Kesb. Mehr Transparenz

ShortId
16.3434
Id
20163434
Updated
14.11.2025 07:39
Language
de
Title
Kesb. Mehr Transparenz
AdditionalIndexing
1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 443 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Die Person kann dabei anonym bleiben und muss keine Kosten tragen, selbst dann nicht, wenn die Meldung böswillig erfolgt. </p><p>Es kann und darf nicht sein, dass böswillige und trölerische Meldungen keine Konsequenzen haben. Wer eine Gefährdungsmeldung grundlos oder unter falschem Vorwand und unter falschen Annahmen absetzt, muss mit der Übernahme der vollen Kosten und mit der Bekanntgabe des Namens rechnen.</p>
  • <p>Das Melderecht in Artikel 443 ZGB, welches alle Personen berechtigt, eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu erstatten, soweit ihnen ein Kind oder eine erwachsene Person hilfsbedürftig erscheint, dient dem Schutz hilfsbedürftiger Personen. Das jedermann zustehende Melderecht soll sicherstellen, dass die Behörde so früh wie möglich über eine allfällige Gefährdungssituation informiert wird und Abklärungen zur Frage vornehmen kann, ob im Einzelfall Handlungsbedarf besteht. Oftmals wird die Hilfs- bzw. Schutzbedürftigkeit einer Person nur deshalb rechtzeitig erkannt, weil etwa besorgte Nachbarn oder eine Kindergartenlehrerin eine solche Meldung erstatten.</p><p>Böswillige Gefährdungsmeldungen sind in der Praxis äusserst selten. Es handelt sich um wenige Einzelfälle, die von den heutigen Fachbehörden rasch aufgedeckt werden.</p><p>Eine böswillige Gefährdungsmeldung bleibt schon heute nicht ohne Rechtsfolgen. Sie kann zum einen strafrechtlich geahndet werden, wenn sie ehrverletzend ist (Art. 173 StGB), zum andern schützt das Persönlichkeitsrecht (Art. 28ff. ZGB) vor widerrechtlichen Verletzungen. Gegebenenfalls kann das Verhalten der böswillig handelnden Person auch Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auslösen.</p><p>Schliesslich ist daran zu erinnern, dass sich der Bundesgesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, die Regelung des Verfahrens und damit auch der Verfahrenskosten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes in der Kompetenz der Kantone zu belassen. Es steht den Kantonen damit frei, entsprechende Regelungen vorzusehen und unnötige, mutwillig herbeigeführte Verfahrenskosten dem Verursacher zu belasten bzw. die bestehenden Bestimmungen in den kantonalen Gebührentarifen auch auf diese Fälle anzuwenden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht so zu ändern, dass bei trölerischen und böswilligen Gefährdungsmeldungen eine Kostenpflicht eingeführt wird und die Betroffenen orientiert werden.</p>
  • Kesb. Mehr Transparenz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 443 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Die Person kann dabei anonym bleiben und muss keine Kosten tragen, selbst dann nicht, wenn die Meldung böswillig erfolgt. </p><p>Es kann und darf nicht sein, dass böswillige und trölerische Meldungen keine Konsequenzen haben. Wer eine Gefährdungsmeldung grundlos oder unter falschem Vorwand und unter falschen Annahmen absetzt, muss mit der Übernahme der vollen Kosten und mit der Bekanntgabe des Namens rechnen.</p>
    • <p>Das Melderecht in Artikel 443 ZGB, welches alle Personen berechtigt, eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu erstatten, soweit ihnen ein Kind oder eine erwachsene Person hilfsbedürftig erscheint, dient dem Schutz hilfsbedürftiger Personen. Das jedermann zustehende Melderecht soll sicherstellen, dass die Behörde so früh wie möglich über eine allfällige Gefährdungssituation informiert wird und Abklärungen zur Frage vornehmen kann, ob im Einzelfall Handlungsbedarf besteht. Oftmals wird die Hilfs- bzw. Schutzbedürftigkeit einer Person nur deshalb rechtzeitig erkannt, weil etwa besorgte Nachbarn oder eine Kindergartenlehrerin eine solche Meldung erstatten.</p><p>Böswillige Gefährdungsmeldungen sind in der Praxis äusserst selten. Es handelt sich um wenige Einzelfälle, die von den heutigen Fachbehörden rasch aufgedeckt werden.</p><p>Eine böswillige Gefährdungsmeldung bleibt schon heute nicht ohne Rechtsfolgen. Sie kann zum einen strafrechtlich geahndet werden, wenn sie ehrverletzend ist (Art. 173 StGB), zum andern schützt das Persönlichkeitsrecht (Art. 28ff. ZGB) vor widerrechtlichen Verletzungen. Gegebenenfalls kann das Verhalten der böswillig handelnden Person auch Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auslösen.</p><p>Schliesslich ist daran zu erinnern, dass sich der Bundesgesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, die Regelung des Verfahrens und damit auch der Verfahrenskosten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes in der Kompetenz der Kantone zu belassen. Es steht den Kantonen damit frei, entsprechende Regelungen vorzusehen und unnötige, mutwillig herbeigeführte Verfahrenskosten dem Verursacher zu belasten bzw. die bestehenden Bestimmungen in den kantonalen Gebührentarifen auch auf diese Fälle anzuwenden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht so zu ändern, dass bei trölerischen und böswilligen Gefährdungsmeldungen eine Kostenpflicht eingeführt wird und die Betroffenen orientiert werden.</p>
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