Spitalfinanzierung. Betriebsvergleiche zwischen Spitälern. Unhaltbarer Verzug des Bundesrates beim Vollzug von Artikel 49 Absatz 8 KVG
- ShortId
-
16.3427
- Id
-
20163427
- Updated
-
28.07.2023 05:14
- Language
-
de
- Title
-
Spitalfinanzierung. Betriebsvergleiche zwischen Spitälern. Unhaltbarer Verzug des Bundesrates beim Vollzug von Artikel 49 Absatz 8 KVG
- AdditionalIndexing
-
04;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
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Ständerat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 49 Absatz 8 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ordnet der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Bestimmung sieht dazu vor, dass die Spitäler und die Kantone dem Bund dafür die nötigen Unterlagen zustellen und die Betriebsvergleiche durch den Bundesrat veröffentlicht werden. Wie der Bundesrat in seiner Antwort zur Interpellation Pezzatti 15.3442 ausgeführt hat, werden bereits heute Angaben, welche einen Überblick über Struktur, Patienten, Leistungen, Angebot, Personal und finanzielle Situation sowie den mittleren Schweregrad der Hospitalisationen von Akutpatienten der Spitäler geben, auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) veröffentlicht. Die ebenfalls durch das BAG veröffentlichten Qualitätsindikatoren beinhalten Angaben zu den Behandlungen in den Schweizer Spitälern (Fallzahlen, Anteilswerte sowie die Mortalität bei bestimmten Krankheitsbildern und Eingriffen). Wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 29. Januar 2015 (C-3425/2013, E. 4.4.6) zu Recht hervorhebt, fehlt aber noch der auf Ende 2015 angekündigte schweizweite Betriebsvergleich zwischen den Spitälern zu den schweregradbereinigten Fallkosten.</p><p>Seit dem Frühling 2015 hat das BAG, als die für die Umsetzung des KVG zuständige und zur Erstellung der Betriebsvergleiche beauftragte Fachbehörde, mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) Gespräche betreffend die Publikation von schweregradbereinigten Fallkosten der akutsomatischen Spitäler und Geburtshäuser aufgenommen. In der Zwischenzeit hat das BAG gestützt auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen bei den akutsomatischen Spitälern und Geburtshäusern eine Erhebung von schweregradbereinigten Fallkosten des Jahres 2014 durchgeführt. Die Notwendigkeit, diese Fallkosten in einer Zusatzbefragung zu erheben, da diese Daten nicht über die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) erhältlich gemacht werden können, und die Absicht, die Kantone in das Vorhaben ausreichend einzubeziehen, haben zu gewissen Verzögerungen geführt. Nach dem derzeitigen Stand der Zusammenarbeit steht nun aber eine Alternative, welche bis Ende Jahr eine gemeinsame Publikation mit den Kantonen auf Grundlage der aktuellsten Fallkosten bezweckt.</p><p>Der Bundesrat sieht angesichts dieser Situation keinen Anlass, einen Verordnungsentwurf oder sofort verbindliche Leitlinien zuhanden der Kantone auszuarbeiten. Er behält sich jedoch vor, aufgrund der Erfahrungen mit der Publikation von schweregradbereinigten Fallkosten bei Bedarf Regelungen auf Verordnungsstufe zu deren Weiterentwicklung vorzunehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In seiner Antwort vom 26. August 2015 auf die Interpellation Pezzatti 15.3442 führte der Bundesrat aus, er werde nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Januar 2015 (C-3425/2013) mit Rücksicht auf allfällige weitere Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes noch abwarten, ob für den Vollzug von Artikel 49 Absatz 8 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) detaillierte Regelungen auf Verordnungsstufe sinnvoll oder erforderlich seien. Bereits in der Antwort vom 8. März 2013 auf die Interpellation von Bortoluzzi Toni 12.4176 führte der Bundesrat aus, mit der Publikation der Betriebsvergleiche könne frühestens 2015 gerechnet werden. Artikel 49 Absatz 8 KVG sieht ausdrücklich vor, dass der Bundesrat "[i]n Zusammenarbeit mit den Kantonen ... schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern [anordnet], insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche."</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach betont, Anordnung und Publikation dieser Betriebsvergleiche seien dringlich. Weil sich der Bundesrat bisher geweigert hat, den ihm vom Gesetzgeber erteilten Regelungsauftrag zu erfüllen, sah sich die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) verständlicherweise veranlasst, selber die Bildung einer Datenplattform an die Hand zu nehmen, um den Kantonen für die Tarifverfahren mindestens interkantonale Betriebsvergleiche zu ermöglichen. Viele Kantone haben sich bereiterklärt, an diesem Projekt teilzunehmen. Hierzu haben die Kantone die Spitäler auf ihrem Kantonsgebiet aufgefordert, den Kantonen Kosten- und Leistungsdaten vorzulegen, welche die Kantone der GDK für die geplante Datenplattform weiterleiten wollen. </p><p>Diese "Selbsthilfemassnahme" der Kantone ist rechtlich sehr problematisch, zumal den Kantonen und der GDK im fraglichen Regelungsbereich keinerlei Rechtsetzungskompetenzen zustehen. Es ist und bleibt Sache des Bundesrates, die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen zu formulieren, nach welchen die Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler erhoben, verarbeitet und für die Betriebsvergleiche ausgewertet werden. Schon gar nicht kann diese Aufgabe auf das Bundesverwaltungsgericht abgeschoben werden, wie dies der Bundesrat offenbar in Erwägung zieht. Es besteht die Gefahr, dass die Spitäler aufgrund der Aktivitäten der Kantone und der GDK dazu gedrängt werden, sich Betriebsvergleichen zu unterziehen, obwohl für diese keine tragfähige rechtliche Grundlage, keine einheitliche und bundesrechtlich abgestützte Methode und kein wirksamer Rechtsschutz besteht. Hinzu kommt, dass diese Aktivitäten den Bundesrat vor vollendete Tatsachen stellen könnten, sollte er sich doch noch bereiterklären, den ihm vom Gesetzgeber erteilten Rechtsetzungsauftrag zu erfüllen.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, unverzüglich in Zusammenarbeit mit der GDK einen Verordnungsentwurf auszuarbeiten, der den Rechtsetzungsauftrag von Artikel 49 Absatz 8 KVG erfüllt?</p><p>2. Ist er bereit, für die Zeit bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung sofort verbindliche Leitlinien zuhanden der Kantone zum Vollzug von Artikel 49 Absatz 8 KVG zu verabschieden, welche die Interessen der Leistungserbringer im Hinblick auf die Betriebsvergleiche wahren, die für das Erreichen der Ziele des KVG in der Spitalfinanzierung unabdingbar und dringend sind?</p><p>Die schwerverständliche Passivität des Bundesrates gefährdet in unhaltbarer Weise den Vollzug von Artikel 49 Absatz 8 KVG und verhindert, dass die Ziele des KVG in der Spitalfinanzierung erreicht werden. Wie in der Begründung ausgeführt, besteht dringender Handlungsbedarf.</p>
- Spitalfinanzierung. Betriebsvergleiche zwischen Spitälern. Unhaltbarer Verzug des Bundesrates beim Vollzug von Artikel 49 Absatz 8 KVG
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach Artikel 49 Absatz 8 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ordnet der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Bestimmung sieht dazu vor, dass die Spitäler und die Kantone dem Bund dafür die nötigen Unterlagen zustellen und die Betriebsvergleiche durch den Bundesrat veröffentlicht werden. Wie der Bundesrat in seiner Antwort zur Interpellation Pezzatti 15.3442 ausgeführt hat, werden bereits heute Angaben, welche einen Überblick über Struktur, Patienten, Leistungen, Angebot, Personal und finanzielle Situation sowie den mittleren Schweregrad der Hospitalisationen von Akutpatienten der Spitäler geben, auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) veröffentlicht. Die ebenfalls durch das BAG veröffentlichten Qualitätsindikatoren beinhalten Angaben zu den Behandlungen in den Schweizer Spitälern (Fallzahlen, Anteilswerte sowie die Mortalität bei bestimmten Krankheitsbildern und Eingriffen). Wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 29. Januar 2015 (C-3425/2013, E. 4.4.6) zu Recht hervorhebt, fehlt aber noch der auf Ende 2015 angekündigte schweizweite Betriebsvergleich zwischen den Spitälern zu den schweregradbereinigten Fallkosten.</p><p>Seit dem Frühling 2015 hat das BAG, als die für die Umsetzung des KVG zuständige und zur Erstellung der Betriebsvergleiche beauftragte Fachbehörde, mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) Gespräche betreffend die Publikation von schweregradbereinigten Fallkosten der akutsomatischen Spitäler und Geburtshäuser aufgenommen. In der Zwischenzeit hat das BAG gestützt auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen bei den akutsomatischen Spitälern und Geburtshäusern eine Erhebung von schweregradbereinigten Fallkosten des Jahres 2014 durchgeführt. Die Notwendigkeit, diese Fallkosten in einer Zusatzbefragung zu erheben, da diese Daten nicht über die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) erhältlich gemacht werden können, und die Absicht, die Kantone in das Vorhaben ausreichend einzubeziehen, haben zu gewissen Verzögerungen geführt. Nach dem derzeitigen Stand der Zusammenarbeit steht nun aber eine Alternative, welche bis Ende Jahr eine gemeinsame Publikation mit den Kantonen auf Grundlage der aktuellsten Fallkosten bezweckt.</p><p>Der Bundesrat sieht angesichts dieser Situation keinen Anlass, einen Verordnungsentwurf oder sofort verbindliche Leitlinien zuhanden der Kantone auszuarbeiten. Er behält sich jedoch vor, aufgrund der Erfahrungen mit der Publikation von schweregradbereinigten Fallkosten bei Bedarf Regelungen auf Verordnungsstufe zu deren Weiterentwicklung vorzunehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In seiner Antwort vom 26. August 2015 auf die Interpellation Pezzatti 15.3442 führte der Bundesrat aus, er werde nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Januar 2015 (C-3425/2013) mit Rücksicht auf allfällige weitere Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes noch abwarten, ob für den Vollzug von Artikel 49 Absatz 8 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) detaillierte Regelungen auf Verordnungsstufe sinnvoll oder erforderlich seien. Bereits in der Antwort vom 8. März 2013 auf die Interpellation von Bortoluzzi Toni 12.4176 führte der Bundesrat aus, mit der Publikation der Betriebsvergleiche könne frühestens 2015 gerechnet werden. Artikel 49 Absatz 8 KVG sieht ausdrücklich vor, dass der Bundesrat "[i]n Zusammenarbeit mit den Kantonen ... schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern [anordnet], insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche."</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach betont, Anordnung und Publikation dieser Betriebsvergleiche seien dringlich. Weil sich der Bundesrat bisher geweigert hat, den ihm vom Gesetzgeber erteilten Regelungsauftrag zu erfüllen, sah sich die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) verständlicherweise veranlasst, selber die Bildung einer Datenplattform an die Hand zu nehmen, um den Kantonen für die Tarifverfahren mindestens interkantonale Betriebsvergleiche zu ermöglichen. Viele Kantone haben sich bereiterklärt, an diesem Projekt teilzunehmen. Hierzu haben die Kantone die Spitäler auf ihrem Kantonsgebiet aufgefordert, den Kantonen Kosten- und Leistungsdaten vorzulegen, welche die Kantone der GDK für die geplante Datenplattform weiterleiten wollen. </p><p>Diese "Selbsthilfemassnahme" der Kantone ist rechtlich sehr problematisch, zumal den Kantonen und der GDK im fraglichen Regelungsbereich keinerlei Rechtsetzungskompetenzen zustehen. Es ist und bleibt Sache des Bundesrates, die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen zu formulieren, nach welchen die Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler erhoben, verarbeitet und für die Betriebsvergleiche ausgewertet werden. Schon gar nicht kann diese Aufgabe auf das Bundesverwaltungsgericht abgeschoben werden, wie dies der Bundesrat offenbar in Erwägung zieht. Es besteht die Gefahr, dass die Spitäler aufgrund der Aktivitäten der Kantone und der GDK dazu gedrängt werden, sich Betriebsvergleichen zu unterziehen, obwohl für diese keine tragfähige rechtliche Grundlage, keine einheitliche und bundesrechtlich abgestützte Methode und kein wirksamer Rechtsschutz besteht. Hinzu kommt, dass diese Aktivitäten den Bundesrat vor vollendete Tatsachen stellen könnten, sollte er sich doch noch bereiterklären, den ihm vom Gesetzgeber erteilten Rechtsetzungsauftrag zu erfüllen.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, unverzüglich in Zusammenarbeit mit der GDK einen Verordnungsentwurf auszuarbeiten, der den Rechtsetzungsauftrag von Artikel 49 Absatz 8 KVG erfüllt?</p><p>2. Ist er bereit, für die Zeit bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung sofort verbindliche Leitlinien zuhanden der Kantone zum Vollzug von Artikel 49 Absatz 8 KVG zu verabschieden, welche die Interessen der Leistungserbringer im Hinblick auf die Betriebsvergleiche wahren, die für das Erreichen der Ziele des KVG in der Spitalfinanzierung unabdingbar und dringend sind?</p><p>Die schwerverständliche Passivität des Bundesrates gefährdet in unhaltbarer Weise den Vollzug von Artikel 49 Absatz 8 KVG und verhindert, dass die Ziele des KVG in der Spitalfinanzierung erreicht werden. Wie in der Begründung ausgeführt, besteht dringender Handlungsbedarf.</p>
- Spitalfinanzierung. Betriebsvergleiche zwischen Spitälern. Unhaltbarer Verzug des Bundesrates beim Vollzug von Artikel 49 Absatz 8 KVG
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