Elektrizitätsgesellschaften. Preisdumping durch öffentliche Unternehmen?
- ShortId
-
16.3417
- Id
-
20163417
- Updated
-
28.07.2023 05:19
- Language
-
de
- Title
-
Elektrizitätsgesellschaften. Preisdumping durch öffentliche Unternehmen?
- AdditionalIndexing
-
15;66;44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wer elektrische Niederspannungsinstallationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht gemäss Artikel 6 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27) eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Esti). Nach Artikel 9 Absatz 1 NIV erhalten Betriebe die allgemeine Installationsbewilligung, wenn sie eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (Bst. a). Die Betriebe müssen Gewähr bieten, dass sie die Verordnung einhalten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b NIV). Betriebe gemäss Artikel 10 Absatz 1 NIV müssen pro 20 in der Installation beschäftigte Elektro-Kontrolleure/Chefmonteure, Elektromonteure, Montage-Elektriker, Lehrlinge oder Hilfskräfte mindestens eine fachkundige Person vollzeitlich beschäftigen, welche die technische Aufsicht ausübt. Fachkundig ist insbesondere, wer die Prüfung in den berufskundlichen Fächern der höheren Fachprüfung (Meisterprüfung) für Elektro-Installateure bestanden hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 NIV). Nach Erhalt einer Bewilligung muss der Bewilligungsinhaber dem Esti nach Artikel 19 Absatz 1 NIV innert zwei Wochen jede Tatsache melden, die eine Änderung der Installationsbewilligung erfordert. Mitteilungspflichtige Tatsachen sind beispielsweise der Austritt einer fachkundigen Person aus dem Betrieb oder eine wesentliche Änderung der Betriebsorganisation, die sich auf den Beschäftigungsgrad der fachkundigen Person oder Personen auswirkt.</p><p>Nach der Erteilung der Bewilligung durch das Esti ist jeder Bewilligungsinhaber für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen selber verantwortlich. Das Esti führt keine regelmässigen Kontrollen durch, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind. Gemäss Artikel 20 NIV führt es ein öffentlich zugängliches Verzeichnis, in welchem die Bewilligungsinhaber, die fachkundigen Leiter und die weiteren fachkundigen Personen inklusive deren Beschäftigungsgrade aufgeführt sind (<a href="http://aikb.esti.ch">http://aikb.esti.ch</a>). Es muss zudem aktiv werden, wenn es aufgrund eigener Erkenntnisse oder Meldungen Dritter Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten gibt. Kommt es zum Schluss, dass die Vorschriften über die Betriebsorganisation nicht eingehalten werden, reicht das Esti beim dafür zuständigen Bundesamt für Energie (BFE) eine Strafanzeige gegen den fehlbaren Betrieb ein (Art. 42 Bst. c NIV). Im Weiteren muss der Betrieb seine Betriebsorganisation an die Vorschriften der NIV anpassen. Dazu setzt das Esti dem Betrieb eine Frist an. Handelt der Betrieb nicht, führt dies zum Widerruf der Installationsbewilligung (Art. 19 Abs. 2 Bst. a NIV).</p><p>Diesen Verpflichtungen kommt das Esti nach. Für die Kontrollen von Inhabern einer allgemeinen Installationsbewilligung bei Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten wendet das Inspektorat jedes Jahr regelmässig mehrere hundert Stunden auf. Diese beinhalten im Wesentlichen die Inspektion von Betrieben sowie von Installationsarbeiten auf Baustellen. Falls erforderlich werden unabhängig von der Grösse des Betriebes auch Personallisten, Lohnausweise und/oder Lohnabrechnungen sowie Nachweise über die Berufsqualifikationen von Mitarbeitenden eingefordert. Das Esti hat in den letzten Jahren beim BFE mehrmals eine Strafanzeige wegen einer Pflichtverletzung im Sinne von Artikel 42 Buchstabe c NIV eingereicht.</p><p>Die im Internetauftritt von grossen Elektroinstallationsbetrieben genannte Zahl von Mitarbeitenden lässt nicht zwingend Rückschlüsse auf die erforderliche Anzahl von fachkundigen Personen zu. Solche Unternehmen sind oft auch in Bereichen tätig, die nicht unter die Bewilligungspflicht nach NIV fallen (z. B. Planung von elektrischen Installationen, Telekommunikation), und beschäftigen Personen, die nicht in der Installation tätig sind. Die vom Interpellanten als Beispiele ausdrücklich genannten Bewilligungsinhaber erfüllen gemäss den aktuellen Abklärungen des Esti die Vorschriften über die Betriebsorganisation.</p><p>Gemäss den vorliegenden Informationen ist nicht ersichtlich, dass das Gebot der Gleichbehandlung verletzt wird. Zudem schätzt der Bundesrat die aktuelle Aufsicht (angesichts der wenigen Strafverfahren) als angemessen ein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Verschiedene KMU aus dem Montage- und dem Elektroinstallationssektor beschweren sich, dass grosse bundesnahe oder staatliche Stromerzeugungs- und Stromversorgungsunternehmen ebenso wie die entsprechenden Stromkonzerne ihre fast schon dominante Position nutzen, um auf den Elektroinstallationsmarkt zu drängen. Sie gehen dabei, gelinde gesagt, aggressiv vor und machen zum Teil Dumpingpreisangebote.</p><p>Gemäss Artikel 10 der Niederspannungs-Installationsverordnung müssen Betriebe "pro zwanzig in der Installation beschäftigte Elektro-Kontrolleure/Chefmonteure, Elektromonteure, Montage-Elektriker, Lehrlinge oder Hilfskräfte mindestens eine fachkundige Person vollzeitlich beschäftigen, welche die technische Aufsicht ausübt".</p><p>Die KMU unterliegen einer strengen Kontrolle durch die Behörden und respektieren diese Bestimmung, was auch die Höhe ihrer Tarife erklärt. In diesen kleinen Unternehmen ist oft der Chef oder die Chefin die "fachkundige Person", die die Kontrollperson des Eidgenössischen Starkstrominspektorates empfängt, die die Aufgabe hat, das Unternehmen zu überprüfen.</p><p>Bei den grossen Unternehmen scheint es hingegen so zu sein, dass der Kontrollperson jeweils keine Liste mit den aktuellen AHV-pflichtigen Löhnen vorliegt. Erstaunlicherweise erfüllen die Angaben der Grossunternehmen zum Verhältnis zwischen der Anzahl Angestellten und der Anzahl fachkundiger Personen die gesetzlichen Bestimmungen nicht. Hier einige Beispiele:</p><p>1. E-Connect (Groupe E) gibt auf seiner Website an, dass im Unternehmen auf 653 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur 17 fachkundige Personen kommen (von denen mindestens eine seit mehreren Jahren pensioniert ist);</p><p>2. Cablex (Swisscom) beschäftigt für 1000 Angestellte nur 12 vollzeitbeschäftigte fachkundige Personen;</p><p>3. Sedelec verfügt für die Kantone Genf, Waadt und Neuenburg nur über 7 fachkundige Personen auf 300 Mitarbeiter.</p><p>Kann der Bundesrat darüber Auskunft geben, ob sichergestellt ist, dass die Grossunternehmen im Interesse der Gleichbehandlung streng kontrolliert werden und dass sie mindestens den gleichen Anforderungen genügen müssen wie die KMU? Wird auch, ohne dass man sich nur auf die statistischen Angaben der Unternehmen verlässt, jeweils geprüft, ob alle Angestellten die nötigen Abschlüsse haben, ob sie beim Unternehmen selbst angestellt sind und ob sie tatsächlich noch im Betrieb arbeiten?</p>
- Elektrizitätsgesellschaften. Preisdumping durch öffentliche Unternehmen?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wer elektrische Niederspannungsinstallationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht gemäss Artikel 6 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27) eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Esti). Nach Artikel 9 Absatz 1 NIV erhalten Betriebe die allgemeine Installationsbewilligung, wenn sie eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (Bst. a). Die Betriebe müssen Gewähr bieten, dass sie die Verordnung einhalten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b NIV). Betriebe gemäss Artikel 10 Absatz 1 NIV müssen pro 20 in der Installation beschäftigte Elektro-Kontrolleure/Chefmonteure, Elektromonteure, Montage-Elektriker, Lehrlinge oder Hilfskräfte mindestens eine fachkundige Person vollzeitlich beschäftigen, welche die technische Aufsicht ausübt. Fachkundig ist insbesondere, wer die Prüfung in den berufskundlichen Fächern der höheren Fachprüfung (Meisterprüfung) für Elektro-Installateure bestanden hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 NIV). Nach Erhalt einer Bewilligung muss der Bewilligungsinhaber dem Esti nach Artikel 19 Absatz 1 NIV innert zwei Wochen jede Tatsache melden, die eine Änderung der Installationsbewilligung erfordert. Mitteilungspflichtige Tatsachen sind beispielsweise der Austritt einer fachkundigen Person aus dem Betrieb oder eine wesentliche Änderung der Betriebsorganisation, die sich auf den Beschäftigungsgrad der fachkundigen Person oder Personen auswirkt.</p><p>Nach der Erteilung der Bewilligung durch das Esti ist jeder Bewilligungsinhaber für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen selber verantwortlich. Das Esti führt keine regelmässigen Kontrollen durch, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind. Gemäss Artikel 20 NIV führt es ein öffentlich zugängliches Verzeichnis, in welchem die Bewilligungsinhaber, die fachkundigen Leiter und die weiteren fachkundigen Personen inklusive deren Beschäftigungsgrade aufgeführt sind (<a href="http://aikb.esti.ch">http://aikb.esti.ch</a>). Es muss zudem aktiv werden, wenn es aufgrund eigener Erkenntnisse oder Meldungen Dritter Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten gibt. Kommt es zum Schluss, dass die Vorschriften über die Betriebsorganisation nicht eingehalten werden, reicht das Esti beim dafür zuständigen Bundesamt für Energie (BFE) eine Strafanzeige gegen den fehlbaren Betrieb ein (Art. 42 Bst. c NIV). Im Weiteren muss der Betrieb seine Betriebsorganisation an die Vorschriften der NIV anpassen. Dazu setzt das Esti dem Betrieb eine Frist an. Handelt der Betrieb nicht, führt dies zum Widerruf der Installationsbewilligung (Art. 19 Abs. 2 Bst. a NIV).</p><p>Diesen Verpflichtungen kommt das Esti nach. Für die Kontrollen von Inhabern einer allgemeinen Installationsbewilligung bei Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten wendet das Inspektorat jedes Jahr regelmässig mehrere hundert Stunden auf. Diese beinhalten im Wesentlichen die Inspektion von Betrieben sowie von Installationsarbeiten auf Baustellen. Falls erforderlich werden unabhängig von der Grösse des Betriebes auch Personallisten, Lohnausweise und/oder Lohnabrechnungen sowie Nachweise über die Berufsqualifikationen von Mitarbeitenden eingefordert. Das Esti hat in den letzten Jahren beim BFE mehrmals eine Strafanzeige wegen einer Pflichtverletzung im Sinne von Artikel 42 Buchstabe c NIV eingereicht.</p><p>Die im Internetauftritt von grossen Elektroinstallationsbetrieben genannte Zahl von Mitarbeitenden lässt nicht zwingend Rückschlüsse auf die erforderliche Anzahl von fachkundigen Personen zu. Solche Unternehmen sind oft auch in Bereichen tätig, die nicht unter die Bewilligungspflicht nach NIV fallen (z. B. Planung von elektrischen Installationen, Telekommunikation), und beschäftigen Personen, die nicht in der Installation tätig sind. Die vom Interpellanten als Beispiele ausdrücklich genannten Bewilligungsinhaber erfüllen gemäss den aktuellen Abklärungen des Esti die Vorschriften über die Betriebsorganisation.</p><p>Gemäss den vorliegenden Informationen ist nicht ersichtlich, dass das Gebot der Gleichbehandlung verletzt wird. Zudem schätzt der Bundesrat die aktuelle Aufsicht (angesichts der wenigen Strafverfahren) als angemessen ein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Verschiedene KMU aus dem Montage- und dem Elektroinstallationssektor beschweren sich, dass grosse bundesnahe oder staatliche Stromerzeugungs- und Stromversorgungsunternehmen ebenso wie die entsprechenden Stromkonzerne ihre fast schon dominante Position nutzen, um auf den Elektroinstallationsmarkt zu drängen. Sie gehen dabei, gelinde gesagt, aggressiv vor und machen zum Teil Dumpingpreisangebote.</p><p>Gemäss Artikel 10 der Niederspannungs-Installationsverordnung müssen Betriebe "pro zwanzig in der Installation beschäftigte Elektro-Kontrolleure/Chefmonteure, Elektromonteure, Montage-Elektriker, Lehrlinge oder Hilfskräfte mindestens eine fachkundige Person vollzeitlich beschäftigen, welche die technische Aufsicht ausübt".</p><p>Die KMU unterliegen einer strengen Kontrolle durch die Behörden und respektieren diese Bestimmung, was auch die Höhe ihrer Tarife erklärt. In diesen kleinen Unternehmen ist oft der Chef oder die Chefin die "fachkundige Person", die die Kontrollperson des Eidgenössischen Starkstrominspektorates empfängt, die die Aufgabe hat, das Unternehmen zu überprüfen.</p><p>Bei den grossen Unternehmen scheint es hingegen so zu sein, dass der Kontrollperson jeweils keine Liste mit den aktuellen AHV-pflichtigen Löhnen vorliegt. Erstaunlicherweise erfüllen die Angaben der Grossunternehmen zum Verhältnis zwischen der Anzahl Angestellten und der Anzahl fachkundiger Personen die gesetzlichen Bestimmungen nicht. Hier einige Beispiele:</p><p>1. E-Connect (Groupe E) gibt auf seiner Website an, dass im Unternehmen auf 653 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur 17 fachkundige Personen kommen (von denen mindestens eine seit mehreren Jahren pensioniert ist);</p><p>2. Cablex (Swisscom) beschäftigt für 1000 Angestellte nur 12 vollzeitbeschäftigte fachkundige Personen;</p><p>3. Sedelec verfügt für die Kantone Genf, Waadt und Neuenburg nur über 7 fachkundige Personen auf 300 Mitarbeiter.</p><p>Kann der Bundesrat darüber Auskunft geben, ob sichergestellt ist, dass die Grossunternehmen im Interesse der Gleichbehandlung streng kontrolliert werden und dass sie mindestens den gleichen Anforderungen genügen müssen wie die KMU? Wird auch, ohne dass man sich nur auf die statistischen Angaben der Unternehmen verlässt, jeweils geprüft, ob alle Angestellten die nötigen Abschlüsse haben, ob sie beim Unternehmen selbst angestellt sind und ob sie tatsächlich noch im Betrieb arbeiten?</p>
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