht beseitigen
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