Neue und "faire" Berechnungsgrundlage zur Verteilung der 200 Nationalratssitze auf die Kantone

ShortId
16.3432
Id
20163432
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Neue und "faire" Berechnungsgrundlage zur Verteilung der 200 Nationalratssitze auf die Kantone
AdditionalIndexing
04;0421;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Verteilung der 200 Nationalratssitze auf die Kantone erfolgt derzeit aufgrund der ständigen Wohnbevölkerung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsverordnung).</p><p>Aktuell werden nebst den in der Schweiz gemeldeten Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit auch ausländische Staatsangehörige mitgezählt, die über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für mindestens zwölf Monate oder Kurzaufenthaltsbewilligungen für eine kumulierte Aufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten verfügen. Zusätzlich werden Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten mitgezählt. </p><p>Bei der Verteilung der 200 Nationalratssitze auf die Kantone sollte aber ausschliesslich jener Teil der Bevölkerung im Fokus stehen, dem die politischen Rechte in Bundessachen zustehen. Gemäss Artikel 136 der Bundesverfassung handelt es sich hierbei ausschliesslich um Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.</p><p>Diese Personen können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.</p><p>Je nach Definition der massgebenden Bevölkerungszahl kann die Verteilung der 200 Nationalratssitze zwischen den Kantonen stark variieren. Heute profitieren insbesondere Kantone mit einem hohen Ausländeranteil im Gegensatz zu Kantonen mit einem kleinen Ausländeranteil. Bei einer Sitzverteilung basierend auf den Stimmberechtigten (inklusive stimmberechtigter Auslandschweizer) würden der Kanton Zürich einen Sitz und die Kantone Waadt und Genf je zwei Sitze "verlieren", der Kanton Bern würde drei Sitze und die Kantone Solothurn und Appenzell Ausserrhoden je einen Sitz "gewinnen".</p>
  • <p>Die Bundesverfassung (SR 101) legt fest, dass die Nationalratssitze nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt werden (Art. 149 Abs. 4). Diese Regelung gilt seit 1848. Seither haben Volk und Stände mehrmals darüber abgestimmt, und auch das Parlament hat sich wiederholt mit der Regelung befasst (vgl. zuletzt Motion 13.3055). Am Grundsatz, wonach die Bevölkerung die Grundlage für die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone bilden soll, wurde stets festgehalten.</p><p>Der Bundesrat ist denn auch überzeugt, dass über die geltende Berechnungsgrundlage ein breiter Konsens besteht. Dies hat er bereits in seiner Antwort auf die Anfrage Zuberbühler 16.1008, "Verteilung der 200 Nationalratssitze auf die Kantone", zum Ausdruck gebracht. So verwenden 20 Kantone für die Sitzverteilung auf die Wahlkreise bei ihren kantonalen Parlamentswahlen ebenfalls die Bevölkerung als Grundlage. In drei Kantonen (Uri, Graubünden und Wallis) bildet die schweizerische Bevölkerung die Basis für die Sitzverteilung, und nur in einem Kanton sind es die Stimmberechtigten (Basel-Landschaft). In zwei Kantonen (Tessin und Genf) findet keine Sitzverteilung statt (Einheitswahlkreise).</p><p>Sollten künftig nur noch die Stimmberechtigten als Grundlage für die Verteilung der Nationalratssitze verwendet werden, müsste die Bundesverfassung entsprechend geändert werden. Denn die Bevölkerung (Art. 149 Abs. 4 der Bundesverfassung) umfasst mehr Personen als nur die Stimmberechtigten, beispielsweise minderjährige Schweizerinnen und Schweizer oder Ausländerinnen und Ausländer. Die von der Motion vorgesehene Änderung der Berechnungsgrundlage stellt eine Abkehr vom Prinzip dar, wonach der Nationalrat die Gesamtbevölkerung repräsentiert.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates besteht kein Anlass, die weithin akzeptierte und beständige Berechnungsgrundlage anzupassen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Verteilverfahren für die 200 Nationalratssitze auf die Kantone dahingehend anzupassen, dass bei der Berechnung der ständigen Wohnbevölkerung ausschliesslich jener Teil der Bevölkerung berücksichtigt wird, dem die politischen Rechte in Bundessachen zustehen. Gemäss Artikel 136 der Bundesverfassung handelt es sich hierbei ausschliesslich um Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.</p>
  • Neue und "faire" Berechnungsgrundlage zur Verteilung der 200 Nationalratssitze auf die Kantone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verteilung der 200 Nationalratssitze auf die Kantone erfolgt derzeit aufgrund der ständigen Wohnbevölkerung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsverordnung).</p><p>Aktuell werden nebst den in der Schweiz gemeldeten Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit auch ausländische Staatsangehörige mitgezählt, die über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für mindestens zwölf Monate oder Kurzaufenthaltsbewilligungen für eine kumulierte Aufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten verfügen. Zusätzlich werden Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten mitgezählt. </p><p>Bei der Verteilung der 200 Nationalratssitze auf die Kantone sollte aber ausschliesslich jener Teil der Bevölkerung im Fokus stehen, dem die politischen Rechte in Bundessachen zustehen. Gemäss Artikel 136 der Bundesverfassung handelt es sich hierbei ausschliesslich um Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.</p><p>Diese Personen können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.</p><p>Je nach Definition der massgebenden Bevölkerungszahl kann die Verteilung der 200 Nationalratssitze zwischen den Kantonen stark variieren. Heute profitieren insbesondere Kantone mit einem hohen Ausländeranteil im Gegensatz zu Kantonen mit einem kleinen Ausländeranteil. Bei einer Sitzverteilung basierend auf den Stimmberechtigten (inklusive stimmberechtigter Auslandschweizer) würden der Kanton Zürich einen Sitz und die Kantone Waadt und Genf je zwei Sitze "verlieren", der Kanton Bern würde drei Sitze und die Kantone Solothurn und Appenzell Ausserrhoden je einen Sitz "gewinnen".</p>
    • <p>Die Bundesverfassung (SR 101) legt fest, dass die Nationalratssitze nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt werden (Art. 149 Abs. 4). Diese Regelung gilt seit 1848. Seither haben Volk und Stände mehrmals darüber abgestimmt, und auch das Parlament hat sich wiederholt mit der Regelung befasst (vgl. zuletzt Motion 13.3055). Am Grundsatz, wonach die Bevölkerung die Grundlage für die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone bilden soll, wurde stets festgehalten.</p><p>Der Bundesrat ist denn auch überzeugt, dass über die geltende Berechnungsgrundlage ein breiter Konsens besteht. Dies hat er bereits in seiner Antwort auf die Anfrage Zuberbühler 16.1008, "Verteilung der 200 Nationalratssitze auf die Kantone", zum Ausdruck gebracht. So verwenden 20 Kantone für die Sitzverteilung auf die Wahlkreise bei ihren kantonalen Parlamentswahlen ebenfalls die Bevölkerung als Grundlage. In drei Kantonen (Uri, Graubünden und Wallis) bildet die schweizerische Bevölkerung die Basis für die Sitzverteilung, und nur in einem Kanton sind es die Stimmberechtigten (Basel-Landschaft). In zwei Kantonen (Tessin und Genf) findet keine Sitzverteilung statt (Einheitswahlkreise).</p><p>Sollten künftig nur noch die Stimmberechtigten als Grundlage für die Verteilung der Nationalratssitze verwendet werden, müsste die Bundesverfassung entsprechend geändert werden. Denn die Bevölkerung (Art. 149 Abs. 4 der Bundesverfassung) umfasst mehr Personen als nur die Stimmberechtigten, beispielsweise minderjährige Schweizerinnen und Schweizer oder Ausländerinnen und Ausländer. Die von der Motion vorgesehene Änderung der Berechnungsgrundlage stellt eine Abkehr vom Prinzip dar, wonach der Nationalrat die Gesamtbevölkerung repräsentiert.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates besteht kein Anlass, die weithin akzeptierte und beständige Berechnungsgrundlage anzupassen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Verteilverfahren für die 200 Nationalratssitze auf die Kantone dahingehend anzupassen, dass bei der Berechnung der ständigen Wohnbevölkerung ausschliesslich jener Teil der Bevölkerung berücksichtigt wird, dem die politischen Rechte in Bundessachen zustehen. Gemäss Artikel 136 der Bundesverfassung handelt es sich hierbei ausschliesslich um Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.</p>
    • Neue und "faire" Berechnungsgrundlage zur Verteilung der 200 Nationalratssitze auf die Kantone

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