Investitionen von Pensionskassen in nichtbörsenkotierte Unternehmen erleichtern
- ShortId
-
16.3414
- Id
-
20163414
- Updated
-
28.07.2023 05:22
- Language
-
de
- Title
-
Investitionen von Pensionskassen in nichtbörsenkotierte Unternehmen erleichtern
- AdditionalIndexing
-
2836;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Umsetzung dieses Vorstosses wäre ein Schritt hin zu einem gut funktionierenden Markt und würde ihn gleichzeitig vor Missbrauch schützen. Sie würde eine Haltung unterstützen, die nicht kurzfristige Gewinne anstrebt, sondern wieder langfristigere Investitionen in Erwägung zieht.</p><p>Weiter würde sie es wieder attraktiv machen, sich an nichtbörsenkotierten Unternehmen zu beteiligen, denn diese Anlageform ist in letzter Zeit wegen der als zu hoch eingestuften Verwaltungskosten etwas vernachlässigt worden.</p><p>Ausserdem würde sie einigen der 577 500 nichtbörsenkotierten Schweizer Unternehmen eine willkommene finanzielle Unterstützung bringen.</p>
- <p>Der Bundesrat hat sich bereits verschiedentlich zu diesem Thema geäussert, namentlich im Rahmen der Beantwortung der Motion Graber Konrad 13.4184, "Langfristanlagen von Pensionskassen in zukunftsträchtige Technologien und Schaffung eines Zukunftsfonds Schweiz", der Motion Weibel 15.3905, "Infrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen", und der Interpellation Derder 16.3129, "Wird der Bundesrat Modalitäten und Massnahmen vorschlagen, um die Pensionskassen zu Investitionen in die lokale Wirtschaft anzuregen, wie dies das Parlament verlangt?".</p><p>Anlagen in nichtkotierte Aktien/Private Equity sind heute gemäss den Anlagevorschriften der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) möglich und werden von den Vorsorgeeinrichtungen auch vorgenommen. Ausserdem sind Vorsorgeeinrichtungen in ihren Anlagen relativ frei, wenn sie die Sorgfaltspflicht einhalten und der Sicherheit, der Risikofähigkeit und der Diversifikation die nötige Aufmerksamkeit schenken. Sie können auch Anlagelimiten überschreiten, wenn sie dies begründen können. Angesichts der vergleichsweise liberalen Ausgestaltung der Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge ist nicht zu erwarten, dass Änderungen derselben das Anlageverhalten der Vorsorgeeinrichtungen wesentlich beeinflussen werden. Viel entscheidender sind die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen, ihre Risikofähigkeit und die relative Attraktivität der entsprechenden Anlagen.</p><p>Anlagen in nichtkotierte Aktien/Private Equity werden, auch im internationalen Rahmen, zu Recht als alternative Anlagen behandelt. Sie sind oft illiquide, und ihre Bewertung ist meist schwierig. Vorsorgeeinrichtungen benötigen für solche Anlagen ein spezialisiertes Know-how. Investitionen in Private Equity sind kostenintensiv und weisen ein hohes Risiko auf. Im Gegensatz zu kotierten Anlagen gibt es bei diesen Anlagen auch keine Börsen, die für einen geregelten Ablauf des Handels sorgen, die Vertrauenswürdigkeit des Marktteilnehmers sicherstellen oder ein rasches und aussagekräftiges Reporting der gehandelten Gesellschaften bewirken. Die unterschiedliche Behandlung von klassischen Aktienanlagen einerseits und nichtkotierten Aktien/Private Equity anderseits in den Anlagevorschriften der zwangsgesparten Gelder der beruflichen Vorsorge ist deshalb gerechtfertigt, sinnvoll und hat sich bewährt. Die aktuelle Regelung ist daher beizubehalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) anzupassen, um es den Pensionskassen zu erleichtern, sich an nichtbörsenkotierten Unternehmen zu beteiligen. </p><p>In diesen Zeiten negativer Zinsen würden dadurch die Anlagemöglichkeiten der Pensionskassen nutzbringend erweitert, und gleichzeitig würde deren Rolle als verantwortungsvolle Anleger in der Realwirtschaft erheblich gestärkt.</p><p>Gemäss der BVV 2 gelten Investitionen in nichtbörsenkotierte Unternehmen (Private Equity) als alternative, das heisst spekulative Anlagen. Diese Einteilung hemmt Investitionen in solche Unternehmen. </p><p>Man sollte deshalb die Kategorie "Private Equity" der Liste der klassischen Anlagen in Artikel 53 Buchstabe d hinzufügen. </p><p>Artikel 55, der die Begrenzungen der Anlagekategorien festlegt, sollte zudem die Kategorie "nichtbörsenkotierte Unternehmen" hinzugefügt werden. Die Begrenzung für diese Kategorie könnte beispielsweise bei 20 Prozent liegen, also leicht über der für alternative Anlagen festgesetzten Grenze von 15 Prozent. </p><p>Diese Änderungen sind einfach vorzunehmen. Sie würden zu einer wesentlichen Öffnung des Marktes beitragen und dadurch die neuen Wachstumssektoren der Schweizer Wirtschaft wirksam unterstützen.</p>
- Investitionen von Pensionskassen in nichtbörsenkotierte Unternehmen erleichtern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Umsetzung dieses Vorstosses wäre ein Schritt hin zu einem gut funktionierenden Markt und würde ihn gleichzeitig vor Missbrauch schützen. Sie würde eine Haltung unterstützen, die nicht kurzfristige Gewinne anstrebt, sondern wieder langfristigere Investitionen in Erwägung zieht.</p><p>Weiter würde sie es wieder attraktiv machen, sich an nichtbörsenkotierten Unternehmen zu beteiligen, denn diese Anlageform ist in letzter Zeit wegen der als zu hoch eingestuften Verwaltungskosten etwas vernachlässigt worden.</p><p>Ausserdem würde sie einigen der 577 500 nichtbörsenkotierten Schweizer Unternehmen eine willkommene finanzielle Unterstützung bringen.</p>
- <p>Der Bundesrat hat sich bereits verschiedentlich zu diesem Thema geäussert, namentlich im Rahmen der Beantwortung der Motion Graber Konrad 13.4184, "Langfristanlagen von Pensionskassen in zukunftsträchtige Technologien und Schaffung eines Zukunftsfonds Schweiz", der Motion Weibel 15.3905, "Infrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen", und der Interpellation Derder 16.3129, "Wird der Bundesrat Modalitäten und Massnahmen vorschlagen, um die Pensionskassen zu Investitionen in die lokale Wirtschaft anzuregen, wie dies das Parlament verlangt?".</p><p>Anlagen in nichtkotierte Aktien/Private Equity sind heute gemäss den Anlagevorschriften der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) möglich und werden von den Vorsorgeeinrichtungen auch vorgenommen. Ausserdem sind Vorsorgeeinrichtungen in ihren Anlagen relativ frei, wenn sie die Sorgfaltspflicht einhalten und der Sicherheit, der Risikofähigkeit und der Diversifikation die nötige Aufmerksamkeit schenken. Sie können auch Anlagelimiten überschreiten, wenn sie dies begründen können. Angesichts der vergleichsweise liberalen Ausgestaltung der Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge ist nicht zu erwarten, dass Änderungen derselben das Anlageverhalten der Vorsorgeeinrichtungen wesentlich beeinflussen werden. Viel entscheidender sind die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen, ihre Risikofähigkeit und die relative Attraktivität der entsprechenden Anlagen.</p><p>Anlagen in nichtkotierte Aktien/Private Equity werden, auch im internationalen Rahmen, zu Recht als alternative Anlagen behandelt. Sie sind oft illiquide, und ihre Bewertung ist meist schwierig. Vorsorgeeinrichtungen benötigen für solche Anlagen ein spezialisiertes Know-how. Investitionen in Private Equity sind kostenintensiv und weisen ein hohes Risiko auf. Im Gegensatz zu kotierten Anlagen gibt es bei diesen Anlagen auch keine Börsen, die für einen geregelten Ablauf des Handels sorgen, die Vertrauenswürdigkeit des Marktteilnehmers sicherstellen oder ein rasches und aussagekräftiges Reporting der gehandelten Gesellschaften bewirken. Die unterschiedliche Behandlung von klassischen Aktienanlagen einerseits und nichtkotierten Aktien/Private Equity anderseits in den Anlagevorschriften der zwangsgesparten Gelder der beruflichen Vorsorge ist deshalb gerechtfertigt, sinnvoll und hat sich bewährt. Die aktuelle Regelung ist daher beizubehalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) anzupassen, um es den Pensionskassen zu erleichtern, sich an nichtbörsenkotierten Unternehmen zu beteiligen. </p><p>In diesen Zeiten negativer Zinsen würden dadurch die Anlagemöglichkeiten der Pensionskassen nutzbringend erweitert, und gleichzeitig würde deren Rolle als verantwortungsvolle Anleger in der Realwirtschaft erheblich gestärkt.</p><p>Gemäss der BVV 2 gelten Investitionen in nichtbörsenkotierte Unternehmen (Private Equity) als alternative, das heisst spekulative Anlagen. Diese Einteilung hemmt Investitionen in solche Unternehmen. </p><p>Man sollte deshalb die Kategorie "Private Equity" der Liste der klassischen Anlagen in Artikel 53 Buchstabe d hinzufügen. </p><p>Artikel 55, der die Begrenzungen der Anlagekategorien festlegt, sollte zudem die Kategorie "nichtbörsenkotierte Unternehmen" hinzugefügt werden. Die Begrenzung für diese Kategorie könnte beispielsweise bei 20 Prozent liegen, also leicht über der für alternative Anlagen festgesetzten Grenze von 15 Prozent. </p><p>Diese Änderungen sind einfach vorzunehmen. Sie würden zu einer wesentlichen Öffnung des Marktes beitragen und dadurch die neuen Wachstumssektoren der Schweizer Wirtschaft wirksam unterstützen.</p>
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